Veröffentlichung FMBl. 2009/02 S. 22 vom 09.01.2009

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Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 49 354/08
2030.8.3-F
2030.8.3-F
 
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
 
vom 9. Januar 2009 Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 49 354/08
 
 
Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vgl. § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
 
 
1.
Zum 1. Januar 2009 wird die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf 2.520 € und in den neuen Ländern auf 2.135 €. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt unverändert 19,9 %.
Ab 1. Januar 2009 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:

Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens
wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 19,9%
 
 
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag
2009 (€)
 
 
 
alte Länder
 
 
 
neue Länder
 
alte Länder
 
neue Länder
 
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
 
28 Std.
21 Std.
14 Std.
 
80
60
40
 
2.016,00
1.512,00
1.008,00
 
1.708,00
1.281,00
854,00
 
401,18
300,89
200,59
 
339,89
254,92
169,95
 
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
 
21 Std.
14 Std.
 
53,3333
35,5555
 
1.344,00
896,00
 
1.138,67
759,11
 
267,46
178,30
 
226,60
151,06
 
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
 
 
14 Std.
 
 
26,6667
 
 
672,00
 
 
569,33
 
 
133,73
 
 
113,30
 
 
Die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI können die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. müssen dazu die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2008 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,014080749 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,016670310 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln in etwa die Erhöhung der Bezugsgröße sowie des Rentenversicherungsbeitrages wider.
 
 
2.
Die Nr. 9 der Information des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen bzw. die Dienstherren (vgl. Anlage zum FMS vom 20. Januar 2005, Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 55 672/04) enthält Vorgaben zur Beitragszahlung, insbesondere zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2009 wie folgt anteilig zu zahlen:
-
zu 41,728 % an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
-
zu 58,272 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor