Veröffentlichung FMBl. 2009/03 S. 39 vom 13.02.2009

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Az.: 25 - P 2627 - 001 - 5 011/09
2034.1.1-F
2034.1.1-F
 
Anschlusstarifverträge
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
 
vom 13. Februar 2009 Az.: 25 - P 2627 - 001 - 5 011/09
 
 
Nachstehend werden die Anschlusstarifverträge vom 17. Dezember 2008 zum Vollzug bekanntgegeben.
 
 
Dr. Michael Bauer
Ministerialdirektor
 
 
 
 
 

Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder

 
vom 17. Dezember 2008
 
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
und
 
der dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
 
andererseits
 
wird Folgendes vereinbart:
 
§ 1
 
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Dezember 2007 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind:
 
1.
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst),
 
2.
Tarifvertrag über Einmalzahlungen - Forst ,
 
3.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),
 
4.
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst),
 
5.
Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung,
 
6.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in dem TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst).
 
 
§ 2
 
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
 
 
 
Berlin, den 17. Dezember 2008
 
 
 
 
 

Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder

 
vom 17. Dezember 2008
 
 
Zwischen
 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
 
einerseits
 
und
 
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
 
andererseits
 
wird Folgendes vereinbart:
 
§ 1
 
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Dezember 2007 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind:
 
1.
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst),
 
2.
Tarifvertrag über Einmalzahlungen - Forst,
 
3.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),
 
4.
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst),
 
5.
Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung,
 
6.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in dem TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst).
 
 
§ 2
 
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
 
 
 
Berlin, den 17. Dezember 2008
 
 
 
 
 

Niederschriftserklärungen
zum Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen
Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

 
 
I.
Niederschriftserklärungen zum TV- Forst
 
 
1.
Zu § 4 Abs. 1:
 
Der Begriff "Arbeitsort" ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff "Dienstort".
 
 
2.
Zu § 6 Abs. 1:
 
1.
Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallverhütungsgründen neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Gefährliche Forstarbeiten sind insbesondere
die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten,
das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen,
das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume,
das Besteigen von Bäumen,
der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
das Holzrücken mit Seilwinden.
 
2.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im neuen Tarifrecht so wie bisher verfahren wird. Ausfallstunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und führen nicht zur Kürzung eines etwaigen Zeitguthabens oder des Entgeltanspruchs.
 
 
3.
Zu § 8 Abs. 5:
 
a)
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
 
"Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um und endet am Montag um , so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
 
b)
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
"Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag bis Montag werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:
Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),
Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten),
Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten).
Es werden aufgerundet:
8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,
28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,
40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde)."
 
 
4.
Zu § 8 Abs. 6:
 
Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.
 
 
5.
Zu § 10 Abs. 4:
 
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
 
 
6.
Zu § 10 Abs. 5:
 
Über das Abbuchen von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto entscheidet grundsätzlich der/die Beschäftigte; eine einseitige Abbuchung von Zeitguthaben durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Abs. 5 Buchst. b und c bleiben unberührt.
 
 
7.
Zu § 15:
 
Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.
 
 
8.
Zu § 18:
 
1.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) sind.
 
2.
Wird in zukünftigen Tarifverhandlungen zum TV-L ein höheres Gesamtvolumen als 1 v. H. vereinbart, bleibt das Gesamtvolumen im Forstbereich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 (4 v. H.) und Satz 5 (5 v. H.) unverändert. In diesem Fall werden die Tarifvertragsparteien über einen entsprechenden Ausgleich verhandeln.
 
 
9.
Zu § 19:
 
Zu Arbeiten, bei denen das Ersteigen stehender Bäume erforderlich ist (z. B. Zapfenpflücken), können Zuschläge auf Landesebene vereinbart werden. Bis zu einer Neuregelung verbleibt es bei den bisherigen Länderregelungen.
 
 
10.
Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
 
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 gehören.
 
 
11.
Zu § 21 Satz 2:
 
Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2.
 
 
12.
Zu § 23 Abs. 4:
 
Bei Maschinenmannschaften, die aus betrieblichen Gründen eine längere auswärtige Beschäftigung ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort ausüben, werden die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Länder sinngemäß angewandt und ausgeschöpft.
 
 
13.
Zu § 23 Abs. 5 Satz 2:
 
Werden auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Rückweg im dienstlichen/betrieblichen Auftrag Sachen transportiert, wird Kraftfahrzeugentschädigung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 ab dem Ort der Aufnahme der Sache gewährt; Umwege vom direkten Weg zur Arbeitsstelle sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für den Transport der waldarbeitereigenen Motorsäge, der Betriebsstoffe und des Hauungswerkzeugs.
 
Der Beginn der Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt.
 
 
14.
Zu § 23 Abs. 8 Satz 2:
 
Im Falle eines Diebstahls der waldarbeitereigenen Motorsäge während der Arbeitszeit oder eines Sachschadens (insbesondere bei der Motorsägenkette) in Folge der Arbeitsausführung kommt der Arbeitgeber für den dadurch entstandenen Schaden, nur bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Beschäftigten, auf.
 
 
15.
Zu § 24 Abs. 1:
 
Einrichtungen der Länder, die dazu organisatorisch in der Lage sind, können abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst die dort genannten Entgeltbestandteile am Zahltag des Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, auszahlen. Der tarifliche Anspruch auf Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
 
 
16.
Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
 
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
 
 
II.
Niederschriftserklärung
zu den Regelungen zur Höhe und Ermittlung
der Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung
 
 
1.
Zu § 1 Abs. 1:
 
1.
Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe "Motorsägenentschädigung" unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Bundeswertes zu erarbeiten mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.
 
2.
Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung werden die Kosten des Sonderkraftstoffs auf der Grundlage bestehender Landesregelungen entschädigt oder auf Landesebene festgelegt (Landeswert).
 
3.
Soweit abweichend von Nr. 2 keine Landesregelung oder kein Landeswert festgelegt ist, können die Länder für das erste Halbjahr 2008 die Motorsägenentschädigung je Motorsägengesamtlaufstunde mit dem vom KWF ermittelten Wert festlegen; mit diesem Wert beträgt die Motorsägenentschädigung 6,90 Euro je Motorsägengesamtlaufstunde (KWF-Wert).
Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem höheren Satz als dem in Satz 1 festgelegten KWF-Wert, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem niedrigeren Satz, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen.
 
 
2.
Zu § 2 Abs. 4:
 
1.
Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe "Motorsägenentschädigung" unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Werkzeugentschädigungsbetrages zu erarbeiten, mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab 1. Juli 2008 anzuwenden.
 
2.
Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung wird die Werkzeuggestellung des Beschäftigten in der Holzernte mit einer Entschädigung in Höhe von 0,14 Euro je Einsatzstunde bzw. mit einem Jahrespauschalbetrag in Höhe von 96,00 Euro entschädigt.
 
3.
Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu höheren Sätzen als den in § 2 Abs. 4 festgelegten vorläufigen Werten, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu niedrigeren Sätzen, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen.
 
 
III.
Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Forst
 
 
1.
Zu § 1:
 
Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-Forst.
 
 
2.
Zu § 2 Abs. 1:
 
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-Forst und der TVÜ-Forst das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
 
 
3.
Zu § 18 Abs. 6:
 
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist nach den fortgeltenden Regelungen des § 13 Abs. 2 Unterabs. 1 MTW-O zu bestimmen. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird.
 
 
4.
Zu § 22 Abs. 1:
 
Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-Forst sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Januar 2008. Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.