Veröffentlichung FMBl. 2009/10 S. 296 vom 13.07.2009

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Az.: 25 - P 2600 - 001 - 26 638/09
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
 
Tarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst der Länder
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 13. Juli 2009 Az.: 25 - P 2600 - 001 - 26 638/09
 
 
I.
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
 
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 1. März 2009,
 
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009,
 
3.
Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009,
 
4.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009.
 
Diese Tarifverträge wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
 
-
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
 
und
 
-
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
 
 
II.
 
Hinweise zur Durchführung der übrigen Tarifverträge ergehen in einem gesonderten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses Rundschreiben wird nicht veröffentlicht. Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel 2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)

 
vom 1. März 2009
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
und
 
andererseits
 
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder
 
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008, wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
"1.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien."
 
2.
In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 werden nach der Angabe "200,- Euro" ein Komma und die Wörter "§ 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
 
3.
Der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
 
"2Sie findet am 1. Januar 2010 entsprechende Anwendung auf Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für deren Entgelt am 31. Dezember 2009 noch ein Bemessungssatz von 92,5 v.H. gilt."
 
4.
Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
 
"3§ 6 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend."
 
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
 
"(3)
1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten die Abs. 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Abs. 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4Im Tarifgebiet Ost sind Anpassungen des Bemessungssatzes bei der Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns zu berücksichtigen; ab 1. Januar 2010 werden in den Fällen, in denen noch keine Bemessungssatzanhebung stattgefunden hat, die Höhergruppierungsgewinne um den Faktor 1,081081 erhöht. 5§ 6 Abs. 4 Satz 5 gilt - auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe - entsprechend.
 
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3:
 
Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O in der Zeit vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 3 höhergruppiert worden, findet Abs. 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. März 2009 an Anwendung."
 
b)
Dem Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
 
"4Abs. 3 gilt entsprechend."
 
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
 
"(2a)
1Abs. 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend."
 
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
"b)
1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend."
 
bb)
Nach Buchst. b wird folgender neuer Buchst. c eingefügt:
 
"c)
1Wäre im Fall des Buchst. a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden, gilt Abs. 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den voraus-gehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend."
 
c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Buchst. b" durch die Wörter "Buchst. b und c" ersetzt.
 
d)
In der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 9 Abs. 4 werden die Wörter "Abs. 1" durch die Wörter "Abs. 4" ersetzt.
 
e)
Es wird folgende Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 angefügt:
 
"Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2009 um 3,0 v.H. und ab 1. März 2010 um 1,2 v.H."
 
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 10 angefügt:
 
"7Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2008 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringert haben. 8Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 31. Dezember 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. März 2009 an gezahlt. 9Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2006 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 10Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TV-L sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen."
 
b)
Die Protokollerklärung zu § 10 wird wie folgt gefasst:
 
"Protokollerklärung zu § 10 Satz 10:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Oktober 2006 erfolgt sind."
 
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
"Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1:"
 
bb)
Dem bisherigen Wortlaut der Protokollerklärung wird die Bezeichnung "1." vorangestellt.
 
cc)
Der Protokollerklärung Nr. 1 werden folgende Protokollerklärungen Nr. 2 und Nr. 3 angefügt:
 
"2.
1Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. 2Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 3Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
 
3.
1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den anderen in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. November 2006 begründet. 2Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 bis zum Todestag bestanden haben. 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt. 4Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009, gezahlt. 5Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend."
 
b)
Der einzige Satz der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
"Die Protokollerklärungen zu § 6 Abs. 4 und zu § 9 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend."
 
9.
Nach § 12 Abs. 1 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
 
"Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1:
1Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, sofern sie nach dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungsgruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. 2Für Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höhergruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. 3Maßgeblich ist jeweils in der Spalte "Aufstieg" der Anlage 3 die Bezeichnung "ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. 4Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 Teil A erhalten, nach dem 31. Oktober 2006 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht im Eingangsamt eingruppiert werden, findet § 12 Abs. 5 Anwendung. 5Zahlungen werden frühestens ab dem 1. März 2009 geleistet."
 
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 6 werden die Wörter "Abs. 1" durch die Wörter "Abs. 4" ersetzt.
 
b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
 
"2In den Fällen des § 16 Abs. 2a TV-L kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt."
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
 
c)
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 wird aufgehoben.
 
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
"(1)
Zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitetet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen
 
a)
in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
 
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.637,70
1.812,80
1.879,75
1.962,15
2.018,80
2.065,15
 
b)
ab 1. März 2010
 
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.657,35
1.834,55
1.902,31
1.985,70
2.043,03
2.089,93"
 
b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
"1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte (West):
 
a)
in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
 
 
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
 
 
Nach 2 Jahren in Stufe 2
Nach 4 Jahren in Stufe 3
Nach 3 Jahren in Stufe 4a
Nach 3 Jahren in Stufe 4b
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
E 13 Ü
3.362,95
3.543,20
3.857,35
4.176,65
4.665,90
 
b)
ab 1. März 2010
 
 
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
 
 
Nach 2 Jahren in Stufe 2
Nach 4 Jahren in Stufe 3
Nach 3 Jahren in Stufe 4a
Nach 3 Jahren in Stufe 4b
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
E 13 Ü
3.403,31
3.585,72
3.903,64
4.226,77
4.721,89"
 
c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
 
"(3)
1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte (West):
 
a)
in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
 
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
4.573,20
5.077,90
5.556,85
5.871,00
5.948,25
 
b)
ab 1. März 2010
 
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
4.628,08
5.138,83
5.623,53
5.941,45
6.019,63
 
4Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Abs. 5 findet keine Anwendung."
 
d)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
 
"(4)
Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend."
 
12.
Dem § 20 wird folgende Protokollerklärung angefügt.
 
"Protokollerklärung zu § 20:
 
Die Verminderungsbeträge nach Abs. 1 betragen
 
in den
Entgeltgruppen
vom 1.3.2009
bis 28.2.2010
ab 1.3.2010
 
Euro
Euro
5 bis 8
51,20
44,80
9 bis 13
57,60
50,40"
 
13.
In § 30 Abs. 4 wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.
 
14.
In der Anlage 3 Abschnitt A werden nach der Zeile
 
"11
III
ohne
OZ 2
43
70 €
dauerhaft"
 
folgende Zeilen eingefügt:
 
"11
IIb
ohne
OZ 1
31
60 €
nach 4 Jahren für 2 Jahre
11
IIb
ohne
OZ 1
39
60 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
IIb
ohne
OZ 1
41
80 €

dauerhaft *)
11
IIb
ohne
OZ 2
29
60 €
nach 4 Jahren für 2 Jahre
11
IIb
ohne
OZ 2
35
80 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
IIb
ohne
OZ 2
37
100 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
IIb
ohne
OZ 2
39
110 €

dauerhaft *)
11
IIb
ohne
OZ 2
41
80 €

dauerhaft *)
 
*) Der Strukturausgleich wird frühestens ab dem 1. März 2009 geleistet."
 
15.
Die Anlagen 5 A und 5 B werden durch die diesem Änderungstarifvertrag beigefügten Anlagen ersetzt.
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 10 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
 
 
Berlin, den 1. März 2009
 
 
 
Anlagenverzeichnis
 
Anlage 5 A (2009)TVÜ-Länder
Anlage 5 A (2010) TVÜ-Länder
Anlage 5 B (2009) TVÜ-Länder
 
 
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)

 
vom 1. März 2009
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
 
und
 
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Wiederinkraftsetzung der gekündigten Entgelttabellen
 
Die gekündigten Anlagen A 2, B 3, C 2 und D 2 in Teil C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 werden für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2009 wieder in Kraft gesetzt.
 
 
§ 2
Änderung des TV-L
 
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008, wird wie folgt geändert:
 
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Zeile zu § 18 erhält folgende Bezeichnung:
 
"§ 18 - gestrichen -"
 
b)
Der Wortlaut zu Teil C. Anlagen wird wie folgt gefasst:
 
"Anlagen A 1, A2
Tabellenentgelt Tarifgebiet West
(ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage B
Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009
Anlagen C 1, C2
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West
(ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage D
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost bis
31. Dezember 2009
Anlage E
Bereitschaftsdienstentgelte West und Ost
Anhang zu den
 
Anlagen A und B
Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pflege-
dienst"
 
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 Buchst. k wird in den Doppelbuchst. aa und bb jeweils das Wort "Obstbaubetriebe" durch das Wort "Obstanbaubetriebe" ersetzt.
 
b)
In der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 3 wird der Klammerzusatz "(§ 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz)" gestrichen.
 
3.
In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Entgeltgruppen 9 bis 15" durch die Wörter "Entgeltgruppen 9 bis 14" ersetzt.
 
4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
"3Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 am 1. Januar 2010 auf 100 v.H."
 
b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
"(2)
1Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1 und A 2 festgelegt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, die Höhe der Tabellenentgelte für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009 in der Anlage B festgelegt."
 
5.
In § 16 wird nach den Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
 
"(2a)
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt."
 
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
 
"Die Instrumente des § 17 Abs. 2 unterstützen die Anliegen der Personalentwicklung."
 
b)
Nach Abs. 4 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
 
"Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz:
1Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gilt für Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5, von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 und - ausschließlich bei Lehrkräften nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder als "Erfüller" - von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe". 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz."
 
c)
Der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
 
"2Sie betragen
a)
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
-
26,50 Euro ab 1. März 2009
-
26,82 Euro ab 1. März 2010
 
b)
in den Entgeltgruppen 9 bis 15
-
52,99 Euro ab 1. März 2009
-
53,63 Euro ab 1. März 2010."
 
7.
§ 18 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.
 
8.
Dem § 19 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
 
"2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2."
 
9.
In § 20 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder" eingefügt.
 
10.
In § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz werden nach dem Semikolon die Wörter "bei freiwillig Krankenversicherten ist" durch die Wörter "bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist" ersetzt.
 
11.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:
 
"beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt."
 
b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
 
"(3)
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."
 
12.
§ 39 Abs. 4 Buchst. e wird wie folgt gefasst:
 
"e)
die Entgelttabellen A 2 und C 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."
 
13.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nr. 5 wird nach Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:
 
"1a.
§ 16 Abs. 2 a gilt in folgender Fassung:
 
"(2a)
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Abs. 2 Satz 6 bleibt unberührt." "
 
b)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
"Nr. 6
Zu § 18
 
§ 18 gilt in folgender Fassung:
 
 
"§ 18
Besondere Zahlung im Drittmittelbereich,
Leistungszulage und -prämie
 
(1)
1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
 
(2)
1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Abs. 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. 2Die Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
 
(3)
Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Abs. 1 eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben." "
 
14.
§ 41 Nr. 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
"2Der Bemessungssatz nach Satz 1 erhöht sich am 1. Januar 2010 auf 100 v.H."
 
b)
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
"(2)
1Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen C 1 und C 2 festgelegt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, die Höhe der Tabellenentgelte für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009 in der Anlage D festgelegt."
 
15.
In § 44 wird nach Nr. 2 folgende Nr. 2a neu eingefügt:
 
 
"Nr. 2a
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -
 
Bei Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt:
 
Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet."
 
16.
§ 47 Nr. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Paragrafenangaben "6, 7 und 19" durch die Angaben "6 bis 9 und 19" ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
 
"3§ 27 Abs. 2 und 3 finden unbeschadet der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Zulagen treten."
 
17.
Die Anlagen A 1 bis E werden durch die Anlagen A 1 bis E dieses Tarifvertrages ersetzt.
 
 
§ 3
Inkrafttreten
 
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1, § 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a, Nr. 7 und Nr. 13 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
 
Berlin, den 1. März 2009
 
 
 
Anlagenverzeichnis
 
Anlage A 1 zum TV-L
Anlage A 2 zum TV-L
Anlage B zum TV-L
Anlage C 1 zum TV-L und Anlage C 2 zum TV-L
Anlage D zum TV-L
Anlage E (Bereitschaftsdienstentgelt)
 
 
 
Änderungen der Niederschriftserklärungen - Abschnitt I Niederschriftserklärungen zum TV-L:
 
1.
Die Niederschriftserklärung Nr. 12 wird unter Beibehaltung der Bezeichnung "12." gestrichen.
 
2.
Nr. 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Absatzbezeichnungen "7 und 8" durch die Bezeichnungen "2 und 3" ersetzt.
 
b)
Dem bisherigen Wortlaut wird der Buchst. a) vorangestellt.
 
c)
Folgender Buchst. b) wird angefügt:
 
"b)
Die Gewerkschaften weisen darauf hin, dass etwaige Mittel für Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den Abs. 2 und 3 vom Arbeitgeber aufzubringen sind."
 
 
Änderungen der Niederschriftserklärungen - Abschnitt II Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Länder:
 
Nach Ziffer 8 wird folgende Ziffer 8a eingefügt:
 
"8a.
Zu § 20 Abs. 2:
Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurde, erhält nach einem Harmonisierungsschritt mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Betrag der neuen individuellen Endstufe übersteigt."
 
 

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2009

 
 
vom 1. März 2009
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
 
und
 
 
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Geltungsbereich
 
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
 
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.
 
 
§ 2
Einmalzahlung
 
(3)
Beschäftigte, die für mindestens einen Tag im Monat Februar 2009 Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro.
 
Protokollerklärung zu Abs. 1:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
 
(4)
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Abs. 2 TV-L gilt entsprechend.
 
(5)
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
 
 
§ 3
Inkrafttreten
 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
Berlin, den 1. März 2009
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)

 
vom 1. März 2009
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
und
 
 
andererseits
 
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Änderung des Pkw-Fahrer-TV-L
 
Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:
 
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 3 werden die Wörter "3 a bis 3 c" durch die Wörter "3 a und 3 b" ersetzt.
 
b)
In Abs. 5 Satz 1 wird die Bezeichnung "3 c" durch die Bezeichnung "3 b" ersetzt.
 
2.
In § 8 Abs. 3 wird die Bezeichnung "3 c" durch die Bezeichnung "3 b" ersetzt.
 
3.
Die Anlagen 1 a und 1 b, 2 a und 2 b sowie 3 a bis 3 c werden durch die Anlagen 1 a und 1 b, 2 a und 2 b sowie 3 a und 3 b dieses Änderungstarifvertrages ersetzt.
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft.
 
 
Berlin, den 1. März 2009
 
 
 
Anlagenverzeichnis
 
Anlage 1 a zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006
Anlage 2 a zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006
Anlage 3 a zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006
Anlage 1 b zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006
Anlage 2 b zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006
Anlage 3 b zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006

Anlagen