Veröffentlichung FMBl. 2009/11 S. 336 vom 05.08.2009

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Az.: 34 - S 2363 - 088 - 31 109/09
61.03.10.03.01-F
61.03.10.03.01-F
 
Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 5. August 2009 Az.: 34 - S 2363 - 088 - 31 109/09
 
 
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 Folgendes:
 
Die Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Abs. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG –). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren „ElsterLohn II“) abgelöst.
 
 
I.
Lohnsteuerkartenmuster
 
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2010 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicher-zustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2010 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:
 
1.
Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
 
2.
Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 x 210 mm).
 
3.
Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von Infopost (www.infopost.de) sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen (vgl. AGB der Deutschen Post AG zur Gestaltung des Anschriftenfeldes). Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.
 
Soweit eine Nummerierung der Lohnsteuerkarte erforderlich ist, kann diese nach Abstimmung mit der zuständigen Vertriebsleitung der Deutschen Post AG am oberen Rand des Anschriftenfeldes rechts- oder linksbündig eingedruckt werden.
 
 
II.
Ausstellungsverfahren
 
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend.
 
Ergänzend gilt Folgendes:
 
1.
Bescheinigung der Steuerklasse
Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
 
2.
Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug
Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
 
Beispiele:
 
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Kirchensteuerabzug
Arbeitnehmer
Ehegatte
ev
rk
ev
rk
ev
ev
ev
rk
rk
ev
 
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
 
Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
 
3.
Eintragung der Identifikationsnummer
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).
 
4.
Eintragung des Gemeindeschlüssels
Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
 
5.
Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung
Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
 
6.
Versendung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.
 
7.
Sicherheitsmaßnahmen
Nach R 39.1 Abs. 11 LStR 2008 ist ein Restbestand an Lohnsteuerkarten-vordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2010 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als „Muster“ gekennzeichnet – archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2010 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können.
 
Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.
 
 
III.
Ergänzende Anordnungen
 
1.
Für die im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens auszustellenden Lohnsteuerkarten 2010 sind die Verhältnisse am 20. September 2009 maßgebend. Eine allgemeine bzw. beschränkte Personenstandsaufnahme für das Jahr 2009 findet nicht statt.
 
2.
Die Lohnsteuerkarten sind nach R 39.1 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008 den Arbeitnehmern zu übermitteln. Die Arbeitnehmer haben hierauf einen Rechtsanspruch. Eine Aufforderung zur Abholung der Lohnsteuerkarten ist nicht statthaft. Bei der Übermittlung der Lohnsteuerkarten sind das Steuergeheimnis und die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten. Die Lohnsteuerkarten sind daher den Arbeitnehmern ausnahmslos in verschlossenen Umschlägen zu übermitteln. Lohnsteuerkarten für Ehegatten und für im Haushalt lebende Kinder sind gesondert zu kuvertieren. Insbesondere wird ergänzend zu Abschnitt I Nr. 3 darauf hingewiesen, dass die Anschrift auf der Lohnsteuerkarte in jedem Fall in der Weise anzubringen ist, dass bei Verwendung von Fensterbriefumhüllungen die Übermittlung der Lohnsteuerkarten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Steuergeheimnisses und des Schutzes der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers unbedenklich ist. Von einem Aufdruck „Inhalt: Lohnsteuerkarte" ist abzusehen.
 
3.
In Ergänzung zu Abschnitt II Nr. 6 wird darauf hingewiesen, dass jeder Lohnsteuerkarte die Informationsschrift „Lohnsteuer 2010“ beizufügen ist. Die erforderlichen Exemplare werden den Gemeinden von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
 
4.
Über die in R 39.1 Abs. 4 LStR 2008 aufgeführten Abkürzungen der Religionsgemeinschaften hinaus ist in Bayern noch die Abkürzung is = israelitisch zugelassen.
 
5.
Zur Angabe des zuständigen Finanzamts bzw. der zuständigen Finanzamtsaußenstelle und deren vierstelliger Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel auf der Lohnsteuerkarte verweise ich in Ergänzung zu R 39.1 Abs. 5 LStR 2008 auf die Anlage 1 im Merkblatt (vgl. Nr. 10) für die Gemeinden über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2010.
 
6.
Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI (mehrere Dienstverhältnisse) hat die Gemeinde jeweils durch den Vermerk „Zweite“ oder „Dritte“ usw. in der Leerzeile über den Worten „Lohnsteuerkarte 2010“ kenntlich zu machen, um die wievielte Lohnsteuerkarte es sich handelt. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Ersatzlohnsteuerkarten. Auch hier erfolgt die Kennzeichnung mit „Ersatz-“ über den Worten „Lohnsteuerkarte 2010“.
 
7.
Die für die Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene durch die Gemeinden notwendige Mitteilung der betreffenden Arbeitnehmer und der erforderlichen Merkmale gemäß R 39.1 Abs. 6 LStR 2008 ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
 
8.
Zur Durchführung der Anordnungen in Abschnitt II Nr. 7 haben die Gemeinden eine bestimmte Anzahl von Lohnsteuerkarten zu archivieren. Dabei ist sicher-zustellen, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Lohnsteuerkarten ausgeschlossen ist. Einzelheiten bitte ich in dem nach Nr. 10 zu erstellenden Merkblatt für die Gemeinden zu regeln.
 
9.
Die Gemeinden sind ferner darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftserteilung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nicht statthaft ist, weil eine Offenbarungsbefugnis zur Überwachung von Untersagungsverfügungen unter dem Gesichtspunkt des zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs.  4 Nr. 5 AO) nicht besteht und eine Offenbarung auch datenschutzrechtlich bedenklich ist.
 
10.
Über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 ist den Gemeinden ein Merkblatt auszuhändigen, das alle für die Ausstellung wesentlichen Bestimmungen enthält. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind dabei besonders hervorzuheben. Das Merkblatt ist in der gleichen Farbe wie die Lohnsteuerkarten 2010 (gelb) herzustellen.
 
11.
Nach § 52 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG –) ist die Aufsichtsbehörde (in Bayern das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt) über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinn des JArbSchG zu unterrichten. Um möglichen Verstößen gegen das JArbSchG entgegenzuwirken, haben die Gemeinden die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres den Gewerbeaufsichtsämtern zu melden. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass eine Lohnsteuerkarte offensichtlich nur wegen Bezugs von Versorgungsbezügen (z.B. Waisengeld) ausgestellt wird. Eine Mitteilung der Besteuerungsmerkmale (z.B. Steuerklasse) ist nicht zulässig.
 
12.
Die weiteren Anordnungen über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 trifft das Bayerische Landesamt für Steuern. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Drucklegung der Lohnsteuerkarten und der Merkblätter für die Gemeinden, vorrangig durch-geführt werden, damit bei den Gemeinden keine Verzögerung der für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 notwendigen Vorarbeiten eintritt.
 
13.
Ich bitte, dem Staatsministerium der Finanzen von den hergestellten Lohnsteuerkarten 2010 sowie von den Merkblättern für die Gemeinden jeweils 20 Exemplare vorzulegen und außerdem bis 10. Februar 2010 die Zahl der für 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten – getrennt nach den einzelnen Steuerklassen – mitzuteilen.
 
Diese Bekanntmachung beruht auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2009 GZ: IV C 5 - S 2363/07/0001, DOK: 2009/0223042 das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlage