Veröffentlichung FMBl. 2009/12 S. 360 vom 08.09.2009

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Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 35 524/09
2032-F
2032-F
 
Änderung
der Bayerischen Verwaltungsvorschriften
zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 8. September 2009 Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 35 524/09
 
 
I.
Vorbemerkung
 
Mit dieser Bekanntmachung werden die in Teil 10 der Verwaltungsvorschriften enthaltenen Anlagen gemäß den Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) aktualisiert. Außerdem wird die Unterhaltsbeihilfe der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger in Teil 11 neu strukturiert. Die Änderung des Teils 11 tritt unter Berücksichtigung des Einstellungszeitpunkts des von der Neuregelung betroffenen Personenkreises zum 1. September 2009 in Kraft.
 
 
II.
Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 21. Dezember 2001 (Beilage zum Staatsanzeiger 2002 Nr. 9, BayRS 2032-F), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. November 2008 (FMBl S. 206, StAnz Nr. 48), werden wie folgt geändert:
 
1.
Teil 10 wird wie folgt geändert:
 
1.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
"1.
Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) wurden die Beträge der Grundgehaltstabellen der Beamten, Richter sowie der Versorgungsempfänger in Bayern ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 € und außerdem linear um 3 v. H. erhöht. Das Anpassungsgesetz sieht eine weitere Linearanpassung zum 1. März 2010 um 1,2 v. H. vor. Die Anwärtergrundbeträge wurden ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 60 € erhöht und nehmen an der linearen Anpassung von 1,2 v. H. ab 1. März 2010 teil. Die Erhöhung des Anwärtergrundbetrages wirkt sich entsprechend auch auf die Unterhaltsbeihilfe der Dienstanfänger aus (vgl. Teil 11 Nr. 2).“
 
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Worte „ab 1. März 2009“ angefügt.
b)
Die Worte „ab 1. Oktober 2007“ werden durch die Worte „gemäß Art. 2 Abs. 3 BayBVAnpG 2009/2010 ab 1. März 2009“ ersetzt.
 
1.3
An die Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 10 treten die folgenden Anlagen 1 bis 11 zu Art. 2 Abs. 3 BayBVAnpG 2009/2010.
 
Besoldungsordnung A
Besoldungsordnung B
Besoldungsordnung R
Besoldungsordnung W
Besoldungsordnung C
Besoldungsordnung HS kw
Amtszulagen, Stellenzulagen, Vergütungen auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes
Amtszulagen, Stellenzulagen auf Grund des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Familienzuschlag
Anwärtergrundbetrag
Erschwerniszulage und Mehrarbeitsvergütung
 
 
1.4
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
 
"3.
Besoldungstabellen ab 1. März 2010
Für die bayerischen Beamten, Richter und Anwärter gelten gemäß Art. 4 BayBVAnpG 2009/2010 ab 1. März 2010 folgende Besoldungstabellen:
 
Besoldungsordnung A
Besoldungsordnung B
Besoldungsordnung R
Besoldungsordnung W
Besoldungsordnung C
Besoldungsordnung HS kw
Amtszulagen, Stellenzulagen, Vergütungen auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes
Amtszulagen, Stellenzulagen auf Grund des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Familienzuschlag
Anwärtergrundbetrag
Erschwerniszulage und Mehrarbeitsvergütung
“.
 
 
1.5
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
 
"4.
Änderung sonstiger Beträge ab 1. März bzw. 1. September 2009 und 1. März 2010
Durch das BayBVAnpG 2009/2010 und durch die Neustrukturierung der Unterhaltsbeihilfe der Dienstanfänger ergeben sich außerdem folgende, geänderte Beträge (vgl. FMS vom 22. April 2009, Az.: 23/24 - P 1502/1 - 026 - 13 959/09, sowie die Änderungen in Teil 11 BayVwVBes):
 
a)
Ab 1. März 2009 gültige Beträge:

Ergänzende Fürsorgeleistung
(Betrag in Euro)
Grenzbeträge
bis 28. Februar 2009
ab 1. März 2009
Teil 13 Nr. 2.2 BayVwVBes
2.803,96
2.929,28
Teil 13 Nr. 2.3 BayVwVBes
3.931,04
4.090,17
Teil 13 Nr. 2.5 BayVwVBes
956,64
1.016,64
 
Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare
(Betrag in Euro)
 
bis 28. Februar 2009
ab 1. März 2009
Grundbetrag
(Teil 21 Nr. 1 BayVwVBes)
974,11
1.034,11
Mindestbelassungsbetrag
(Teil 21 Nr. 6 BayVwVBes)
681,85
741,85
 
Dienstanfängerbezüge
(Betrag in Euro)
 
bis 28. Februar 2009
ab 1. März 2009
Unterhaltsbeihilfe
505,31
541,31
 
b)
Ab 1. September 2009 gültige Beträge:
 
Dienstanfängerbezüge
(Betrag in Euro)
 
bis 31. August 2009
ab 1. September 2009
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt
 
 
im 1. Ausbildungsjahr
541,31
541,31
im 2. Ausbildungsjahr
541,31
595,45
im 3. Ausbildungsjahr
541,31
649,58
 
c)
Ab 1. März 2010 gültige Beträge:
 
Ergänzende Fürsorgeleistung
(Betrag in Euro)
Grenzbeträge
bis 28. Februar 2010
ab 1. März 2010
Teil 13 Nr. 2.2 BayVwVBes
2.929,28
2.964,43
Teil 13 Nr. 2.3 BayVwVBes
4.090,17
4.139,25
Teil 13 Nr. 2.5 BayVwVBes
1.016,64
1.028,84
 
Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare
(Betrag in Euro)
 
bis 28. Februar 2010
ab 1. März 2010
Grundbetrag
(Teil 21 Nr. 1 BayVwVBes)
1.034,11
1.046,52
Mindestbelassungsbetrag
(Teil 21 Nr. 6 BayVwVBes)
741,85
750,75
 
Dienstanfängerbezüge
(Betrag in Euro)
 
bis 28. Februar 2010
ab 1. März 2010
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt
 
 
im 1. Ausbildungsjahr
541,31
547,81
im 2. Ausbildungsjahr
595,45
602,59
im 3. Ausbildungsjahr
649,58
657,37
“.
 
 
2.
Teil 11 wird wie folgt geändert:
 
2.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Worte „Art. 27 BayBG“ werden durch die Worte „Art. 35 BayBG“ ersetzt.
b)
Die Angabe „SiGJurVG“ wird durch die Angabe „SiGJurVD“ ersetzt.
 
2.2
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Ziffer „2.1“ wird gestrichen.
b)
In Satz 1 werden die Worte „(ab 1. August 2004 490,60 €, ab 1. Oktober 2007 505,31 €)“ durch die Worte „(Betrag der Unterhaltsbeihilfe siehe Teil 10 Nr. 4)“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt für Dienstanfänger des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v. H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v. H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden.“
 
2.3
Die Nrn. 2.2 und 2.3 werden aufgehoben.
 
2.4
In Nr. 4 werden nach der Angabe „(BBVLG)“ die Worte „in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ eingefügt.
 
2.5
Nr. 5.3 wird aufgehoben.
 
2.6
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Worte „Art. 86a BayBG“ werden durch die Worte „Art. 96 BayBG“ ersetzt.
b)
Die Worte „Art. 86b BayBG“ werden durch die Worte „Art. 97 BayBG“ ersetzt.
 
3.
Inkrafttreten
 
3.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
 
3.2
Abweichend von Nr. 3.1 tritt Nr. 2 am 1. September 2009 in Kraft.
 
 
Dr. Michael Bauer
Ministerialdirektor

Anlagen