Veröffentlichung FMBl. 2009/10 S. 282 vom 16.07.2009

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Az.: 25 - P 1820 - 1075 - 23 282/09
2030.8.3-F
2030.8.3-F
 
Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug der
Bayerischen Beihilfeverordnung
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 16. Juli 2009 Az.: 25 - P 1820 - 1075 - 23 282/09
 
 
Die Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl S. 291, StAnz Nr. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2007 (FMBl 2008 S. 2, StAnz 2008 Nr. 1), wird wie folgt geändert:
 
1.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
 
1.1
Nrn. 2 und 4 werden aufgehoben.
 
1.2
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2
 
 
2.
Abschnitt II der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung (VV-BayBhV) sowie die Anhänge hierzu werden wie folgt geändert:
 
2.1
In Nr. 1 der VV zu § 4 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 BayBG“ ersetzt.
 
2.2
Die VV zu § 5 werden wie folgt geändert:
 
2.2.1
In Satz 2 der VV zu Abs. 3 werden die Worte „Art. 86a Abs. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.2.2
Die VV zu Abs. 5 werden wie folgt geändert:
 
2.2.2.1
In Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.2.2.2
In Satz 2 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 4 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG“ ersetzt.
 
2.3
Die VV zu § 6 werden wie folgt geändert:
 
2.3.1
In Nr. 2 Satz 1 der VV zu Abs. 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 4 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG“ ersetzt.
 
2.3.2
Die VV zu Abs. 2 werden wie folgt geändert:
 
2.3.2.1
In Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 96 Satz 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 14 Abs. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.3.2.2
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 96 BayBG“ durch die Worte „Art. 14 BayBG“ ersetzt.
 
2.4
Die VV zu § 7 Abs. 4 Nr. 2 werden wie folgt geändert:
 
2.4.1
Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
 
1Auf Grund einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach Art 96 Abs. 1 BayBG im Bezugsjahr können im übernächsten Kalenderjahr grundsätzlich keine Aufwendungen für den Ehegatten mehr geltend gemacht werden. 2Abweichend von Satz 1 können im übernächsten Kalenderjahr noch zu den Aufwendungen aus dem vorangehenden Kalenderjahr Beihilfeleistungen gewährt werden, die wegen verspäteter Rechnungsstellung nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnten; der Ehegatte hat sich um eine rechtzeitige Ausstellung der Rechnung zu bemühen. 3Bzgl. der Antragsgrenze von 200 € gilt die VV-Nr. 1 zu § 48 Abs. 2 sinngemäß.“
 
2.4.2
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
 
2.5
Den VV zu § 15 wird folgende Nr. 5 angefügt:
 
„5.
Die Aufwendungen für eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung – einschließlich einer ggf. erforderlichen Verlängerung – sind auch dann beihilfefähig, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres entstehen.“
 
2.6
Die VV zu § 17 werden wie folgt geändert:
 
2.6.1
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
 
„Es ist davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sofern der Beihilfeberechtigte nicht in geeigneter Weise, z. B. durch Beihilfebescheide oder Rechnungen, eine Finanzierung ohne Leistungen eines Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgebers belegen kann.“
 
2.6.2
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
 
2.7
Die Nr. 1 der VV zu § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
2.7.1
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
 
3Als Personen im Sinn des Abs. 1 gelten ferner staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen bzgl. Leistungen des Abschnitts VIII der Anlage 2 BayBhV (Logopädie).“
 
2.7.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
 
2.8
Nr. 3 Satz 1 der VV zu § 24 erhält folgende Fassung:
 
1Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu den von der AOK Bayern mit den Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen.“
 
2.9
Die VV zu § 28 werden wie folgt geändert:
 
2.9.1
Die VV zu Abs. 2 werden wie folgt geändert:
 
2.9.1.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
1Bei Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind bezüglich des Beihilfeanspruches und des Bemessungssatzes grundsätzlich die Verhältnisse am ersten Tag des Aufenthaltes maßgebend. 2Treten während des stationären Aufenthaltes Veränderungen ein, die Auswirkungen auf die Art und den Umfang des Beihilfeanspruchs haben, ist abweichend von Satz 1 eine tagesanteilige Abrechnung vorzunehmen; der Entlassungstag ist hierbei nicht einzubeziehen.“
 
2.9.1.2
In Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.9.1.3
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
2.9.1.3.1
In Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.9.1.3.2
In Satz 3 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG“ ersetzt.
 
2.9.1.4
In Nr. 9 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.9.1.5
In Nr. 11 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG“ ersetzt.
 
2.9.2
In Satz 1 der VV zu Abs. 3 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.10
In den VV zu § 29 Abs. 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG“ ersetzt.
 
2.11
In den VV zu § 30 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 werden die Worte „Art. 80b und 88 BayBG“ durch die Worte „Art. 89 und 99 BayBG“ ersetzt.
 
2.12
Die VV zu § 31 werden wie folgt geändert:
 
2.12.1
In den VV zu Abs. 3 Nr. 6 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 6 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 6 BayBG“ ersetzt.
 
2.12.2
Es werden folgende VV zu Abs. 4 angefügt:
 
 
Zu Absatz 4
 
1Der Abrechnung sind die von den Pflegekassen bzw. den privaten Versicherungsunternehmen nach § 7a Abs. 4 und 5 SGB XI getragenen bzw. vereinbarten Vergütungen zugrunde zu legen. 2Die Beihilfegewährung erfolgt auf der Basis entsprechender Nachweise bzw. Abrechnungen der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung.“
 
2.13
Die VV zu § 32 werden wie folgt geändert:
 
2.13.1
Die VV zu Abs. 1 werden wie folgt geändert:
 
2.13.1.1
In Nr. 1 werden die Worte „Als Pflegeeinsatz gilt“ durch die Worte „Erfasst wird“ ersetzt.
 
2.13.1.2
Nr. 5 wird aufgehoben.
 
2.13.1.3
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5; Satz 2 der neuen Nr. 5 erhält folgende Fassung:
 
2Sofern die Obergrenze nicht ausgeschöpft wird, kommt ggf. eine Beihilfegewährung nach Abs. 4 in Frage.“
 
2.13.2
Die VV zu Abs. 2 werden wie folgt geändert:
 
2.13.2.1
Es wird folgende neue Nr. 7 eingefügt:
 
„7.
Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen, haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen.
 
7.1
Arbeitslosenversicherung
 
1Nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung abzuführen. 2Die Beiträge sind nach § 347 Nr. 10 Buchst. c SGB III von den Festsetzungsstellen anteilig zu tragen. 3Im Übrigen gelten die Ausführungen in Nr. 6 Sätze 4 bis 6 entsprechend.
 
7.2
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
 
1Auf Antrag sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. 2Höhe und Abrechnungsbasis ergeben sich aus § 44a Abs. 1 SGB XI. 3Bei dem Anspruch auf diese Zuschüsse handelt es sich um einen Anspruch unmittelbar aus dem SGB XI.“
 
2.13.2.2
Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden Nrn. 8 und 9.
 
2.13.3
Die in Nr. 1 der VV zu Abs. 3 enthaltenen Beispiele erhalten folgende Fassung:
 
„Beispiele:
 
1.1
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 v. H. die Pflege durch Berufspflegekräfte (490 € von 980 €) und das Pflegegeld (210 € von 420 €) in Anspruch. Die Rechnung für die Pflege durch Berufspflegekräfte beträgt 490 €.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung
 
-
zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft 30 v. H. von 490 €
=
147,00 €
-
zum Pflegegeld 30 v. H. von 210 €
=
63,00 €
Gesamt
=
210,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Die hälftige Höchstgrenze (50 v. H. aus 1.341 € = 670,50 €) wird nicht überschritten.
 
-
zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft 70 v. H. von 490 €
=
343,00 €
-
Pauschalbeihilfe
210 € abzüglich 63 € der privaten Pflegeversicherung
=
147,00 €
Gesamt
=
490,00 €
 
1.2
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 v. H. die Pflege durch Berufspflegekräfte (490 € von 980 €) und das Pflegegeld (210 € von 420 €) in Anspruch; die hälftige Höchstgrenze für Pflegekräfte wird nicht überschritten. Als Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung in diesem Fall von der Hälfte 50 v. H.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
 
-
zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft 50 v. H. von 490 €
=
245,00 €
-
zum Pflegegeld 50 v. H. von 210 €
=
105,00 €
Gesamt
=
350,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
 
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft in gleichem Wert der Leistung der sozialen Pflegeversicherung (§ 31 Abs. 3)
=
245,00 €
-
Pauschalbeihilfe
50 v. H. von 420 € = 210 € abzüglich des anteiligen Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung von 105 €
=
105,00 €
Gesamt
=
350,00 €“
 
2.13.4
Es werden folgende neue VV zu den Abs. 5 bis 7 eingefügt:
 
 

Zu Absatz 5

 
1.
1Nach § 41 Abs. 3 SGB XI können Pflegebedürftige die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl kombinieren. 2Die Beihilfegewährung erfolgt in diesen Fällen der Kombination von verschiedenen Pflegeleistungen auf der Basis entsprechender Nachweise bzw. Abrechnungen der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung. 3Hierbei ist davon auszugehen, dass die Pflegeleistungen in der abgerechneten Form in Anspruch genommen wurden.
 
2.
Beispiele
 
2.1
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung (100 v. H. = 980 €) zu 50 v. H. die Leistung einer Berufspflegekraft (100 v. H. = 980 €) in Anspruch.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 4 SGB  XI)
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 100 v. H. von 980 €
Hiervon 30 v. H.
=
294,00 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft
50 v. H. von 980 € (= 490 €)
Hiervon 30 v. H.
=
147,00 €
Gesamt
=
441,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
 
Einheitlicher beihilfefähiger Höchstbetrag für Aufwendungen für Berufspflegekräfte und Tagespflege (vgl. § 32 Abs. 1)
=
1.341,00 €
Da der Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 den nach § 41 Abs. 4 SGB XI maßgebenden Höchstbetrag unterschreitet, wird der Höchstbetrag nach dem SGB XI zugrunde gelegt:
Aufwendungen für die Tagespflege sowie die Berufspflegekraft: 100 v. H. von 1.470 €
Hiervon 70 v. H.
=
1.029,00 €
 
2.2
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung (100 v. H. = 980 €) zu 50 v. H. die Leistung einer Berufspflegekraft (100 v. H. = 980 €) in Anspruch. Als Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 v. H.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
100 v. H. von 980 €
Hiervon 50 v. H.
=
490,00 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft
50 v. H. von 980 € (= 490 €)
Hiervon 50 v. H.
=
245,00 €
Gesamt
=
735,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
 
Es werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt (vgl. § 31 Abs. 3)
=
735,00 €
 
 

Zu Absatz 6

 
1.
Die VV-Nr. 1 zu Abs. 5 gilt entsprechend.
 
2.
Beispiele:
 
2.1
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 v. H. = 420 €) die Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung (100 v. H. = 980 €) in Anspruch. Die Aufwendungen für die Tagespflege betragen 735 €.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung
(die Leistungsanteile aus Pflegegeld und teilstationärer Pflege dürfen 150 v. H. nicht übersteigen [§ 41 Abs. 5 SGB  XI])
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Rechnungsbetrag von 735 €
Hiervon 30 v. H.
=
220,50 €
-
Pflegegeld
Die Kosten für teilstationäre Pflege übersteigen den hälftigen Betrag (490 €) um 25 v. H.. Das Pflegegeld wird zu 75 v. H. gezahlt.
75 v. H. von 420 € (= 315 €)
Hiervon 30 v. H.
=
94,50 €
Gesamt
=
315,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Da der Rechnungsbetrag den beihilfefähigen Betrag nach § 32 Abs. 1 (Pflegestufe II = 1.341 €) nicht überschreitet, erfolgt die Gewährung der Beihilfe wie folgt:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
70 v. H. von 735 €
=
514,50 €
-
Pflegegeld
75 v. H. von 420 € = 315,00 €
Abzüglich Leistung PV   94,50 €
= 220,50 €
=
220,50 €
Gesamtbeihilfe
=
735,00 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.050,00 €
 
2.2
Der Versorgungsempfänger aus dem Beispiel 2.1 will das Pflegegeld in voller Höhe (100 v. H. von 420 €) erhalten. Aus diesem Grund macht er vom Wahlrecht (§ 41 Abs. 3 und 5 SGB XI) Gebrauch. Bei der Pflegeversicherung werden für Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung nur 490 € (50 v. H. von 980 €) in Anspruch genommen.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 5 SGB  XI)
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Rechnungsbetrag von 735 €
tatsächliche Inanspruchnahme: 490 €
Hiervon 30 v. H.
=
147,00 €
-
Pflegegeld
Der hälftige Betrag (490 €) wird nicht überschritten. Das Pflegegeld wird zu 100 v. H. gezahlt.
100 v. H. von 420 €
Hiervon 30 v. H.
=
126,00 €
Gesamt
=
273,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
 
Feststellung der anteiligen Höchstbeträge unter Anwendung der Verhältniszahlen der privaten Pflegeversicherung sowie der Beträge nach § 32 Abs. 1 und 2:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (735 €)
50 v. H. von 1.341 € (= 670,50 €)
Hiervon 70 v. H.
=
469,35 €
-
Pflegegeld
420 €
./. Leistungen der privaten Pflegeversicherung = 126 €
=
294,00 €
Gesamtbeihilfe
=
763,35 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.036,35 €
 
2.3
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 v. H. = 420 €) die Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung (100 v. H. = 980 €) in Anspruch. Als Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen. Die Aufwendungen für die Tagespflege betragen 735 €.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(die Leistungsanteile aus Pflegegeld und teilstationärer Pflege dürfen 150 v. H. nicht übersteigen [§ 41 Abs. 5 SGB  XI])
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Rechnungsbetrag: 735 € (= 75 v. H. aus 980 €)
Hiervon 50 v. H.
=
367,50 €
-
Pflegegeld
Der hälftige Betrag (490 €) wird um 25 v. H. überschritten. Das Pflegegeld wird zu 75 v. H. gezahlt (75 v. H. von 420 € = 315 €)
Hiervon 50 v. H.
=
157,50 €
Gesamt
=
525,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Da der Rechnungsbetrag den beihilfefähigen Betrag nach § 32 Abs. 1 (Pflegestufe II = 1.341 €) nicht überschreitet, erfolgt die Gewährung der Beihilfe wie folgt:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Rechnungsbetrag = 735 €
Beihilfe wird in wertmäßig gleicher Höhe gewährt
=
367,50 €
-
Pflegegeld
75 v. H. von 420 € = 315,00 €
Abzüglich Leistung PV   157,50 €
= 157,50 €
=
157,50 €
Gesamtbeihilfe
=
525,00 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.050,00 €
 
2.4
Der Beihilfeberechtigte will das Pflegegeld in voller Höhe (100 v. H. von 420 €) erhalten. Aus diesem Grund macht er vom Wahlrecht (§ 41 Abs. 3 und 5 SGB XI) Gebrauch. Bei der Pflegeversicherung werden für Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung nur 490 € (50 v. H. von 980 €) in Anspruch genommen.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 5 SGB  XI)
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Rechnungsbetrag = 735 €
tatsächliche Inanspruchnahme: 490 €
Hiervon 50 v. H.
=
245,00 €
-
Pflegegeld
Der hälftige Betrag (490 €) wird nicht überschritten. Das Pflegegeld wird zu 100 v. H. gezahlt.
100 v. H. von 420 €
Hiervon 50 v. H.
=
210,00 €
Gesamt
=
455,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Festlegung der anteiligen beihilfefähigen Höchstbeträge unter Anwendung der Verhältniszahlen der sozialen Pflegeversicherung sowie der Beträge nach § 32 Abs. 1 und 2.
Es erfolgt eine Beihilfegewährung in folgender Höhe:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Nach § 31 Abs. 3 werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt (50 v. H. aus 490 €)
=
245,00 €
Differenzkosten
50 v. H. von 1.341 € = 670,50 €
./. Gesamtleistungen nach SGB XI = 490,00 €
= 180,50 €
   
Hiervon 70 v. H.
=
126,35 €
Gesamt
=
371,35 €
-
Pflegegeld
420 €
./. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (50 v. H. aus 420 € = 210 €)
=
210,00 €
Gesamtbeihilfe
=
581,35 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.036,35 €
 

Zu Absatz 7

 
1.
Die VV-Nr. 1 zu Abs. 5 gilt entsprechend.
 
2.
Beispiele
 
2.1
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II seit Jahren Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI in Anspruch. Die Kosten für die Berufspflegekraft betragen 938,70 €. Daneben nimmt er die Leistungen einer Tagespflegeeinrichtung in Anspruch (Kosten 268,20 €). Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und teilstationäre Einrichtungen betragen 980 €, das volle Pflegegeld beträgt 420 €.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung
(die Leistungsanteile aus Pflegegeld, teilstationärer Pflege und Pflegesachleistung dürfen 150 v. H. nicht übersteigen; innerhalb dieser Höchstgrenze dürfen Pflegegeld und Pflegesachleistungen einen Anteil von 100 v. H. nicht übersteigen ([§ 41 Abs. 6 SGB  XI])
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (lt. Rechnung 268,20 €; dies entspricht 27,37 v. H. aus 980 €)
Hiervon 30 v. H.
=
80,46 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft (lt. Rechnung: 938,70 €; dies entspricht 95,79 v. H. aus 980 €)
Hiervon 30 v. H.
=
281,61 €
-
Pflegegeld
4,21 v. H. von 420 € (= 17,68 €)
Hiervon 30 v. H.
=
5,30 €
Gesamt
=
367,37 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Da die Rechnungsbeträge für Berufspflege und teilstationäre Pflege den beihilfefähigen Betrag nach § 32 Abs. 1 (Pflegestufe II = 1.341 €) nicht überschreitet, erfolgt die Gewährung der Beihilfe unter Anwendung der Verhältniszahlen der privaten Pflegeversicherung wie folgt:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (lt. Rechnung 268,20 €)
-
zu den beihilfefähigen Aufwendungen der Berufspflegekraft (lt. Rechnung 938,70 €)
Gesamt: 1.206,90 €
Hiervon 70 v. H.
=
844,83 €
-
Pflegegeld
17,68 € (4,21 v. H. aus 420 €)
./. Leistungen der privaten Pflegeversicherung
= 5,30 €
=
12,38 €
Gesamtbeihilfe
=
857,21 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.224,58 €
 
2.2
Der Beihilfeberechtigte will das Pflegegeld in Höhe von 126 € (30 v. H. von 420 €) erhalten. Aus diesem Grund macht er vom Wahlrecht (§ 41 Abs. 3 und 6 SGB XI) Gebrauch. Bei der Pflegeversicherung werden für Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung nur 196 € (20 v. H. von 980 €) und für die Berufspflege nur 686 € (70 v. H. von 980 €) in Anspruch genommen.
 
a)
Leistungen der privaten Pflegeversicherung
(die Leistungsanteile aus Pflegegeld, teilstationärer Pflege und Pflegesachleistung dürfen 150 v. H. nicht übersteigen; innerhalb dieser Höchstgrenze dürfen Pflegegeld und Pflegesachleistungen einen Anteil von 100 v. H. nicht übersteigen [§ 41 Abs. 6 SGB  XI])
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
20 v. H. von 980 € = 196 €
Hiervon 30 v. H.
=
58,80 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft
70 v. H. von 980 € = 686 €
Hiervon 30 v. H.
=
205,80 €
-
Pflegegeld
30 v. H. von 420 € = 126 €
Hiervon 30 v. H.
=
37,80 €
Gesamt
=
302,40 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Feststellung der anteiligen beihilfefähigen Höchstbeträge unter Anwendung der Verhältniszahlen der privaten Pflegeversicherung sowie der Beträge nach § 32 Abs. 1 und 2:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (lt. Rechnung: 268,20 €)
Der Höchstbetrag (20 v. H. von 1.341 €) ist nicht überschritten.
-
zu den beihilfefähigen Aufwendungen der Berufspflegekraft (lt. Rechnung: 938,70 €)
Der Höchstbetrag (70 v. H. von 1.341 €) ist nicht überschritten.
Gesamt: 1.206,90 €
Hiervon 70 v. H.
=
844,83 €
-
Pflegegeld
126,00 € (30 v. H. aus 420 €)
./. Leistungen der privaten Pflegeversicherung
(= 37,80 €)
=
88,20 €
Gesamtbeihilfe
=
933,03 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.235,43 €
 
2.3
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II seit Jahren Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI in Anspruch. Die Kosten für die Berufspflegekraft betragen 938,70 €. Daneben nimmt er die Leistungen einer Tagespflegeeinrichtung in Anspruch (Kosten 268,20 €). Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und teilstationäre Einrichtungen betragen 980 €, das volle Pflegegeld beträgt 420 €. Als Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (lt. Rechnung: 268,20 €; dies entspricht 27,37 v. H. aus 980 €)
Hiervon 50 v. H.
=
134,10 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft (lt. Rechnung: 938,70 € - dies entspricht 95,79 v. H. aus 980 €)
Hiervon 50 v. H.
=
469,35 €
-
Pflegegeld
4,21 v. H. von 420 € = 17,68
Hiervon 50 v. H.
=
8,84 €
Gesamt
=
612,29 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung (lt. Rechnung: 268,20 €)
-
zu den beihilfefähigen Aufwendungen der Berufspflegekraft (lt. Rechnung: 938,70 €)
Gesamt: 1.206,90 €
Hiervon 50 v. H.
=
603,45 €
Nach § 31 Abs. 3 werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt
 
-
Pflegegeld
17,68 € (4,21 v. H. von 420 €)
./. Leistungen der Pflegeversicherung
(50 v. H. aus 17,68 € = 8,84 €)
=
8,84 €
Gesamtbeihilfe
=
612,29 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.224,58 €
 
2.4
Der Beihilfeberechtigte will das Pflegegeld in Höhe von 126 € (30 v. H. von 420 €) erhalten. Aus diesem Grund macht er vom Wahlrecht (§ 41 Abs. 3 und 6 SGB XI) Gebrauch. Bei der Pflegeversicherung werden für Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung nur 196 € (20 v. H. von 980 €) und für die Berufspflege nur 686 € (70 v. H. von 980 €) in Anspruch genommen.
 
a)
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
20 v. H. von 980 € = 196 €
Hiervon 50 v. H.
=
98,00 €
-
zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft
70 v. H. von 980 € = 686 €
Hiervon 50 v. H.
=
343,00 €
-
Pflegegeld
30 v. H. von 420 € = 126 €
Hiervon 50 v. H.
=
63,00 €
Gesamt
=
504,00 €
 
b)
Leistungen der Beihilfe
Festlegung der anteiligen beihilfefähigen Höchstbeträge unter Anwendung der Verhältniszahlen der sozialen Pflegeversicherung sowie der Beträge nach § 32 Abs. 1 und 2.
Es erfolgt eine Beihilfegewährung in folgender Höhe:
 
-
zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung
Nach § 31 Abs. 3 werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt (50 v. H. aus 196 €) = 98 €
=
98,00 €
Differenzkosten
268,20 € (lt. Rechnungsbetrag, entspricht 20 v. H. von 1.341 €)
./. 196 € ( = Gesamtleistungen nach SGB XI)
= 72,20 €
   
Hiervon 70 v. H.
=
50,54 €
Gesamt
=
148,54 €
-
zu den beihilfefähigen Aufwendungen der Berufspflegekraft
Nach § 31 Abs. 3 werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt (50 v. H. aus 686 €)
=
343,00 €
Differenzkosten
938,70 € (lt. Rechnungsbetrag, entspricht 70 v. H. von 1.341 €)
./. 686 € ( = Gesamtleistungen nach SGB XI)
= 252,70 €
   
Hiervon 70 v. H.
=
176,89 €
Gesamt
=
519,89 €
-
Pflegegeld
126 €
./. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(50 v. H. aus 126 € = 63 €)
=
63,00 €
Gesamtbeihilfe
=
731,83 €
 
Gesamtleistung der Pflegeversicherung und Beihilfe
=
1.235,83 €“
 
2.13.5
Die bisherigen VV zu Absatz 4 werden VV zu Absatz 8.
 
2.14
Die VV zu § 33 werden wie folgt geändert:
 
2.14.1
Die bisherigen VV werden VV „Zu Absatz 1“.
 
2.14.2
Es werden folgende VV zu Absatz 2 angefügt:
 
 

Zu Absatz 2

 
1Ob die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder ver-schwägert ist, richtet sich nach §§ 1589, 1590 BGB. 2Als notwendige Aufwendungen im Sinn des Satzes 2 gelten z. B. Fahrtkosten der Pflegeperson.“
 
2.15
Die VV zu § 36 erhalten folgende Fassung:
 
 

Zu Absatz 1

 
1.
1Werden zu den Kosten einer stationären Pflege Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erbracht, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeinrichtung eine nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene Einrichtung ist. 2Bei den Pflegesätzen dieser Einrichtungen ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig (§ 84 Abs. 3 SGB XI).
 
