Veröffentlichung FMBl. 2011/12 S. 398 vom 02.12.2011

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Az.: PE - P 3510 - 001 - 43 349/11
2038.3-F
2038.3-F
Verzeichnis der Hilfsmittel
für die Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. Dezember 2011  Az.: PE - P 3510 - 001 - 43 349/11
 
Zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen wird Folgendes bestimmt:
1.
Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden zugelassen
1.1
für den fachlichen Schwerpunkt Steuer:
1.1.1
Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);
1.1.2
Abgabenordnung,
amtliches Handbuch;
1.1.3
Einkommensteuer,
amtliches Handbuch und amtliche Textausgabe;
1.1.4
Gewerbesteuer,
amtliches Handbuch;
1.1.5
Lohnsteuer,
amtliches Handbuch;
1.1.6
Umsatzsteuer,
amtliche Handausgabe;
1.1.7
Erbschaftsteuer,
amtliches Handbuch;
1.1.8
Körperschaftsteuer,
amtliches Handbuch;
1.1.9
Bewertung des Grundvermögens (Richtlinien mit BewG – Auszug –, Fortschreibungsrichtlinien),
amtliche Handausgabe;
1.1.10
Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO),
Auszug Landesfinanzschule Bayern;
1.1.11
AL-StEAV (Arbeitsanleitung für Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung), Auszug der Landesfinanzschule Bayern;
1.1.12
Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen,
Beck-Texte, dtv-Verlag;
1.1.13
Handelsgesetzbuch mit Nebengesetzen,
Beck-Texte, dtv-Verlag.
1.2
für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz:
1.2.1
Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);
1.2.2
Vorschriftensammlung „BayBG“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.3
Vorschriftensammlung „Besoldung“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.4
Vorschriftensammlung „BayBeamtVG“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.5
Vorschriftensammlung „Familienleistungsausgleich“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.6
Vorschriftensammlung „HKR“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.7
Bürgerliches Gesetzbuch,
Beck-Texte, dtv-Verlag;
1.2.8
Zivilprozessordnung,
Beck-Texte, dtv-Verlag;
1.2.9
Sozialgesetzbuch,
Beck-Texte, dtv-Verlag;
1.2.10
Lohnsteuer,
amtliches Handbuch;
1.2.11
Vorschriftensammlung „Ausbildung“ für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
1.2.12
Vorschriftensammlung „Arbeitnehmer“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen.
1.3
Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr;
1.4
Netzunabhängiger, nicht programmierbarer, von der Landesfinanzschule Bayern zugelassener Taschenrechner.
2.
Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfungshilfsmittel zulassen.
3.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar erlaubt; bei den amtlichen Handausgaben bzw. Handbüchern zu den Steuergesetzen sind jeweils die beiden jüngsten Auflagen zugelassen. Im Vorgriff auf Neuauflagen dürfen auch ersatzweise entsprechende Sonderdrucke des Bundessteuerblatts verwendet werden.
4.
Die Prüfungsteilnehmer sind für die Hilfsmittel selbst verantwortlich.
5.
Die Kommentierung der zugelassenen Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht gestattet. Als Kommentierung gelten nicht
5.1
Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsanweisungen, Hinweise und gerichtliche Entscheidungen;
5.2
Verweisungspfeile, Satznummerierungen, Einklammern, Anführungszeichen, Unterstreichen und Durchstreichen.
6.
Das Einlegen oder Einkleben von Zwischenblättern und das Beschriften von unbedruckten Seiten sind nur aufgrund besonderer Anordnung zulässig.
7.
Die Nrn. 1 bis 6 gelten für Aufsichtsarbeiten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landesfinanzschule Bayern befugt ist, weitere Hilfsmittel im Einzelfall zuzulassen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Dezember 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 1. Dezember 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2006 (FMBl S. 226), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2011 (FMBl S. 105), außer Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor