Veröffentlichung FMBl. 2011/01 S. 4 vom 09.12.2010

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Az.: L 3 O 1002-I/4-66
2030.11-F
2030.11-F
Allgemeine Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
(ARLPA)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 9. Dezember 2010  Az.: L 3 O 1002-I/4-66
 
Auf Grund des Art. 119 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605, ber. S. 764), erlässt der Landespersonalausschuss folgende allgemeine Regelungen:
 
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
1.
Beförderung
 
1.1
Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14
1.2
Beförderung von Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen in ein Amt der BesGr A 15
1.3
Beförderung von Lehrern und Lehrerinnen
1.4
Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen
2.
Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter
2.1
Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit der Qualifikation nach der ZAPOFlB an Fachschulen und Berufsfachschulen
2.2
Lehrkräfte mit der Qualifikation für die Lehrämter an Volks-, Grund- oder Hauptschulen
2.3
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik
2.4
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Realschulen
2.5
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen
2.6
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 9 in ein Amt der BesGr A 10
2.7
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14
2.8
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 15 in ein Amt der BesGr A 16
2.9
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 16 in ein Amt der Besoldungsordnung B
2.10
Die Ämter der Besoldungsordnung B
2.11
Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
3.
Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen
4.
Sicherung der Mobilität
4.1
Vierte Qualifikationsebene
4.2
Dritte Qualifikationsebene
4.3
Zweite Qualifikationsebene
5.
Prüfungsanerkennungen
5.1
Einstellungsprüfung für die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für die zweite Qualifikationsebene bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen
5.2
Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen der dritten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei, bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen
6.
Probezeit
 
Abschnitt II
1.
Inkrafttreten
2.
Außerkrafttreten
 
 
Abschnitt I
 
1.
Beförderung
1.1
Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14
Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) werden für die Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14 in der Fachlaufbahn Gesundheit zugelassen (Art. 17 Abs. 4 LlbG)
wenn die Ärzte und Ärztinnen neben der bestandenen Qualifikationsprüfung (fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst) seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Arzt oder Ärztin tätig gewesen sind;
wenn die Ärzte und Ärztinnen über die erforderliche Qualifikation nach Art. 39 Abs. 2 LlbG verfügen und daneben zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind.
1.2
Beförderung von Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen in ein Amt der BesGr A 15
Ausnahmen von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 LlbG werden zugelassen (Art. 18 Abs. 5 Satz 1 LlbG) für die Beförderung von Schulräten und Schulrätinnen (BesGr A 14 mit Amtszulage) zu Schulamtsdirektoren und Schulamtsdirektorinnen (BesGr A 15 und BesGr A 15 mit Amtszulage) und von Regierungsschulräten und Regierungsschulrätinnen (BesGr A 14 und BesGr A 14 mit Amtszulage) zu Regierungsschuldirektoren und Regierungsschuldirektorinnen (BesGr A 15 und BesGr A 15 mit Amtszulage) jeweils nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Schulaufsichtsdienst.
1Auf dieses Dienstzeiterfordernis können Zeiten in Funktionsämtern des Volksschuldienstes angerechnet werden, soweit sie die in § 1 Nr. 2 und § 2 der Verordnung über die Zulassung zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes der Volksschulen und der Förderschulen zu fordernden Sockelzeiten übersteigen. 2Diese übersteigenden Zeiten sind jedoch nur bis zur Hälfte und nicht über zwei Jahre hinaus anrechenbar.
1.3
Beförderung von Lehrern und Lehrerinnen
Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG (Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung) werden zugelassen für die Beförderung von Lehrern und Lehrerinnen aus Ämtern, die nach Nrn. 2.1 bis 2.5 dieser Allgemeinen Regelungen nicht regelmäßig zu durchlaufen sind, soweit sie nicht von der Regelung nach Art. 46 BayBG betroffen sind.
1.4
Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen
Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG (Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten) werden zugelassen für die Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen in Ämter, die nicht den Regelungen nach Art. 45 und 46 BayBG unterliegen.
 
2.
Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter
Es wird der Bestimmung einer obersten Dienstbehörde nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG zugestimmt, dass folgende Ämter nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:
2.1
Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit der Qualifikation nach der ZAPOFlB an Fachschulen und Berufsfachschulen
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Leiter oder zur Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen (BesGr A 14 mit Amtszulage)
das Amt des Fachlehrers oder der Fachlehrerin in BesGr A 13.
2.2
Lehrkräfte mit der Qualifikation für die Lehrämter an Volks-, Grund- oder Hauptschulen
2.2.1
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Konrektor oder zur Konrektorin der BesGr A 13 oder zum Institutsrektor oder zur Institutsrektorin der BesGr A 13
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage;
2.2.2
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und der BesGr A 13;
2.2.3
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 oder einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Volksschulen der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und A 13 bzw. die Ämter der BesGr A 13;
2.2.4
bei der Beförderung eines Lehrers oder einer Lehrerin, der oder die das Amt des Leiters oder der Leiterin einer Volksschule (BesGr A 12 mit Amtszulage) mindestens drei Jahre ausgeübt und dieses infolge schulorganisatorischer Maßnahmen verloren hat und nun eine Ausgleichszulage nach Art. 21 BayBesG erhält, in ein Amt der BesGr A 13 mit Amtszulage oder der BesGr A 14
das Amt der BesGr A 13 bzw. die Ämter der BesGr A 13 und A 13 mit Amtszulage;
2.2.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13;
2.2.6
bei der Beförderung eines Konrektors oder einer Konrektorin der BesGr A 12 mit Amtszulage oder eines Zweiten Konrektors oder einer Zweiten Konrektorin der BesGr A 12 mit Amtszulage oder von einem Amt der BesGr A 13 zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 14
die Ämter der BesGr A 13 und A 13 mit Amtszulage bzw. die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage;
2.2.7
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 13 zum Schulrat oder zur Schulrätin (BesGr A 14 mit Amtszulage)
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
2.2.8
bei der Beförderung eines Regierungsschulrats oder einer Regierungsschulrätin (BesGr A 14) in ein Amt der BesGr A 15
das Amt des Schulrats oder der Schulrätin (BesGr A 14 mit Amtszulage).
2.3
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik
2.3.1
Bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst (BesGr A 13) in ein Amt der BesGr A 14
das Amt des Studienrats oder der Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage;
2.3.2
bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
2.3.3
bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage, eines Blinden- oder Taubstummenoberlehrers oder einer Blinden- oder Taubstummenoberlehrerin (BesGr A 13 mit Amtszulage kw) zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Förderschulen (BesGr A 14 mit Amtszulage)
das Amt der BesGr A 14;
2.3.4
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 in ein Amt der BesGr A 15
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage;
2.3.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage in ein Amt der BesGr A 15 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 15;
2.3.6
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 zum Schulamtsdirektor oder Regierungsschuldirektor oder zur Schulamtsdirektorin oder Regierungsschuldirektorin (BesGr A 15)
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage.
2.4
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Realschulen
2.4.1
Bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Realschuldienst (BesGr A 13) zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin (BesGr A 14), Institutsrektor oder Institutsrektorin (BesGr A 14) oder Beratungsrektor oder Beratungsrektorin
das Amt des Studienrats oder der Studienrätin im Realschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage;
2.4.2
bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Realschuldienst (BesGr A 13) zum Zweiten Realschulkonrektor oder zur Zweiten Realschulkonrektorin (BesGr A 14 mit Amtszulage), Beratungsrektor oder Beratungsrektorin als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin beim oder bei der Ministerialbeauftragten (BesGr A 14 mit Amtszulage) oder Realschulkonrektor oder Realschulkonrektorin (BesGr A 14 mit Amtszulage)
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage und A 14;
2.4.3
bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Realschuldienst (BesGr A 13 mit Amtszulage) zum Realschulkonrektor oder zur Realschulkonrektorin (BesGr A 15)
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 14 und A 14 mit Amtszulage;
2.4.4
bei der Beförderung eines Seminarrektors oder einer Seminarrektorin (BesGr A 14), Institutsrektors oder Institutsrektorin (BesGr A 14) sowie eines Beratungsrektors oder einer Beratungsrektorin (BesGr A 14) zum Realschuldirektor oder zur Realschuldirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 14 mit Amtszulage und A 15;
2.4.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage (Realschulrektor oder Realschulrektorin, Realschulkonrektor oder Realschulkonrektorin; Zweiter Realschulkonrektor oder Zweite Realschulkonrektorin, Beratungsrektor oder Beratungsrektorin als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin beim oder bei der Ministerialbeauftragten) zum Realschuldirektor oder zur Realschuldirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 15;
2.5
Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen
Bei der Beförderung von Studiendirektoren und Studiendirektorinnen der BesGr A 15 zu Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen (BesGr A 16)
das Amt des Studiendirektors und der Studiendirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage.
2.6
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 9 in ein Amt der BesGr A 10
das Amt der BesGr A 9 mit Amtszulage.
2.7
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14
das Amt der BesGr A 13 mit Amtzulage nach Fußnote 2 und 9 der Anlage 1 zum BayBesG.
2.8
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 15 in ein Amt der BesGr A 16
das Amt der BesGr A 15 mit Amtszulage nach Fußnote 1 der Anlage 1 zum BayBesG.
2.9
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 16 in ein Amt der Besoldungsordnung B
das Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 16 mit einer besonderen Amtszulage.
2.10
Die Ämter der Besoldungsordnung B
im staatlichen Bereich, bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, bei den kommunalen Spitzenverbänden, bei der Landeshauptstadt München und bei der Stadt Nürnberg.
2.11
Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
2.11.1
Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr R 1 in ein Amt der BesGr R 2
das Amt der BesGr R 1 mit Amtszulage;
2.11.2
bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr R 2 in ein Amt der BesGr R 3
das Amt der BesGr R 2 mit Amtszulage;
2.11.3
die Ämter ab der BesGr R 3.
 
3.
Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 LlbG
Die Zustimmung des Landespersonalausschusses zur Feststellung der obersten Dienstbehörde, dass ein Wechsel zwischen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, zweite Qualifikationsebene, in die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik), zweite Qualifikationsebene, zulässig ist, wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Die Beamten und Beamtinnen müssen zusätzlich zu ihrer erworbenen Qualifikation
eine mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im IuK-Bereich mit technischem Bezug und
fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im IuK-Bereich (einschließlich Training am Arbeitsplatz zur Vertiefung des erworbenen Fachwissens) im Umfang von mindestens sechs Wochen nachweisen. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe des vermittelten Fachwissens über die üblichen Anwenderschulungen hinausgehen.
 
4.
Sicherung der Mobilität nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG
Die Zustimmung des Landespersonalausschusses wird erteilt für die Feststellung der obersten Dienstbehörde im nichtstaatlichen Bereich, dass den jeweiligen Qualifikationen im Geltungsbereich des BayBG die nachstehend genannten, nicht im Geltungsbereich des BayBG erworbenen uneingeschränkten Qualifikationen gleichwertig sind:
4.1
Vierte Qualifikationsebene
4.1.1
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
4.1.1.1
Qualifikation, erworben durch Bestehen einer Ersten Juristischen Prüfung oder einer Ersten Juristischen Staatsprüfung und einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland;
4.1.1.2
Qualifikation, erworben durch das Bestehen der Staatsprüfung im Abschlussverfahren der einstufigen Juristenausbildung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
4.1.2
Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
4.1.2.1
Qualifikation, erworben durch
den Abschluss eines einschlägigen technisch-wissenschaftlichen Hochschulstudiums,
Ableistung des Vorbereitungsdienstes und
entweder erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Dienst in Baden-Württemberg oder erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst beim Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. Main in einer der ZAPO/htD entsprechenden Fachrichtung.
4.1.2.2
Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland in einer der AHZAPO/hD entsprechenden Fachrichtung (Schwerpunkt).
4.1.3
Fachlaufbahn Gesundheit
Qualifikation, erworben durch Bestehen der entsprechenden Prüfung (staatsärztliche Prüfung, Amtsarztprüfung, Physikat) in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
4.2
Dritte Qualifikationsebene
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
4.2.1
Qualifikation für eine durch ZAPO geregelte Laufbahn der allgemeinen (inneren) Verwaltung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
4.2.2
Qualifikation für eine durch ZAPO geregelte Laufbahn in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
4.3
Zweite Qualifikationsebene
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
4.3.1
Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung (einschließlich der Kommunalverwaltung).
4.3.2
Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung.
 
5.
Prüfungsanerkennungen
5.1
Einstellungsprüfung für die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für die zweite Qualifikationsebene bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen
Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen die Einstellungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst nach der Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (POmPol) gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 2 LlbG als Ersatz für das Auswahlverfahren für die Einstellung in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen anerkannt.
5.2
Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen der dritten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei, bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen
Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Auswahlverfahren nur für das laufende Einstellungsjahr Geltung hat, zugestimmt (§ 14 Satz 2 AVfV).
 
6.
Probezeit
Anrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten und Oberärztinnen der bayerischen Universitätsklinika
Es wird nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 LlbG zugestimmt, dass Zeiten, die nach dem Qualifikationserwerb in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz oder dem Bayerischen Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion eines Oberarztes oder einer Oberärztin abgeleistet wurden, bis zum Umfang von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden.
 
 
Abschnitt II
 
1.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
2.
Außerkrafttreten
1Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 20. Mai 2009 (FMBl S. 148, StAnz Nr. 22), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2010 (FMBl S. 122, StAnz Nr. 20), außer Kraft. 2Die Nrn. 2 und 6 sind insofern weiter anwendbar, soweit Art. 70 LlbG die Fortgeltung von Vorschriften der Laufbahnverordnung anordnet.
 
 
Dr.  Sigrid  Schütz-Heckl
Generalsekretärin