2.
Ein Pflegezuschlag nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI gilt als pflegebedingte Aufwendung im Sinn des Abs. 1.
 
3.
Zusatzleistungen im Sinn des § 88 Abs. 1 SGB XI sind nicht beihilfefähig.
 
4.
Investitionskosten sind die in § 82 Abs. 3 SGB XI genannten Aufwendungen.
 
5.
1Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim wegen Krankheit gelten die Aufwendungen für Betten- und Platzfreihaltegebühren für die Dauer der jeweiligen Abwesenheit, im Übrigen bis zu 42 Kalendertagen als Pflegeleistungen. 2Beihilfefähig sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI geminderten Beträge.
 
 

Zu Absatz 2

 
1.
1Beihilfeleistungen zu Anerkennungsbeträgen sind bei Nachweis entsprechender Leistungen der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung auf Antrag des Beihilfeberechtigten unmittelbar an die Pflegeeinrichtung zu erbringen. 2Insoweit gelten die besonderen Voraussetzungen nach Nr. 5 der VV zu § 48 Abs. 7 als erfüllt.
 
2.
Ab dem Zeitpunkt der Rückstufung des Pflegebedürftigen sind Beihilfeleistungen zu pflegebedingten Aufwendungen nach der niedrigeren Pflegestufe zu gewähren.
 
3.
Erfolgt vor Ablauf des Zeitraums nach § 87a Abs. 4 Satz 3 SGB XI eine Höherstufung des Pflegebedürftigen, sind die zum Anerkennungsbetrag gewährten Beihilfeleistungen von der stationären Pflegeeinrichtung zurückzufordern.
 
 

Zu Absatz 3

 
1.
Die nach Abzug der pauschalierten Leistungen nach § 36 Abs. 1 sowie der Zusatzleistungen nach Nr. 3 zu Abs. 1 verbleibenden Differenzbeträge gelten als Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nach § 36 Abs. 3.
 
2.
Als Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 wird das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zu den Besoldungsordnungen A und B zugrunde gelegt; das Staatsministerium der Finanzen gibt den jeweiligen Betrag bekannt.
 
3.
Das Einkommen ist vom Beihilfeberechtigten durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
 
3.1
1Dienstbezüge im Sinn dieser Vorschrift sind die in § 1 Abs. 2 BBesG genannten Bruttobezüge (Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile); Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 BeamtVG genannten Bruttobezüge (mit Ausnahme des in der dortigen Nr. 8 genannten Unterschiedsbetrages), soweit nicht nach § 57 BeamtVG (Versorgungsausgleich) geringere Versorgungsbezüge zustehen. 2Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt. 3Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen, Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung, mehrerer Versorgungsbezüge oder mit den in § 36 Satz 5 bezeichneten Renten ist die Summe aller nach Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
 
3.2
Renten sind mit ihrem Zahlbetrag zu berücksichtigen; dies ist bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses und vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
 
3.3
1Einkommen von Kindern bleiben unberücksichtigt. 2Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) bleiben außer Ansatz.
 
3.4
Bei Halbwaisen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in stationärer Pflege befanden und Beihilfeleistungen nach § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2006 maßgebenden Fassung erhielten, ist anstelle des Eigenanteils nach § 36 Satz 6 BayBhV weiterhin nach den Vorgaben des § 9 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2006 maßgebenden Fassung zu verfahren, solange die Notwendigkeit für eine dauernde Unterbringung fortbesteht.
 
3.5
1Ist der Ehegatte berufstätig, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Einkommensgrenze überschritten wird. 2Soweit der Beihilfeberechtigte nachweist, dass beide Einkommen geringer sind, sind als Erwerbseinkommen des Ehegatten insbesondere das Bruttoeinkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit sowie Lohnersatzleistungen zugrunde zu legen. 3Bei monatlich schwankenden Einkommen ist ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate für die Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen.
 
4.
Berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinn des § 36 Satz 6 Nrn. 1 bis 3 sind Personen, die nach § 3 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen oder nach § 5 Abs. 3 nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
 
5.
Die Beihilfe ist in voller Höhe des nach Anrechnung des Eigenanteils verbleibenden Betrages zu zahlen; Art. 96 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayBG sowie § 46 Abs. 3 und 5 finden keine Anwendung.
 
6.
Hinsichtlich einer laufenden Abschlagszahlung siehe Nr. 2 der VV zu § 48 Abs. 5.“
 
2.16
Die VV zu § 37 erhalten folgende Fassung:
 
1Beihilfefähig sind zehn v. H. des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich. 2Bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ausnahmsweise eine Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen erhalten, erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach § 34 Abs. 2.“
 
2.17
Die VV zu § 38 BayBhV erhalten folgende Fassung:
 
1Der beihilfefähige Betrag beträgt höchstens 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag) und richtet sich nach der Festlegung der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung. 2Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 3Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.“
 
2.18
Den VV zu § 41 Abs. 3 wird folgende neue Nr. 3 angefügt:
 
„3.
Bei ausbildungsbedingten, vorübergehenden Auslandsaufenthalten sind auch besondere Impfungen, deren Durchführung vor einem Aufenthalt in bestimmten Regionen von der STIKO empfohlen wird, beihilfefähig.“
 
2.19
Den VV zu § 45 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
 
„8.
Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist die Durchführung eines Kostenvergleichs nicht erforderlich. 2Beihilfefähige Höchstbeträge und Ausschlüsse sind jedoch zu beachten.“
 
2.20
Die VV zu § 46 werden wie folgt geändert:
 
2.20.1
In Nr. 1 Satz 2 der VV zu Abs. 2 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.20.2
In den VV zu Abs. 3 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 5 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG“ ersetzt.
 
2.20.3
Nr. 1.1 der VV zu Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
2.20.3.1
In Satz 1 werden die Worte „Standardtarif (§ 257 Abs. 2a Nr. 2b SGB V)“ durch die Worte „Standardtarif (§ 257 Abs. 2a SGB V oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 SGB V) oder Basistarif (§ 12 Abs. 21a Versicherungsaufsichtsgesetz)“ ersetzt.
 
2.20.3.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Standardtarif“ die Worte „oder Basistarif“ eingefügt.
 
2.21
Die VV zu § 47 werden wie folgt geändert:
 
2.21.1
Die VV zu Abs. 2 werden wie folgt geändert:
 
2.21.1.1
In Nr. 3 der VV werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.1.2
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
 
„4.
Zur Ausgleichsfähigkeit der Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG im Rahmen der 100 v. H.-Begrenzung vgl. Nr. 11 der VV zu § 28 Abs. 2.“
 
2.21.2
Die VV zu Abs. 3 werden wie folgt geändert:
 
2.21.2.1
In Nr. 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.2
In Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.3
In Nr. 3 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 6 Nr. 4 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 4 BayBG“ ersetzt und werden nach dem Wort „Pathologen“ ein Komma sowie das Wort „Nuklearmedizinern“ eingefügt.
 
2.21.2.4
In Nr. 4 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG“ sowie die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.5
In Nr. 6 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.6
In Nr. 7 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 7 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 7 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.7
In Nr. 7.1 wird Satz 4 aufgehoben.
 
2.21.2.8
In Nr. 7.4 Satz 4 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG“ ersetzt.
 
2.21.2.9
In Nr. 8 Satz 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
 
2.22
Die VV zu § 48 werden wie folgt geändert:
 
2.22.1
Die VV zu Abs. 3 werden wie folgt geändert:
 
2.22.1.1
In Nr. 1 werden die Worte „Art. 86a Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 BayBG“ ersetzt.
 
2.22.1.2
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
„2.
Alle Belege werden nur bei entsprechender Antragstellung zurückgegeben.“
 
2.23
Im Anhang 2 der VV-Nr. 1 zu § 9 Abs. 2 BayBhV (Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter) werden im Abschnitt I (Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) die Worte „Dr. med. Hermann Roskamp Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart“ gestrichen.
 
2.24
Nr. 1 des Anhangs 3 der VV zu § 30 Abs. 4 BayBhV (Heilkurorteverzeichnis Inland) wird wie folgt geändert:
 
2.24.1
Die Angaben zu „Birnbach“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Gemeinde“ wird vor dem Wort „Birnbach“ das Wort „Bad“ eingefügt.
 
2.24.2
Die Angaben zu „Heilbrunn“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Artbezeichnung“ wird das Wort „Heilbad“ durch das Wort „Heilklimatischer Kurort“ ersetzt.
 
2.24.3
Die Angaben zu „Hindelang“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Gemeinde“ wird vor dem Wort „Hindelang“ das Wort „Bad“ eingefügt.
 
2.24.4
Die Angaben zu „Kötzting“ werden wie folgt geändert:
 
2.24.4.1
In der Rubrik „Gemeinde“ wird vor dem Wort „Kötzting“ das Wort „Bad“ eingefügt.
 
2.24.4.2
In der Rubrik „Artbezeichnung“ werden nach dem Wort „Kneippheilbad“ die Worte „und Kneippkurort“ angefügt.
 
2.24.5
Die Angaben zu „Kyllburg“ werden aufgehoben.
 
2.24.6
Die Angaben zu „Marienberg“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K)“ wird das Wort „Zinnheim“ durch das Wort „Zinnhain“ ersetzt.
 
2.24.7
Die Angaben zu „Neualbenreuth“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K)“ wird das Wort „Sybillenbad“ durch das Wort
„/ Sibyllenbad“ ersetzt.
 
2.24.8
Die Angaben zu „Preußisch Oldendorf“ werden wie folgt geändert:
 
2.24.8.1
In der Rubrik „Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K)“ wird vor dem Wort „Holzhausen“ das Wort „Bad“ eingefügt.
 
2.24.8.2
In der Rubrik „Artbezeichnung“ wird das Wort „Kurmittelgebiet“ durch das Wort „Heilbad“ ersetzt.
 
2.24.9
Die Angaben zu „Siegsdorf“ werden wie folgt geändert:
 
In der Rubrik „Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) werden die Worte „Kurheim Bad Adelholzen“ durch die Worte „Adelholzener Primusquelle“ ersetzt.
 
