Veröffentlichung FMBl. 2009/11 S. 341 vom 05.08.2009

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Az.: 55 - L 6801 - 008 - 28 410/09
66-F
66-F
 
Richtlinien für die erleichterte Übernahme
von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
in den Jahren 2009 und 2010
(Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÜG)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 5. August 2009 Az.: 55 - L 6801 - 008 - 28 410/09
 
 
Auf Grund von Art. 6 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS IV S. 695), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), und Art. 4 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz – LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl S. 332, BayRS 762-5-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Richtlinien:
 
 
A.
Allgemeine Bestimmungen
 
 
1.
Anwendungsbereich
 
Diese Richtlinien gelten für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÜG) in den Jahren 2009 und 2010 ab einem Bürgschaftsbetrag von 10 Mio. €. Die „Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. November 2000; FMBl S. 292, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 8. Juli 2009, FMBl S. 330) bleiben daneben für diese Fälle anwendbar.
 
Bürgschaften bis zu einem Betrag von 10 Mio. € werden grundsätzlich von der LfA Förderbank Bayern (LfA) in eigener Verantwortung auf der Grundlage der Bewilligungsgrundsätze für Bürgschaften der LfA zugunsten mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen.
 
Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der von der Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 zum Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl 2009 C 16 S. 1) („Temporary Framework“) notifizierten „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ (Anhang 1 zur Anlage 1 der „Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft“ und „Befristeten Regelung Bürgschaften“ [Anhang 2 zur Anlage 1 der „Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft“]).
 
 
2.
Kreditgeber (= Bürgschaftsnehmer)
 
Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
 
 
3.
Kreditnehmer
 
Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein. Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
 
Der Kreditnehmer darf zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Abschnitt 2.1 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl 2004 C 244 S. 2) bzw. gemäß Art. 1 Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit der Art. 87 und 88 EG-Vertrag, ABl 2008 L 214 S. 3) gewesen sein. Dagegen kann ein Unternehmen, das ab dem 1. Juli 2008 auf Grund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten ist, eine Staatsbürgschaft nach diesen Richtlinien erhalten.
Der Kreditgeber hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
 
 
4.
Vorhaben
 
Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem oder arbeitsmarktpolitischem Interesse ist. Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- oder Finanzkraft Bayerns zugute kommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung sind.
 
Die zu verbürgenden Kredite können der
 
a)
Finanzierung von Investitionen, insbesondere zur Errichtung, zur Erweiterung, zur Umstellung, zur Modernisierung oder zur Rationalisierung von Betrieben,
 
b)
Konsolidierung eines Unternehmens,
 
c)
Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens oder zur Durchführung größerer in- und ausländischer Aufträge, insbesondere auch von jungen Unternehmen,
 
dienen.
 
 
5.
Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften
 
5.1
Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften (z. B. über die Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen oder Hypothekenbanken) zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden würde. Von dieser Bestimmung kann abgesehen werden bei Bürgschaften zugunsten von Energieversorgungsunternehmen und von Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für Bayern.
 
5.2
Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist.
 
5.3
Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
 
5.4
Eine Staatsbürgschaft für Investitionskredite soll nur dann übernommen werden, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Angriff genommen wurde.
 
5.5
Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Staatsbürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.
 
5.6
Bürgschaften bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 10 Mio. € werden grundsätzlich von der LfA in eigener Verantwortung auf der Grundlage der Bewilligungsgrundsätze für Bürgschaften der LfA zugunsten mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen.
 
 
B.
Ausgestaltung von Staatsbürgschaften
 
 
1.
Art der Staatsbürgschaften
 
1.1
Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sein sollen. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. Der Ausfall gilt jedoch in Höhe der noch offenen Kreditforderungen spätestens ein Jahr nach dem Tage als festgestellt, an dem die bürgschaftsverwaltende Stelle auf Antrag des Kreditgebers der Kreditabwicklung zugestimmt oder der Kreditgeber mitgeteilt hat, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht Abwicklungsmaßnahmen ergriffen hat.
 
1.2
In der Bürgschaftserklärung ist festzulegen, dass der Bürge erst zu zahlen verpflichtet ist, wenn und soweit der Kreditnehmer mit Zins- und Tilgungsleistungen länger als drei Monate in Verzug geraten ist oder wenn das Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet worden ist.
 
1.3
In der Bürgschaftserklärung kann sich der Bürge das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.
 
 
2.
Umfang der Bürgschaft
 
2.1
Die Bürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen, sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Rückbürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich drei v. H. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schaden nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Regelzinssatz überschritten werden.
 
2.2
Bei Anwendung der „Befristeten Regelung Bürgschaften“ gilt: Der zu verbürgende Kreditbetrag darf die Lohnsumme des begünstigten Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen stehen) für das Jahr 2008 nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2008 gegründet wurden, darf der Kreditbetrag die voraussichtliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen.
 
2.3
Bei Anwendung der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gilt: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 500.000 € nicht übersteigen. Wird die Kleinbeihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
 
2.4
Der Umfang der Staatsbürgschaft darf 90 v. H. des zu verbürgenden Kredites nicht übersteigen.
 
2.5
Die Dauer der nach diesen Bestimmungen übernommenen Bürgschaften darf 15 Jahre nicht übersteigen. Ausnahmen können bei der Finanzierung von Bauvorhaben und Binnenschiffen sowie bei Programmkrediten der Förderbanken zugelassen werden.
 
2.6
Die nach dem „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ mögliche Prämienermäßigung gilt für höchstens zwei Jahre ab Gewährung der Bürgschaft. Hat der verbürgte Kredit eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren, so müssen die Safe-Harbour-Prämien während eines weiteren Zeitraums von höchstens acht Jahren ohne Ermäßigung angewendet werden. Hat der verbürgte Kredit eine Laufzeit von mehr als zehn Jahren, werden anschließend marktmäßige Prämien in Übereinstimmung mit der dann geltenden Bürgschaftsmitteilung der KOM berechnet.
 
 
3.
Ausgestaltung des Kreditvertrags
 
3.1
Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. Der Kreditvertrag darf, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.
 
3.2
Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen.
 
3.3
Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. Bei Bürgschaften, die im Rahmen des Konjunkturpakets II der Bundesregierung von der Bundesgarantie vom 23. März 2009 erfasst sind, hat der Kreditnehmer die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.
 
 
4.
Pflichten des Kreditgebers
 
4.1
Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des staatsverbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.
 
4.2
Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass die in B. Nr. 3.3 bezeichneten Stellen das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen.
 
4.3
In der Bürgschaftserklärung können dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer weitere Verpflichtungen auferlegt werden.
 
 
5.
Absicherung des Kredits
 
5.1
Vorhandene Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen.
 
5.2
Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften sollen die Ehegatten der Kreditnehmer, sofern ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit besteht, beziehungsweise der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten und deren Ehegatten, sofern ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit besteht, für den verbürgten Kredit verlangt werden.
 
5.3
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sowie deren Ehegatten die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, die Ehegatten allerdings nur, soweit dies unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint.
 
 
C.
Verfahren bei der Übernahme von Staatsbürgschaften
 
 
1.
Antragstellung
 
1.1
Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist auf dem von der LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München herausgegebenen Formblatt mit den darin vorgesehenen Unterlagen zweifach beim Kreditgeber einzureichen.
 
1.2
Ist der Kreditgeber bereit, bei Übernahme einer Staatsbürgschaft den Kredit zu gewähren, so leitet er eine Antragsausfertigung mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiter. Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine kurze Beurteilung des Kreditfalls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.
 
1.3
Bei Großbürgschaften unter Beteiligung des Bundes werden die „Hinweise des Bundes für die Beantragung von Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften“ (vgl. Anhang) zugrunde gelegt.
 
 
2.
Bearbeitung der Bürgschaftsanträge
 
Die LfA bearbeitet die Bürgschaftsanträge und führt eine bankmäßige und betriebswirtschaftliche Prüfung der beantragten Bürgschaft durch. Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung über die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht sowie darüber ein, ob die Übernahme der Bürgschaft für den Kredit volkswirtschaftlich, sozialpolitisch und arbeitsmarktpolitisch vertretbar oder erwünscht ist.
 
