Veröffentlichung FMBl. 2009/07 S. 148 vom 20.05.2009

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L 3 O 1002-I/4-59
2030.11-F
2030.11-F
 
Allgemeine Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
(ARLPA)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
 
vom 20. Mai 2009 Az.: L 3 O 1002-I/4-59
 
 
1Der Landespersonalausschuss hat die nach § 71 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) getroffenen, mit Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 1. August 2001 (StAnz Nr. 35) veröffentlichten und auf Grund der Beschlüsse vom 25. April 2002, 12. Dezember 2002, 20. März 2003, 15. Mai 2003, 3. Dezember 2003, 18. März 2004, 17. Juni 2004, 28. Juli 2005 und vom 4. Oktober 2007 ergänzten Allgemeinen Regelungen im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts überprüft. ²Gemäß Beschluss vom 14. Mai 2009 werden sie in bereinigter Fassung nachstehend neu bekannt gemacht.
 
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt I
 
1.
 
Einstellung – Anforderungen an den Erwerb der Befähigung
 
 
1.1
 
Akademische Räte an staatlichen Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs (Bayerische Akademie der Wissenschaften, Forschungseinrichtungen)
 
 
1.2
 
Höherer Dienst der nicht geregelten Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes für Realschulen im Staatsministerium für Unterricht und Kultus
 
 
1.3
 
Höherer vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
 
1.4
 
Höherer brandschutztechnischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
 
1.5
 
Lehrer an Justizvollzugseinrichtungen
 
 
1.6
 
Gehobener Dienst der Steuerbeamten an Staatsanwaltschaften
 
 
1.7
 
Gehobener vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
 
1.8
 
Gehobener brandschutztechnischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
 
1.9
 
Mittlerer technischer Dienst
 
 
1.10
 
Mittlerer technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik
 
 
1.11
 
Mittlerer vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
 
1.12
 
Mittlerer Kontrolldienst der Landeshauptstadt München
 
 
1.13
 
Mittlerer Marktaufsichtsdienst der Stadt Nürnberg
 
 
1.14
 
Laufbahnen des einfachen nichttechnischen und technischen Dienstes
 
 
2.
 
Probezeit
 
 
2.1
 
Absehen von der Mindestprobezeit
 
 
2.2
 
Kürzung der Probezeit. Feststellung des ersten Fünftels der festgesetzten Platzziffern – geringe Zahl der Prüfungsteilnehmer –
 
 
2.3
 
Kürzung der Probezeit bei Laufbahnbewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen – Prüfungsteilnehmer der Sondermaßnahme für Diplomingenieure (Univ.), Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte und Diplomökonomen, bei denen keine Platzziffer in der Zweiten Staatsprüfung festgesetzt worden ist
 
 
2.4
 
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit bei Lehrern
 
 
2.5
 
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit bei Lehrern
 
 
2.6
 
Anrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten der bayerischen Universitätsklinika
 
 
3.
 
Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt
 
 
3.1
 
Einstellung von Ärzten unmittelbar in einem Amt der BesGr A 14
 
 
3.2
 
Einstellung von Tierärzten unmittelbar in einem Amt der BesGr A 14 in der Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (ZAPO/vet)
 
 
4.
 
Beförderung
 
 
4.1
 
Beförderung von Ärzten in ein Amt der BesGr A 14
 
 
4.2
 
Beförderung von Aufstiegsbeamten in ein Amt der BesGr A 10
 
 
4.3
 
Beförderung von Schulaufsichtsbeamten in ein Amt der BesGr A 15
 
 
4.4
 
Beförderung von Lehrern
 
 
4.5
 
Beförderung von Staatsanwälten und Landesanwälten
 
 
5.
 
Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter
 
 
5.1
 
Fachlehrer mit der Befähigung nach der ZAPOFlB an Fachschulen und Berufsfachschulen
 
 
5.2
 
Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter an Volks-, Grund- oder Hauptschulen
 
 
5.3
 
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
 
 
5.4
 
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
 
 
5.5
 
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen
 
 
5.6
 
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 16 in ein Amt der Besoldungsordnungen B
 
 
5.7
 
Die Ämter der Besoldungsordnungen B
 
 
5.8
 
Richter und Staatsanwälte
 
 
6.
 
Aufstieg
 
 
6.1
 
Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, für die keine Laufbahnprüfung vorgesehen ist
 
 
6.2
 
Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche
 
 
6.3
 
Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des mittleren technischen Dienstes
 
 
6.4
 
Aufstieg in die nicht geregelte Laufbahn des mittleren Kontrolldienstes der Landeshauptstadt München
 
 
7.
 
Laufbahnwechsel
 
 
7.1
 
Entsprechende Laufbahnen (§ 69 Abs. 2 LbV)
 
 
7.2
 
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a LbV
 
 
7.3
 
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b LbV
 
 
7.4
 
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 69 Abs. 3 LbV
 
 
8.
 
Dienstliche Beurteilung
 
 
9.
 
Prüfungsanerkennungen
 
 
9.1
 
Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für den mittleren nichttechnischen Dienst bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten
 
 
9.2
 
Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten
 
 
10.
 
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen bei Prüfungen
 
 
10.1
 
Blinde Menschen im Sinn des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch –
 
 
10.2
 
Gehörlose Menschen
 
 
10.3
 
Schwerhörige Menschen
 
 
11.
 
Sonstige allgemeine Regelungen
 
 
11.1
 
Nicht geregelte Laufbahn im Sicherheitsbereich beim Landesamt für Verfassungsschutz
 
 
11.2
 
Ausgleich von laufbahnmäßigen Verzögerungen bei Beamten mit Wehr- oder Zivildienst
 
 
 
Abschnitt II
1.
Inkrafttreten
 
2.
Außerkrafttreten
 
Abschnitt I
 
1.
Einstellung – Anforderungen an den Erwerb der Befähigung
 
Der Landespersonalausschuss stellt gemäß § 70 LbV allgemein fest, dass – soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht geregelt sind – in den Bereichen der folgenden Laufbahnen und Fachrichtungen die Laufbahnbefähigung unter den nachstehend genannten Voraussetzungen erworben ist:
 
1.1
Akademische Räte an staatlichen Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs (Bayerische Akademie der Wissenschaften, Forschungseinrichtungen)
 
Nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayBG geeigneter Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule und einschlägige, mindestens dreijährige – bei zusätzlicher Promotion zweijährige – hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums (der Promotion).
 
1.2
Höherer Dienst der nicht geregelten Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes für Realschulen im Staatsministerium für Unterricht und Kultus
 
Die Bewerber müssen
 
-
die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzen,
-
mindestens ein Amt der BesGr A 14 inne haben und
-
sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in der Laufbahn des Lehramts an Realschulen bewährt haben.
 
1.3
Höherer vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation und für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Ländliche Entwicklung in Bayern.
 
1.4
Höherer brandschutztechnischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
Einstellung und Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der ZAPO-Fw und erfolgreiche Teilnahme an der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst.
 
1.5
Lehrer an Justizvollzugseinrichtungen
 
Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder Grundschulen/Hauptschulen in Bayern.
 
1.6
Gehobener Dienst der Steuerbeamten an Staatsanwaltschaften
 
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
 
1.7
Gehobener vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
Befähigung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation in Bayern.
 
1.8
Gehobener brandschutztechnischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
Einstellung und Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der ZAPO-Fw und erfolgreiche Teilnahme an der Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland.
 
1.9
Mittlerer technischer Dienst
 
a)
1Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Ablegen der Meister-/Industriemeisterprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
b)
erfolgreicher Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Ablegen der Abschlussprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
c)
Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
 
2Als allgemeinschulische Vorbildung genügt der erfolgreiche Abschluss der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (Art. 32 Abs. 3 BayBG).
 
1.10
Mittlerer technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik
 
Die Beamten des mittleren nichttechnischen oder technischen Dienstes müssen zusätzlich zu ihrer Laufbahnbefähigung folgende Voraussetzungen nachweisen:
-
eine mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im IuK-Bereich mit technischem Bezug und
-
fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im IuK-Bereich (einschließlich Training am Arbeitsplatz zur Vertiefung des erworbenen Fachwissens) im Umfang von mindestens sechs Wochen; die Fortbildungsmaßnahmen müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe des vermittelten Fachwissens über die üblichen Anwenderschulungen hinausgehen.
 
1.11
Mittlerer vermessungstechnischer Dienst bei den Kommunalverwaltungen
 
Befähigung für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation in Bayern.
 
1.12
Mittlerer Kontrolldienst der Landeshauptstadt München
 
Ausbildung und Prüfung nach den vom Landespersonalausschuss gebilligten Richtlinien der Landeshauptstadt München für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Kontrolldienst.
 
1.13
Mittlerer Marktaufsichtsdienst der Stadt Nürnberg
 
Ausbildung und Prüfung nach den vom Landespersonalausschuss gebilligten Richtlinien der Stadt Nürnberg für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Marktaufsichtsdienst.
 
1.14
Laufbahnen des einfachen nichttechnischen und technischen Dienstes
 
1Die Bewerber müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:
-
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst;
-
in Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten;
-
in der Laufbahn der Betriebswarte ferner die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.
 
2Die Zuordnung der Eingangsämter richtet sich nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts.
 
 
2.
Probezeit
 
2.1
Absehen von der Mindestprobezeit
 
1Es wird nach § 6 Abs. 2 Satz 7 LbV zugestimmt, dass bei den unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LbV) in den Privatschuldienst beurlaubten staatlichen Lehrern von der Ableistung einer Mindestprobezeit an staatlichen Schulen abgesehen wird. ²Entsprechendes gilt für die dem Träger einer privaten Grund-/Hauptschule (Volksschule) oder einer privaten Förderschule gemäß Art. 31 oder Art. 33 BaySchFG zugeordneten staatlichen Lehrer.
 
2.2
Kürzung der Probezeit. Feststellung des ersten Fünftels der festgesetzten Platzziffern – geringe Zahl der Prüfungsteilnehmer –
 
1Es wird zugestimmt, dass bei Beamten auf Probe, bei denen nach der Methode der Auf- und Abrundung (siehe hierzu Nr. 1 der nachstehend abgedruckten Vollzugshinweise) noch ein im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegendes Prüfungsergebnis festgestellt werden kann, die Probezeit nach Maßgabe des § 40 Abs. 2
Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 LbV von der obersten Dienstbehörde gekürzt wird, sofern für mehr als zehn erfolgreiche Prüfungsteilnehmer eine Platzziffer festgesetzt wurde.
 
2Bei Beamten auf Probe, die ihre Befähigung in der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf erfolgreichen Teilnehmern erworben haben, bleibt die Kürzung der Probezeit an die Zustimmung des Landespersonalausschusses im Einzelfall gebunden.
 
________
 
Vollzugshinweise zur Feststellung des ersten Fünftels der festgesetzten Platzziffern
(vgl. auch gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1979; StAnz Nr. 4)
 
1.
1Ist die Zahl der vom Prüfungsamt festgesetzten Platzziffern durch den Teiler fünf ohne Rest teilbar, bedarf es für eine Kürzung der Probezeit nach Maßgabe der §§ 40, 44 und 49 LbV keiner Mitwirkung des Landespersonalausschusses (auch: Platzziffer eins bei fünf erfolgreichen Prüfungsteilnehmern).
 
2Die Methode der Auf- und Abrundung nach Satz 1 des LPA-Beschlusses kommt daher nur in Betracht, wenn die Zahl der festgesetzten Platzziffern durch den Teiler fünf nicht ohne Rest geteilt werden kann, wobei eine Auf- bzw. Abrundung erst ab elf Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung erfolgreich abgelegt haben, vorgenommen werden kann.
 
3Bei sechs bis neun Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, kann nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Laufbahnverordnung nur bei dem besten Prüfungsteilnehmer mit der Platzziffer eins die Probezeit gekürzt werden. 4Der Landespersonalausschuss sah keine Veranlassung, in diesen Fällen auch für Prüfungsteilnehmer mit der Platzziffer zwei, die rein rechnerisch nicht mehr im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegen, generell einer Kürzung der Probezeit zuzustimmen.
 
Beispiel 1 (Aufrundung):
 
1An einer Laufbahnprüfung nehmen 13 Prüfungsteilnehmer mit Erfolg teil. 2Für das erste Fünftel ergibt sich ein rechnerischer Wert von 2,6. ³Diese Zahl wird aufgerundet, so dass bei sonst gegebenen Voraussetzungen die Probezeit bei den Prüfungsteilnehmern mit den Platzziffern eins bis drei abgekürzt werden kann.
 
Beispiel 2 (Abrundung):
 
1An einer Laufbahnprüfung nehmen 17 Prüfungsteilnehmer mit Erfolg teil. 2Für das erste Fünftel ergibt sich ein rechnerischer Wert von 3,4. ³Diese Zahl wird jedoch abgerundet, so dass bei sonst gegebenen Voraussetzungen die Probezeit bei den Prüfungsteilnehmern mit den Platzziffern eins bis drei abgekürzt werden kann.
 
2.
Satz 2 des LPA-Beschlusses dient der Klarstellung, da bei weniger als fünf erfolgreichen Prüfungsteilnehmern bei keinem die Platzziffer innerhalb des ersten Fünftels der festgesetzten Platzziffern liegt.
 
3.
1Bei der Berechnung des ersten Fünftels der festgesetzten Platzziffern ist die Zahl der Prüfungsteilnehmer, die die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt haben, ohne Bedeutung. ²Da nach § 29 Abs. 1 Satz 2 APO bei gleicher Gesamtprüfungsnote die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt werden kann, kann die absolute Zahl der Prüfungsteilnehmer, bei denen eine Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt, auch das erste Fünftel übersteigen.
 
Beispiel 3:
 
1An einer Laufbahnprüfung nehmen 17 Prüfungsteilnehmer mit Erfolg teil. 2Nach Beispiel 2 kann bei den Prüfungsteilnehmern mit den Platzziffern eins bis drei die Probezeit abgekürzt werden. ³Werden die Platzziffern eins und zwei je einmal und die Platzziffer drei viermal vergeben, so kann die Probezeit bei insgesamt sechs Prüfungsteilnehmern abgekürzt werden.
 
________
 
2.3
Kürzung der Probezeit bei Laufbahnbewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen – Prüfungsteilnehmer der Sondermaßnahme für Diplomingenieure (Univ.), Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte und Diplomökonomen, bei denen keine Platzziffer in der Zweiten Staatsprüfung festgesetzt worden ist
 
Es wird gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LbV zugestimmt, dass bei Beamten auf Probe, die
 
a)
im Rahmen einer Sondermaßnahme für Diplomingenieure (Univ.), Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte und Diplomökonomen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen zugelassen worden sind,
b)
auf Grund der erreichten Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung im ersten Fünftel der Sondermaßnahmeabsolventen des betreffenden Prüfungsjahrganges und der betreffenden Fachrichtung liegen,
c)
mindestens die Gesamtnote "befriedigend" in der Zweiten Staatsprüfung erzielt haben und
d)
während der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben,
 
die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt wird.
 
2.4
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit bei Lehrern
 
Es wird nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 3 Satz 1 LbV zugestimmt, dass bei Lehrkräften, denen in einem Arbeitsvertrag zugesichert wurde, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen spätestens nach zwei Schuljahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden, die nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Bayern zurückgelegte Zeit im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet wird.
 
2.5
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit bei Lehrern
 
Es wird nach § 44 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 LbV zugestimmt, dass die nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung von Lehrern an einer privaten, staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten, ihrer Art nach der jeweiligen Laufbahnbefähigung entsprechenden Ersatzschule zurückgelegte Zeit im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit angerechnet wird.
 
2.6
Anrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten der bayerischen Universitätsklinika
 
Es wird nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LbV zugestimmt, dass Zeiten, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz oder dem Bayerischen Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion eines Oberarztes abgeleistet wurden, bis zum Umfang von drei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden.
 
 
3.
Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt
 
Der Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt wird gemäß § 7 Abs. 2 LbV in folgenden Fällen zugestimmt:
 
3.1
Einstellung von Ärzten unmittelbar in einem Amt der BesGr A 14
 
3.1.1
in der Laufbahn des höheren Gesundheitsdienstes (ZAPOhGesD)
 
-
wenn die Ärzte neben der bestandenen Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst in Bayern seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Arzt tätig gewesen sind;
 
3.1.2
in der Laufbahn des ärztlichen Dienstes
 
-
wenn die Ärzte neben der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung (§ 53 Abs. 2 und Nr. 1 der Anlage 3 zu
§ 53 LbV) zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind;
 
3.1.3
in der Laufbahn der Akademischen Räte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und bei den bayerischen Universitätsklinika
 
-
wenn die Ärzte neben der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung (Art. 19 Abs. 1 BayHSchPG) zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind.
 
3.2
Einstellung von Tierärzten unmittelbar in einem Amt der BesGr A 14 in der Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (ZAPO/vet)
 
-
wenn die Tierärzte neben der bestandenen Prüfung für den höheren Veterinärdienst in Bayern zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt oder seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Tierarzt tätig gewesen sind.
 
 
4.
Beförderung
 
4.1
Beförderung von Ärzten in ein Amt der BesGr A 14
 
Ausnahmen von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 LbV werden für die Beförderung von Ärzten in ein Amt der BesGr A 14 bewilligt (Art. 28 Abs. 2 Satz 5 BayBG, § 10 Abs. 5 Satz 3 LbV)
 
4.1.1
in der Laufbahn des höheren Gesundheitsdienstes (ZAPOhGesD)
 
-
wenn die Ärzte neben der bestandenen Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst in Bayern seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Arzt tätig gewesen sind;
 
4.1.2
in der Laufbahn des ärztlichen Dienstes (Nr. 1 der Anlage 3 zu § 53 LbV)
 
-
wenn die Ärzte neben der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind.
 
4.2
Beförderung von Aufstiegsbeamten in ein Amt der BesGr A 10
 
Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LbV werden bewilligt (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LbV) für die Beförderung von Aufstiegsbeamten in ein Amt der BesGr A 10, wenn sie
 
-
nach Ableistung der Einführungszeit in Konkurrenz mit Diplom-Ingenieuren (FH) die Laufbahnprüfung (Aufstiegsprüfung) für eine durch Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift geregelte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes mit Erfolg abgelegt und
 
-
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren seit der Beförderung in ein Amt der BesGr A 9 (gehobener Dienst) bewährt haben.
 
4.3
Beförderung von Schulaufsichtsbeamten in ein Amt der BesGr A 15
 
1Ausnahmen von § 11 Abs. 2 Satz 1 LbV werden zugelassen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LbV) für die Beförderung von Schulräten (BesGr A 14 mit Amtszulage) zu Schulamtsdirektoren (BesGr A 15) und Regierungsschulräten (BesGr
A 14) zu Regierungsschuldirektoren (BesGr A 15) jeweils nach einer Dienstzeit von drei Jahren in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.
 
2Auf dieses Dienstzeiterfordernis können Zeiten in Funktionsämtern des Volksschuldienstes angerechnet werden, soweit sie die in § 1 Nr. 2 und § 2 der Verordnung über die Zulassung zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes der Volksschulen und der Förderschulen zu fordernden Sockelzeiten übersteigen. ³Diese übersteigenden Zeiten sind jedoch nur bis zur Hälfte und nicht über zwei Jahre hinaus anrechenbar.
 
4.4
Beförderung von Lehrern
 
Ausnahmen von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBG (Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung) werden zugelassen (Art. 28 Abs. 2 Satz 5 BayBG) für die Beförderung von Lehrern aus Ämtern, die nach Nrn. 5.1 bis 5.5 dieser Allgemeinen Regelungen nicht regelmäßig zu durchlaufen sind, soweit sie nicht von der Regelung nach Art. 46 BayBG betroffen sind.
 
4.5
Beförderung von Staatsanwälten und Landesanwälten
 
Ausnahmen von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG (Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten) werden zugelassen (Art. 28 Abs. 2 Satz 5 BayBG) für die Beförderung von Staatsanwälten und Landesanwälten in Ämter, die nicht den Regelungen nach Art. 45 und Art. 46 BayBG unterliegen.
 
 
5.
Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter
 
Es wird der Bestimmung einer obersten Dienstbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LbV zugestimmt, dass folgende Ämter nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:
 
5.1
Fachlehrer mit der Befähigung nach der ZAPOFlB an Fachschulen und Berufsfachschulen
 
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern (BesGr A 14 mit Amtszulage)
 
das Amt des Fachlehrers in BesGr A 13.
 
5.2
Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter an Volks-, Grund- oder Hauptschulen
 
5.2.1
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Konrektor der BesGr A 13 oder zum Institutsrektor der BesGr A 13
 
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage;
 
5.2.2
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Rektor der BesGr A 13 mit Amtszulage
 
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und der BesGr A 13;
 
5.2.3
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 oder einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Seminarrektor als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Volksschulen der BesGr A 13 mit Amtszulage
 
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und A 13 bzw. die Ämter der BesGr A 13;
 
5.2.4
bei der Beförderung eines Lehrers, der das Amt des Leiters einer Volksschule (BesGr A 12 mit Amtszulage) mindestens drei Jahre ausgeübt und dieses infolge schulorganisatorischer Maßnahmen verloren hat und nun eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG erhält, in ein Amt der BesGr A 13 mit Amtszulage oder der BesGr A 14
 
das Amt der BesGr A 13 bzw. die Ämter der BesGr A 13 und A 13 mit Amtszulage;
 
5.2.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Rektor der BesGr A 13 mit Amtszulage
 
die Ämter der BesGr A 13;
 
5.2.6
bei der Beförderung eines Konrektors der BesGr A 12 mit Amtszulage oder eines Zweiten Konrektors der BesGr
A 12 mit Amtszulage oder von einem Amt der BesGr A 13 zum Rektor der BesGr A 14
 
die Ämter der BesGr A 13 und A 13 mit Amtszulage bzw. die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage;
 
5.2.7
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 13 zum Schulrat (BesGr A 14 mit Amtszulage)
 
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
 
5.2.8
bei der Beförderung eines Regierungsschulrats (BesGr A 14) in ein Amt der BesGr A 15
 
das Amt des Schulrats (BesGr A 14 mit Amtszulage).
 
5.3
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
 
5.3.1
Bei der Beförderung eines Sonderschullehrers (BesGr A 13) in ein Amt der BesGr A 14
 
das Amt des Sonderschuloberlehrers der BesGr A 13 mit Amtszulage;
 
5.3.2
bei der Beförderung eines Sonderschullehrers oder Sonderschuloberlehrers der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage
 
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
 
5.3.3
bei der Beförderung eines Sonderschuloberlehrers der BesGr A 13 mit Amtszulage, Blinden- oder Taubstummenoberlehrers (BesGr A 13 mit Amtszulage kw) zum Seminarrektor als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen (BesGr A 14 mit Amtszulage)
 
das Amt der BesGr A 14;
 
5.3.4
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 in ein Amt der BesGr A 15
 
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage;
 
5.3.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage in ein Amt der BesGr A 15 mit Amtszulage
 
das Amt der BesGr A 15;
 
5.3.6
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 zum Schulamtsdirektor/ Regierungsschuldirektor (BesGr A 15)
 
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage.
 
5.4
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
 
5.4.1
Bei der Beförderung eines Realschullehrers (BesGr A 13) zum Zweiten Realschulkonrektor (BesGr A 14), Realschuloberlehrer (BesGr A 14), Seminarrektor (BesGr A 14), Institutsrektor (BesGr A 14) oder Beratungsrektor (BesGr A 14)
 
das Amt des Realschullehrers der BesGr A 13 mit Amtszulage;
 
5.4.2
Bei der Beförderung eines Realschullehrers (BesGr A 13) zum Realschulkonrektor der BesGr A 14 mit Amtszulage
 
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
 
5.4.3
bei der Beförderung eines Realschulrektors der BesGr A 14, Realschulkonrektors der BesGr A 14, Zweiten Realschulkonrektors (BesGr A 14), Realschuloberlehrers (BesGr A 14), Seminarrektors (BesGr A 14) oder Beratungsrektors (BesGr A 14) zum Realschulrektor der BesGr A 15
 
das Amt im Realschuldienst der BesGr A 14 mit Amtszulage.
 
5.5
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen
 
Bei der Beförderung von Studiendirektoren der BesGr A 15 zu Oberstudiendirektoren (BesGr A 16)
 
das Amt des Studiendirektors der BesGr A 15 mit Amtszulage.
 
5.6
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 16 in ein Amt der Besoldungsordnungen B
 
das Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage.
 
5.7
Die Ämter der Besoldungsordnungen B
 
im staatlichen Bereich, bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, bei den kommunalen Spitzenverbänden, bei der Landeshauptstadt München und bei der Stadt Nürnberg.
 
5.8
Richter und Staatsanwälte
 
5.8.1
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr R 1 in ein Amt der BesGr R 2
 
das Amt der BesGr R 1 mit Amtszulage;
 
5.8.2
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr R 2 in ein Amt der BesGr R 3
 
das Amt der BesGr R 2 mit Amtszulage;
 
5.8.3
die Ämter der BesGr R 3.
 
 
6.
Aufstieg
 
6.1
Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, für die keine Laufbahnprüfung vorgesehen ist
 
1Für den Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, für die keine Laufbahnprüfung vorgesehen ist, wird gemäß § 45 Abs. 5 LbV festgelegt:
 
Die Erteilung der Zustimmung gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 LbV zur Übertragung eines Amtes der BesGr A 9 in einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes wird in Aussicht gestellt, wenn die Beamten
 
-
ihre Laufbahn im mittleren Dienst durchlaufen oder zu Beginn der Einführungszeit mindestens ein Amt der BesGr A 8 erreicht haben,
-
die für einen Aufstieg in den gehobenen Dienst allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 45
Abs. 1 LbV (Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren, periodische Beurteilung mit Zuerkennung der Aufstiegseignung) erfüllen,
-
für ein Aufgabengebiet vorgesehen sind, das eindeutig zu einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes gehört,
-
durch erfolgreiche Teilnahme an einem Leistungstest nachgewiesen haben, dass sie neben der notwendigen Allgemeinbildung die für die Einführung in die angestrebte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes erforderlichen technischen Kenntnisse besitzen und
-
grundsätzlich im Anschluss an den Leistungstest eine Einführungszeit (§ 45 Abs. 3 LbV) von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben.
 
2Die Einführungszeit kann vom Landespersonalausschuss im Einzelfall gekürzt werden, wenn die Beamten bereits vor Ablegung des Leistungstests längere Zeit Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes wahrgenommen haben.
 
3Der Leistungstest entspricht im Wesentlichen dem Zulassungsverfahren für den Aufstieg in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (vgl. AufstZulVO/gtD) bzw. in den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (vgl. §§ 11 ff. VermZAPO/gD).
 
4Der Leistungstest wird durchgeführt
 
-
von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern für Aufstiegsbewerber in den gehobenen technischen Werkdienst (Betriebsdienst) und den gehobenen gartenbaulichen Dienst,
-
vom Staatsministerium der Finanzen für Aufstiegsbewerber in den gehobenen vermessungstechnischen Dienst bei den Kommunalverwaltungen.
 
5Bei Beamten, die in andere Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes aufsteigen sollen, bestimmt der Landespersonalausschuss im Einzelfall, wie neben der notwendigen Allgemeinbildung die für die Einführung in den gehobenen Dienst erforderlichen ingenieurmäßigen Kenntnisse nachzuweisen sind.
 
6.2
Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche
 
Für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche wird – unbeschadet der allgemeinen Aufstiegsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LbV (Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren, periodische Beurteilung mit Zuerkennung der Aufstiegseignung) – gemäß
§ 41 Abs. 5 Satz 2 LbV festgelegt:
 
Die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung des Eingangsamtes (BesGr A 6) wird in Aussicht gestellt, wenn die Beamten
 
-
eine mindestens zehnjährige hauptberufliche förderliche Tätigkeit nachweisen können,
-
seit fünf Jahren mindestens ein Amt der BesGr A 5 (einfacher Dienst) bekleiden, wobei auf diese Zeit gleichwertige Tätigkeiten im Beschäftigungsverhältnis im Umfang von zwei Jahren angerechnet werden können und
-
sich dabei auf einem Dienstposten, der den Aufstieg rechtfertigt, mindestens zwei Jahre lang bewährt haben.
 
6.3
Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des mittleren technischen Dienstes
 
Dem Aufstieg in eine nicht geregelte Laufbahn des mittleren technischen Dienstes (Verleihung des jeweiligen Eingangsamtes) wird – unbeschadet der allgemeinen Aufstiegsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LbV (Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren, periodische Beurteilung mit Zuerkennung der Aufstiegseignung) – gemäß § 41 Abs. 5 LbV zugestimmt,
 
wenn die Beamten die für die unmittelbare Einstellung in die Laufbahn geforderten Voraussetzungen (Nr. 1.9 dieser Allgemeinen Regelungen) erfüllen.
 
6.4
Aufstieg in die nicht geregelte Laufbahn des mittleren Kontrolldienstes der Landeshauptstadt München
 
Dem Aufstieg in die nicht geregelte Laufbahn des mittleren Kontrolldienstes der Landeshauptstadt München (Verleihung des Eingangsamtes) wird – unbeschadet der allgemeinen Aufstiegsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LbV (Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren, periodische Beurteilung mit Zuerkennung der Aufstiegseignung) – gemäß § 41 Abs. 5 LbV zugestimmt,
 
wenn die Beamten die für die unmittelbare Einstellung in die Laufbahn geforderten Voraussetzungen (Nr. 1.12 dieser Allgemeinen Regelungen) erfüllen.
 
 
7.
Laufbahnwechsel
 
7.1
Entsprechende Laufbahnen (§ 69 Abs. 2 LbV)
 
Die Zustimmung des es wird erteilt für die Feststellung der obersten Dienstbehörde, dass den jeweiligen Befähigungen im Geltungsbereich des BayBG die nachstehend genannten, nicht im Geltungsbereich des BayBG erworbenen uneingeschränkten Befähigungen entsprechen:
 
7.1.1
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst (JAPO)
 
7.1.1.1
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen einer Ersten Juristischen Prüfung oder einer Ersten Juristischen Staatsprüfung und einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland;
 
7.1.1.2
Laufbahnbefähigung, erworben durch das Bestehen der Staatsprüfung im Abschlussverfahren der einstufigen Juristenausbildung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.2
Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst (ZAPO/htD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch
 
-
den Abschluss eines einschlägigen technisch-wissenschaftlichen Hochschulstudiums,
-
Ableistung des Vorbereitungsdienstes und
-
entweder erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Dienst in Baden-Württemberg oder erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst beim Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. Main in einer der ZAPO/htD entsprechenden Fachrichtung.
 
7.1.3
Höherer Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der entsprechenden Prüfung (staatsärztliche Prüfung, Amtsarztprüfung, Physikat) in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.4
Höherer Beratungs- und Fachschuldienst in den Bereichen Agrarwirtschaft und Hauswirtschaft (AHZAPO/hD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer zweiten Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland in einer der AHZAPO/hD entsprechenden Fachrichtung (Schwerpunkt).
 
7.1.5
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst der inneren Verwaltung (ZAPOgVD)
 
Laufbahnbefähigung für eine durch ZAPO geregelte Laufbahn der allgemeinen (inneren) Verwaltung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
 
-
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes) abgeleistet und
-
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
 
7.1.6
Gehobener Dienst in der Steuerverwaltung
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes) und Bestehen der Laufbahnprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.7
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPOSozVerw/gD)
 
Laufbahnbefähigung für eine durch ZAPO geregelte Laufbahn in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung, wenn
 
-
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes) abgeleistet und
-
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
 
7.1.8
Gehobener landwirtschaftlich-technischer Dienst (LwZAPO/gtD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung nach erfolgreicher Ablegung einer einschlägigen Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland in einer der LwZAPO/gtD entsprechenden Fachrichtung.
 
7.1.9
Gehobener Polizeivollzugsdienst
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der Laufbahnprüfung (auch als Aufstiegsprüfung) in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.10
Rechtspfleger (ZAPO/RPfl)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.11
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst der inneren Verwaltung (ZAPO/mVD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung (einschließlich der Kommunalverwaltung).
 
7.1.12
Mittlerer Polizeivollzugsdienst
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung des Bundes oder eines der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.13
Laufbahnen des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
 
a)
Mittlerer Justizdienst (ZAPO/mJD)
b)
Mittlerer Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten (ZAPOmVD)
c)
Mittlerer Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten (ZAPOmWD)
d)
Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten (ZAPOaVD)
e)
Gerichtsvollzieherdienst (ZAPO/GV)
 
Laufbahnbefähigungen, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.14
Mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.1.15
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPOSozVerw/mD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung.
 
7.1.16
Justizwachtmeisterdienst (AO/JwD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch eine mindestens 18-monatige Tätigkeit im Justizdienst und Ableistung einer der AO/JwD entsprechenden Ausbildung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
 
7.2
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a LbV
 
Der Landespersonalausschuss stimmt der Feststellung der jeweiligen obersten Dienstbehörde zu, dass die Laufbahnbefähigung für die nachstehend genannten Laufbahnen besitzt:
 
7.2.1
Rechtspfleger im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
 
7.2.2
Gehobener nichttechnischer Staatsfinanzdienst
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
 
7.2.3
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der inneren Verwaltung.
 
7.3
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b LbV
 
7.3.1
1Es wird festgestellt, dass Beamte mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst in Bayern
 
auf Grund ihrer Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in dieser Laufbahn durch Unterweisung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien
 
-
des Innern,
-
für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
-
für Unterricht und Kultus,
-
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
-
für Umwelt und Gesundheit,
-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
sowie in den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und in den sonstigen den genannten Geschäftsbereichen zugeordneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 5 LbV erwerben können.
 
2Im Rahmen dieser Feststellung stimmt der Landespersonalausschuss der Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Laufbahnen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 LbV) durch die jeweilige oberste Dienstbehörde allgemein zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
die Beamten müssen in ihrer bisherigen Laufbahn nach der Laufbahnprüfung mindestens die Probezeit mit Erfolg abgeleistet haben (bei Aufstiegsbeamten: Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in Aufgaben des gehobenen Dienstes nach Ablegung der Laufbahnprüfung);
b)
der aufnehmende Dienstherr muss mindestens drei Beamte beschäftigen, die die Anstellungs-/Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der bayerischen inneren Verwaltung bestanden haben oder die Befähigung zum Richteramt besitzen.
 
3Der Landespersonalausschuss geht davon aus, dass bei Personalkörpern mit einer Mindestausstattung nach Buchst. b der vorstehenden Voraussetzungen die Beamten in den Aufgaben der neuen Laufbahn im erforderlichen Umfang praktisch unterwiesen werden können.
 
4Der Landespersonalausschuss erwartet in allen Fällen, dass die zu übernehmenden Beamten auch verpflichtet werden, geeignete Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
 
7.4
Gleichwertige Laufbahnen im Sinn des § 69 Abs. 3 LbV
 
Der Landespersonalausschuss stimmt der Feststellung der jeweiligen obersten Dienstbehörde zu, dass die Laufbahnbefähigung für die nachstehend genannten Laufbahnen besitzt:
 
7.4.1
Gehobener bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (ZAPO/gtD)
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen einer einschlägigen Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang, Ableistung eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und erfolgreiche Ablegung der Laufbahnprüfung für
 
-
den gehobenen technischen Dienst bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder
-
den gehobenen technischen Dienst bei der ehemaligen Deutschen Bundespost
 
jeweils in einem der ZAPO/gtD entsprechenden Fachgebiet.
 
7.4.2
Gehobener Polizeivollzugsdienst
 
Laufbahnbefähigung, erworben durch Bestehen der Laufbahnprüfung (auch als Aufstiegsprüfung) für den gehobenen Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt.
 
