Veröffentlichung FMBl. 2010/01 S. 2 vom 14.12.2009

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Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 50 634/09
2030.8-F
2030.8-F
 
Sachschadenersatz
Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung
(DFFV)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 14. Dezember 2009 Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 50 634/09
 
 
1.
Europaweite Ausschreibung, Neuabschluss der Verträge
 
Der bisher bestehende Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung - DFFV (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2009, FMBl S. 163) sowie die damit verbundene Sonderbedingung
Nr. 1 (sog. Rabattverlustversicherung) enden nach einer europaweiten Ausschreibung zum Ablauf des Jahres 2009. Den Zuschlag für einen neuen DFFV-Vertrag sowie einen Rahmenvertrag über eine Rabattverlustversicherung, die beide zum 1. Januar 2010 in Kraft treten, hat die Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold, erhalten.
 
 
2.
Versicherungsschutz aus der DFFV
 
Auch der neue Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) gewährt den Bediensteten unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Sachschäden an nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Fahrzeugen, welche von den Bediensteten aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstfahrt benutzt werden.
 
Ein Merkblatt zum Inhalt des neuen Vertrages wird anliegend (Anlage 1) bekanntgemacht.
 
 
3.
Dokumente im Bayerischen Behördennetz, Schadenanzeige
 
Das genannte Merkblatt kann auch im Bayerischen Behördennetz (Adresse: http://www.bybn.de) unter „Personalwesen/Versicherungen im Kraftfahrzeugbereich“ abgerufen werden.
 
Jeder Schadenfall ist der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH vom Bediensteten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt des Schadens anzuzeigen. Das Schadenmeldeformular ist im Bayerischen Behördennetz unter der oben genannten Adresse zum Ausdruck bereitgestellt.
 
 
4.
Rabattverlustversicherung (RVV)
 
Der Versicherungsschutz nach Nr. 2 umfasst nicht den infolge einer Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintretenden Vermögensschaden. Der Freistaat Bayern gewährt für einen entsprechenden Vermögensnachteil des Bediensteten keinen finanziellen Ausgleich.
 
Die Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, bietet ergänzend zur DFFV eine Rabattverlustversicherung (RVV) nach Maßgabe der anliegenden Rahmenvereinbarung über eine Rabattverlustversicherung (Anlage 2) an, die hiermit ebenfalls bekanntgemacht wird.
 
Die RVV ist nach eigener Entscheidung der Beschäftigten privat abschließbar. Versichert ist der Vermögensschaden, der entsteht, wenn wegen eines während einer Dienstfahrt verursachten Haftpflichtschadens der Beitragssatz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angehoben wird (Rabattverlust).
 
Dokumente zur Rabattverlustversicherung können im Bayerischen Behördennetz (Adresse: http://www.bybn.de) unter „Personalwesen/Versicherungen im Kraftfahrzeugbereich“ abgerufen werden.
 
Mit der Bekanntmachung des Rahmenvertrages über eine Rabattverlustversicherung wird keine Empfehlung ausgesprochen, das Angebot der Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, an Stelle möglicherweise bestehender vergleichbarer Angebote anderer Versicherungsunternehmen anzunehmen.
 
 
5.
Schlussbestimmungen
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sachschadenersatz Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) vom 19. Mai 2009 (FMBl S. 163) außer Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
Anlage 1
 
Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung des Freistaats Bayern
 
 
1.
Gegenstand des Vertrages, Versicherte
Die Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, – Versicherer – gewährt den Bediensteten des Freistaates Bayern einschließlich der ehrenamtlichen Richter – Versicherte – Versicherungsschutz im Rahmen einer Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Bedienstete, deren Arbeitsmittel nicht vom Freistaat Bayern zu stellen sind, mit Ausnahme der staatlichen Bediensteten bei den Landratsämtern, soweit diese dort staatliche Aufgaben wahrnehmen.
Versicherungsnehmer ist der Freistaat Bayern.
 
 
2.
Versichertes Risiko
Gegenstand des Versicherungsschutzes ist der Ersatzanspruch von Bediensteten gegenüber dem Freistaat Bayern für Sachschäden am nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Kraftfahrzeug aus Unfällen während Dienstfahrten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz – VV-BeamtR. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zur Erledigung des jeweiligen Dienstgeschäfts (= Dienstreise und -gang) vorher ausdrücklich von der zuständigen Dienststelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde und das Dienstgeschäft aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 BayRKG).
Es besteht kein Versicherungsschutz bei Benutzung von Mietwagen, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens oder wenn der erstattungsfähige Betrag 75 € nicht übersteigt.
 