 
3.
Entscheidung über die Bürgschaftsanträge
 
3.1
Die LfA bereitet die Entscheidung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses (IBA – Art. 3 BÜG) vor und übersendet die Entscheidungsvorlagen an die von den Staatsministerien in den IBA entsandten Vertreter.
 
3.2
Die Abgabe einer Stellungnahme des IBA erfolgt im Umlaufverfahren und kann an eine Frist geknüpft werden, die im Regelfall mindestens drei Werktage betragen soll, sofern keine förmliche Sitzung verlangt wird.
 
3.3
Nach Eingang der Stellungnahme des IBA leitet die LfA den Bürgschaftsantrag mitsamt ihrer Entscheidungsvorlage, den unter C. Nr. 2 eingeholten Äußerung sowie der Stellungnahme an das Staatsministerium der Finanzen weiter, welches den Bürgschaftsantrag der Staatsregierung zur Entscheidung vorlegt.
 
 
4.
Ausstellung der Bürgschaftsurkunde
 
Die LfA stellt die Bürgschaftsurkunde namens und im Auftrag des Freistaates Bayern aus. Die Ablehnung einer Staatsbürgschaft wird ebenfalls durch die LfA mitgeteilt.
 
 
5.
Mitteilung zur statistischen Erfassung
 
5.1
Die LfA macht dem Staatsministerium der Finanzen von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums der Bürgschaftsurkunde, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Bürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. Außerdem erhebt sie die Daten, die zur Erfüllung von Meldepflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des GATT/WTO-Abkommens notwendig sind.
 
5.2
Daneben hat die LfA dafür Sorge zu tragen, dass die Meldepflichten an den Bund aus der Bundesgarantie vom 23. März 2009 eingehalten werden.
 
 
D.
Überwachung staatsverbürgter Kredite
 
Bezüglich der Überwachung der staatsverbürgten Kredite wird auf die Regelungen in den „Mitwirkungsbestimmungen – Staatsbürgschaft“ (Az.: 51 - L 6813 - 8/15 - 27/315) verwiesen.
 
Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen.
 
 
E.
Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr; Erstattung von Ausfällen
 
 
1.
Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr
 
1.1
Für die Bürgschaft ist ein laufendes Bürgschaftsentgelt zu erheben.
 
1.2
Zur Ermittlung des Bürgschaftsentgelts bei UiS hat die LfA grundsätzlich die Safe-Harbour-Prämien gemäß der von der Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 zum Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl 2009 C 16 S. 1) („Temporary Framework“) notifizierten „Befristeten Regelung Bürgschaften“ (N 27/2009 vom 27. Februar 2009) heranzuziehen. Nach dem 31. Dezember 2010 entfallen hinsichtlich der Safe-Harbour-Prämien die Sonderregelungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („Temporary Framework“) und es gelten die Bestimmungen der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsfreistellungen und Bürgschaften“ (ABl 2008 C 155 S. 10).
 
1.3
Zusätzliche Entgelte und Kosten sowie Auslagen, die von Dritten gegenüber dem Freistaat Bayern oder der LfA im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Bürgschaftsantrags erhoben werden, z. B. im Rahmen der Beteiligung des Bundes an dem Bürgschaftsvorhaben, sind vom Antragsteller zu tragen.
 
 
2.
Erstattung von Ausfällen
 
Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.
 
Die LfA wird gemäß den Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abwicklung notleidend gewordener staatsverbürgter Kredite und die Verwaltung von Regressforderungen (Abwicklungsbestimmungen) vom 29. Dezember 2008 (Az.: 55 - L 6830 - 001 - 43 615/08) den Ausfall beim Staatsministerium der Finanzen zur Entscheidung über den Eintritt in die Bürgschaft melden.
 
 
F.
Schlussbestimmungen
 
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Bürgschaften, die bis dahin übernommen worden sind, werden jedoch nach den in diesen Richtlinien gültigen Vorschriften bis zum Ende der Bürgschaft verwaltet und abgewickelt.
 
Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG) vom 7. November 2000 (FMBl 2000 S. 292) gelten fort und können im Bedarfsfall ebenfalls angewendet werden.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlagen