Veröffentlichung FMBl. 2011/01 S. 123 vom 22.12.2010

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Az.: PE - P 3310 - 004 - 51 142/10
Ausbildungsqualifizierung von Beamten und Beamtinnen
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz
(bisher: Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes
der Staatsfinanzverwaltung in die Laufbahn des
mittleren Staatsfinanzdienstes)

hier: Zulassungsverfahren 2011
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 22. Dezember 2010  Az.: PE - P 3310 - 004 - 51 142/10
 
 
Das Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt, in den Jahren 2011 bis 2014 mindestens einen Beamten oder eine Beamtin, der oder die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen ist, zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, zuzulassen.
 
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Vorschriften des zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/StF) vom 9. April 2006 (GVBl S. 209, BayRS 2038-3-5-6-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302).
 
1.
Voraussetzungen für die Zulassung:
Zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) kann zugelassen werden, wer
sich beim Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren bewährt hat,
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
 
2.
Zulassungsverfahren:
Im Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.
 
3.
Termin und Gültigkeit:
Das Zulassungsverfahren 2011 wird am 25. Mai 2011 von der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen durchgeführt (§ 46 Abs. 1 ZAPO/StF). Es hat für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2011 bis 2014 Gültigkeit. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahr 2015 nach dem Wirksamwerden der nächsten periodischen Beurteilung durchgeführt.
 
4.
Anmeldung:
Beamte und Beamtinnen, denen in der periodischen Beurteilung 2010 die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 30. März 2011 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen anmelden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihrem Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Entsprechendes gilt auch für Beamte und Beamtinnen, bei denen die periodische Beurteilung zurückgestellt worden ist.
 
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 47 Abs. 2 ZAPO/StF).
 
Der Meldung ist ein Nachweis über die Zuerkennung der Aufstiegseignung in der periodischen Beurteilung 2010 beizufügen (§ 47 Abs. 1 ZAPO/StF). Bei Beamten und Beamtinnen, deren Beurteilung zurückgestellt worden ist, ist dieser Nachweis spätestens einen Tag vor dem Prüfungsverfahren vorzulegen. Die jeweilige Ernennungsbehörde überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
 
5.
Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens:
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben dabei unter Aufsicht eine Erörterung anzufertigen, in der sie insbesondere Fragen aus dem Bereich der politischen Bildung und des Zeitgeschehens bearbeiten sollen. Die Arbeitszeit beträgt zwei Stunden.
 
6.
Bewertung, Rangliste, Auswahl:
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die Vorschriften des Abschnitts 4 von Teil 1 der ZAPO/StF und die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), entsprechend anzuwenden. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Punktzahl „fünf“ erreicht wird.
 
Aufgrund der Punktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit der gleichen Punktzahl erhalten den gleichen Rang.
 
Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerber oder Bewerberinnen den gleichen Ranglistenplatz erreicht, sind für die Zulassung folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge maßgebend: Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, Rangdienstalter, Schwerbehinderteneigenschaft, Dienstzeit.
 
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Zulassungsverfahrens werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet.
 
Weigert
Ministerialdirektor