 
8.
Dienstliche Beurteilung
 
Es wird gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LbV zugestimmt, dass die oberste Dienstbehörde folgende Beamte nicht periodisch beurteilt:
 
a)
Richter auf Lebenszeit und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
 
-
in den BesGr R 2 und R 2 mit Amtszulage, sofern sie am Beurteilungsstichtag das 43. Lebensjahr vollendet haben; Richter und Staatsanwälte (der BesGr R 2 und R 2 mit Amtszulage) sind jedoch mindestens einmal periodisch zu beurteilen, und zwar zu dem auf die erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppen folgenden Stichtag, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-
in den Besoldungsgruppen R 3 und höher;
 
b)
Beamte auf Zeit an den wissenschaftlichen Hochschulen;
 
c)
Kanzler der Hochschulen;
 
d)
Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes der BesGr A 14, die gemäß § 15 Abs. 5 LbVPol in den höheren Dienst aufgestiegen sind;
 
e)
Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der BesGr A 11, die gemäß § 14 LbVPol prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind;
 
f)
Beamte des gehobenen nichttechnischen und technischen Dienstes der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz der BesGr A 11, die gemäß § 46 LbV in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind.
 
 
9.
Prüfungsanerkennungen
 
9.1
Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für den mittleren nichttechnischen Dienst bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten
 
Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten wird für die Einstellung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der inneren Verwaltung die Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der POmPol gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 LbV als Ersatz für das Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes anerkannt.
 
9.2
Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten
 
Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten wird für die Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der allgemeinen inneren Verwaltung einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Auswahlverfahren nur für das laufende Einstellungsjahr Geltung hat, zugestimmt (§ 14 Satz 2 AVfV).
 
 
10.
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen bei Prüfungen
 
Gemäß § 38 Abs. 2 APO wird zugelassen, dass Prüfungsämter folgende Ausgleichsmaßnahmen gewähren:
 
10.1
Blinde Menschen im Sinn des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch –
 
1Für blinde Menschen im Sinn des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX)
 
-
Stellung eines eigenen Prüfungsraumes,
-
Beiordnung einer Hilfskraft, die für die Prüfungsaufgabe fachlich nicht vorgebildet sein darf,
-
Benutzung einer Punktschrift-Bogenmaschine sowie einer Schreibmaschine,
-
Benutzung eines Personalcomputers (erforderlichenfalls mit blindenspezifischer Hard- und Software),
-
Erlass von manuellen Buchungsarbeiten und entsprechender Ausgleich durch Zusatzfragen,
-
Ausformulierung von Aufgabenbestandteilen, die in Vordrucken enthalten sind,
-
Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel auf CD-ROM statt in gedruckter Form,
-
Ausgabe der Aufgabentexte auf Diskette mit Tastkopien für grafische Elemente.
 
2Es ist sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Geräte keine unzulässigen Hilfsmittel enthalten.
 
10.2
Gehörlose Menschen
 
Für gehörlose Menschen die Beiziehung eines Gebärdensprachedolmetschers für die technische Abwicklung.
 
10.3
Schwerhörige Menschen
 
Für schwerhörige Menschen die Benutzung eines Smart-Links in der mündlichen Prüfung.
 
 
11.
Sonstige allgemeine Regelungen
 
11.1
Nicht geregelte Laufbahn im Sicherheitsbereich beim Landesamt für Verfassungsschutz
 
11.1.1
Der Landespersonalausschuss stellt gemäß § 70 Abs. 1 LbV fest, dass die Befähigung für eine Laufbahn des bayerischen Polizeivollzugsdienstes auch die Befähigung für die (nicht geregelte) Laufbahn im Sicherheitsbereich beim Landesamt für Verfassungsschutz derselben Laufbahngruppe (entsprechende Laufbahn) mit umfasst.
 
11.1.2
1Es wird festgestellt, dass der Dienst in den nicht geregelten Laufbahnen im Sicherheitsbereich beim Landesamt für Verfassungsschutz dem Polizeivollzugsdienst stark angenähert ist. ²Der Landespersonalausschuss gewährt daher von den Bestimmungen der Laufbahnverordnung – soweit rechtlich zulässig – allgemein die Ausnahmen, die erforderlich sind, um nach den Regelungen der LbVPol zu verfahren.
 
11.2
Ausgleich von laufbahnmäßigen Verzögerungen bei Beamten mit Wehr- oder Zivildienst
 
1Der Landespersonalausschuss erklärt sich damit einverstanden, dass bei Beamten,
 
-
die Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder Zivildienst geleistet haben, und
-
bei denen ein unmittelbarer Ausgleich der dadurch eingetretenen Laufbahnverzögerungen nach den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Zivildienstgesetzes oder der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht durchgeführt werden kann,
 
ein Wehrdienstausgleich nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Gesetze vorgenommen wird.
 
2Der Landespersonalausschuss stimmt zur Durchführung dieses Wehrdienstausgleichs gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 71 LbV allgemein zu, dass Beamte unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes
 
-
während der Probezeit (Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LbV) oder
-
vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LbV)
 
in das erste Beförderungsamt befördert werden können.
 
3Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt dadurch unberührt (§ 9 Abs. 8 Sätze 5 und 6 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 Soldatenversorgungsgesetz).
 
 

Abschnitt II

 
 
1.
Inkrafttreten
 
Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
2.
Außerkrafttreten
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 1. August 2001 (FMBl S. 247, StAnz
Nr. 35) über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. November 2007 (FMBl S. 399, StAnz Nr. 47), tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
 
 
Dr. Sigrid Schütz-Heckl
Generalsekretärin