Veröffentlichung FMBl. 2011/01 S. 102 vom 12.01.2011

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Az.: 25 - P 2618 - 001 - 44 207/10
2034.1.2-F
2034.1.2-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag
vom 23. Juli 2007
über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildende des Freistaates Bayern
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 12. Januar 2011  Az.: 25 - P 2618 - 001 - 44 207/10
 
 
I.
Nachstehend wird folgender Tarifvertrag zum Vollzug bekannt gegeben:
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern,
inhaltsgleich, jedoch getrennt vereinbart
mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Landesbezirk Bayern –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb tarifunion.
 
 
II.
Die Hinweise zur Durchführung des o. a. Tarifvertrages wurden aktualisiert. Sie sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern/TV-EL/Durchführungshinweise) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel 2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Durchführungshinweise ist nicht vorgesehen.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 14. Juli 2010
zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildende des Freistaates Bayern
(TV-EL)

 
 
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
 
und
...
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
 
Der Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern, geändert durch den Tarifvertrag vom 16. November 2009, wird wie folgt geändert:
 
1.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.“
 
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ab 1. Januar 2011   2.970,73 Euro,
b)
Auszubildende
ab 1. Januar 2011   1.029,79 Euro
monatlich.“
b)
In Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a und b nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2010 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L und für Auszubildende die lineare Anpassung des Ausbildungsentgelts einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend.“
 
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
ab 1. Januar 2011   4.143,38 Euro,
monatlich.“
b)
Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
4§ 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.“
 
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.“
b)
Abs. 3 wird aufgehoben.
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
München, 14. Juli 2010