Veröffentlichung FMBl. 2009/05 S. 102 vom 20.04.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 590899a00729f5bd6c6ea6a357147d406cc1469237f3039492d4827df75c8cab

 

Az.: 11 - H 1200 - 006 - 16 395/09
6320-F
6320-F
 
Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2009 und 2010
(Haushaltsvollzugsrichtlinien – HvR 2009/2010)1)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 20. April 2009 Az.: 11 - H 1200 - 006 - 16 395/09
 
Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO –
(BayRS IV S. 664), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2009, und Art. 20 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz – HG – 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs für die Ausführung des Haushaltsplans in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 folgende Verwaltungsvorschriften:
 
 
Inhaltsübersicht:
 
1.
Feststellung des Haushaltsplans 2009/2010
1.1
Zielsetzung
1.2
Kreditfinanzierte Ausgaben
1.3
Beachtung der Ziele der Abfallwirtschaft
 
2.
Übersendung der Einzelpläne, Prüfziffern
 
3.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.1
Rechtsvorschriften
3.2
Verwaltungsvorschriften, Buchung
 
4.
Ausführung des Haushaltsplans 2010
 
5.
Allgemeine Bewirtschaftungsmaßnahmen
5.1
Einführung des Integrierten Haushalts- und Kassenverfahrens (IHV)
5.2
Rechtzeitige und vollständige Einnahmeerhebung
5.3
Keine volle Ausschöpfung der Ausgabeermächtigungen
5.4
Haushaltsmittelreserven
5.5
Keine Vorratskäufe und dergleichen
5.6
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
5.7
Auftragsvergaben
5.8
Skontos und Rabatte
5.9
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen, andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
5.10
Anordnung von Auslandszahlungen
 
6.
Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben
6.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
6.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
6.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
6.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05 und 517 35)
6.5
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
6.6
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
6.7
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
6.8
Dienstreisen (Gruppe 527)
6.9
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)
6.10
Veröffentlichungen (Gruppe 531)
6.11
Steuerzahlungen (bei Steuerpflicht) von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)
6.12
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 – Art. 23, 44 BayHO)
6.13
Bauausgaben (Hauptgruppe 7) siehe nachstehende Nr. 10
6.14
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
 
7.
Berücksichtigung der Haushaltssperre
 
8.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
8.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit
8.2
Antragstellung
8.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
8.4
Hochbauausgaben
8.5
Einspargebot
 
9.
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan
9.1
Allgemeines
9.2
Besondere Regelungen für Arbeitnehmer
9.3
Derzeit nicht belegt
9.4
Derzeit nicht belegt
9.5
Derzeit nicht belegt
9.6
Besetzung mit Schwerbehinderten
9.7
Mehrarbeit, Überstunden
9.8
Vergleichbare Stellen
9.9
Unentgeltliche Überlassung verfügbarer Unterkünfte bei staatlichen Lehreinrichtungen
9.10
Anordnungsbefugnis und Führung der HÜL-A für Zahlungen bei den Ergänzenden Fürsorgeleistungen (Ballungsraumzulage)
9.11
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind
9.12
Anordnungsbefugnis für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“
 
10.
Bewirtschaftung der Bauausgaben
10.1
Allgemeines
10.2
Bewirtschaftung der Mittel für den staatlichen Hochbau (Nr. 1.4 DBestHG 2009/2010)
10.3
Abgrenzung der Maßnahmen für Bauunterhaltung sowie für Um- und Erweiterungsbauten
 
11.
Verpflichtungsermächtigungen
11.1
Allgemeine Einwilligung
11.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2008
11.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
11.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen
 
12.
Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜLA)
12.1
Kap. .. 02 Tit. 443 15
12.2
Festtitel 453 0.
12.3
Festtitel 532 0.
 
13.
Dezentrale Budgetverantwortung
13.1
Ziele
13.2
Umfang des Budgets
13.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen
13.4
Mehr- und Mindereinnahmen
13.5
Interne Verrechnungen
13.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
13.7
Mittelzuweisung
 
14.
Abschließende Hinweise
14.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften
14.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen
14.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen
14.4
Liquiditätssteuerung
 
 
1.
Feststellung des Haushaltsplans 2009/2010
Durch das Haushaltsgesetz 2009/2010 (HG 2009/2010) wurde der Haushaltsplan 2009/2010 festgestellt. Das Gesetz sieht die erforderlichen Kreditermächtigungen vor (Art. 2), trifft vorsorgliche Bestimmungen über konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (Art. 3) und enthält allgemeine Regelungen für die Haushaltsführung
(Art. 4 bis 8).
Die Gliederung des HG 2009/2010 entspricht dem Haushaltsgesetz 2007/2008.
 
1.1
Zielsetzung
In allen Bereichen des Haushaltsvollzugs ist Ausgabendisziplin oberstes Gebot. Die strikte Einhaltung der vom Parlament bewilligten Ausgabeansätze ist zuverlässig zu gewährleisten. Unabweisbarer Mehrbedarf, z. B. auf Grund unvorhergesehener Ereignisse, muss durch anderweitige Einsparungen gedeckt werden. Hierzu sind bei allen Stellen rechtzeitig die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Stabile Staatsfinanzen können nur durch eine verlässliche und kalkulierbare Abwicklung des Haushaltsvollzugs erhalten bleiben.
 
1.2
Kreditfinanzierte Ausgaben
Seit dem Jahr 2006 sind im Bayerischen Staatshaushalt keine kreditfinanzierten Ausgaben mehr vorgesehen. Eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Leistung von kreditfinanzierten Ausgaben gemäß
Art. 39 Abs. 4 BayHO ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die Freigabe von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach Nr. 11.
 
1.3
Beachtung der Ziele der Abfallwirtschaft
Auf die Pflichten der öffentlichen Hand zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft (Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung, Recycling, Abfallbehandlung und Abfalllagerung) wird zur Beachtung hingewiesen;
vgl. Art. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
 
 
2.
Übersendung der Einzelpläne, Prüfziffern
Soweit noch nicht geschehen, werden die Einzelpläne den obersten Staatsbehörden alsbald nach dem endgültigen Druck übersandt. Die im Haushaltsplan bei den einzelnen Titeln ausgebrachten Prüfziffern (= 6. Ziffer des jeweiligen Titels, z. B. Titel 514 01-3) sind in sämtlichen Mittelzuweisungen (VV Nr. 1.2 und 1.3 zu Art. 34 BayHO) anzugeben. Im allgemeinen Schriftverkehr kann dagegen wie bisher von der Angabe der Prüfziffer abgesehen werden.
 
 
3.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 richtet sich nach dem HG 2009/2010, den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2009/2010 (DBestHG 2009/2010) und dem Haushaltsplan 2009 bzw. 2010. Bei der Ausführung des Haushaltsplans sind insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-BayHO) sowie diese Haushaltsvollzugsrichtlinien 2009/2010 zu beachten; weitere Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten. Die obersten Staatsbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende Anordnungen treffen.
 
3.1
Rechtsvorschriften
Das HG 2009/2010 und die DBestHG 2009/2010 enthalten gegenüber dem Vorjahr keine die Bewirtschaftung der Ausgaben oder die Erhebung der Einnahmen betreffenden grundsätzlichen Änderungen.
 
3.2
Verwaltungsvorschriften, Buchung
Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VVBayHO) sind – zusammen mit weiteren ergänzenden haushaltsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern – VVBayHS – und den Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR) – in der allen zuständigen Dienststellen übermittelten amtlichen Sammlung "Haushaltsrecht des Freistaates Bayern – mit Verwaltungsvorschriften –" enthalten und können auch im Bayerischen Behördennetz unter www.stmf.bybn.de in der Rubrik Staatshaushalt – Haushaltsrecht, Zuwendungsrecht, Kassenwesen abgerufen werden.
Die Anordnung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach dem Haushaltsplan. Dabei sind insbesondere der Gruppierungsplan und die Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (enthalten in den VV–BayHS) mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichende Regelungen im Haushaltsplan vorgehen.
 
 
4.
Ausführung des Haushaltsplans 2010
Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten diese Haushaltsvollzugsrichtlinien auch für das Haushaltsjahr 2010 entsprechend. Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 können frühestens vom 1. Januar 2010 an in Anspruch genommen werden.
 
 
5.
Allgemeine Bewirtschaftungsmaßnahmen
Um den Haushaltsrahmen einzuhalten, ist bei der Bewirtschaftung der Einnahme- und Ausgabemittel ein strenger Maßstab anzulegen sowie auf eine sparsame und zurückhaltende Ausgabegestaltung und einen effektiven Mitteleinsatz zu achten. Nicht nur die Dienststellen, sondern jeder einzelne Bedienstete muss sich dieser grundlegenden Verpflichtungen im Umgang mit den dem Staat anvertrauten Mitteln bewusst sein.
Die Beauftragten für den Haushalt sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten (Art. 9 Abs. 2 BayHO und VV Nrn. 2 bis 5 hierzu) zu unterstützen; insbesondere sind sie bei allen beabsichtigten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen (vgl. insbesondere nachfolgende Nr. 5.9) rechtzeitig zu beteiligen.
 
5.1
Einführung des Integrierten Haushalts- und Kassenverfahrens (IHV)
Die Entwicklung des Bayerischen Mittelbewirtschaftungssystems (BayMBS) wurde mit Auslieferung der sogenannten Deckelversion im Juli 2004 abgeschlossen.
Auf der Basis der bisherigen DV-Verfahren HaushaltONLINE (HOL), Bayerisches Mittelbewirtschaftungssystem (BayMBS) und Kassen- und Zahlstellenbuchführungsverfahren (KABU) hat das Landesamt für Finanzen ein Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) entwickelt, um sämtliche im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten unter einem Dach zusammenzufassen. Durch die Integration werden eine Beschleunigung der Geschäftsprozesse erreicht, das Verfahren sicherer und benutzerfreundlicher gestaltet und die Kosten bei der Wartung und Pflege minimiert.
Die Verfahrenskomponenten Benutzerverwaltung, Verfahrensadministration, Mittelplanung, Mittelbewirtschaftung und Kassenbuchführung befinden sich im Effektiveinsatz. Das Staatsministerium der Finanzen hat dazu die vorläufige Freigabe erteilt.
Die Ressorts werden gebeten, BayMBS baldmöglichst durch IHV zu ersetzen und für eine Anwendung in allen geeigneten Dienststellen ihres Geschäftsbereiches zu sorgen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Finanzen ist möglich unter:
Tel.: 0941 5044–414
E-Mail: ihv@lff.bayern.de.
Für die Betreuung von IHV während des Effektivbetriebs sind beim Landesamt für Finanzen zuständig:
für Fragen zum Haushaltsvollzug, zur Mittelplanung und Verfahrensadministration (Bereich Bestandsdaten)
Tel.: 089 2190–2400
E-Mail: Hotline-Haushalt@lff.bayern.de
für Fragen zur Mittelbewirtschaftung, Benutzerverwaltung und Verfahrensadministration (Bereich Dienststellenverwaltung)
Tel.: 0941 5044–500
E-Mail: servicedesk@lff.bayern.de.
 