2.25
Nr. 1 des Anhangs 4 der VV zu § 45 Abs. 3 BayBhV (Heilkurorteverzeichnis EU-Ausland) wird wie folgt geändert:
 
2.25.1
Im Abschnitt „Österreich“ wird nach dem Ortsnamen „Bad Hofgastein“ der Ortsname „Bad Schönau“ eingefügt.
 
2.25.2
Vor dem Abschnitt „Slowakei“ werden folgende Abschnitte eingefügt:
 
“Polen
Bad Flinsberg / Swieradow-Zdroj
 
Rumänien
Bad Felix / Baile Felix”
 
2.25.3
Im Abschnitt „Slowakei“ wird nach dem Ortsnamen „Piestany“ der Ortsname „Turcianske Teplice“ angefügt.
 
2.25.4
Der Abschnitt „Tschechien“ wird wie folgt geändert:
 
2.25.4.1
Vor dem Ortsnamen „Bad Joachimsthal / Jachymov“ wird der Ortsname „Bad Belohrad / Lazne Belohrad“ eingefügt.
 
2.25.4.2
Nach dem Ortsnamen „Karlsbad / Karlovy Vary“ werden die Ortsnamen „Konstantinsbad / Konstantinovy Lazne“ und „Luhacovice / Bad Luhacovice“ eingefügt.
 
2.25.5
Im Abschnitt „Ungarn“ wird nach dem Ortsnamen „Bad Heviz“ der Ortsname „Bad Zalakaros“ eingefügt.
 
2.26
Im Anhang 5 der VV-Nr. 3 zu § 48 Abs. 1 BayBhV werden die Formblätter 6a (Antrag auf Beihilfe) und 6b (Antrag auf Beihilfe – Pflege- und allgemeine Aufwendungen) durch die als Anlage beigefügten Formblätter 6a und 6b ersetzt.
 
3.
Inkrafttreten
 
3.1
Die Änderungen treten am 1. August 2009 in Kraft.
 
3.2
Abweichend von Nr. 3.1 treten die Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.9.1.2 bis 2.9.2, 2.10, 2.11, 2.12.1, 2.20.1, 2.20.2, 2.21.1.1, 2.21.2.1 bis 2.21.2.6, 2.21.2.8, 2.21.2.9, 2.22.1.1 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
4.
Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten folgende Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen außer Kraft:
-
Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (FMBl S. 285, StAnz Nr. 36) – Abschnitt II (Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, des Schwangerschaftsabbruchs und der Sterilisation) –,
-
Bekanntmachung vom 5. August 1985 (FMBl S. 304, StAnz Nr. 36) – Abschnitt II (Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, des Schwangerschaftsabbruchs und der Sterilisation) –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Juli 1993 (FMBl S. 400, StAnz Nr. 30),
-
Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (FMBl 2002 S. 2, StAnz 2002 Nr. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 2004 (FMBl S. 76, StAnz Nr. 14),
-
Bekanntmachung vom 31. Januar 2002 (FMBl S. 109, StAnz Nr. 12) – Neufassung BhV-Bund –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. November 2006 (FMBl S. 217, StAnz Nr. 46),
-
Bekanntmachung vom 31. Januar 2002 (FMBl S. 109, StAnz Nr. 12) – Anhang 1 VB-BhV –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. März 2006 (FMBl S. 66, StAnz Nr. 14),
-
Bekanntmachung vom 31. Januar 2002 (FMBl S. 109, StAnz Nr. 12) – Anhang 2 und 3 VB-BhV –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2006 (FMBl S. 90, StAnz Nr. 21),
-
Bekanntmachung vom 23. Mai 2002 (FMBl S. 210, StAnz Nr. 23) – Teil B –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2004 (FMBl S. 127, StAnz Nr. 28),
-
Bekanntmachung vom 16. Januar 2003 (FMBl S. 31, StAnz Nr. 5) – Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. November 2006 (FMBl S. 217, StAnz Nr. 46),
-
Bekanntmachung vom 16. Januar 2003 (FMBl S. 31, StAnz Nr. 5) – Teil F –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2004 (FMBl S. 70, StAnz Nr. 13),
-
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (FMBl S. 72, StAnz Nr. 10) – Teil A –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2004 (FMBl S. 79, StAnz Nr. 17),
-
Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (FMBl S. 161, StAnz Nr. 24),
-
Bekanntmachung vom 5. Juli 2003 (FMBl S. 175, StAnz Nr. 29) – Teil B –,
-
Bekanntmachung vom 29. Oktober 2003 (FMBl S. 314, StAnz Nr. 45),
-
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2003 (FMBl 2004 S. 5, StAnz 2004 Nr. 1),
-
Bekanntmachung vom 15. März 2004 (FMBl S. 70, StAnz Nr. 13),
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Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (FMBl S. 2, StAnz Nr. 3) – Teil B –, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2006 (FMBl S. 90, StAnz Nr. 21),
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Bekanntmachung vom 14. Mai 2006 (FMBl S. 90, StAnz Nr. 21) – Teil D –,
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Bekanntmachung vom 10. November 2006 (FMBl S. 217, StAnz Nr. 48) – Teil B –.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 

Anlagen