Veröffentlichung FMBl. 2009/16 S. 458 vom 17.12.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3a6a7d8a2d79a4a19dade350566f2ae31e354a426cd1328ad43ecde434a576ed

 

Az.: 62 - FV 6700 - 013 - 46 543/09
605-F
605-F
 
Änderung der Richtlinien
über die Zuweisungen des Freistaates Bayern
zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich
(FA-ZR 2006)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 17. Dezember 2009 Az.: 62 - FV 6700 - 013 - 46 543/09
 
 
Die Bekanntmachung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) vom 5. Mai 2006 (FMBl S. 120, AllMBl S. 174, StAnz Nr. 20), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. März 2009 (FMBl S. 52, AllMBl S. 159, StAnz Nr. 12), wird wie folgt geändert:
 
 
I.
 
 
1.
Abschnitt I Allgemeine Beschreibung des Zuweisungsbereichs wird wie folgt geändert:
 
1.1
Nr. 1.2 erhält folgende Fassung:
 
„1.2
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 BayEUG) und kommunale Schülerheime an beruflichen Schulen (Art. 107 BayEUG) bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit,“
 
1.2
In Nr. 2.2.1 wird der Satz „Diese Regelung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.“ aufgehoben.
 
1.3
Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
 
„2.3
Bagatellgrenze
 
Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2.1 und 8.3.2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Kosten 100 000 € überschreiten. Baukostenzuschüsse nach Nr. 4.2 sind förderfähig, sofern die abschließend festgestellten zuweisungsfähigen Kosten der Maßnahme 100 000 € überschreiten. Durch eine Naturkatastrophe veranlasste Maßnahmen an mehreren Objekten eines Zuweisungsempfängers können gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Kosten insgesamt 100 000 € überschreiten.“
 
1.4
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
 
„3.
Zuweisungsempfänger
 
Zuweisungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.“
 
1.5
Im vierten Aufzählungsstrich der Nr. 4.2 werden im zweiten Klammerzusatz nach dem Wort „erforderlich“ ein Semikolon und folgende Worte angefügt:
 
„sie ist auch dann entbehrlich, wenn der Maßnahmeträger mangels Eigentum keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann, die Kommune aber zur Leistung des Baukostenzuschusses nach Art. 27 BayKiBiG gesetzlich verpflichtet ist“.
 
1.6
In Nr. 5.2.1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
 
1.6.1
Spalte eins wird wie folgt geändert:
 
1.6.1.1
Nach den Worten „300 Bauwerk – Baukonstruktion“ wird ein Komma und werden die Worte „400 Bauwerk – Technische Anlagen“ angefügt.
 
1.6.1.2
In der darauffolgenden Zeile werden die Worte „400 Bauwerk – Technische Anlagen“ gestrichen.
 
1.6.2
In Spalte zwei wird das alleinstehende Wort „insgesamt“ gestrichen.
 
1.7
Im ersten Aufzählungsstrich der Nr. 5.2.1.1 wird die Angabe „GRW“ durch die Angabe „RPW“ ersetzt.
 
1.8
In Nr. 5.2.2.4 wird folgender Satz angefügt:
 
„Wird in einem Förderfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der Kostenrichtwert des Jahres der Bescheinigung.“
 
1.9
Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
 
1.9.1
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
1.9.1.1
Das Wort „Zweckverbänden“ wird durch die Worte „Zweck- und Schulverbänden“ ersetzt.
 
1.9.1.2
Das Wort „Zweckverbandsmitglieder“ wird durch die Worte „Zweck- bzw. Schulverbandsmitglieder“ ersetzt.
 
1.9.2
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Im zweiten Aufzählungsstrich werden nach den Worten „Schülerheime an kommunalen Heimschulen – Art. 106 BayEUG (Nr. 1.2)“ ein Komma und die Worte „Schülerheime an beruflichen Schulen – Art. 107 BayEUG (Nr. 1.2)“ angefügt.
 
1.9.3
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Im zweiten Aufzählungsstrich werden nach den Worten „Schülerheime an kommunalen Heimschulen – Art. 106 BayEUG (Nr. 1.2)“ ein Komma und die Worte „Schülerheime an beruflichen Schulen – Art. 107 BayEUG (Nr. 1.2)“ angefügt.
 