5.2
Rechtzeitige und vollständige Einnahmeerhebung
Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z. B. Art. 58, 59 BayHO) zulässig. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens (vgl. Anlage Zins-A zu den VV zu Art. 34 BayHO).
Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind weiterhin in allen Bereichen zu überprüfen und im vertretbaren Rahmen auszuschöpfen. Im Übrigen wird auf Art. 63 BayHO verwiesen, wonach Vermögensgegenstände nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen und dieser Grundsatz auch für Nutzungsüberlassungen vorgeschrieben ist.
Die Kassen und die sonst beteiligten Stellen sollen zu einer schnellen Einziehung staatlicher Forderungen beitragen.
 
5.3
Keine volle Ausschöpfung der Ausgabeermächtigungen
Die Ausgabeansätze einschließlich der Stellenpläne sind keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern – soweit verfügbar (vgl. z. B. Haushaltssperre) – die obere Grenze der Ermächtigung (Art. 3 Abs. 1 BayHO), bis zu der Ausgaben geleistet werden dürfen. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben bzw. Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO); dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) strikt einzuhalten.
Alle Ausgaben sind auf Einsparmöglichkeiten – und zwar sowohl hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit als auch ihres Umfangs – zu überprüfen. Dies gilt auch für Programme und dergleichen.
 
5.4
Haushaltsmittelreserven
Um zu erreichen, dass die Ausgabemittel zur Deckung aller unter die jeweilige Zweckbestimmung fallenden Ausgaben ausreichen, ist von jeder mittelbewirtschaftenden Stelle rechtzeitig Vorsorge für eventuell auftretende Mehrbelastungen zu treffen. Die obersten Staatsbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden haben insbesondere bei den sächlichen Verwaltungsausgaben Haushaltsmittelreserven zu bilden, die im Bedarfsfall zur Deckung eines auftretenden Mehrbedarfs zu verwenden sind (vgl. VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO). Auch die Preisentwicklung lässt es geboten erscheinen, die entsprechenden Ausgaben nicht sofort in vollem Umfang an die nachgeordneten Dienststellen zu verteilen, sondern gewisse Reserven für etwaige höhere Preissteigerungen als veranschlagt zurückzuhalten.
 
5.5
Keine Vorratskäufe und dergleichen
Mittel, die im Laufe des Jahres nicht benötigt werden, dürfen nicht noch kurz vor Jahresschluss ausgegeben werden, um entweder Vorratskäufe oder nicht notwendige Beschaffungen missbräuchlich zu tätigen oder um Ausgaben zu leisten, die erst das nächste Jahr betreffen (sog. "Dezemberfieber"). Ein Verstoß hiergegen kann zu Disziplinarmaßnahmen und/oder Regressansprüchen führen (vgl. Nr. 14.1).
 
5.6
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
 
5.6.1
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsunter-suchungen durchzuführen. Dabei sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen. Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen muss stets auch der Zeitfaktor berücksichtigt werden. Dies geschieht in der Weise, dass vorzeitig anfallende Ausgaben entsprechend aufgezinst und in der Zukunft liegende Ausgaben (Einsparungen) entsprechend abgezinst werden (siehe dazu sinngemäß VV Nr. 9.3 Buchst. a zu Art. 7 BayHO).
 
5.6.2
Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind insbesondere auch die Personalkosten mit zu berücksichtigen. Dabei können die vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten bzw. -vollkosten verwendet werden. Die aktuellen Werte können im Bayerischen Behördennetz unter www.stmf.bybn.de in der Rubrik Staatshaushalt – Haushaltsrecht, Zuwendungsrecht, Kassenwesen abgerufen werden.
Die Personaldurchschnittskosten berücksichtigen bereits einen Versorgungszuschlag sowie die Ausgaben für Beihilfen etc. Sie können entsprechend auch für Arbeitnehmer angewendet werden.
Die Personalvollkosten entsprechen den Personaldurchschnittskosten zuzüglich eines Zuschlags von 30 v. H. für Arbeitsplatzkosten und Gemeinkosten.
Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen Personaleinsparungen grundsätzlich nur insoweit und ab dem Zeitpunkt angesetzt werden, als sie realisiert werden können.
 
5.6.3
Nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 18. Juli 1991 (Drs. 12/2638) ist zur Gewährleistung wirtschaftlichen Handelns das Instrument der Erfolgskontrolle verstärkt zu nutzen. Dies gilt vor allem bei Maßnahmen von finanziellem Gewicht. Hierauf soll schon bei der Einleitung von Maßnahmen durch klare Zieldefinition und Sammlung notwendiger Daten Rücksicht genommen werden. Vgl. auch TNr. 14 des ORH-Berichts 1990.
 
5.6.4
Mit Beschluss vom 24. April 1998 (Drs. 13/10947) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung u. a. ersucht, "eine private Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken, ferner Leasingmodelle nur dann anzuwenden, wenn diese auch unter Berücksichtigung von Steuerausfällen günstiger sind“. Vgl. auch TNr. 23 des ORH-Berichts 1997.
Um grundsätzliche Beachtung dieses Landtagsbeschlusses wird gebeten, wobei nach dem Ergebnis eines vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Auftrag gegebenen Gutachtens "Steuerliche Effekte bei privater Hochbaufinanzierung" vom Juni 2000, u. a. auf Grund von Steuerrechtsänderungen (z. B. Steuerentlastungsgesetz) – anders als bisher angenommen – nicht mehr grundsätzlich von Steuerausfällen bei privater Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen ausgegangen werden kann. Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen privater Vorfinanzierungen können Steuerauswirkungen daher – jedenfalls bei Hochbaufinanzierungen – nach derzeit geltendem Steuerrecht mit Null angesetzt werden.
 
5.7
Auftragsvergaben
 
5.7.1
Die Vergabevorschriften (vgl. Art. 55 BayHO und VV Nr. 2 hierzu) sind zu beachten. Die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) fordern im Regelfall die Öffentliche Ausschreibung und lassen Ausnahmen hiervon in Form von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben nur unter sehr engen Voraussetzungen zu
(vgl. § 3 VOL/A, § 3 VOB/A). Bei Auftragsvergaben soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte Ausschreibung zulässig wäre, die Öffentliche Ausschreibung gewählt werden (Nr. 7.1.2 sowie Nr. 1a der Anlage 2 der Richtlinie der Bayerischen Staatsregierung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung [Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR], Bekanntmachung vom 13. April 2004 [AllMBl S. 87,
StAnz Nr. 17]). Soweit danach eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht stattfindet, sollen gleichwohl grundsätzlich mehrere Preisangebote eingeholt werden (§ 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A). Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen sind zwecks Nachprüfung ab 2 500 € in Listen zu erfassen (vgl. Nr. 7.1.4 KorruR).
Zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen hat die Staatsregierung eine erleichterte Auftragsvergabe in den Jahren 2009 und 2010 beschlossen. Befristet bis 31. Dezember 2010 gelten Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb). Für den Fall des Gebrauchmachens von diesen Erleichterungen ist im Interesse der Transparenz ab einem bestimmten Auftragswert unverzüglich nach der Zuschlagserteilung über die Vergabe zu informieren. Für die Behörden des Freistaates Bayern stehen hierfür die Veröffentlichungsplattformen www.vergabe.bayern.de bzw. www.auftraege.bayern.de zur Verfügung. Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte können – ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2010 – unter Hinweis auf die Dringlichkeit die in den Vergabevorschriften vorgesehenen Kürzungen der Vergabefristen genutzt werden. Entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission ist klargestellt, dass der Tatbestand der Dringlichkeit auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage gerechtfertigt ist. Nähere Details hierzu sind der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010 vom 3. März 2009 (AllMBl S. 107, StAnz Nr. 10) zu entnehmen.
Für eine vergaberechtskonforme Vorgehensweise bei der Vergabe von Dienstleistungen sind von einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Federführung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie „Gemeinsame Leitlinien für die Vergabe von Dienstleistungen“ erarbeitet worden (vgl. Schreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 10. Januar 2008, Az.: I/4a- 5800/811/3).
Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind bei Lieferleistungen neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigten (Lebenszykluskostenprinzip).
Die wichtigsten anzuwendenden Vergabevorschriften sind im Bayerischen Behördennetz unter www.bybn.de in der Rubrik „Beschaffung“ abrufbar. Dort sind u. a. auch eine „Formularsammlung für Ausschreibungen nach der VOL“ sowie die „Rahmenverträge für den Freistaat Bayern“ hinterlegt.
 
5.7.2
Um auf das Marktgeschehen ausreichend reagieren zu können, sollte bei Versorgungsgütern (wie z. B. Treibstoff), die für einen längeren Zeitraum erforderlich sind, unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls grundsätzlich einer kürzeren Vertragslaufzeit – ggf. mit Verlängerungsklausel – der Vorzug vor einer langen gegeben werden.
 
5.7.3
Nach § 141 Satz 1 SGB IX sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt an diese Werkstätten zu vergeben. Auf die Richtlinie der Bayerischen Staatsregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte (Bevorzugten-Richtlinien – öABevR) vom 30. November 1993 (AllMBl S. 1308, StAnz Nr. 48), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 666, StAnz Nr. 46), wird hingewiesen. Bei gleicher Wirtschaftlichkeit mehrerer Angebote soll demnach dem Angebot einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Vorrang gewährt werden. Die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen ermöglicht zudem eine Anrechnung von 50 v. H. des auf die dortige Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages auf die vom Freistaat Bayern zu zahlende Ausgleichsabgabe.
 
5.8
Skontos und Rabatte
Alle durch die Einräumung von Skontos und Rabatten, insbesondere gemäß den Rahmenverträgen des Freistaates Bayern, zu erlangenden Zahlungsvorteile sind auszunutzen. Da Skontos grundsätzlich nur zu erlangen sind, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den Verwaltungsdienststellen und den Kassen entsprechend zu gestalten.
 
5.9
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen, andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
 
5.9.1
Ein Finanzierungsspielraum für die Einleitung neuer finanzwirksamer Maßnahmen und Programme über den Haushaltsplan 2009/2010 hinaus besteht nicht.
Zur Erhöhung des Anstoßvolumens sollen die bestehenden Förderhöchstsätze mit dem Ziel einer Reduzierung überprüft werden. Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden.
Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Investitions- und Programmmittel sollen vorrangig in den strukturschwachen Gebieten eingesetzt werden; die im bayerischen Grenzraum noch bestehenden lagebedingten Nachteile und besonderen Aufgaben sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
 
5.9.2
Alle Maßnahmen im Sinn von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHO (z. B. allgemeine Regelungen, etwa über Fördervoraussetzungen und Berechtigte, Förderhöhen, Programme, Planungen), die gegenüber dem Ist-Zustand zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen oder führen können, bedürfen der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen. Das Gleiche gilt für über- oder außertarifliche Leistungen (z. B. außertarifliche Eingruppierungen). Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob damit eine Haushaltsüberschreitung (Art. 37 Abs. 1 BayHO) verbunden ist.
Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BayHO bleibt unberührt.
Das Staatsministerium der Finanzen bittet um strenge Beachtung dieser Grundsätze.
 
5.10
Anordnung von Auslandszahlungen
Bei Auslandszahlungen fallen in der Regel sehr hohe Gebühren an (z. B. bis zu 20 € für eine Überweisung in ein anderes EU-Land, wie Frankreich, England oder Griechenland). Zur Reduzierung dieser Zahlungsverkehrskosten sind bei der Anordnung von Auslandszahlungen sämtliche Einsparmöglichkeiten auszunutzen. Insbesondere sind Auszahlungsanordnungen (Muster 35 oder 835 EDVBK) an einen Zahlungsempfänger zusammenzufassen, im Feld „KontoNr.“ die internationale Bankkonto-Nr. (IBAN) und in dem dafür vorgesehenen Feld der BIC-Code anzugeben (ersatzweise im Feld „Bank des Empfängers“ die Angabe: BIC/…) sowie in Feld-Nr. 38 EDVBK der Kassenanordnungen unbedingt Schlüssel „00“ einzutragen. Bei Verwendung des Schlüssels „01“ würde die Staatsoberkasse Bayern sonst mit Gebühren belastet.
Wegen anstehender Änderungen durch die Einführung des neuen Zahlungsverkehrssystems SEPA (Single Euro Payments Area) erfolgt eine gesonderte Unterrichtung der obersten Staatsbehörden durch das Staatsministerium der Finanzen.
 
 
6.
Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben
 
6.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
 
6.1.1
Bei der Bewirtschaftung von Geschäftsbedarf sind alle Preisvorteile zu nutzen. Zur Kostenersparnis sowie entsprechend einem Landtagsbeschluss über die Verwendung von Recyclingprodukten sollen die Qualitätsansprüche an Schreib- und Vervielfältigungspapier, Briefumschläge und für kurzlebige Druckerzeugnisse nach Möglichkeit zurückgesteckt werden. Durch den verstärkten Einsatz von Recyclingpapier kann ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Je nach Marktlage auftretende geringfügige Preisnachteile müssen im Interesse der Verwirklichung des Umweltschutzgedankens in Kauf genommen werden.
Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger, heimischer Waldpflege hergestellt wurde, soll gemäß Beschluss der Staatsregierung vom 2. Dezember 1997, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, nach Möglichkeit gleichberechtigt neben Recyclingpapier verwendet werden. Auf VV Nr. 2.1
zu Art. 7 BayHO sowie auf die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR) vom 4. Juni 1991 (AllMBl S. 423, StAnz Nr. 23), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2007 (AllMBl S. 210, StAnz Nr. 12), wird hingewiesen.
Von einer übermäßigen Lagerhaltung ist abzusehen.
 
6.1.2
Besonderes Augenmerk gilt der Verringerung der Ausgaben für Fotokopien, auf die bei den einzelnen Behörden ein außerordentlich hoher Anteil der Sachausgaben entfällt. Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte, insbesondere durch die private Mitbenutzung dienstlicher Ablichtungsgeräte, dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden (Nr. 7.1 DBestHG 2009/2010). Unabhängig davon kann eine private Mitbenutzung dienstlicher Ablichtungsgeräte nur ausnahmsweise gegen Kostenerstattung in Betracht kommen, soweit hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
 
6.1.3
Die Ausgabemittel für Bücher und Zeitschriften sind in erster Linie zur Beschaffung von Standardwerken für die tägliche Praxis bestimmt. Spezialliteratur ist in der Regel nur für die Bücherei vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin von anderen Dienststellen entliehen werden kann.
Loseblattsammlungen sind laufend unter Anlegung eines strengen Maßstabs auf die Notwendigkeit ihrer Haltung zu überprüfen.
Die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen so bewirtschaftet werden, dass sie für alle bis zum Schluss des Haushaltsjahres anfallenden Ausgaben der Bücherei – einschließlich Ergänzungslieferungen – ausreichen.
 
6.1.4
Bei Postsendungen ist unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse die wirtschaftlichste Versendungsart zu wählen (§ 26 Abs. 1 AGO). Für das Paket- und Briefaufkommen wurden für die staatlichen Stellen zentrale Ausschreibungen durchgeführt. Der Versand des Postgutes (Pakete, Postzustellungsurkunden, Briefe) hat daher grundsätzlich über die in einem förmlichen Vergabeverfahren ausgewählten Vertragspartner zu erfolgen.
 
6.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
 
6.2.1
Die Zweckbestimmung des Titels 514 0. lässt eine Übernahme der Kosten von Sonderausstattungen auf diesen Titel nicht zu, wenn die Ausstattung im Zusammenhang mit der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs steht. Diese Sonderausstattungsgegenstände sind deshalb bei Titel 811 0. zu buchen.
 
6.2.2
Wegen der Einsparung von Kraftstoff bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen wird auf Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern vom 24. Oktober 1980 (FMBl S. 433, StAnz Nr. 44) zur Beachtung hingewiesen. Danach ist die Fahrweise – auch aus Gründen des Umweltschutzes – grundsätzlich auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch auszurichten. Im Übrigen ist auf einen zurückhaltenden und sparsamen Einsatz der Dienst-Pkw zu achten.
Wegen Dienstreisen siehe Nr. 6.8 und wegen des Erwerbs von Dienstfahrzeugen siehe Nr. 6.14.
 
6.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
 
6.3.1
Bei der Beschaffung von Geschäftszimmerausstattungen dürfen die den obersten Staatsbehörden mit Haushaltsaufstellungsschreiben vom 10. März 2008 (Az.: 11 - H 1120 - 008 - 5 897/08) – Anlage 6 – mitgeteilten Höchstpreise2) nicht überschritten werden. Im Übrigen vergleiche auch Nr. 19.2 HaR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Obergrenzen zum Teil erheblich über den Richtwerten anderer Länder liegen. Den nachgeordneten Dienststellen sind bei der Mittelzuweisung entsprechende Auflagen zu machen.
 
6.3.2
Soweit mehrere staatliche Dienststellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind, bietet sich aus Gründen der Rationalisierung und zur Kostensenkung die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen (z. B. Informations- und Kommunikationstechnik, Vervielfältigungsgeräte) an. Hinsichtlich der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Dienststellen wird auf VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO hingewiesen.
 
6.3.3
Wartungsverträge sind auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Wartungsintervalle.
Nach den Feststellungen des Obersten Rechnungshofs kann vor allem bei DVAnlagen und Geräten durch den Übergang von der Vollwartung auf andere Wartungsarten, insbesondere die Wartung nach Anfall, eine Senkung der Ausgaben erreicht werden (vgl. TNr. 23 des ORH-Berichts 1987). Die Kosten für Einsatz und Pflege von Standardsoftware können vielfach durch Kauf statt Miete und durch Verzicht auf entbehrliche Pflege dieser Programme gesenkt werden (vgl. TNr. 17 des ORH-Berichts 1988).
 
6.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05 und 517 35)
 
6.4.1
Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) werden – mit Ausnahme der Ausgaben in Titelgruppen – bei Titel 517 05 und 517 35 gesondert erfasst.
Weiterhin wird gemäß Nr. 2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich bestimmt, dass zur Erfolgskontrolle Aufzeichnungen über die tatsächlichen Verbrauchsmengen für Wärme, Kälte und Strom (Energieverbrauchswerte) zu führen sind.
Die Aufzeichnungen sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle getrennt für jedes einzelne Gebäude zu führen, das über eine eigene Heizungsanlage oder dergleichen verfügt (z. B. gesonderte Abrechnung mit einer Fernwärmeversorgungseinrichtung) oder messtechnisch getrennt erfasst wird. Im Sinn eines effektiven Energiemanagements sind in Abstimmung mit der Bauverwaltung geeignete Zähleinrichtungen für die einzelnen Gebäude einer Liegenschaft sukzessive nachzurüsten.
Die Aufzeichnung und Auswertung der Energieverbrauchswerte erfolgt mit Hilfe des Energie- und Medien-Informationssystems EMIS. Die Energieverbrauchswerte sind von den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in das Energie- und Medien-Informationssystem EMIS über die Web-Erfassungsmaske zur Energiedatenerhebung einzustellen. Soweit noch kein Zugang zum Bayerischen Behördennetz besteht, ist ein technisch geeigneter und wirtschaftlicher Zugang einzurichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind die Daten auf anderen Wegen der Zentralstelle Energie beim Staatlichen Bauamt München 1 zu übermitteln.
Diese Regelung hat insbesondere zum Ziel, die Überwachung des Energieverbrauchs und der Energiesparmaßnahmen als Daueraufgabe zu erleichtern. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle soll durch ständiges Beobachten des Energieverbrauchs Abweichungen rechtzeitig erkennen und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs einleiten.
 
6.4.2
Entsprechend der Zielsetzung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich vom 24. Oktober 1980 werden die Grundstücks bewirtschaftenden Dienststellen gebeten, die Nutzung der Räume und Gebäude außerhalb der allgemeinen Dienstzeit bezüglich Ort, Zeit und Beheizungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung zu koordinieren. Erhebliche Energieverluste können z. B. dadurch vermieden werden, dass etwa an Hochschulen oder in Schulen Veranstaltungen möglichst nicht außerhalb der allgemeinen Dienstzeit durchgeführt oder in Räumen und Gebäudeteilen abgehalten werden, die separat beheizbar sind.
 
6.4.3
Wegen baulicher Maßnahmen zur Energieeinsparung im Rahmen des Bauunterhalts, der Möglichkeit des Abschlusses sog. „Performance-Contracting-Verträge“ sowie der Nutzung von Dachflächen zum Fremd- oder Eigenbetrieb von Photovoltaikanlagen siehe nachstehende Nr. 6.7.
 
6.5
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
 
6.5.1
Büro- und Besprechungsräume sowie Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Aufzüge und Ähnliches) sind grundsätzlich zweimal wöchentlich zu reinigen. In wenig frequentierten Bereichen ist anzustreben, den Reinigungsturnus den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Dabei ist davon auszugehen, dass für eine vollbeschäftigte Reinigungskraft im Allgemeinen eine Fläche von mindestens 1 000 m2 pro Arbeitstag anzusetzen ist. Die genannte Leistungszahl berücksichtigt bereits die üblicherweise anfallenden Personalausfallzeiten (Urlaub, Krankheit usw.).
 
6.5.2
Die Reinigung der Verwaltungsgebäude und dergleichen ist, soweit möglich, an private Unternehmen zu übertragen (Fremdreinigung). Wegen der Vergabe der Gebäudereinigung an Reinigungsunternehmen wird auf die „Gemeinsamen Leitlinien für die Vergabe von Dienstleistungen“ verwiesen (vgl. auch Nr. 5.7.1 Abs. 3).
Der Oberste Rechnungshof hat festgestellt, dass u. a. durch regelmäßige Neuausschreibung von Fremdreinigungsleistungen erhebliche Einsparungen erzielt werden können (vgl. auch TNr. 44 des ORH-Berichts 1994). Zur Evaluierung der Wirtschaftlichkeit und mit dem Ziel der Kostensenkung sollten diese Arbeiten daher spätestens nach etwa fünf Jahren jeweils neu ausgeschrieben werden.
Bei der Übertragung von Reinigungsarbeiten an Privatfirmen ist dafür Sorge zu tragen, dass die entbehrlich werdenden Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan (stellen- und betragsmäßig) abgesetzt werden. Soweit hierfür eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, wird bis maximal zur Gesamthöhe der eingesparten durchschnittlichen Stellengehälter ausnahmsweise die Einwilligung gemäß
Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO allgemein erteilt. Der erforderliche Ausgleich nach Art. 37 Abs. 3 BayHO erfolgt aus dem freigehaltenen Stellengehalt (abschließende Willigung).
 
6.5.3
Das staatliche Reinigungspersonal ist entsprechend zu verringern; dabei sollen soziale Härten vermieden und bestehende Arbeitsverträge grundsätzlich nicht gekündigt werden.
 
6.6
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
 
6.6.1
Im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes sind bei (Neu-)Anmietungen insbesondere die VV Nr. 4.1 zu Art. 38 und die VV Nr. 5.1 zu Art. 64 BayHO zu beachten.
 
6.6.2
Bei der Beschaffung von Maschinen und Geräten, insbesondere von DV-Anlagen und Geräten, Textsystemen u. ä., ist durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die günstigste Beschaffungsart (Kauf, Miete, Leasing) zu ermitteln. Bei gegebenem Bedarf ist eine längerfristige Nutzung der Anlagen und Geräte vorzusehen, wenn sich dadurch wesentliche Einsparungen erzielen lassen. Bestehende Mietverträge sind daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung der noch möglichen Nutzungsdauer ein Restkauf wirtschaftlicher wäre als die weitere Miete. Im Übrigen wird wegen Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen auf VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO hingewiesen; die danach erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen gilt für Leasingverträge allgemein als erteilt, wenn die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben – einschließlich Wartung – 25 000 € nicht übersteigen und Leasing im Vergleich zu Miete oder Kauf wirtschaftlicher ist.
Im Übrigen gilt Folgendes:
 
6.6.3
Die Frage, ob Maschinen oder Geräte erworben oder gemietet/geleast werden sollen, ist nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und nicht danach zu entscheiden, ob im Haushaltsplan Mittel entweder für den Erwerb oder für Miete/Leasing veranschlagt sind. Aus dem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich ggf. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO.
 
6.6.4
Wegen des Einsatzes von Fotokopiergeräten einschließlich Beschaffungs- und Wartungsart wird auf TNr. 15 des ORH-Berichts 1992 hingewiesen.
 
6.6.5
Ziel einer umfassenden Unterstützung der Büroarbeit durch moderne Informations- und Kommunikationstechnik (Bürokommunikation) ist es, Aufgaben besser, schneller und auch wirtschaftlicher – insbesondere mit weniger Personal – zu erledigen. Vor der Einführung von entsprechenden Maßnahmen sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu erstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Nutzen meist erst zeitlich verzögert eintritt.
 
6.6.6
Beim Abschluss oder der Verlängerung von Miet- bzw. Pachtverträgen für Grundstücke, Gebäude und Räume durch die Immobilien Freistaat Bayern hat die betreffende oberste Dienstbehörde sicherzustellen, dass die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Anmietung vorliegen und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (VV Nr. 3.3.4 zu Art. 64 BayHO).
 
6.7
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
 
6.7.1
Gemäß Nr. 1.2 DBestHG 2009/2010 sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Titel 519 0. gemäß Nr. 12.4 DBestHG 2009/2010 vorher aus den Budgetansätzen verstärkt wurde. Diese weitere Flexibilisierung in der Mittelbewirtschaftung soll in erster Linie dazu genutzt werden, den Bauunterhalt zu stärken und den Erhalt der staatlichen Gebäudesubstanz zu verbessern.
 
6.7.2
Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist unverzüglich eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben; vgl. Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5. April 1984 (LT-Drs. 10/3504 Abschnitt A.II.1). Hierzu gehören beim Bauunterhalt insbesondere der Einbau von Thermostatventilen und – nach Lage des Einzelfalls – Abdichtungsmaßnahmen bei Fenstern sowie erhöhte Wärmedämmungen an Kellerdecken und obersten Geschoßdecken (ggf. auch im Rahmen von kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen).
Mit Beschluss vom 24. April 1998 (LT-Drs. 13/10947) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung u. a. ersucht, mit Nachdruck die Maßnahmen zur Energieeinsparung bei staatlichen Gebäuden, die neben ökologischen Vorteilen auch ein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lassen, aus den allgemeinen Bauunterhaltsmitteln zu verwirklichen.
 
6.7.3
Die Mittel für den Bauunterhalt sind gemäß Nr. 2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich vom 24. Oktober 1980 bevorzugt für energiesparende Maßnahmen zu verwenden. Der Ministerrat hat unter Nr. 3 seines Beschlusses vom 16. März 1999 zur Energieeinsparung in staatlichen Gebäuden die Ressorts nachdrücklich aufgefordert, die Finanzierung von Energieeinsparmaßnahmen ihrer Bedeutung angemessen durch entsprechende Prioritätensetzung im Haushaltsvollzug zu gewährleisten.
Erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen und die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Bauunterhaltsmittel vorrangig für energiesparende Baumaßnahmen bzw. zur Substanzerhaltung einzusetzen.
 
6.7.4
Auf die Möglichkeit der Durchführung und haushaltsmäßigen Abwicklung zusätzlicher baulicher Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bei staatlichen Gebäuden im Rahmen der bei Kapitel 13 03 Titelgruppe 74 vorhandenen Deckungsmöglichkeiten aus Minderausgaben bei staatlichen Hochbauausgaben in sämtlichen Einzelplänen wird hingewiesen.
 
6.7.5
Die Dienststellen sind ermächtigt, ohne die Einschaltung von Baubehörden nur solche kleine Bauunterhaltsarbeiten in Auftrag zu geben und zu bezahlen, für deren Beurteilung keine technischen Kenntnisse notwendig sind, die die Struktur der Gebäude nicht verändern und die auch der private Hausbesitzer ohne besondere Fachkenntnisse durch einen von ihm ausgewählten Handwerker ausführen lassen würde.
 
6.7.6
Neben den vorrangig aus Haushaltsmitteln durchzuführenden Energieeinsparmaßnahmen kann gemäß
Art. 8 Abs. 2 HG 2009/2010 zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in besonders geeigneten staatlichen Gebäuden das sog. "Performance-Contracting" als Finanzierungsalternative in Betracht kommen. Das Staatsministerium der Finanzen ist demnach ermächtigt, solchen Vorhaben bis zu einem Gesamtvolumen von 5 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zehn Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können.
 
6.7.7
Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (LT-Drs. 15/1222) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert, die staatlichen Liegenschaften privaten oder gewerblichen Investoren für die Installation von Photovoltaikanlagen entgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern von Seiten des Staates keine derartige Nutzung vorgesehen ist. Als Orientierungswert für ein angemessenes Entgelt ist von zwei bis vier Euro je m2 Anlagenfläche im Jahr bzw. ein bis zwei v. H. der Einspeisungsvergütung auszugehen.
Im Einzelfall kann es für den Staat auch wirtschaftlich sinnvoll sein, eigene Photovoltaikanlagen zu betreiben. Die Oberste Baubehörde hat deshalb mit Schreiben vom 16. August 2004 (Az.: IIA940313.6004/96) darauf hingewiesen, dass – soweit technisch sinnvoll und wirtschaftlich – neue Photovoltaikanlagen so zu konzipieren sind, dass der aus Solarenergie erzeugte Strom in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden kann. Die Vergütungen aus der Stromeinspeisung sind gemäß Art. 35 Abs. 1 BayHO als Einnahmen zu buchen (Bruttonachweis).
 
6.8
Dienstreisen (Gruppe 527)
Die Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen zu senken; z. B. Verringerung der Zahl der Dienstreisen, zeitliche Straffungen und Zusammenlegungen, Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an auswärtigen Besprechungen.
 
6.8.1
Dienstreisen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere Weise billiger und einfacher erreicht werden kann.
 
6.8.2
Dienstreisen aus gleichem Grund dürfen nur von einem Amtsangehörigen ausgeführt werden. Ist eine Ausnahme zwingend erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Dienstreiseantrag darzulegen (vgl. dazu auch Muster 1 der VV-BayRKG).
 
6.8.3
Die Dauer von Dienstreisen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Bei auswärtigen Prüfungen durch die Verwaltung sollten nur solche Prüfungsarbeiten durchgeführt werden, die wegen ihrer Besonderheiten nur am Sitz der geprüften Stelle verrichtet werden können; ggf. sollte ein auswärtiges Prüfungsgeschäft (vorzeitig) abgebrochen werden, sobald entsprechende Prüfungsergebnisse nicht mehr zu erwarten sind.
 
6.8.4
Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
 
6.8.5
Es ist jeweils das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. Bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sind auch die etwaigen Reisekostenvergütungen der Kraftfahrer mit zu berücksichtigen. Dazu wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen mit Berufskraftfahrern in der Regel eine besonders teure Beförderungsart darstellt.
Im U- und S-Bahn-Bereich sollen Kraftfahrzeuge möglichst nicht mehr verwendet werden, es sei denn, die zeitliche Einsparung ist so groß, dass sie sich beim Tagegeld auswirkt oder andere triftige Gründe die Benutzung eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
 
6.8.6
Bei den Fahrtkosten sind alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten auszunützen.
Bei Dienstfahrten mit der Deutsche Bahn AG (DB) ist sicher zustellen, dass die Fahrkarten im Rahmen der mit der DB abgeschlossenen Großkundenvereinbarung (Rabatt derzeit zehn v. H.) gebucht werden. Sofern die Art des Dienstgeschäftes eine genaue Planung des Reiseverlaufs zulässt, sind die reduzierten Plan & Spar-Preise der Bahn (Nachlass von 25 v. H. bzw. 50 v. H.) durch rechtzeitige Buchung in Anspruch zunehmen. Ermäßigungen auf Grund von BahnCards in Höhe von 25 v. H. bzw. 50 v. H. sind auch mit dem Großkundenrabatt sowie den Plan & Spar-Preisen 25 und 50 kombinierbar. Die mit dem Großkundenrabatt gebuchten 1. Klasse Bahnfahrkarten (gilt nur für Normaltarif, nicht für Plan & Spar-Preise) beinhalten auch die sog. City-Ticket-Funktion. Danach hat in über 80 Städten der Reisende die Möglichkeit, am Ankunftstag am Zielort einmal kostenlos mit ÖPNV zum Reiseziel zu fahren. Diese Regelung gilt auch am Rückreisetag zum Zielbahnhof der Hinreise. Für BahnCard-Inhaber gilt die City-Ticket-Funktion auch für Fahrkarten der 2. Klasse. Die DB hat zudem zum 1. September 2005 ein neues Bonussystem für Inhaber von BahnCards und persönlichen JahresCards eingeführt. Vgl. hierzu im Einzelnen auch das FMS vom 17. Oktober 2005 (Az.: 41 - H 4200 - 001 - 31 374/05).
Auch mit Fluggesellschaften (u. a. Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin) bestehen sog. Firmenfördervereinbarungen. Diese Abkommen sehen Nachlässe auf den Umsatz vor, darüber hinaus sind für bestimmte Strecken sog. Nettoraten ausgehandelt worden. Die Einbeziehung in diese Vereinbarungen setzt jedoch voraus, dass die Abrechnung der Flugreisen nicht auf Rechnungsstellung des Reisebüros, sondern über eine sog. Firmenkreditkarte vorgenommen wird. Dienststellen mit einem regelmäßigen Flugaufkommen haben grundsätzlich für die Abrechnung der Flugreisen eine Firmenkreditkarte zu nutzen. Näheres bitte ich den Ausführungen im FMS vom 17. März 2006
(Az.: 41 - H 4200 - 002 - 9 184/06) zu entnehmen.
Zum 1. September 2004 haben zahlreiche Fluggesellschaften (z. B. Deutsche Lufthansa AG) ein Nettopreismodell eingeführt und damit ihre Provisionszahlungen an Reisebüros eingestellt. Die Reisebüros berechnen seither für Ihre Serviceleistungen Vermittlungsentgelte. Gleichzeitig erheben die Airlines bei Flugbuchungen ebenfalls Servicegebühren. Der Auswahl der Reisebüros bzw. der Buchung von Flugtickets kommt daher besondere Bedeutung zu. Auf die Ausführungen im FMS vom 24. August 2004 (Az.: 41 - H 4200 - 003 - 36 304/04) wird hingewiesen.
Da die Deutsche Bahn AG zum 1. Januar 2005 die Provisionszahlungen an die Reisebüros gekürzt hat, berechnen diese in der Regel für die Ausstellung von Bahntickets ebenfalls Servicegebühren. Zur Einsparung von Haushaltsmitteln sind jedoch Bahnfahrkarten grundsätzlich gebührenfrei zu erwerben. Für Großkunden hat die DB das Buchungsverfahren „Bahn-Online“ eingeführt. Dabei kann vom Arbeitsplatz aus das Bahnticket online bestellt und ausgedruckt werden. Beim Bahn-Online-Verfahren ist der jeweilige Großkundenrabatt hinterlegt; für Reservierungen wird zudem eine verringerte Gebühr berechnet (1,50 € statt 3,50 €). Auch am Bahnschalter (Reisecenter) können Fahrkarten weiterhin gebührenfrei erworben werden.
Informationen zur weiteren Entwicklung im Themenbereich „Dienstreisen“ werden im Bayerischen Behördennetz unter www.bybn.de in der Rubik „Dienstreisen“ aktuell zur Verfügung gestellt.
 
6.8.7
Staatsbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
 
6.8.8
Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten sind so zu planen, dass die veranschlagten Mittel nicht überschritten werden.
 
6.8.9
Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsreisen kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mindestens überwiegend im dienstlichen Interesse liegt und angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Reisekosten für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
 
6.9
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)
Die Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung ("Verfügungsmittel") sind zu belegen. Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig.
 
6.10
Veröffentlichungen (Gruppe 531)
Vor jeder Veröffentlichung ist die Notwendigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. Ferner sind der Umfang und die Auflagenhöhe zu begrenzen sowie Einsparungen bei der Aufmachung und dergleichen anzustreben. Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden. Auf die vom Staatsministerium der Finanzen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen mit Agenturen über das Schalten von Anzeigen in inländischen Printmedien wird hingewiesen.
 
6.11
Steuerzahlungen (bei Steuerpflicht) von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)
Der Gruppierungsplan enthält auf der Ausgabenseite keine spezielle Gruppe und auch keinen speziellen Festtitel mit der sinngemäßen Zweckbestimmung "Steuerzahlungen". Aufwendungen für Steuern bei Steuerpflicht von staatlichen Dienststellen sind wie folgt zu verbuchen:
Steuern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei dem jeweils einschlägigen Titel der Gruppe 517 zu buchen.
Grunderwerbsteuer ist beim jeweiligen Erwerbstitel der Obergruppe 82 für das Grundstück zu buchen.
In den übrigen Fällen (z. B. bei Steuerpflicht staatlicher Dienststellen auf Grund wirtschaftlicher Betätigung) sind Steuerzahlungen in der Regel bei einem Titel der Gruppe 546 nachzuweisen.
VV Nr. 3.1.1 zu Art. 35 BayHO ist in solchen Fällen nicht einschlägig. Eine "Rotabsetzung" von den Einnahmen ist im Übrigen nur dort möglich, wo dies durch Haushaltsvermerk ausdrücklich zugelassen ist.
 
6.12
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 – Art. 23, 44 BayHO)
 
6.12.1
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO (= erhebliches Staatsinteresse, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann) gewährt werden
(Art. 44 Abs. 1 BayHO). Bei der Bewilligung von Zuwendungen soll auf die sachliche Priorität und – soweit der Förderzweck nicht entgegensteht – auch darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller den angestrebten Erfolg im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sonst nicht oder nicht im notwendigen Umfang erzielen kann.
Die Staatsregierung hat am 29. Juni 1999 beschlossen, dass Förderprogramme grundsätzlich zeitlich zu befristen sind ("sunset-legislation"); dies gilt insbesondere für Anreizprogramme und Modellförderungen. Nur soweit es der Zuwendungszweck unbedingt erfordert, kann von einer Befristung abgesehen werden. Die sog. Fördergrundsätze (Anlage 1 zu den Organisationsrichtlinien der Bayerischen Staatsregierung vom 6. November 2001 [AllMBl S. 634, StAnz Nr. 50], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 2006 [AllMBl S. 685, StAnz Nr. 50]), wurden entsprechend ergänzt. Als Befristung kommt regelmäßig das Ende des jeweils aktuell geltenden Finanzplanungszeitraums in Betracht. Auf die Befristung zeitlich begrenzter Förderprogramme ist – insbesondere bei Anschubfinanzierungen – stets hinzuweisen.
 
6.12.2
Im Hinblick auf die allgemeine Haushaltslage sowie auch zur Erhöhung des initiierten Investitionsvolumens ist es notwendig, bei Programmen und dergleichen insbesondere die im Einzelfall gewährten Fördersätze regelmäßig niedriger als die Höchstsätze festzulegen. Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden (VV Nr. 2.4 zu Art. 44 BayHO). Nach dem Beschluss der Staatsregierung vom 16. Dezember 2008 sollen die bestehenden Förderhöchstsätze mit dem Ziel einer Reduzierung überprüft werden.
Zum Abbau nicht zwingend notwendiger Verwaltungsaufgaben und zur Verwaltungsvereinfachung ist, soweit möglich und vertretbar, grundsätzlich auf eine Förderung auf der Basis von Kostenpauschalen und/oder durch Festbetragsfinanzierung umzustellen.
 
6.12.3
Zum Mitteleinsatz vgl. ferner Nr. 5.9.
 
6.12.4
Für die Zustimmung (vorherige Zustimmung = Einwilligung) zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gelten allgemein die Regelungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe und unter Beachtung der dadurch entstehenden faktischen Haushaltsvorbelastung zur Vermeidung eines Förderstaus erteilt werden. Die im FMS vom 23. März 1983 (Az.: 11/2  H 1426  12/57  14 102) enthaltenen Vorgaben über die in den Zustimmungsbescheid aufzunehmenden Vorbehalte (u. a. Hinweis, dass daraus kein Rechtsanspruch auf spätere Förderung abgeleitet werden kann) bleiben weiterhin in Kraft. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schon wegen ihrer haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bedeutung stets schriftlich zu erteilen ist.
 
6.12.5
Bei Bewilligungen von Zuwendungen sind die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, die auch für die Verwaltung gelten. Das gilt insbesondere für die institutionelle Förderung von Zuwendungsempfängern (u. a. Richtlinien für Geschäftszimmerausstattungen, Grundsätze und Richtpreise für die Beschaffung und Benutzung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge, Besetzung neuer Stellen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HG 2009/2010, Beachtung der Stellenwiederbesetzungssperre nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 HG 2009/2010); ebenso sind die Zielvorstellungen der Art. 6b, 6e und 6f HG 2009/2010 (Stellenabbau im Rahmen von Verwaltungsreformen sowie im Rahmen der Arbeitszeitverlängerung) sinngemäß für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger zu beachten (soweit erforderlich treffen die obersten Dienstbehörden hierzu nähere Regelungen). Zur Klarstellung ist in den entsprechenden Zuwendungsbescheiden darauf hinzuweisen.
 
6.12.6
Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung.
 
6.12.7
Mehrfachförderungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 4.7 der Fördergrundsätze – a.a.O. –, VV Nr. 15.3 Abs. 3 zu Art. 44 BayHO sowie den gemäß Art. 8 Abs. 1 HG 2009/2010 weiter geltenden Art. 8 Abs. 6 Haushaltsgesetz 1979/1980).
 
6.12.8
Wegen der Buchung von zurückgezahlten Zuwendungen wird auf Nr. 7.3 DBestHG 2009/2010 verwiesen. Soweit diese Bestimmung oder ein besonderer Vermerk gemäß Art. 15 Satz 2 BayHO nicht einschlägig ist, dürfen zurückgezahlte Zuwendungen nicht von der Ausgabe abgesetzt werden.
Nr. 7.3 der DBestHG 2009/2010 gilt auch für über den Staatshaushalt laufende Zuwendungen, die voll aus Bundesmitteln finanziert werden.
Die im Zusammenhang mit der Rückforderung oder der nicht alsbaldigen Verwendung von Zuwendungen anfallenden Zinsen sind – unabhängig von der Buchung der zurückgezahlten Zuwendungen – entsprechend dem Bruttoprinzip (Art. 15, 35 Abs. 1 BayHO) als Einnahmen zu buchen (vgl. Nr. 5.1 Satz 1 Halbsatz 2 Zins–A), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist (insbesondere durch Haushaltsvermerk).
 
6.13
Bauausgaben (Hauptgruppe 7) – siehe nachstehende Nr. 10 –
 
6.14
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
 
6.14.1
Erst- und Ersatzbeschaffungen von Dienstfahrzeugen sind auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken; dabei ist auf den Abbau des staatlichen Kraftfahrzeugbestandes hinzuwirken.
 
6.14.2
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit eines Dienstfahrzeugs ist vor allem nach den Vorschlägen des Obersten Rechnungshofs3) zu verfahren; dabei sind die Kosten und die Auslastung der Berufskraftfahrer besonders zu berücksichtigen. Je nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sollen frei werdende Stellen für Fahrer im Personendienstreiseverkehr, ausgenommen Fahrer personengebundener Kraftfahrzeuge, nicht mehr besetzt werden.
Nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 21. Februar 1984 (LT-Drs. 10/3108) ist der Einsatz staatseigener Fahrzeuge mit (Berufs)Kraftfahrern auf das unabdingbare Ausmaß zu beschränken und kostengünstig zu gestalten.
Die Staatsbehörden sollen das Selbststeuern von Dienstfahrzeugen auf freiwilliger Basis auch für Bedienstete zulassen, die nicht als Berufskraftfahrer beschäftigt sind bzw. nicht ausdrücklich zum Führen von Dienstfahrzeugen beauftragt sind.
 
6.14.3
Beim Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtpreise gemäß Anlage 5 des Haushaltsaufstellungsschreibens vom 10. März 2008 (Az.: 11 - H 1120 - 008 - 5 897/08) sowie die Vorgaben in Nr. 19.1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern (Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl S. 75) zu beachten (u. a. Motorhöchstleistung, Schadstoffgruppe, niedriger CO2-Ausstoß, Eignung zum Betrieb mit biogenen Treibstoffen). Gemäß Nr. 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich vom 24. Oktober 1980 ist auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch zu achten.
 