 
3.
Vertragsgrundlagen
Es finden im Rahmen der Schadenregulierung die für die Voll- und Teilkaskoversicherung geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung der Bekanntgabe vom 9. Juli 2008 Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von den AKB besteht eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber den Versicherten, soweit der Freistaat Bayern nach den VV-BeamtR zu Art. 98 BayBG gegenüber seinen Bediensteten zum Sachschadenersatz verpflichtet ist. Soweit danach eine Schadenersatzpflicht des Freistaats Bayern gegenüber seinen Bediensteten nicht besteht, ist auch der Versicherer gegenüber den Versicherten leistungsfrei.
 
 
4.
Leistungsumfang
Abweichend von den AKB sind alle Teile mitversichert, die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werkseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden oder die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen und diesen entsprechen, sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient.
Versichert ist auch ein bei einer Dienstfahrt durch ein äußeres Ereignis am Kraftfahrzeug verursachter Sachschaden (sog. Betriebsschaden), wenn dieser von einem aus dienstlicher Veranlassung mitgeführten Anhänger mit starrer Verbindung zum Kraftfahrzeug verursacht wurde (sog. Gespannschaden) oder von den üblicherweise zu befahrenden unbefestigten Wegen im Forst- und Landwirtschaftsbereich ausgegangen ist und auf befestigten Straßen nicht als Betriebsschaden angesehen würde. Ebenfalls versichert ist ein Schaden, der am geparkten Fahrzeug während der Dienstzeit verursacht worden ist, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust erfolgt keine Neupreisentschädigung.
 
 
5.
Ausschlussfrist, Verhalten im Schadenfall
Versicherte Personen machen ihre Ansprüche gegenüber der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH selbstständig geltend. Die Schadenabwicklung erfolgt unmittelbar zwischen dem Versicherten und der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH.
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz müssen von den Versicherten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Unfall bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt eine entsprechende Antragstellung bei dem Dienstvorgesetzten des Bediensteten, welcher den Antrag unverzüglich an die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH weiterleitet. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Jeder Schadenfall ist der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH vom Versicherten unter Vorlage einer Kopie der Dienstreisegenehmigung, eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstigen Beweismitteln sowie unter Glaubhaftmachung des Umfangs des Schadens anzuzeigen.
Der Versicherte hat in der Schadenanzeige Auskunft über eine anderweitig für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung unter Angabe des Versicherungsunternehmens und der Versicherungsschein-Nummer zu erteilen.
Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH kann von dem Recht Gebrauch machen, die Entschädigung erst nach vollständiger Erfüllung der Pflichten nach Abs. 3 und 4 zu leisten.
 
 
6.
Subsidiarität
Besteht neben der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung anderweitig eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug, so sind Schäden, die unter die Teilkaskoversicherung fallen, ausschließlich aus der anderweitigen Kaskoversicherung geltend zu machen. Eine evtl. Selbstbeteiligung in der anderweitigen Teilkaskoversicherung wird durch die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung übernommen.
Besteht neben der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung anderweitig eine Vollkaskoversicherung, so tritt die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung ein.
 
 
7.
Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Geschäfts- oder Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
 
 
8.
Schadenbearbeitung
Schadensanzeigen sind unter Angabe der Versicherungsnummer 80.007.832 an die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstr. 4, 32758 Detmold zu senden.
Die Ecclesia Versicherungdienst GmbH hat für telefonische Anfragen eine Hotline eingerichtet:
-
für allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz die Telefonnummer 089/74 11 54 51,
-
für Fragen zu Schadenfällen die Telefonnummer 089/74 11 54 65.
 
 
Anlage 2
 
 
Rahmenvertrag
über eine Rabattverlustversicherung
 
 
zwischen dem
 
 
Freistaat Bayern
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
Odeonsplatz 4
80539 München
 
- Freistaat Bayern -
 
 
und der
 
 
Basler Securitas Versicherungs-AG, Basler Str. 4, 61345 Bad Homburg
vertreten durch Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Klingenbergstr. 4
32758 Detmold
 
- Versicherer -
 
- Freistaat Bayern und der Versicherer gemeinsam auch
die Vertragsparteien -
 
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010
 
folgender Rahmenvertrag über eine Rabattverlustversicherung geschlossen:
 
 
PRÄAMBEL
 
Die Vertragsparteien haben mit Wirkung vom 1. Januar 2010 einen Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie ehrenamtlichen Richtern und Richterinnen nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften Versicherungsschutz für Sachschäden an nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Fahrzeugen, welche von den Bediensteten aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstfahrt benutzt werden.
 
Der von der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung umfasste Versicherungsschutz deckt den Schaden, der dem/der Bediensteten infolge einer Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht, nicht ab. Der Freistaat Bayern gewährt für einen entsprechenden Vermögensnachteil des/der Bediensteten keinen finanziellen Ausgleich.
 