1.10
In Nr. 5.3.2 wird das Wort „Gesamtkosten“ durch die Worte „zuweisungsfähigen Kosten“ ersetzt.
 
 
2.
Abschnitt II Verfahren wird wie folgt geändert:
 
2.1
In Nr. 7.1.1 wird ein neuer Aufzählungsstrich angefügt und erhält folgende Fassung:
„Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 FAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält.“
 
2.2
In Nr. 7.2.2 wird die Angabe „2,5 Mio. €“ durch die Angabe „5,0 Mio. €“ ersetzt.
 
2.3
Nr. 7.2.3 wird aufgehoben.
 
2.4
Die Nrn. 7.2.4 bis 7.2.6 werden die neuen Nrn. 7.2.3 bis 7.2.5.
 
2.5
Die neue Nr. 7.2.3 wird wie folgt geändert:
 
2.5.1
In Abs. 1 erhält 3.4 folgende Fassung:
 
„3.4
Häuser und Netze für Kinder“.
 
2.5.2
In Abs. 2 werden die Worte „kommunale Zweckverbände“ durch die Worte „Schulverbände und kommunale Zweckverbände“ ersetzt.
 
2.6
Nr. 7.6 erhält folgende Fassung:
 
„7.6
Verwendungsbestätigung
 
Bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt anstelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen. Die Förderbehörde legt im Bewilligungsbescheid fest, ob die Vorlage einer Verwendungsbestätigung zugelassen wird.“
 
2.7
Nr. 7.6.1 erhält folgende Fassung:
 
„7.6.1
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die eingereichte Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuweisung zweckentsprechend verwendet und der mit der Zuweisung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.“
 
2.8
Nr. 7.6.2 erhält folgende Fassung:
 
„7.6.2
Bei Verwendungsbestätigungen sind von den Regierungen ausreichende Stichprobenkontrollen durchzuführen.“
 
2.9
In Nr. 7.7.2 wird nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingefügt:
 
„Sofern aus der Vermietung von nach Art. 10 FAG förderfähigen Maßnahmen Einnahmen erzielt werden, die zu einer Refinanzierung der gewährten Fördermittel führen, ist insoweit grundsätzlich eine Reduzierung bzw. Rückforderung der Zuweisung veranlasst.“
 
3.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke wird wie folgt geändert:
 
3.1
Nr. 8.1.2 erhält folgende Fassung:
 
„8.1.2
Schülerheime nach Art. 106 BayEUG im Verbund mit Schulen nach Nr. 8.1.1, außer Förderschulen, sowie Schülerheime an beruflichen Schulen nach Art. 107 BayEUG, deren Erforderlichkeit schulaufsichtlich festgestellt wird.“
 
3.2
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
 
3.2.1
In Nr. 8.2.1 wird folgende Nr. 8.2.1.3 angefügt:
 
„8.2.1.3
Eine Generalsanierung von Schulschwimmbädern mit weniger als 60 Sportklassen kann grundsätzlich gefördert werden, wenn die beim Neubau zugrunde gelegte Anzahl von Sportklassen nunmehr unterschritten wird. Die Anzahl der die geförderten Flächen nutzenden Sportklassen muss dabei nachweislich mindestens zwei Drittel der ursprünglichen Klassen betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Grenzwert geringfügig unterschritten werden.
 
Wird infolge der Schließung von Teilhauptschulen die Mindestzahl von acht Sportklassen unterschritten, kann die Generalsanierung einer vorhandenen Sporthalle gefördert werden, sofern eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Als Obergrenze der zuweisungsfähigen Kosten gilt der Kostenrichtwert einer Kleinsporthalle.
 
Eine Förderung dieser Maßnahmen setzt einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.
 
Diese Regelung zum Bestandsschutz gilt nicht im Falle der Errichtung eines Neubaus.“
 
3.2.2
Folgende Nr. 8.2.3 wird angefügt:
 
„8.2.3
Kommunale Schülerheime an beruflichen Schulen (Art. 107 BayEUG): Die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.“
 
3.3
Satz 2 der Nr. 8.3.3 erhält folgende Fassung:
 
„Dies gilt entsprechend auch für kommunale Tagesheimschulen (Art. 109 Satz 2 BayEUG) sowie für kommunale Schülerheime an beruflichen Schulen (Art. 107 BayEUG).“
 
3.4
Folgende Nr. 8.4 wird angefügt:
 
„8.4
FAGplus15
 
Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau der nach dem Ganztagsschulkonzept der Staatsregierung einzurichtenden gebundenen und offenen Ganztagsschulstandorte erfolgt im Rahmen des Sonderprogramms „FAGplus15“. Es gelten folgende Förderkriterien:
 
Voraussetzung für eine Förderung ist die förmliche Genehmigung der gebundenen oder offenen Ganztagsschule an dem Schulstandort. Nachweis hierfür ist der Genehmigungsbescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder (für offene Ganztagsschulen) die Genehmigung durch die zuständige Regierung.
 
Neben den nach dem Ganztagsschulkonzept der Staatsregierung einzurichtenden neuen Ganztagsschulstandorten können bei Bedarf auch am 1. April 2009 noch nicht begonnene Baumaßnahmen für die Schaffung von Ganztagsschulräumen an bereits bestehenden gebundenen und offenen Ganztagsschulen aus diesem Programm gefördert werden (Altfälle).
 
Grundlage der Förderung ist das individuell abgestimmte pädagogische Konzept der Ganztagsschule. Die zuweisungsfähigen Kosten sind nach den Vorgaben der FA-ZR zu ermitteln. Der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten, förderfähig ist der für einen Ganztagsschulbetrieb notwendige Raumbedarf.
 
Gefördert werden ausschließlich Baumaßnahmen. Kosten der Ausstattung von Ganztagsschulen sind nicht nach Art. 10 FAG förderfähig. Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungskosten anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Die Aufwendungen hierfür sind bei Neu- und Erweiterungsbauten durch den Kostenrichtwert abgegolten. Im Rahmen einer Umbaumaßnahme können Einbauküchen nach Kostengruppe 300 grundsätzlich gefördert werden. Der Kostenrichtwert entspricht hierbei dem Kostenhöchstwert.
 
Zur Vermeidung von Härten wird die für Förderungen nach Art. 10 FAG allgemein geltende Bagatellgrenze von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt.
 
Der Orientierungswert bei landesdurchschnittlichen Finanzdaten der Kommune beträgt 50 v. H. anstelle des gewöhnlichen Orientierungswerts von 35 v. H. laut Nr. 5.3.1 FA-ZR. Kommunen erhalten damit auf ihren "üblichen" Fördersatz einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten; der Höchstfördersatz beträgt 90 v. H.
 
Für einen sofortigen Maßnahmebeginn ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Förderbehörde erforderlich. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keinerlei Förderzusage verbunden.
 
Anträge auf Förderung nach „FAGplus15“ können bei den Regierungen nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO gestellt werden. Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung können im Bedarfsfall formlos bei den Regierungen beantragt werden.
 
Im Übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die sonstigen Vorgaben der FA-ZR.“
 
3.5
Der vierte Aufzählungsstrich der Nr. 9.1 erhält folgende Fassung:
 
„Häuser und Netze für Kinder“.
 
3.6
Nr. 9.2 erhält folgende Fassung:
 
„9.2
Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten gilt der in Anlage 1 aufgeführte Kostenrichtwert. Die Raumprogramme in den Anlagen 2 bis 4 gelten als Summenraumprogramme und bestimmen die maximal förderfähige Hauptnutzfläche. Ist die tatsächliche Hauptnutzfläche geringer, ist diese maßgeblich. Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der gemäß Art. 7 und 8 BayKiBiG als bedarfsnotwendig bestimmten oder anerkannten Plätze der Einrichtung maßgebend.
 
Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die fachlich festzustellende notwendige Hauptnutzfläche Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Kosten von Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z. B. Baukörper, Flügel, Geschoß).“
 
3.7
Im zweiten Aufzählungsstrich der Nr. 9.4 wird folgender Satz angefügt:
 
„Eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer begründet keine Verlängerung der Mietförderung.“
 
 
4.
In Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen erhält Nr. 11.1 Abs. 1 folgende Fassung:
 
„11.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft; sie ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Übergangsbestimmungen der Nr. 12 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
 
 
5.
Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch die nachfolgenden Anlagen ersetzt.
 
 
6.
Die Anlage 7 wird aufgehoben.
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 

Anlagen