6.14.4
Soweit im Haushaltsplan Mittel für die Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs vorgesehen sind, ist die Beschaffung nur zulässig, wenn das bisherige Dienstfahrzeug aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausgesondert werden muss und die Aussonderung zeitgleich mit der Neuanschaffung vorgenommen wird. Hieraus ergibt sich Folgendes:
Zahl und Art der in den Erläuterungen zu den Titeln 514 .. (in den Kapiteln des produkt- und leistungsorientierten Haushalts in den Erläuterungen zu den Titeln 811 .. ) angegebenen Fahrzeugen sind bindend. Der Ist-Bestand an Kraftfahrzeugen darf danach das im Haushaltsplan angegebene Soll nicht übersteigen; entsprechend zu begründende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
 
6.14.5
Sofern sich Leasing nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als günstiger darstellt, ist diese Beschaffungsart konsequent zu nutzen (Art. 7 BayHO). Beim Wirtschaftlichkeitsvergleich Kauf–Leasing ist auch zu berücksichtigen, dass beim Kauf von Neufahrzeugen zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden.
Die nach VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zum Abschluss von Leasingverträgen über Dienstfahrzeuge gilt insoweit allgemein als erteilt, wenn
a)
nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Leasing wirtschaftlicher ist. Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist neben der Höhe der Leasingraten insbesondere auch das Risiko der Ersatzpflicht bei überdurchschnittlicher Wertminderung oder Verschleißerscheinung sowie bei Totalschaden oder Diebstahl zu bewerten. Aus dem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich ggf. ein unabweisbares und unvorhergesehenes Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. Überplanmäßigen Ausgaben wird im Rahmen nachstehender Nr. 8.3 allgemein zugestimmt, wobei als Einsparstelle regelmäßig die insoweit nicht in Anspruch genommenen Mittel für den Kauf benannt werden können,
b)
bei einem angenommenen Kauf des zu leasenden Fahrzeugs die Höchstgrenzen nach Nr. 6.14.3 eingehalten sind.
Soweit im Haushaltsplan Kauf veranschlagt ist, das Dienstfahrzeug jedoch auf Grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geleast/gemietet wird, sind die für den Kauf veranschlagten Mittel gesperrt, sofern sie im Rahmen des Doppelhaushalts nicht zur Abdeckung der Leasing-/Mietzahlungen benötigt werden. Die danach gesperrten Mittel sind im Plan über die Verwendung der Ausgabereste in voller Höhe als "echte Einsparung" in Abgang zu stellen.
Bei Beendigung des Leasingvertrages sind zur Gewinnung von Erkenntnissen für künftige Leasingverträge die tatsächlich angefallenen Kosten mit den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ursprünglich angenommenen Kosten zu vergleichen und festzuhalten, ob auch nach dem Ist-Ergebnis Leasing wirtschaftlicher war (Erfolgskontrolle).
 
 
7.
Berücksichtigung der Haushaltssperre
Zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten globalen Minderausgabe muss der Sperrebeschluss strikt vollzogen werden. Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. Aus dem Sperrebetrag können daher keine Ausgabereste gebildet werden.
Bei der Haushaltsbewirtschaftung und der Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung am 16. Dezember 2008 gemäß Art. 4 des HG 2009/2010 beschlossenen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags am 13. März 2009 gebilligten Sperremaßnahmen zu berücksichtigen.
Zum Vollzug des Sperrebeschlusses der Staatsregierung wird auf das nicht veröffentlichte FMS vom 19. März 2009 (Az.: 11 - H 1200 - 002 - 6 711/09) verwiesen.
 
 
8.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
 
8.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit
Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 BayHO und VV Nr. 2.1 zu Art. 37 BayHO). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Maßstäbe zu beachten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977, Az.: 2 BvE 1/74 (u. a. veröffentlicht in NJW S. 1387), gesetzt hat.
 
8.2
Antragstellung
Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Möglichkeiten (insbesondere Ausgabereste, Verstärkungsmittel, Deckungsfähigkeit, gekoppelte Mehreinnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen) aufgefangen werden kann. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit dem Muster 1 zu Art. 37 BayHO zu beantragen. Anträge auf Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben bzw. Verpflichtungsermächtigungen sind rechtzeitig zu stellen, d.h. bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe bzw. Verpflichtung führt. Die Anträge sind eingehend zu begründen. In der Begründung ist auch darzulegen, wann eine Verpflichtung eingegangen oder entsprechende Auszahlungen geleistet werden müssen.
 
8.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
 
8.3.1
Das Staatsministerium der Finanzen stimmt allgemein der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO zu, wenn sie entweder
a)
10 000 € je Titel nicht übersteigen oder
b)
zehn v. H. des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 €
nicht überschreiten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die überplanmäßige Ausgabe bedarf der vorherigen Einwilligung der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde. Diese hat die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO eigenverantwortlich zu prüfen. Danach kann insbesondere für eine Erhöhung von freiwilligen Leistungen über die Veranschlagung im Haushaltsplan hinaus grundsätzlich kein unabweisbares Bedürfnis anerkannt werden.
Die überplanmäßige Ausgabe muss innerhalb desselben Einzelplans eingespart werden. Die Einsparung kann hauptgruppenübergreifend bei den Hauptgruppen 5, 6 und 8 erfolgen.
Handelt es sich um eine überplanmäßige Ausgabe bei einem übertragbaren Ausgabetitel, so ist sie nicht als Vorgriff, sondern unter entsprechender Einsparung als abschließende Willigung zu behandeln; die Zustimmung gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 2 BayHO gilt als erteilt.
Die in den jeweiligen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen bzw. bei den Haushaltsverhandlungen vereinbarten Richtpreise und Ausstattungen für Dienstfahrzeuge und Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden; dies gilt nicht, soweit sich die Listenpreise für Kraftfahrzeuge zwischenzeitlich erhöht haben.
Bei den überplanmäßigen Ausgaben darf es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 37 Abs. 4 BayHO) handeln; Art. 37 Abs. 5 BayHO bleibt unberührt.
Abdruck der Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde ist dem Staatsministerium der Finanzen (zweifach) und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof zu übermitteln.
Vorstehende Regelung gilt nicht für Ausgaben des staatlichen Hochbaus (Anlage S). Einsparungen bei den Ausgaben des staatlichen Hochbaus dürfen auch nicht zur Deckung von Mehrausgaben für andere Ausgaben der Hauptgruppe 7 herangezogen werden.
 
8.3.2
Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 000 € brauchen in der Haushaltsrechnung nicht besonders begründet werden. Mehrausgaben von zehn v. H. des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 € (vgl. Nr. 8.3.1 Buchst. b) sind dagegen zu begründen.
 
8.4
Hochbauausgaben
Bei Hochbauausgaben (Anlage S) darf überplanmäßigen Ausgaben (Vorgriffen) nur zugestimmt werden, wenn eine Umschichtung nach Nr. 1.4 DBestHG 2009/2010 nicht möglich ist.
 
8.5
Einspargebot
Das Staatsministerium der Finanzen kann über- und außerplanmäßigen Ausgaben grundsätzlich nur zustimmen, wenn es sich bei den angebotenen Einsparungen (Art. 37 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO) um realisierbare Beträge handelt. Dabei muss es sich um einen echten Verzicht auf bewilligte Ausgabemittel handeln (Prioritätsverlagerung innerhalb eines Einzelplans oder Kapitels). Es kann deshalb grundsätzlich nicht anerkannt werden, dass die Benennung der zutreffenden Einsparstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. Die Heranziehung von Mehreinnahmen zur Deckung von Mehrausgaben muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und ist nur zulässig, wenn zwischen Mehreinnahme und Mehrausgabe ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
 
 
9.
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben wird auf Folgendes bzw. auf folgende Regelungen hingewiesen:
 
9.1
Allgemeines
 
9.1.1
Zur Bewirtschaftung der (Plan-)Stellen und der Personalausgaben siehe insbesondere Art. 17, 21, 47, 48, 49
und 50 BayHO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie die Nrn. 2, 3 und 5.2 DBestHG 2009/2010.
 
9.1.2
Zur Besetzung neu ausgebrachter Stellen (im Jahr 2009 nicht vor dem 1. Oktober 2009, im Jahr 2010 nicht vor dem 1. Oktober 2010) sowie zur dreimonatigen Wiederbesetzungssperre vergleiche Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 HG 2009/2010 sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
 
9.1.3
Zum haushaltsgesetzlich vorgeschriebenen Stellenabbau vergleiche Art. 6b (Stellenabbau Verwaltungsreform), Art. 6e (Stellenabbau wegen Verlängerung der Arbeitszeit bei den Beamten) und Art. 6f (Stellenabbau wegen Verlängerung der Arbeitszeit bei den Arbeitnehmern) HG 2009/2010 sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Unabhängig davon dürfen freie und frei werdende Stellen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
 
9.1.4
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind (vgl. VV Nr. 1.12 zu Art. 49 BayHO). Auf die Sätze 4 und 5 der VV Nr. 1.12 zu Art. 49 BayHO (Bewerber aus Reformbereichen) wird hingewiesen.
 
9.2
Besondere Regelungen für Arbeitnehmer
 
9.2.1
Hinsichtlich der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen wird auf Art. 40 BayHO hingewiesen.
 
9.2.2
Personen, die Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16d SGB II („Ein-Euro-Jobs“) erhalten, können nicht auf (Plan-)Stellen verrechnet werden. Es handelt sich bei den in § 16d SGB II beschriebenen Arbeitsgelegenheiten nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinn des Arbeitsrechts. Die Ausgaben sind unabhängig von der Frage eines Arbeitsverhältnisses beim Festtitel 428 12 (Entgelte für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer [Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen]) zu verbuchen. Einnahmen, die im Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten stehen, sind beim Festtitel 235 12 (Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit [Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen]) zu verbuchen. Die durch die Arbeitsgelegenheiten entstehenden Mehrkosten sind grundsätzlich innerhalb der Dezentralen Budgetverantwortung zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 BayHO führen, die durch entsprechende zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind, wird auf Nr. 9 DBestHG 2009/2010 hingewiesen; eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen ist insoweit nicht erforderlich.
 
9.3
Derzeit nicht belegt
 
9.4
Derzeit nicht belegt
 
9.5
Derzeit nicht belegt
 
9.6
Besetzung mit Schwerbehinderten
Vor jeder Neubesetzung oder Wiederbesetzung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Bei gleicher Eignung sind Schwerbehinderte bevorzugt zu berücksichtigen.
Daneben wird auf Art. 6c HG 2009/2010 hingewiesen, wonach in den Jahren 2009 und 2010 jeweils 150 Stellen für die Einstellung zusätzlicher Schwerbehinderter vorbehalten sind. Das Staatsministerium der Finanzen wird in einem gesonderten Schreiben Einzelheiten regeln.
 
9.7
Mehrarbeit, Überstunden
Der Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelten. Er kann im Tarifbereich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden gewährt werden (§ 8 Abs. 2 TV-L). Beamten kann Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV). Die gesetzlichen oder tariflichen Ausgleichsfristen schließen wie bisher einen einvernehmlichen späteren Freizeitausgleich nicht aus (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 1982 – AP Nr. 8 zu § 17 BAT).
Eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden muss insbesondere insoweit entfallen oder jedenfalls eingeschränkt werden, als Stellenmehrungen gegenüber dem bisherigen Ist-Stand in letzter Zeit vorgenommen wurden oder jetzt erfolgen.
Mehrarbeit bzw. Überstunden, für die Mehrarbeitsvergütungen bzw. Überstundenentgelte und/oder Zeitzuschläge gezahlt werden müssen, dürfen – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes – nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden. Ferner müssen bei Stellen, die der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 HG 2009/2010 unterliegen, entsprechende Ausgabemittel bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 2.3 DBestHG 2009/2010, Teil 17 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten betreffend Abrechnung der Mehrarbeitsvergütung, Buchungsstelle und Haushaltsüberwachungsliste).
 
9.8
Vergleichbare Stellen
Für die Anwendung der Nrn. 3.1 und 3.2 Satz 1 DBestHG 2009/2010 gelten folgende Stellen als vergleichbar:
 
A
B
C
Besoldungsgruppe
 
 
Entgeltgruppe4)
(Neueinstellungen
ab 11/2006)
Entgeltgruppe5) 6)
(Übergeleiteter
Bestand)
a)
Laufbahngruppe des höheren Dienstes
A 16 
A 15 
A 14 
A 13 
 
 
---- 
E 15 
---- 
E 14, E 13 
 
 
E 15Ü 
E 157)
E 158)
E 14, E 13Ü 
b)
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
A 13 
A 12 
A 11 
A 10 
A 9 
 
 
---- 
E 12 
E 11 
E 10 
E 9 
 
 
E 13 
E 12 
E 11 
E 10 
E 99)
c)
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
A 9 
A 8 
A 7 
A 6 
 
 
---- 
E 8 
E 7, E 6 
E 5, E 4 
 
 
E 910)
E 8 
E 7, E 6 
E 5, E 4 
d)
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
A 5 
A 3 
A 2 
 
 
E 3 
E 2Ü 
E 2, E 1 
 
 
E 3 
E 2Ü 
E 2 
 
Dieser Stellenvergleich hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
 
9.9
Unentgeltliche Überlassung verfügbarer Unterkünfte bei staatlichen Lehreinrichtungen
Nr. 4.3 DBestHG 2009/2010 gilt verbindlich für alle Beamten des Freistaates Bayern ohne eigene Wohnung
(§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV). Andere Beamten sind verfügbare Unterkünfte als Sachleistung anstelle des Trennungsgeldes zu überlassen; das Trennungsgeld ist entsprechend zu kürzen. Letzteres gilt auch für Beamte ohne eigene Wohnung, soweit die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort nicht länger als zwei Monate währt oder im Zusammenhang mit der Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung eine geschlossene Unterbringung angeordnet ist. Eine geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, sofern eine beamtenrechtliche Pflicht besteht, in einer bereitgestellten Unterkunft zu wohnen (Art. 127 BayBG).
Die auf Grund Nr. 4.3 DBestHG 2009/2010 oder an Stelle trennungsgeldrechtlicher Leistungen gewährte Unterkunft verpflichtet den Beamten nicht im dienstrechtlichen Sinne, die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten oder ersatzweise eingegangene Aufwendungen.
 
9.10
Anordnungsbefugnis und Führung der HÜL-A für Zahlungen bei den Ergänzenden Fürsorgeleistungen (Ballungsraumzulage)
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für Zahlungen beim jeweiligen Kap. .. 02 Tit. 443 15 (Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München nach Art. 97 BayBG) den für die Anordnung der Bezüge zuständigen Stellen übertragen.
 
9.11
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Befugnis der Bewirtschaftung und Anordnung für Zahlungen bei den jeweiligen Kapiteln .. 02/441 61, .. 02/441 63, .. 02/446 61, .. 02/446 62 auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO von der Führung der HÜL-A abgesehen.
 
9.12
Anordnungsbefugnis für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) bei den jeweiligen Kapiteln .. 02/919 61 und 03 62/919 61 sowie für die Vereinnahmung von Versorgungszuschlägen für Personen, deren Amts-, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, bei den jeweiligen Kapiteln .. 02/281 14 und 03 62/281 14 auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen.
 
 
10.
Bewirtschaftung der Bauausgaben
 
10.1
Allgemeines
Die verfügbaren Mittel sind vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen. Neue Maßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist. Im Übrigen dürfen Baumaßnahmen erst begonnen werden, wenn eine genehmigte Haushaltsunterlage vorliegt. Es ist darauf zu achten, dass die Haushaltsunterlage bei der Durchführung der Baumaßnahme eingehalten wird.
Auf eine Verstetigung der Bauausgaben ist hinzuwirken. Neue Hochbauvorhaben sind entsprechend der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) – wirtschaftlich sinnvoll – energiesparend zu planen und auszuführen. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vorprüfung und Planung (z. B. bei Auslobung von Architektenwettbewerben) als Entscheidungskriterium festzulegen (LT-Drs. 14/9009 Nr. 2 Buchst. e sowie TNr. 21 des ORH-Berichts 2001). Bei Umbau- und Sanierungsvorhaben ist regelmäßig zu prüfen, ob wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen und nach dem Stand der Technik im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit abgewickelt werden können; vgl. auch Nr. 6.7.3 zum bevorzugten Einsatz von Bauunterhaltsmitteln für energiesparende Maßnahmen. Auf die Feststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zu Energieeinsparungen bei staatlichen Gebäuden wird hingewiesen (TNr. 20 des ORH-Berichts 1997).
 
10.2
Bewirtschaftung der Mittel für den staatlichen Hochbau (Nr. 1.4 DBestHG 2009/2010)
 
10.2.1
Die Verstärkungsmöglichkeit von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titeln der Anlage S entsprechend dem Baufortschritt, jedoch innerhalb der festgesetzten Gesamtkosten, ist gegen Einsparung des Mehrbetrags innerhalb desselben Einzelplans generell zugelassen. Dies gilt auch für grundstockfinanzierte Ausgabemittel, soweit eine Verstärkung zu Gunsten einer grundstockkonformen Maßnahme vorgenommen wird. Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen ist hierfür vorweg einzuholen.
 
10.2.2
Für Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 5 000 000 €, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst von mehr als 10 000 000 €, ist für den Planungs- und Baubeginn jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen. Dies gilt auch für die damit zusammenhängende Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, die Kostengrenze im Bedarfsfall herabzusetzen.
 
10.3
Abgrenzung der Maßnahmen für Bauunterhaltung sowie für Um- und Erweiterungsbauten
 
10.3.1
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 € je Maßnahme sind bei Titeln der Gruppe 710 bis 749 veranschlagt und in der Anlage S im jeweiligen Einzelplan (staatlicher Hochbau) zusammengefasst (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO und Nr. 18.2.1 HaR). Als Um- oder Erweiterungsbauten können auch Maßnahmen des Bauunterhalts behandelt werden, die eine – in der Regel erhebliche – Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustands zur Folge haben; maßgeblich ist die Mittelveranschlagung im Haushaltsplan.
 
10.3.2
Im Zuge der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen bis zu 25 000 € im Einzelfall sind zur Verwaltungsvereinfachung bei den Ausgaben für den Bauunterhalt (Titel 519 0.) nachzuweisen (vgl. auch OBBS vom 26. Juni 1997 [Az.: IIA1-42011-004/97]).
 
10.3.3
Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. bzw. Titel der Gruppen 710 bis 749) durchgeführt oder abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.
 
 
11.
Verpflichtungsermächtigungen
 
11.1
Allgemeine Einwilligung
Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (Art. 38 Abs. 2 BayHO). Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur zurückhaltend in Anspruch genommen werden.
Das Staatsministerium der Finanzen willigt allgemein ein, dass über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan angegebenen Fälligkeiten sowie der Erläuterungen und ergänzenden Haushaltsaufstellungsunterlagen wie folgt verfügt wird:
 
11.1.1
Im staatlichen Hochbau (Anlage S) bis zu 100 v. H. der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen,
 
11.1.2
im Übrigen bis zu 90 v. H. der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.
Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.
Für weitergehende Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen sind Einzelanträge mit eingehender Begründung erforderlich. Dabei ist auch anzugeben, in welcher Höhe bereits bestehende Verpflichtungen in den Haushaltsjahren 2010 ff. fällig werden.
 
11.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2008
Auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2008 dürfen keine Verpflichtungen mehr eingegangen werden (Art. 45 Abs. 1 BayHO).
 
11.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Für die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt die vorstehende Nr. 8 – mit Ausnahme von Nr. 8.3 – entsprechend
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayHO).
 
11.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen
Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dem Staatsministerium der Finanzen der Stand der eingegangenen Verpflichtungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO zu melden (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO).
 
 
12.
Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL–A)
Gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO wird zur Verwaltungsvereinfachung zugelassen, für die nachgenannten Ausgaben – soweit diese Titel nicht der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.1 DBestHG 2009/2010 unterliegen – von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) abzusehen. Die Überwachung der Ausgabemittel erfolgt zentral durch die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde anhand der EDV–Titelübersichten. Sollten sich dabei Mittelüberschreitungen abzeichnen, ist alsbald – jedoch rechtzeitig vor Titelüberschreitung – ein Antrag gemäß VV Nr. 2.1 bzw. 2.7 zu Art. 37 BayHO an das Staatsministerium der Finanzen zu stellen.
 
12.1
Kap. .. 02 Tit. 443 15
Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München nach Art. 97 BayBG.
 
12.2
Festtitel 453 0.
Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen.
 
12.3
Festtitel 532 0.
Leistungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sowie auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen im Zusammenhang mit der Ausübung der Vertretung des Staates in Rechtsangelegenheiten. Die VV Nrn. 2.2 und 2.3 zu Art. 58 BayHO bleiben unberührt.
 
 
13.
Dezentrale Budgetverantwortung
 
13.1
Ziele
Die dezentrale Budgetverantwortung wurde zum 1. Januar 1998 grundsätzlich flächendeckend eingeführt. Ziel und Zweck der Regelung in Nr. 12 DBestHG 2009/2010 ist vorrangig eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung staatlicher Mittel. Durch eine weitgehende Flexibilisierung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mittels erweiterter Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln, durch anteilige Koppelung von Einnahmen und Ausgaben sowie einer weitgehenden überjährigen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kommt gleichzeitig auch ein höheres Maß an Eigenverantwortung sowie Verantwortung für gesamtstaatliches Handeln auf die die Mittel bewirtschaftenden Stellen zu.
 
13.2
Umfang des Budgets
In das Budget sind alle nach Nr. 12.1 DBestHG 2009/2010 in Frage kommenden Ansätze einbezogen. Die anteiligen haushaltsgesetzlichen Minderausgaben sind daraus zu erwirtschaften. Ausnahmen vom Budget sind gemäß Nr. 12.7 DBestHG 2009/2010 in den Einzelplänen in der jeweiligen Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen der dezentralen Budgetverantwortung abschließend geregelt. Die Einbeziehung bzw. Herausnahme weiterer Ansätze ist nicht zulässig.
 
13.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben11), sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen
Bei der Inanspruchnahme der Stellengehälter gemäß Nr. 12 DBestHG 2009/2010 muss zwischen „gebundenen Stellen“ (Tit. 422 01 bis 422 06, 422 11 bis 422 15, 422 21 bis 422 25, 422 31 bis 422 35 und 428 01 bis 428 07) und „ungebundenen Stellen“ unterschieden werden.
 
13.3.1
Gebundene Stellen
Für die Inanspruchnahme dieser Stellengehälter gilt Folgendes:
a)
Die Stelle muss frei geworden und besetzbar sein (vgl. Nr. 12.2 DBestHG 2009/2010); bereits seit längerer Zeit unbesetzte Stellen können nicht berücksichtigt werden.
b)
Diese Stellen unterliegen der Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2009/2010, die während dieser Zeit eingesparten Beträge sind in der Haushaltsrechnung in Abgang zu stellen und dürfen nicht im Budget verwendet werden. Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen kommt erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre in Frage.
c)
Ausnahme- und Sonderregelungen zur Wiederbesetzungssperre finden keine Anwendung (vgl. Nr. 12.2.1 DBestHG 2009/2010). Zunächst muss die Wiederbesetzungssperre im vollen Umfang (drei Monate) eingehalten werden, erst dann kann das Stellengehalt beansprucht werden.
d)
Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen ist nur möglich, wenn die Stelle über die Wiederbesetzungssperre hinaus für mindestens ein Jahr frei gehalten werden kann. Die Verstärkungsmöglichkeit muss also mindestens ein Jahr in Anspruch genommen werden. Dabei können keine Stellen berücksichtigt werden, die zum Einzug gemäß Art. 6b, 6e und 6f HG 2009/2010 vorgesehen sind. Ein nur kurzzeitiges Freihalten der Stelle ist nicht ausreichend.
e)
Die Stelle muss durch eine konkrete personalwirtschaftliche Maßnahme frei geworden sein. Reine Zufallseinsparungen im Budget (z. B. Aufgabenwegfall auf Grund einer Gesetzesänderung) können nicht berücksichtigt werden.
f)
Die Stelle kann nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre für jeden vollen Monat der Stellenfreihaltung wie folgt genutzt werden:
zur Verstärkung von Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 mit 75 v. H.
oder
zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben mit 50 v. H.
aus 1/12 des durchschnittlichen Stellengehalts für das jeweilige Jahr.
g)
Das jeweilige durchschnittliche Stellengehalt der betreffenden Stelle ergibt sich aus den in der Anlage 3 zum Haushaltsaufstellungsschreiben 2009/2010 (FMS vom 10. März 2008, Az.: 11 - H 1120 - 008 - 5 897/08) bereits mitgeteilten, um Versorgungszuschläge bereinigten „Durchschnittlichen Stellengehältern“.
Die vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten können nicht verwendet werden, da hier auch kalkulatorische Versorgungszuschläge für Beamte enthalten sind.
 
13.3.2
Ungebundene Stellen
a)
Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen nur herangezogen werden, wenn das Stellengehalt nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre mindestens ein Jahr frei gehalten wird. Ein kürzeres Freihalten der Mittel führt zu keiner Verstärkungsmöglichkeit. Die Jahresfrist gilt nicht bei Umschichtungen innerhalb der in Nr. 12.1 erster Spiegelstrich DBestHG 2009/2010 genannten Personaltiteln.
b)
Buchstabe a gilt nicht für Titel 428 30 (Arbeitnehmer-Budget).
c)
Bei den Titeln 428 21 und 428 22 muss das Freihalten (Stellensperre) zusätzlich zum haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stelleneinzug erfolgen; die Wiederbesetzungssperre ist einzuhalten (vgl. Nr. 13.3.1 Buchst. b und c).
d)
Nr. 13.3.1 Buchst. g gilt entsprechend.
 
13.3.3
Verstärkung der Personalausgaben
Soweit Einsparungen bei den Ansätzen für Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen zur Verstärkung der Personalausgaben verwendet werden, ist eine Vertragsverlängerung bzw. der Abschluss eines anschließenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses (Kettenverlängerung) nicht zulässig; dies gilt auch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums gemäß Nr. 12.3.1 DBestHG 2009/2010. Der Abschluss von unbefristeten Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Altersteilzeit von Arbeitnehmern der auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.
 
13.4
Mehr- und Mindereinnahmen
Mehr- und Mindereinnahmen im Sinn der Nr. 12.5 Satz 1 DBestHG 2009/2010 sind ausschließlich gegenüber den Sollansätzen der einzelnen Kapitel zu ermitteln. Das Ausgleichsgebot gemäß VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO hat Vorrang vor Nr. 12.5 DBestHG 2009/2010.
 
13.5
Interne Verrechnungen
Soweit innerhalb der Staatsverwaltung Leistungen bzw. Gegenleistungen nach Art. 61 BayHO verrechnet werden, sind diese bei den Obergruppen 38 und 98 (Haushaltstechnische Verrechnungen) zu buchen. Diese Ansätze unterliegen – mit Ausnahme der Festtitel 981 11 und 981 12 (Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Rechenzentrums Süd bzw. Nord) – nicht der dezentralen Budgetverantwortung im Sinn der Nr. 12.1 DBestHG 2009/2010; VV Nr. 3.2.1 b zu Art. 35 sowie VV Nr. 2.2 zu Art. 61 bleiben unberührt.
 
13.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
 
13.6.1
Mehrausgaben
Mehrausgaben bei einem in das Budget einbezogenen Ausgabeansatz dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen geleistet werden, sofern und soweit sie innerhalb desselben Budgets aufgefangen werden. In diesem Fall liegt keine überplanmäßige Ausgabe, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der nach Nr. 12.1 Satz 1 DBestHG 2009/2010 erklärten gegenseitigen Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze des Budgets vor.
Führt eine Mehrausgabe jedoch zu einer Überschreitung des Budgets, so ist weiterhin ein förmlicher Antrag nach Art. 37 BayHO zu stellen. Da alle Ausgabeansätze des Budgets nach Maßgabe der Nr. 12.6.1 DBestHG 2009/2010 generell übertragbar sind, sind derartige überplanmäßige Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 6 BayHO als Vorgriffe grundsätzlich auf das nächstjährige Budget anzurechnen.
 
13.6.2
Außerplanmäßige Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen stimmt allgemein der Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 10 000 € zu, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen des
Art. 37 BayHO – insbesondere Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit – erfüllt sind und die Ausgabe innerhalb des Budgets ausgeglichen wird.
Außerplanmäßige Ausgaben kommen insbesondere auch für Aufwendungen bei einem Titel der Gruppe 525 zur budgetbedingten Aus- und Fortbildung der mit dem Vollzug des Budgets befassten Bediensteten in Betracht, sofern im Budget kein planmäßiger Ausgabetitel der Gruppe 525 enthalten ist. Zur allgemeinen Einwilligung bei über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben für Arbeitskräfte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit (ABM) wird auf das nicht veröffentlichte FMS vom 23. Juni 1980 (Az.: 11 - L 2500 - 5/510 - 53 570/79) hingewiesen.
Sofern etwaige außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 10 000 € übersteigen oder nicht innerhalb des Budgets aufgefangen werden können, bedarf es weiterhin eines förmlichen Antrags nach Art. 37 BayHO. Etwaige danach ergehende Bewilligungen sind wie Vorgriffe auf das Budget des Folgejahres anzurechnen.
Die Zweckbestimmungen und Funktionskennziffern der neuen außerplanmäßigen Haushaltsstellen sind – ohne Rücksicht auf die Betragshöhe – unverzüglich per E-Mail an sthk@stmf.bayern.de der Bayerischen Staatshauptkasse mitzuteilen. Für neue außerplanmäßige Einnahmen gilt diese Regelung entsprechend.
 
13.7
Mittelzuweisung
VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO, wonach die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben nicht sogleich in voller Höhe auf die Dienststellen zu verteilen sind, gilt nicht für die dezentrale Budgetverantwortung im Sinn der Nr. 12 DBestHG 2009/2010. Die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung erfordert eine Gesamtzuweisung zu Beginn des Haushaltsjahres. Die haushaltsgesetzliche Sperre und haushaltswirtschaftliche Sperren sind jedoch in Abzug zu bringen.
 
 
14.
Abschließende Hinweise
 
14.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Gemäß §§ 33 ff. BeamtStG besteht die Dienstpflicht, haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) sowie darauf hingewiesen, dass Ausgaben nur veranlasst werden dürfen, für die eine haushaltsrechtliche Genehmigung vorliegt. Bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ist jeweils zu prüfen, ob gegen die dafür verantwortlichen Bediensteten Disziplinarmaßnahmen einzuleiten und/oder Regressansprüche geltend zu machen sind (vgl. dazu auch Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayHO).
 
14.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen
Anträge auf Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags sind dem Staatsministerium der Finanzen zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
 
14.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen
Alle Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern sind grundsätzlich dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung zur Verwaltung zu übertragen.
 
14.4
Liquiditätssteuerung
Zur Verbesserung der Liquiditätsplanung ist darauf zu achten, dass die Staatshauptkasse
bei der Anordnung von Ein- und Auszahlungen im Einzelbetrag ab 1 500 000 € unverzüglich vorweg durch Übersendung eines Abdrucks der Zahlungsanordnung (Postanschrift: Postfach 22 00 03, 80535 München oder per E-Mail an die Adresse sthk@stmf.bayern.de) – bei Einsatz des BayMBS- oder IHV-Verfahrens in sonst geeigneter Weise – unterrichtet wird. Soweit Zahlungen bereits innerhalb der nächsten acht Kalendertage fällig sind, muss die Benachrichtigung per E-Mail oder per Telefax (Nr. 089 2306-2800) – in Ausnahmefällen fernmündlich (Tel. 089 2306 - Nst. 2468, 2246 oder 2386) – erfolgen.
bei der Anordnung von Massenzahlungen, deren Gesamtsumme 1 500 000 € übersteigt, unverzüglich per
E-Mail oder fernmündlich unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungstages davon in Kenntnis gesetzt wird.
als Empfangsberechtigter (Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale München, Bankleitzahl 700 000 00, KontoNr. 700 015 66) anzugeben ist, wenn Einzelzahlungen ab 1 500 000 € bei der Staatsoberkasse Bayern oder aus dem Bundeshaushalt bei der Bundeskasse zu Gunsten des Freistaates Bayern angeordnet werden. Im letztgenannten Fall ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen „Gutschrift auf Empfängerkonto“ anzuordnen.
Die Annahmeanordnungen für den bayerischen Staatshaushalt sind weiterhin der zuständigen Kasse zu erteilen. Als Einzahlungspflichtiger ist bei Zahlungen aus dem Bundeshaushalt die jeweilige Bundeskasse anzugeben. Die Staatshauptkasse bringt die bei ihr eingehenden Beträge der zuständigen Kasse des Freistaates Bayern im Wege des Abrechnungsverkehrs gut.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 
1) Änderungen gegenüber den Haushaltsvollzugsrichtlinien 2007/2008 sind, soweit sie nicht nur redaktioneller Art sind, grau hinterlegt. Aus    technischen Gründen ist – auch wenn nur Teile eines Absatzes geändert sind – ggf. der gesamte Absatz grau hinterlegt.
2) Gemäß Haushaltsaufstellungsschreiben vom 10. März 2008 gelten im Doppelhaushalt 2009/2010 folgende Höchstpreise:
  - Nr. 1 11 700 €   - Nr. 4 5 320 €
  - Nr. 2 10 100 €   - Nr. 5 4 270 €
  - Nr. 3 7 200 €   - Nr. 6 3 500 €
3) Es handelt sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
   1. Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Dienstfahrzeugs bei Ersatzbeschaffungen, insbesondere bei geringen Fahrleistungen,
   2. Einzug freiwerdender Stellen für Berufskraftfahrer bei zu geringer Auslastung und
   3. Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen sowie Benutzung von Taxis für Stadtfahrten, falls hierdurch Dienstfahrzeuge eingespart    werden können.
4) Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen erfolgte nach Anlage 4 TVÜ-Länder.
5) Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen erfolgte nach Anlage 2 TVÜ-Länder.
6) Soweit eine Besetzung von übergeleiteten Arbeitnehmern auf Planstellen, auf denen sie am Tag der Stellenplanüberleitung (Art. 6 Abs. 10 HG    2007/2008) verrechnet wurden, auf Grund der in der Spalte C getroffenen Regelungen nicht mehr möglich ist, können diese Arbeitnehmer in    den Haushaltsjahren 2009 und 2010 noch entsprechend der in den Haushaltsvollzugsrichtlinien 2005/2006 getroffenen Zuordnungen auf ihren    bisherigen Planstellen verrechnet werden.
7) VergGr Ia
8) VergGr Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
9) VergGr Va/Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb, Vb ohne Aufstieg nach IVb
10) VergGr Vb nach Aufstieg aus Vc
11) Zum Übergang von Eigen- auf Fremdreinigung vgl. Nr. 6.5.2