Den Bediensteten wird ermöglicht, durch individuellen Abschluss eines Rabattverlustversicherungsvertrages die Entstehung eines Schadens durch Höherstufung in ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu verhindern. Diesem Ziel dient der Abschluss dieser Rahmenvereinbarung.
 
Im Folgenden soll aus Gründen der Übersichtlichkeit einheitlich die männliche Form des Bediensteten/Versicherten verwendet werden. Hiervon sind ohne Diskriminierung auch die weiblichen Bediensteten des Freistaates Bayern umfasst.
 
 
§ 1
Gegenstand der Versicherung
 
(1)
Die Rabattverlustversicherung dient der Absicherung von Vermögensschäden im Sinne des nachfolgenden § 2, die bei einer von der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung versicherten Fahrt bei Unfällen entstehen. Sie steht den Bediensteten des Freistaats Bayern einschließlich der ehrenamtlichen Richter und der staatlichen Bediensteten bei den Landratsämtern, soweit diese dort staatliche Aufgaben wahrnehmen, offen (berechtigte Bedienstete).
 
(2)
Der vorliegende Vertrag gilt als Rahmenvertrag.
 
(3)
Jeder berechtigte Bedienstete kann auf Antrag an diesem Rahmenvertrag teilnehmen. Für jeden teilnehmenden Bediensteten wird ein gesonderter Versicherungsschein (Einzelvertrag) ausgestellt.
 
(4)
Versicherungsnehmer und Versicherter des jeweiligen Einzelvertrages ist der Bedienstete.
 
(5)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) finden keine Anwendung.
 
 
§ 2
Zu versichernder Vermögensschaden
 
(1)
Zu versichern ist der Vermögensschaden, der dem Versicherten entsteht, wenn
a)
wegen eines während einer Dienstfahrt verursachten Haftpflichtschadens der Prämiensatz der für sein Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angehoben wird (Rabattverlust) oder
b)
es zu einem Rabattverlust wegen eines während einer Privatfahrt verursachten Haftpflichtschadens kommt, und der unmittelbar vorangegangene Haftpflichtschaden, der auf einer Dienstfahrt verursacht worden sein muss, zwar eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, aber keinen Vermögensschaden durch die Anhebung des Prämiensatzes auslöste.
Für die Ersatzpflicht ist maßgeblich, dass der den Vermögensschaden auslösende Haftpflichtschaden auf einer Privatfahrt während der Vertragslaufzeit eingetreten ist und zum Zeitpunkt des vorangehenden Haftpflichtschadens der Dienstfahrt auch eine Schadenfreiheitsverlustversicherung für den Bediensteten (ggf. auch bei einem Versicherer eines früheren Rahmenvertrages) bestanden hat.
 
(2)
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
 
 
§ 3
Versichertes Risiko
 
(1)
Der Berechnung des Vermögensschadens nach § 2 sind zugrunde zu legen
a)
alle innerhalb eines Kalenderjahres angemeldeten, während einer Dienstfahrt – oder Privatfahrt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b vorliegen – verursachten Haftpflichtschäden, soweit sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden sind, und
b)
die Rückstufungstabelle sowie die sich daraus ergebende Rabattverlusttabelle des im Zeitpunkt des Schadenfalls gültigen Tarifs des Haftpflichtversicherers des Versicherten.
Alle anderen, nicht in § 2 oder § 3 genannten und der privaten Sphäre zuzuordnenden Haftpflichtschäden sowie spätere Veränderungen der Prämie bleiben unberücksichtigt.
 
(2)
Ein über den nach § 3 Abs. 1 abgerechneten Betrag hinausgehender Vermögensschaden ist nicht zu ersetzen.
 
(3)
Sind bereits ein oder mehrere während einer Dienstfahrt oder Privatfahrt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b verursachte Haftpflichtschäden im selben Kalenderjahr angemeldet worden, sind alle bisher gemeldeten Schäden der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde zu legen; von der berechneten Schadenssumme wird ein bereits vorher erstatteter Betrag abgezogen.
 
 
§ 4
Leistungsbegrenzung
Sind die Entschädigungsleistungen für die der Berechnung zugrunde gelegten Haftpflichtschäden geringer als der errechnete Vermögensschaden, ist der Vermögensschaden nur bis zur Höhe der Entschädigungsleistungen zu ersetzen; der Versicherte kann in diesen Fällen durch Erstattung der Entschädigungsleistungen eine Anhebung des Prämiensatzes der für sein Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vermeiden.
 
 
§ 5
Geltendmachung von Ansprüchen
 
(1)
Der Versicherte hat für den Nachweis des entstandenen Vermögensschadens eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers vorzulegen, aus der zu entnehmen sein muss:
a)
die Einstufung des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenfalls; im Falle eines Vermögensschadens gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b auch die Einstufung im Zeitpunkt des vorangegangenen Schadenfalles,
b)
die Tarifprämie (Prämiensatz 100 %) für das betroffene Fahrzeug,
c)
die Höhe der Entschädigungsleistungen sowie
d)
alle Informationen und Unterlagen, die für die Berechnung des Vermögensschadens erforderlich sind (z. B. AKB und Tarifbestimmungen, Rückstufungsregelungen).
 
(2)
Wird ein Vermögensschaden gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b geltend gemacht, hat der Versicherte zusätzlich die Schadennummer anzugeben, unter welcher der vorangegangene Dienstfahrt-Fahrzeug- und der Rabattverlust-Versicherungs-Schaden bearbeitet wurde.
 
 
§ 6
Beginn und Ende des Vertrages sowie der Einzelverträge
 
(1)
Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(2)
Der Versicherungsschutz der Rabattverlustversicherung erlischt zum selben Zeitpunkt, zu dem auch der Versicherungsschutz der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung zwischen dem Versicherer und dem Freistaates Bayern endet. Das bedeutet, dass dieser Rahmenvertrag automatisch beendet wird, wenn der Vertrag über die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung endet.
 
(3)
Eine Kündigung des Rahmenvertrages zur Rabattverlustversicherung nach einem Schadenereignis ist ausgeschlossen.
 
(4)
Bei Nichtzahlung einer Folgeprämie eines Einzelvertrages gelten die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kündigung des Rahmenvertrages aufgrund der Nichtzahlung von Prämien der Einzelverträge ist ausgeschlossen.
 
(5)
Der Versicherungsschutz eines Einzelvertrages beginnt mit dem Eingang der Anmeldung des Bediensteten zum Rahmenvertrag bei dem Versicherer, frühestens am 1. Januar 2010. Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Bedienstete die im Versicherungsschein genannte erste Prämie nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt hat. Dies gilt nur, wenn der Bedienstete die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten hat.
 
(6)
Der jeweilige Einzelvertrag endet mit Ablauf des Versicherungsjahres. Die Einzelverträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherte den Vertrag nicht kündigt. Der Versicherte kann den Einzelvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
 
(7)
Mit Beendigung des Rahmenvertrages enden auch die Einzelverträge. Der Versicherer informiert die Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages über das Erlöschen der Einzelverträge.
 
(8)
Eine Kündigung eines Einzelvertrages ist nur mit Zustimmung des Freistaates Bayern möglich.
 
 
§ 7
Versicherungsprämie
 
(1)
Die Prämie für einen Einzelversicherungsvertrag beträgt EUR 13,85 zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
 
(2)
Prämienschuldner sind die jeweiligen Versicherten der Einzelverträge. Ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern besteht nicht.
 
(3)
Die Einzelprämien sind Jahresprämien, die im Voraus zu entrichten sind. Beträgt die Vertragslaufzeit des Einzelvertrages weniger als ein Jahr, erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
 
 
§ 8
Schadeninformationen
Der Freistaat Bayern ist einmal jährlich und zusätzlich auf Anforderung innerhalb von drei Wochen über den aktuellen Schaden- und Aufwandverlauf des jeweiligen Jahres zu informieren. Hierbei sind Einzelschadenaufstellungen in elektronisch auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt der Schadeninformationen und Schadenauswertungen wird zwischen dem Freistaat Bayern und dem Versicherer abgestimmt.
 
 
§ 9
Gerichtsstand
Für Klagen aus den Einzelverträgen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer/Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
 
 
§ 10
Anwendbares Recht
Dieser Rahmenvertrag und die Einzelverträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschuss der kollisionsrechtlichen Regelungen (IPR) sowie den Regelungen des UN-Kaufrechts. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
 
 
§ 11
Sonstiges
 
(1)
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Ungültigkeit einzelner Regelungen die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Rahmenvertrages nicht berührt. Soweit sich einzelne Regelungen als ungültig erweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien einvernehmlich zusammenzuwirken, um eine nach Treu und Glauben für beide Seiten angemessene Regelung zu finden. Letzteres gilt auch für die Schließung etwaiger Regelungslücken.
 
(2)
Änderungen dieses Rahmenvertrages können nur einvernehmlich erfolgen und bedürfen stets der Schriftform.
 
 
 
 
München, den 14. Dezember 2009
Freistaat Bayern
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
 
 
 
 
Detmold, den 22. Dezember 2009
Basler Securitas Versicherungs-AG
vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH