Veröffentlichung FMBl. 2009/13 S. 417 vom 21.09.2009

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Az.: 25 - P 2600 - 005 - 37 265/09
2034.2.1-F
2034.2.1-F
 
Tarifverträge
für Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 21. September 2009 Az.: 25 - P 2600 - 005 - 37 265/09
 
 
I.
 
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
 
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009,
 
2.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung-Ärzte) vom 27. August 2009.
 
Diese Tarifverträge wurden zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund – Bundesverband – abgeschlossen.
 
 
II.
 
Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung-Ärzte) ergehen in einem gesonderten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen. Zum Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken wurden bereits mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 8. April 2009, Az.: 25 - P 2600 - 005 - 14 249/09, entsprechende Hinweise herausgegeben. Beide Rundschreiben werden nicht veröffentlicht. Sie sind, wie auch die vorgenannten Tarifverträge, im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
 
 
Dr. Bauer
Ministerialdirektor
 
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)

 
vom 27. August 2009
 
 
Zwischen
 
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
 
und
 
 
 
andererseits
 
 
wird Folgendes vereinbart:
 
 

§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte
 
Es werden die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wieder in Kraft gesetzt:
 
1.
§ 8 Abs. 1 zum 1. Januar 2009,
 
2.
Anlagen A 2 und B 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009.
 
 
§ 2
Änderung des TV-Ärzte
 
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:
 
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Zeile "§ 38 Begriffsbestimmungen" wird die Zeile "§ 38a Übergangsvorschriften" eingefügt.
 
b)
Der Wortlaut zu den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 wird wie folgt gefasst:
 
"Anlagen A 1, A 2
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage B
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009".
 
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Protokollerklärungen zu Abs. 1 werden wie folgt geändert:
 
aa)
Es wird die folgende neue Nr. 1 eingefügt:
 
"1.
Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden."
 
bb)
Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden Nrn. 2 und 3.
 
b)
Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:
 
"(1a)
Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg in der Patientenversorgung tätig sind."
 
3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Tarifvertragsregelungen" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2009" eingefügt.
 
bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
 
"2Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 auf 100 v. H."
 
b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
"2Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten bis zum 31. Dezember 2009 Entgelt nach der Anlage B; ab dem 1. Januar 2010 erhalten sie Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2."
 
4.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
"1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen."
 
5.
Den Protokollerklärungen zu § 19 wird folgende Protokollerklärung Nr. 3 angefügt:
 
"3.
Der Einsatzzuschlag beträgt
 
-
vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2010
16,46 Euro,
-
ab 1. August 2010
16,66 Euro.“
 
6.
In § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz werden nach dem Semikolon die Wörter "bei freiwillig Krankenversicherten ist" durch die Wörter "bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ärzten ist" ersetzt.
 
7.
In § 33 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:
 
"beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt."
 
8.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
 
㤠38a
Übergangsvorschriften
 
(1)
Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg beschäftigt sind und ab 1. Mai 2009 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, werden auf die bis zum 30. April 2009 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Abs. 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte sowie Zugewinne aus allgemeinen Entgeltanpassungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen angerechnet.
 
(2)
Soweit Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe 4 erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen (z. B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte) erhalten haben, ist der mit der Zuordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210 Euro (Tarifgebiet West) bzw. 190 Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen Zulagen anzurechnen."
 
9.
§ 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. b wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2011" ersetzt.
 
b)
Es wird folgender neuer Buchst. c eingefügt:
 
"c)
§ 16 Abs. 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2011,"
 
c)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d.
 
d)
Nach dem neuen Buchst. d wird folgender neuer Buchst. e eingefügt:
 
"e)
§ 27 Abs. 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2009,"
 
e)
Die bisherigen Buchst. d und e werden Buchst. f und g.
 
f)
Der neue Buchst. g wird wie folgt gefasst:
 
"g)
die Entgelttabelle (Anlage A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 30. Juni 2011; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."
 
10.
Die Anlagen A 1 bis B 2 werden durch die Anlagen A 1 und A 2 sowie Anlage B dieses Tarifvertrages ersetzt.
 
 
§ 3
Inkrafttreten
 
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
 

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
(TV-Entgeltumwandlung-Ärzte)

 
vom 27. August 2009
 
 
Zwischen
 
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
 
und
 
 
 
andererseits
 
 
wird Folgendes vereinbart:
 
 

§ 1
Geltungsbereich
 
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
 
 
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
 
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
 
 
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
 
(1)
Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
 
(2)
1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. 2In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
 
(3)
Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
 
 
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
 
1Die Ärztin/Der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. 2Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. 2Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
 
 
§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
 
(1)
Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
 
(2)
Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
 
(3)
1Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. 2In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. 2Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
 
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.
 
 
§ 6
Durchführungsweg
 
1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung der bei der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte kann über die VBL durchgeführt werden. 2Alternativ kann die Entgeltumwandlung auch bei einer anderen Pensionskasse oder über einen anderen Durchführungsweg im Sinne des Betriebsrentengesetzes erfolgen; diesbezüglich gilt Folgendes:
 
1.
Bietet der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung über einen oder mehrere sonstige Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder im Wege der Entgeltumwandlung bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse an, kann die Entgeltumwandlung nur dort oder bei der VBL durchgeführt werden. Die Entscheidung, bei welcher der nach Satz 1 möglichen Alternativen die Entgeltumwandlung durchgeführt wird, trifft die Ärztin/der Arzt.
 
2.
Bietet der Arbeitgeber keine Alternative im Sinne der Nr. 1 an, kann die Ärztin/der Arzt die Entgeltumwandlung neben der VBL auch bei einer Direktversicherung oder einer rückgedeckten Unterstützungskasse verlangen. Die Entgeltumwandlung soll in diesem Fall bei der von der Ärztin/dem Arzt ausgewählten Einrichtung erfolgen.
 
 
§ 7
Inkrafttreten
 
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.
 
(2)
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 30. Juni 2011, schriftlich gekündigt werden.
 

Anlagen