Veröffentlichung FMBl. 2011/01 S. 103 vom 12.01.2011

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Az.: 25 - P 2618 - 001 - 44 206/10
2034.2.1-F
2034.2.1-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010
zum Tarifvertrag vom 13. April 2007
über eine ergänzende Leistung
an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-EL-Ä)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 12. Januar 2011  Az.: 25 - P 2618 - 001 - 44 206/10
 
 
Nachstehend wird folgender Tarifvertrag zum Vollzug bekannt gegeben:
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 13. April 2007 über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken,
vereinbart
mit dem Marburger Bund – Landesverband Bayern –.
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010
zum Tarifvertrag vom 13. April 2007
über eine ergänzende Leistung an
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-EL-Ä)

 
 
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
und
dem Marburger Bund
– Landesverband Bayern –
 
wird Folgendes vereinbart:
 
 
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
 
Der Tarifvertrag vom 13. April 2007 über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, geändert durch Tarifvertrag vom 16. November 2009, wird wie folgt geändert:
 
1.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Grenzbetrag beträgt ab 1. Januar 2011 4.143,38 Euro monatlich.“
b)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Vorstehender Grenzbetrag nach Satz 3 nimmt in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2010 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend.“
3.
§ 4 erhält folgende Fassung:
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.“
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
München, 14. Juli 2010