Veröffentlichung FMBl. 2010/05 S. 123 vom 22.04.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 464cc7559a47694dab08b9e7fc77efd53ae33717a11b66a8603764211c1363b5

 

Az.: 43 - VV 2622 - 3 - 16 422/10
6410-F
6410-F
 
Änderung
der Rahmenvereinbarung über die Benutzung
von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern
für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und
des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
 
vom 22. April 2010 Az.: 43 - VV 2622 - 3 - 16 422/10
 
 
Zu der Rahmenvereinbarung mit Telekommunikationsunternehmen über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen (Anlage 1 zur Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 13. Dezember 2002, FMBl 2003 S. 15, StAnz Nr. 51) wurde auf Grundlage des § 13 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ein Nachtrag vereinbart. Die dadurch eingetretenen Änderungen der Vereinbarung sind rückwirkend zum 1. Juli 2007 anzuwenden.
 
Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen wird deshalb wie folgt geändert:
 
1.
Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:
 
„Mit den Telekommunikationsunternehmen T-Mobile Deutschland GmbH, Vodafone D2 GmbH, O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG sowie der Deutschen Funkturm GmbH besteht die anliegende Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen.“
 
 
2.
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
 
 
"5.
Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Stelle. Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Funkstation und des vereinbarten Entgelts zu melden. Dort steht für Fragen zur Auslegung der Rahmenvereinbarung ein Ansprechpartner zur Verfügung.“
 
 
3.
Folgende Nr. 10 wird angefügt:
 
"10.
Künftige Änderungen der Rahmenvereinbarung und deren Anlagen werden vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.“
 
 
4.
Anlage 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Rahmenvereinbarung) wird wie folgt geändert:
 
4.1
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
"(1)
Das TK-Unternehmen entrichtet ab 1. Juli 2007 für die in § 3 bezeichnete Grundstücksnutzung die in Anlage 3 festgelegten Entgelte. Für bestehende Verträge gelten die bisherigen Sätze.“
 
4.2
§ 13 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
 
"(1)
Die Entgelt- und Entschädigungssätze gemäß der zum 1. Juli 2007 angepassten Anlage 3 werden im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Juli 2010, nach dem vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst.
Eine Anpassung der Entgelt- und Entschädigungssätze – nach oben oder nach unten – erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie die Veränderung des Indexes in diesem Dreijahreszeitraum. Ausgangspunkt danach ist jeweils der Monat Juli des letzten Anpassungszeitpunktes im Verhältnis zu dem Monat Juli drei Jahre später. Anpassungszeitpunkt ist jeweils der 1. Juli. Die Anpassung erfolgt, ohne dass es hierzu eines Anpassungsverlangens bedarf. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten werden jedoch deklaratorisch die Beträge gegenseitig mitgeteilt und schriftlich festgehalten. Die Vertragsteile verpflichten sich bereits heute zur Unterzeichnung entsprechender Nachtragsvereinbarungen.
 
(2)
Für alle auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Verträge, deren Laufzeit vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat, erhöhen sich die jährlichen Entgelte (Nr. A, Anlage 3) wie bisher im Abstand von jeweils drei Jahren seit dem Vertragsbeginn um jeweils 5 %.
 
Für alle auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Verträge, deren Laufzeit ab dem 1. Juli 2007 begonnen hat, erhöhen sich die jährlichen Entgelte (Nr. A, Anlage 3) im Abstand von jeweils drei Jahren seit dem jeweiligen Vertragsbeginn gemäß folgender Formel:
 
Eine Anpassung der Entgelt- und Entschädigungssätze erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie die Veränderung des nach dem vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindex für Deutschland in dem Dreijahreszeitraum zwischen Januar des Jahres, in dem die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages begann, bis zum Januar des Jahres drei Jahre später. Danach ist jeweils der Monat Januar des Jahres Ausgangszeitpunkt, in dem der letzte Anpassungszeitpunkt liegt im Verhältnis zu dem Monat Januar drei Jahre später. Anpassungszeitpunkt ist jeweils datumsgenau drei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. in der Folge drei Jahre nach Vertragsänderung. Die Anpassung erfolgt aufgrund einer entsprechend begründeten schriftlichen Mitteilung eines Vertragsteils (einseitige Willenserklärung).“
 
 
5.
Anlage 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Mustervertrag) wird wie folgt geändert:
 
In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte „um jeweils 5 %“ gestrichen.
 
 
6.
Die Anlage zu dieser Bekanntmachung ersetzt die bisherige Anlage 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Entgelt- und Entschädigungssätze).
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
 
 
Bayerische Staatskanzlei
Bayerisches Staatsministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten
D r .  S c h ö n
D r .  S t a u n e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirigentin
 
 
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
S c h u s t e r
K l o t z
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
D r .  R o t h e n p i e l e r
E r h a r d
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
W e i g e r t
D r .  S c h l e i c h e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
L a z i k
H u b e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerischer Oberster Rechnungshof
S e i t z
D r .  F i s c h e r - H e i d l b e r g e r
Ministerialdirektor
Präsident
 

Anlage