Veröffentlichung FMBl. 2011/04 S. 170 vom 07.04.2011

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Az.: 25 - P 1820 - 1075 - 11 049/11
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Änderung
der Bekanntmachung zum
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 7. April 2011   Az.: 25 - P 1820 - 1075 - 11 049/11
 
I.
Die Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl S. 291, StAnz Nr. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (FMBl S. 282, StAnz Nr. 31), wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 2 im Abschnitt B erhält folgende Fassung:
"2.
Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (Nr. 2 der VV zu § 36 Abs. 3)
Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung (vgl. Nr. 2 der VV zu § 36 Abs. 3) beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1. April 2011 entstehen, 2.951,56 €.“
2.
Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung (VV-BayBhV) sowie die Anhänge hierzu werden wie folgt geändert:
2.1
Abschnitt II der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2.1.1
Die Überschrift der VV zu § 4 wird aufgehoben.
2.1.2
Nach der Überschrift „VV zu § 24 BayBhV Häusliche Krankenpflege“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„VV zu § 24a BayBhV Soziotherapie“.
2.2
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.2.1
Die VV zu § 1 werden wie folgt geändert:
2.2.1.1
Die bisherigen VV werden VV zu Absatz 1.
2.2.1.2
Es werden folgende VV zu Absatz 2 angefügt:
Zu Absatz 2
1.
1Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. 2Die Erbeneigenschaft ist bei der Antragstellung in geeigneter , z. B. durch die Vorlage eines Erbscheines (§§ 2365 bis 2367 BGB), nachzuweisen. 3Auf die Vorlage eines Erbscheins kann verzichtet werden, wenn die Antragstellung durch den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder Kinder der oder des Verstorbenen erfolgt, die Aufwendungen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen werden und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto der verstorbenen Beihilfeberechtigten bzw. des verstorbenen Beihilfeberechtigten erfolgt; Halbsatz 1 gilt nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist.
2.
Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen des Art. 96 Abs. 3 BayBG.
3.
Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.
4.
Die Originalbelege sind vor der Rückgabe von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen.
5.
1Alle Belege sind an den Antragsteller zurückzugeben (§ 48 Abs. 3 Satz 5). 2Zur Geltendmachung von Rabatten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (Art. 11a des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG – vom 22. Dezember 2010, BGBl I S. 2262, in der jeweils geltenden Fassung) hat die Beihilfefestsetzungsstelle vor der Rückgabe der entsprechenden Belege Kopien zu fertigen“.
2.2.2
Die VV zu § 2 Abs. 2 werden wie folgt geändert:
2.2.2.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften kommen in Betracht Art. 38 Satz 2, Art. 83 bis 87 und Art. 44 Abs. 4 und 5 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) sowie Art. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).“
2.2.2.2
In Nr. 3 werden im Satz 1 nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ die Worte „bzw. des überlebenden Lebenspartners“ eingefügt.
2.2.2.3
In Nr. 4 werden im Halbsatz 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „bzw. dem überlebenden Lebenspartner“ sowie im Halbsatz 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „bzw. des überlebenden Lebenspartners“ eingefügt.
2.2.2.4
In Nr. 5 werden im Satz 1 die Worte „Witwen- bzw. Witwergeld“ durch die Worte „Witwengeld bzw. Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner“ sowie die Worte „Witwen- bzw. Witwergeldes“ durch die Worte „Witwengeldes bzw. der Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner“ und der Klammerzusatz „(vgl. § 24 Abs. 2 BeamtVG)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. Art. 40 Abs. 2 BayBeamtVG)“ ersetzt.
2.2.3
Die VV zu § 4 werden aufgehoben.
2.2.4
Die VV zu § 5 Abs. 5 werden wie folgt geändert:
2.2.4.1
In Satz 1 werden das erste Komma gestrichen und die Worte „berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die Worte „Ehegatten bzw. Lebenspartner“ ersetzt sowie nach den Worten „beamteten Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.
2.2.4.2
In Satz 3 werden nach den Worten „verbeamteten Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartners“ eingefügt.
2.2.5
In Nr. 2 der VV zu § 6 Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 4“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
2.2.6
Die VV zu § 7 werden wie folgt geändert:
2.2.6.1
Die VV zu Abs. 1 werden wie folgt geändert:
2.2.6.1.1
Nrn. 8 bis 8.2 werden aufgehoben.
2.2.6.1.2
Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden Nrn. 8 und 9.
2.2.6.2
Es werden folgende neue VV zu Absatz 1a eingefügt:
Zu Absatz 1a
Bei Versicherten im beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standard- bzw. Basistarifs zählen, wie folgt zu beurteilen:
1.
1Seit 1. Juli 2007 ist die medizinische Versorgung über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. 2Insoweit enthält § 75 Abs. 3a SGB V eigenständige Regelungen für die Bemessung der Gebühren für (zahn-)ärztliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2007 erbracht werden. 3Danach sind bis zu einer abweichenden Vereinbarung oder Festlegung die Gebühren wie folgt begrenzt:
a)
Gebühren nach dem Leistungsverzeichnis der GOÄ
Abschnitt M und Nummer 437
 1,16facher Satz
Abschnitte A, E und O
      1,38facher Satz
übrige LeistungenO
       1,8facher Satz
b)
Gebühren nach dem Leistungsverzeichnis der GOZ
2facher Satz.
4Bzgl. abweichender Vereinbarungen, vgl. Nr. 2.
2.
Bei Versicherten im Basistarif sind seit 1. April 2010 die Gebühren für ambulante Leistungen, die dem Grund nach nach dem Leistungsverzeichnis der GOÄ abzurechnen sind, sowie für belegärztliche Leistungen wie folgt begrenzt:
Abschnitt M und Nummer 437
   0,9facher Satz
Abschnitte A, E und O
        1,0facher Satz
übrige LeistungenO
         1,2facher Satz.“
2.2.6.3
Die VV zu Abs. 4 Nr. 2 werden wie folgt geändert:
2.2.6.3.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Der im Jahr der Antragstellung maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte ist aus dem Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr (zweites Kalenderjahr vor der Antragstellung) ersichtlich; Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 2 EStG), die der Abgeltungsteuer unterliegen und im Steuerbescheid nicht aufgeführt sind, sind dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.“
2.2.6.3.2
In Nr. 4 werden im Satz 1 nach den Worten „den Ehegatten“ die Worte „bzw. den Lebenspartner“ sowie in Satz 2 Halbsatz 2 nach den Worten „der Ehegatte“ die Worte „bzw. der Lebenspartner“ eingefügt.
2.2.6.3.3
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5.
1Für Beamtinnen und Beamte, die im Jahr des Beginns der Inanspruchnahme von Elternzeit zu berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden, jedoch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllen, gilt die Ausnahme im Sinn des § 7 Abs. 4 Nr. 2 Satz 4 als allgemein erteilt. 2Entsprechendes gilt für das Jahr des Endes der Inanspruchnahme von Elternzeit.“
2.2.7
Die VV zu § 9 Abs. 2 werden wie folgt geändert:
2.2.7.1
In Nr. 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
2Die Anforderung eines Gutachtens hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen. 3Die Festsetzungsstelle vergibt hierzu einen von ihr festgelegten Pseudonymisierungscode. 4Bei Erst- und Folgebegutachtungen ist derselbe Pseudonymisierungscode zu verwenden. 5Im Hinblick auf Art. 35 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG ist hierbei sicherzustellen, dass das erstellte Gutachten eindeutig einem Beihilfeanspruch zugeordnet werden kann.“
2.2.7.2
Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
"1.3
1Der Therapeut hat das ausgefüllte Formblatt 2 und ggf. das Formblatt 2a in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übermitteln. 2Der Eingang der ausgefüllten Formblätter gilt als Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.“
2.2.7.3
In Nr. 1.4 Buchst. b erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(in Kopie, ohne Abschnitt IV – Schweigepflichtentbindung der Patientin/des Patienten, sofern dieser nicht bereits vom Therapeuten entnommen wurde)“.
2.2.8
In Nr. 1 der VV zu § 19 Abs. 1 werden im Satz 3 nach dem Wort „Schlaffhorst-Andersen“ die Worte „und Klinische Linguisten“ eingefügt.
2.2.9
In den VV zu § 20 wird folgende Nr. 4 angefügt:
"4.
Die im Rahmen einer interdisziplinären Frühförderung durchgeführten Eingangs-, Quartalsuntersuchungen und Teamgespräche gelten als eigenständige Komplexleistung.“
2.2.10
Die VV zu § 24 werden wie folgt geändert:
2.2.10.1
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
"2.
1Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des oder der Beihilfeberechtigten oder deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht. 2Ferner sind Leistungen der Krankenpflege beihilfefähig, die an sonstigen Orten, an denen sich die erkrankte Person regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordneten Maßnahmen erbracht werden können, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. 3Orte im Sinn des Satz 2 sind insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten.“
2.2.10.2
Die bisherigen Nrn. 2 bis 5 werden Nrn. 3 bis 6.
2.2.11
Es werden folgende VV zu § 24a eingefügt:
VV zu § 24a BayBhV Soziotherapie
Zu Absatz 1
1.
1Der soziotherapeutische Leistungserbringer koordiniert die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen und verordneter Leistungen für den Patienten gemäß einem zu erstellenden soziotherapeutischen Betreuungsplan. 2Dies umfasst sowohl aktive Hilfe und Begleitung als auch Anleitung zur Selbsthilfe. 3Dabei soll der soziotherapeutische Leistungserbringer den Patienten zur Selbständigkeit anleiten und ihn so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen.
2.
1Aufwendungen für soziotherapeutische Maßnahmen sind nur bei einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde beihilfefähig. 2Aus der Verordnung muss die jeweilige Diagnose erkennbar sein.
Zu Absatz 2
1.
Als Krankheitsfall gilt eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in Abs. 1 Satz 3 genannten Indikationen von bis zu drei Jahren.
2.
1Soziotherapie kann in Absprache von Arzt und Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischen Maßnahmen erbracht werden. 2Dabei kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu zwölf Teilnehmer umfassen. 3Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten.
Zu Absatz 3
Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu den von der AOK Bayern mit den Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen.“
2.2.12
Die VV zu § 28 werden wie folgt geändert:
2.2.12.1
Die VV „Zu Absatz 2“ werden VV „Zu Absatz 1“ und es wird folgende VV-Nr. 12 angefügt:
"12.
Der Ansatz der Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG erfolgt nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze.“
2.2.12.2
Die VV „Zu Absatz 3“ werden VV „Zu Absatz 2“ und werden wie folgt geändert:
2.2.12.2.1
Satz 1 erhält folgende Fassung
1Der Vergleich ist nach Kostenarten (allgemeine Krankenhausleistung, Wahlleistung Unterbringung) getrennt durchzuführen.“
2.2.12.2.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die VV-Nr. 12 zu Abs. 1 gilt entsprechend.“
2.2.13
Die VV zu § 29 werden wie folgt geändert:
2.2.13.1
In Nr. 1 der VV zu Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Die Voraussetzungen nach Abs. 5 Satz 1 gelten bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 auch dann als erfüllt, wenn die Kostenübernahmeerklärung z. B. eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, die auch Angaben über den Ort und die Dauer der Behandlung enthalten soll, vorgelegt wird.“
2.2.13.2
Die VV zu Abs. 6 werden wie folgt geändert:
2.2.13.2.1
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
"2.
Werden im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation für Begleitpersonen, die nach § 3 berücksichtigungsfähig sind, Leistungen nach §§ 8, 18 und 19 gesondert berechnet, sind diese Behandlungskosten den jeweiligen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen.“
2.2.13.2.2
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.
2.2.14
In Nr. 4 der VV zu § 32 Abs. 2 werden im Satz 1 die Worte „§ 34 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 51 BayBeamtVG“ ersetzt.
2.2.15
Die VV zu § 36 Abs. 3 werden wie folgt geändert:
2.2.15.1
In Nr. 2 werden die Worte „allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb zu den Besoldungsordnungen A und B“ durch die Worte „Strukturzulage nach Art. 33 in Verbindung mit Anlage 4 BayBesG“ ersetzt.
2.2.15.2
Nr. 3.1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1Dienstbezüge im Sinn dieser Vorschrift sind die in § 2 Abs. 2 BayBesG genannten Bruttobezüge (Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile) oder vergleichbare beamtenrechtliche Bezüge nach Bundes- oder Landesrecht; Versorgungsbezüge sind die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BayBeamtVG genannten Bruttobezüge (mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2), soweit nicht nach Art. 92 BayBeamtVG (Versorgungsausgleich) geringere Versorgungsbezüge zustehen, oder vergleichbare beamtenversorgungsrechtliche Bezüge nach Bundes- oder Landesrecht. 2Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG, Unfallentschädigung nach Art. 62 BayBeamtVG (auch wenn diese Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge bei einem Einsatzunfall nach Art. 65 BayBeamtVG gewährt werden) und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.“
2.2.15.3
In Nr. 3.1 werden im Satz 3 die Worte „§ 36 Satz 5“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
2.2.15.4
In Nr. 3.4 werden die Worte „§ 36 Satz 6“ durch die Worte „§ 36 Abs. 3 Satz 3“ sowie die Worte „§ 9 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3“ durch die Worte „§ 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3“ ersetzt.
2.2.15.5
In Nr. 3.5 werden im Satz 1 nach den Worten „der Ehegatte“ die Worte „bzw. der Lebenspartner“ sowie in Satz 2 nach den Worten „des Ehegatten“ die Worte „bzw. des Lebenspartners“ eingefügt.
2.2.15.6
In Nr. 4 werden die Worte „§ 36 Satz 6 Nrn. 1 bis 3“ durch die Worte „§ 36 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3“ ersetzt.
2.2.16
Die VV zu § 41 Abs. 3 werden wie folgt geändert:
2.2.16.1
Nr. 1 wird aufgehoben.
2.2.16.2
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.
2.2.17
In Nr. 1 der VV zu § 45 Abs. 1 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2 aufgehoben.
2.2.18
Die VV zu § 46 Abs. 6 werden wie folgt geändert:
2.2.18.1
In Nr. 1.2 werden nach den Worten „berücksichtigungsfähigen Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartners“ eingefügt.
2.2.18.2
In Nr. 1.3 werden im Satz 3 nach den Worten „berücksichtigungsfähigen Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.
2.2.19
Die VV zu § 47 werden wie folgt geändert:
2.2.19.1
In den VV zu Abs. 1 werden im Satz 2 die Worte „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 33 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG“ ersetzt.
2.2.19.2
Die VV zu Abs. 3 werden wie folgt geändert:
2.2.19.2.1
Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Steht die ärztlich verordnete Menge nicht als Packungseinheit zur Verfügung und erfolgt deshalb die Abgabe in mehreren Teilpackungen, ist die Eigenbeteiligung nach Satz 1 nur einmal in Abzug zu bringen.“
2.2.19.2.2
In Nr. 4 werden die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG“ ersetzt
2.2.19.2.3
In Nr. 4.1 werden im Satz 1 das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „§ 41 Abs. 1“ die Worte „sowie Schutzimpfungen nach § 41 Abs. 3“ eingefügt.
2.2.19.2.4
Nrn. 6 bis 10 werden aufgehoben.
2.2.19.3
Es werden folgende VV zu Abs. 4 und 5 angefügt:
Zu Absatz 4
1.
Bei der Prüfung, ob die Belastungsgrenze von 2 v. H. bzw. 1 v. H. überschritten ist, sind die tatsächlich bei der Beihilfefestsetzung berücksichtigten Eigenbeteiligungen des Beihilfeberechtigten und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. Lebenspartners zusammen zu zählen, sofern keine Freistellung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG vorliegt.
2.
1Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 4 Satz 2 sind die in Art. 96 Abs. 3 Satz 7 BayBG genannten Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie die genannten Renten des Beihilfeberechtigten. 2Entsprechende bzw. sonstige Einkommen des Ehegatten bzw. des Lebenspartners bleiben bei der Feststellung des individuellen Belastungsgrenzbetrages unberücksichtigt; dies gilt bei Witwen, Witwern und überlebenden Lebenspartnern auch für Renten, die auf eigenständigen, unmittelbaren Ansprüchen der Witwe, des Witwers bzw. des überlebenden Lebenspartners beruhen.
2.1
1Auf der Basis der Januarbezüge und -renten (vgl. Nr. 2) eines Kalenderjahres ist nach § 47 Abs. 4 Satz 2 ein fiktives Jahresgehalt (Multiplikationsfaktor 12) zu ermitteln; sofern nur ein Anspruch auf Bezüge für einen Teilmonat besteht (Art. 4 Abs. 2 BayBesG), ist von den fiktiven vollen Monatsbezügen auszugehen. 2Art. 6 BayBesG ist zu beachten. 3Veränderungen der Höhe der Bezüge, die während des laufenden Kalenderjahres eintreten, bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch bezüglich einer ehegatten-, lebenspartner- und kinderbezogenen Minderung der individuellen Höchstgrenze nach § 47 Abs. 4 Sätze 4 bis 6.
2.2
Beginnt das Beamtenverhältnis erst im Lauf eines Kalenderjahres, ist nach § 47 Abs. 4 Satz 3 anhand des Bezügeanspruchs im Monat der Ernennung die individuelle Höchstgrenze zu ermitteln; Nr. 2.1 gilt entsprechend.
2.3
1Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten sinngemäß für eigenständige Beihilfeansprüche von Hinterbliebenen (§ 47 Abs. 4 Satz 3). 2Auf Grund des Art. 32 BayBeamtVG ist der Monat der erstmaligen Gewährung von Hinterbliebenenbezügen maßgebend.
3.
1Personen, für die nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 BayBG keine Eigenbeteiligungen anfallen, werden bei der Prüfung, ob die Belastungsgrenze von 1 v. H. maßgebend ist, nicht berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Kinder.
4.
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, der auch im Rahmen der Beihilfefestsetzung anzuwenden ist, gilt als „schwerwiegend chronisch krank“, wer ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal einer ärztlichen Behandlung bedarf und gleichzeitig eines der folgenden Merkmale erfüllt:
4.1
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
4.2
Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 v. H. nach § 56 Abs. 2 SGB VII bzw. § 30 BVG vor, wobei die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Nr. 4 Satz 1 begründet sein muss.
4.3
Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (z. B. ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die auf Grund der Krankheit nach Nr. 4 Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
4.4
1Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine nach der BayBhV berücksichtungsfähige „chronische Krankheit“ vor. 2Die Feststellung erfolgt durch die Festsetzungsstelle. 3Der Beihilfeberechtigte muss durch geeignete Nachweise darlegen (z. B. ärztliche Bescheinigung, mehrere Liquidationen mit entsprechenden Diagnosen, mehrere Verordnungen), dass eine Dauerbehandlung vorliegt. 4Das weitere Vorliegen einer chronischen Erkrankung ist in geeigneter Weise zu überwachen. 5Dies ist nicht erforderlich, soweit auf Grund der Art der Erkrankung ein Wegfall des chronischen Krankheitszustands nicht zu erwarten ist.
5.
1Bei Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung durch einen Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, ist bei Berechnung der Belastungsgrenze nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung maßgebend. 2Dies gilt gleichermaßen auch für Sozialhilfeempfänger außerhalb dieser Einrichtungen.
Zu Absatz 5
1.
Die Nrn. 2.1 und 2.2 zu Abs. 4 gelten sinngemäß auch im Fall der Rückkehr aus einer Beurlaubung (§ 47 Abs. 5 Satz 2) bzw. wenn wegen disziplinarischer Maßnahmen keine Bezüge zustehen.
2.
Wird im Rahmen der Zuordnung bereits einbehaltener Eigenbeteiligungen nach Abs. 5 Satz 1 eine Überschreitung der individuellen Belastungsobergrenze des verwitweten Ehegatten bzw. des überlebenden Lebenspartners festgestellt, erfolgt eine Freistellung für das verbleibende Kalenderjahr; eine Erstattung des die individuellen Belastungsobergrenze von Hinterbliebenen übersteigenden Differenzbetrages erfolgt nicht, da aus dem Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen tatsächlich keine Eigenbeteiligungen einbehalten wurden.
3.
Eine Zuordnung nach Abs. 5 Satz 1 bei eigenständig beihilfeberechtigten Waisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2) ist nicht erforderlich, da Waisen vom Abzug von Eigenbeteiligungen freigestellt sind (Art. 96 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 BayBG).“
2.2.20
Die VV zu § 48 werden wie folgt geändert:
2.2.20.1
In Nr. 4 der VV zu Abs. 1 werden im Satz 2 nach den Worten „getrennt lebenden Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartnern“ sowie nach den Worten „berücksichtigungsfähige Ehegatte“ die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.
2.2.20.2
In Nr. 2 der VV zu Abs. 7 werden im Satz 3 nach den Worten „nicht getrennt lebenden Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.
2.2.20.3
In Nr. 1 der VV zu Abs. 8 wird im Satz 3 nach dem Wort „anderweitig“ folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(insbesondere durch Übermittlung pseudonymisierter Daten)“.
2.3
Anhang 1 der VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1 BayBhV (Hinweise zum Gebührenrecht) wird wie folgt geändert:
2.3.1
Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2
Bemessung der Gebühren
Für die Bemessung der Gebühren gemäß § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gelten die Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht unter Nr. 1.1 entsprechend. Der Leistungsumfang der Nrn. 205, 207, 209, 211 und 218 GOZ erfasst plastische (Aufbau)Füllungen. Mehrkosten für lichthärtende Kompositfüllungen in Schicht- und Ätztechnik (dentin-adhäsive Füllungen) sind nach § 7 Abs. 1 BayBhV bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes berechnungsfähig. Alternativ hierzu kann für die genannten Füllungen auch eine analoge Bewertung nach den Nrn. 215 bis 217 GOZ und für plastische Aufbauten nach der Nr. 219 GOZ (vgl. Nr. 2.4) bis zur Höhe der Schwellenwerte als beihilfefähig anerkannt werden, sofern sich nicht im Einzelfall Hinweise für eine die Grenzen der Billigkeit überschreitenden Anwendung der gebührenrechtlichen Vorgaben ergeben.“
2.3.2
Nr. 3.2 erhält folgende Fassung:
"3.2
Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge nach § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV
GebüH
 
 
GOÄ-
BayBhV
Bemerkungen
Nr.
Leistungsübersicht
Nr.
Beihilfefähiger
Betrag
bis zu ... €
 
 
 
 
 
 
 
1–10
Allgemeine Leistungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung
12,30 bis 20,50
6
13,41
 
 
 
 
 
 
 
2
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
15,40 bis 41,00
30
120,65
Erstanamnese
 
 
 
 
 
 
 
 
 
31
60,33
Folgeanamnese
 
 
 
 
 
 
3
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers
bis 4,50
2
3,15
 
 
 
 
 
 
 
4
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
16,40 bis 22,00
3
20,11
 
 
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nr. 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung
8,20 bis 20,50
1
10,72
 
 
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nr. 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6
Für die gleichen Leistungen wie unter Nr. 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit
17,00 bis 24,50
1+A
14,80
 
 
 
 
 
 
 
7
Für die gleichen Leistungen wie unter Nr. 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr
19,50 bis 28,50
1+B
21,21
 
 
 
 
 
 
 
8
Für die gleichen Leistungen wie unter Nr. 5, jedoch sonn- und feiertags
15,40 bis 27,00
1+D
23,54
 
 
Anmerkung:
Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Nrn. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
9
Hausbesuch einschließlich Beratung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
9.1
bei Tag
21,50 bis 29,50
50
42,90
 
 
 
 
 
 
 
9.2
in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
24,00 bis 32,00
50+E
52,23
 
 
 
 
 
 
 
9.3
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen
27,50 bis 36,50
50+G
69,13
Nacht
 
 
27,50 bis 36,50
50+H
62,72
Sonn- und Feiertag
 
 
 
 
 
 
10
Nebengebühren für Hausbesuche
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu zwei Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10.1
für jede angefangene Stunde bei Tag
bis 5,50
§ 8 Abs.1 Nr.1 GOÄ
3,58
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand
 
 
 
 
 
 
10.2
für jede angefangene Stunde bei Nacht
bis 10,50
§ 8 Abs.1 Nr.1 GOÄ
7,16
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand
 
 
 
 
 
 
 
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von zwei bis 25 Kilometern:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10.3
durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
 
Regelung entspricht § 9 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ
 
 
 
 
 
 
10.4
durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis
 
Vgl. §§ 7 bis GOÄ
 
 
 
 
 
 
 
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10.5
bei Tag
bis 1,25
§ 8 Abs.1 Nr.2 GOÄ
6,65
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 2 und 5 km
 
 
 
§ 8 Abs.1 Nr.3 GOÄ
10,23
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 5 und 10 km
 
 
 
§ 8 Abs.1 Nr.4 GOÄ
15,34
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 10 und 25 km
10.6
bei Nacht
bis 2,50
§ 8 Abs.1 Nr.2 GOÄ
10,23
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 2 und 5 km
 
 
 
§ 8 Abs.1 Nr.3 GOÄ
15,34
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 5 und 10 km
 
 
 
§ 8 Abs.1 Nr.4 GOÄ
25,56
Festgebühr, unabhängig vom Zeitaufwand zwischen 10 und 25 km
 
 
 
 
 
 
10.7
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
bis 0,25
 
Regelung entspricht § 9 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ
 
Anmerkung:
Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
 
 
Regelung entspricht § 9 Abs. 3 GOÄ
 
 
 
 
 
 
10.8
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
10,50 bis 20,50
 
Vgl. § 9 GOÄ
 
 
 
 
 
 
GebüH
 
 
GOÄ-
BayBhV
Bemerkungen
Nr.
Leistungsübersicht
Nr.
Beihilfefähiger
Betrag
bis zu ... €
 
 
 
 
 
 
 
11
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11.1
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten
3,60 bis 15,50
70
5,36
Bescheinigung
 
 
 
 
 
 
11.2
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
10,30 bis 20,50
75
17,43
 
 
 
 
 
 
 
11.3
Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
10,50 bis 26,00
76
9,38
 
 
Anmerkung:
Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12
Chemisch-physikalische Untersuchungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12.1
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
bis 3,10
3652
2,35
 
 
Anmerkung:
Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12.2
Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.)
bis 4,60
3531
4,69
 
 
 
 
 
 
 
12.4
Harnuntersuchung, nur Sediment
bis 4,60
3531
4,69
 
 
 
 
 
 
 
12.5
Carzinochrom-Reaktion (CCR)
bis 17,90
 
17,90
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen
 
 
 
 
 
 
12.7
Blutstatus (nicht neben Nrn. 12.9, 12.10, 12.11)
bis 18,00
3550+
3551
5,36
 
 
 
 
 
 
 
12.8
Blutzuckerbestimmung
bis 8,00
3511
2,68
 
 
 
 
 
 
 
12.9
Hämoglobinbestimmung
bis 5,50
3517
4,69
 
 
 
 
 
 
 
12.10
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches
bis 7,70
3502
8,04
 
 
 
 
 
 
 
12.11
Zählung der Leuko- und Erythrozythen
bis 5,50
3504+
3505
8,04
 
 
 
 
 
 
 
12.12
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme
bis 6,00
3501
4,02
 
 
 
 
 
 
 
12.13*)
Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
bis 9,50
3509
6,70
 
 
 
 
 
 
 
12.14*)
Aufwändige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung)
bis 10,50
3510
8,04
gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig.
 
 
 
 
 
 
12.15*)
Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung
 
bis 10,50
 
 
 
Kristallographie nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV.
 
 
 
 
 
 
 
*)Anmerkung:
Die Art der Untersuchung bei Nrn. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13
Sonstige Untersuchungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13.1
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw.
10,50 bis 31,00
3710
6,03
 
 
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14
Spezielle Untersuchungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.1
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
5,20 bis 10,50
1240
9,92
 
 
 
 
 
 
 
14.2
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
5,20 bis 10,50
A 1242
20,38
 
 
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nr. 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nr. 1 oder Nr. 4 berechnet werden. Leistungen nach Nrn. 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.3
Grundumsatzbestimmung nach Read
5,20 bis 8,00
665
12,69
nicht neben einer Leistung nach Nr. 1 oder Nr. 4 erstattungsfähig.
 
 
 
 
 
 
14.4
Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
10,30 bis 26,00
666
23,82
 
 
 
 
 
 
 
14.5
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
10,50 bis 20,50
608
7,97
 
 
 
 
 
 
 
14.6
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
26,00 bis 51,50
652
59,66
 
 
 
 
 
 
 
14.7
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen
20,50 bis 31,00
650
15,59
Bis zu 8 Ableitungen
 
 
 
651
26,54
Ab 9 Ableitungen
 
 
 
 
 
 
14.8
Oszillogramm-Methoden
5,20 bis 25,.50
621
13,32
 
 
 
 
 
 
 
14.9
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
10,50 bis 25,50
600
9,79
 
 
Anmerkung zu Nr. 14.9:
Nicht neben Nrn. 1 oder 4 berechenbar.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.10
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung
bis 11,30
644
18,89
 
 
 
 
 
 
 
15
Photoaufnahmen
 
 
 
nicht beihilfefähig;
 
 
 
 
 
 
15.1
Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar)
5,50 bis 15,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15.2
Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet
 
 
 
 
 
Anmerkung:
Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die zu Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16
Bioenergetische Verfahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16.1
Elektroneural-Diagnostik
10,50 bis 26,00
 
 
nicht beihilfefähig; Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV.
 
 
 
 
 
 
16.2
Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u. a.
5,20 bis 20,50
 
5,20
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird. Nicht neben Nrn. 1 und 4 berechenbar
 
 
 
 
 
 
16.3
Bioelektrische Funktionsdiagnostik
15,50 bis 41,00
 
 
nicht beihilfefähig; Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV.
 
 
 
 
 
 
16.4
Hautwiderstandsmessungen
5,20 bis 26,00
 
5,20
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige
 
Anmerkung:
Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
 
 
 
Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird. Nicht neben Nrn. 1 und 4 berechenbar
 
 
 
 
 
 
17
Neurologische Untersuchungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17.1
Neurologische Untersuchung
5,20 bis 26,00
800
26,14
nicht neben Nrn. 1 und 4 erstattungsfähig
 
Anmerkung:
Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18–23
Spezielle Behandlungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18
Heilmagnetische Behandlungen
 
 
 
nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV
 
 
 
 
 
 
18.1
Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten
5,50 bis 10,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18.2
Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten
8,00 bis 26,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19
Psychotherapie
 
 
 
nicht beihilfefähig, vgl. § 9 Abs. 1 BayBhV
 
 
 
 
 
 
19.1
Psychotherapie von halbstündiger Dauer
15,50 bis 26,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.2
Psychotherapie von 50 - 90 Minuten Dauer
26,00 bis 46,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.3
Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes
15,50 bis 38,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.4
Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite
bis 15,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.5
Psychologische Exploration mit eingehender Beratung
15,50 bis 46,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.6
Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.)
15,50 bis 38,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.7
Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung
10,50 bis 31,00
 
 
 
 
Anmerkung:
Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.8
Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
15,50 bis 26,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20
Atemtherapie, Massagen
 
 
 
Beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden;
 
 
 
 
 
 
20.1
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
13,00 bis 31,00
505
8,92
 
 
 
 
 
 
 
20.2
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage
8,00 bis 15,50
523
6,82
 
 
 
 
 
 
 
20.3
Bindegewebsmassage
8,00 bis 20,50
523
6,82
 
 
 
 
 
 
 
20.4
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
5,50 bis 10,50
520
4,72
 
 
 
 
 
 
 
20.5
Großmassage
10,50 bis 18,00
521
6,82
 
 
 
 
 
 
 
20.6
Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.)
10,50 bis 20,50
 
 
 
 
Unterwasserdruckstrahlmassage
 
527
9,86
 
 
Lymphdrainage
 
523
6,82
 
 
Schrägbettbehandlung
 
516
6,82
 
 
 
 
 
 
 
20.7
Behandlung mit physikalischen oder medico-mechanischen Apparaten
10,50 bis 26,00
510
7,34
 
 
 
 
 
 
 
20.8
Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
5,50 bis 8,00
A 520
4,72
 
 
 
 
 
 
 
GebüH
 
 
GOÄ-
BayBhV
Bemerkungen
Nr.
Leistungsübersicht
Nr.
Beihilfefähiger
Betrag
bis zu ... €
 
 
 
 
 
 
 
21
Akupunktur
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
21.1
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose
10,30 bis 26,00
269
26,81
 
 
 
 
269a
46,92
Mindestbehandlungsdauer 20 Min.
 
 
 
 
 
 
21.2
Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
5,20 bis 15,50
266
8,04
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
22
Inhalationen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
22.1
Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden
5,50 bis 13,00
500
3,99
 
 
 
 
 
 
 
23
Aerosole
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
23.1
Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat
 
5,20 bis 15,50
501
9,02
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
24–30
Blutentnahme - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
24
Eigenblut
 
 
 
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen
 
 
 
 
 
 
24.1
Eigenblutinjektion
10,30 bis 13,00
284
12,07
 
 
 
 
 
 
 
24.2
Eigenharninjektion
5,20 bis 13,00
 
5,20
 
 
 
 
 
 
 
25
Injektionen, Infusionen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
25.1
Injektion, subkutan
bis 5,20
252
5,36
 
 
 
 
 
 
 
25.2
Injektion, intramuskulär
bis 5,20
252
5,36
 
 
 
 
 
 
 
25.3
Injektion, intravenös, intraarteriell
bis 7,70
253
9,38
intravenös
 
 
 
254
10,72
intraarteriell
 
 
 
 
 
 
25.4
intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung
7,20 bis 13,00
266
8,04
 
 
 
 
 
 
 
25.5
Injektion, intraartikulär
5,20 bis 15,50
255
12,74
 
 
 
 
 
 
 
25.6
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke
7,70 bis 26,00
A 267
10,72
 
 
 
 
 
 
 
25.7
Infusion
bis 8,70
270
10,72
subkutan
 
 
 
271
16,09
intravenös
 
 
 
272
24,13
Intravenös, mehr als 30 Min.
 
 
 
 
 
 
25.8
Dauertropfinfusion
bis 12,80
272
24,13
 
 
Anmerkung:
Für die bei Infusionen ggf. eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate von den Leistungsträgern erstattet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
25.9
Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär
7,70 bis 13,00
 
7,70
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen
 
 
 
 
 
 
25.10
Gasgemischinjektionen, intraarteriell
13,00 bis 26,00
 
13,00
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen
 
 
 
 
 
 
25.11
HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie)
26,00 bis 51,50
 
 
nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV
 
 
 
 
 
26
Blutentnahmen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
26.1
Blutentnahme
bis 3,60
250
4,20
 
 
 
 
 
 
 
26.2
Aderlass
bis 12,80
285
14,75
 
 
 
 
 
 
 
27
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
27.1
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
10,50 bis 31,00
747
5,90
 
 
 
 
 
 
 
27.2
Skarifikation der Haut
5,50 bis 10,50
A 388
4,69
 
 
 
 
 
 
 
27.3
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
5,20 bis 8,00
747
5,90
 
 
 
 
 
 
 
27.4
Setzen von Schröpfköpfen, blutig
10,50 bis 20,50
747
5,90
 
 
 
 
 
 
 
27.5
Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
5,20 bis 10,50
747
5,90
 
 
 
 
 
 
 
27.6
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten
10,50 bis 26,00
747
5,90
 
 
 
 
 
 
 
27.7
Setzen von Fontanellen
5,20 bis 15,50
A 746
6,17
 
 
 
 
 
 
 
27.8
Setzen von Cantharidenblasen
5,20 bis 10,50
A 200
6,03
 
 
 
 
 
 
 
27.9
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nr. 27.8)
5,20 bis 10,50
A 252
5,36
 
 
 
 
 
 
 
27.10
Anwendung von Pustulantien
5,20 bis 10,50
A 200
6,03
 
 
 
 
 
 
 
27.11
Baunscheidtieren
10,30 bis 20,50
A 384
5,36
 
 
 
 
 
 
 
27.12
Biersche Stauung
5,20 bis 8,00
A 200
6,03
 
 
 
 
 
 
 
28
Infiltrationen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
28.1
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
7,70 bis 15,50
267
10,72
 
 
 
 
 
 
 
28.2
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
10,30 bis 20,50
268
17,43
 
 
 
 
 
 
 
29
Roedersches Verfahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
29.1
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
8,00 bis 15,50
1498
5,90
 
 
 
 
 
 
 
30
Sonstiges
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
30.1
Spülung des Ohres
8,00 bis 15,50
1566
6,03
 
 
 
 
 
 
 
30.2
Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff
10,30 bis 36,00
 
10,30
soweit nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV ausgeschlossen
 
 
 
 
 
 
GebüH
 
 
GOÄ-
BayBhV
Bemerkungen
Nr.
Leistungsübersicht
Nr.
Beihilfefähiger
Betrag
bis zu ... €
 
 
 
 
 
 
 
31 bis 33
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
31
Abszesse u. a.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
31.1
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
5,20 bis 13,00
2428
10,72
 
 
 
 
 
 
 
31.2
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung
5,20 bis 10,50
758
10,05
 
 
 
 
 
 
 
32
Versorgung einer frischen Wunde
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
32.1
bei einer kleinen Wunde
5,20 bis 10,50
2000
9,38
 
 
 
 
 
 
 
32.2
bei einer größeren und verunreinigten Wunde
10,30 bis 15,50
2003
17,43
 
 
 
 
 
 
 
33
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
33.1
Verbände, jedes Mal
5,20 bis 15,50
200
6,03
 
 
 
 
 
 
 
33.2
elastische Stütz- und Pflasterverbände
5,20 bis 15,50
201
8,71
 
 
 
 
 
 
 
33.3
Kompressions- oder Zinkleimverband
5,20 bis 13,00
207
13,41
 
 
Anmerkung:
Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
34
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
34.1
Chiropraktische Behandlung
10,50 bis 18,00
3305
4,96
 
 
 
 
 
 
 
34.2
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
15,40 bis 19,00
3306
19,84
 
 
Anmerkung:
Bei einem mehr als dreimaligen Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
35
Osteopathische Behandlung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
35.1
des Unterkiefers
7,70 bis 15,50
A 2680
13,41
 
 
 
 
 
 
 
35.2
des Schultergelenkes
15,40 bis 26,00
2217
49,60
 
 
 
 
 
 
 
35.3
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke
15,40 bis 26,00
A 2211
37,27
 
 
 
 
 
 
 
35.4
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
5,20 bis 15,50
A 2221
14,88
 
 
 
 
 
 
 
35.5
des Daumens
5,20 bis 13,00
2207
19,84
 
 
 
 
 
 
 
35.6
einzelner Finger und Zehen
5,20 bis 13,00
2205
12,47
 
 
 
 
 
 
 
36
Hydro- und Elektrotherapie
 
 
 
beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden;
 
 
 
 
 
 
 
Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
36.1
Leitung eines ansteigenden Vollbades
5,20 bis 15,50
532
7,97
 
 
 
 
 
 
 
36.2
Leitung eines ansteigenden Teilbades
5,50 bis 8,00
531
4,83
 
 
 
 
 
 
 
36.3
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
7,70 bis 23,00
533
15,74
 
 
 
 
 
 
 
36.4
Kneippsche Güsse
5,50 bis 8,00
A 531
4,83
 
 
 
 
 
 
 
37
Elektrische Bäder und Heißluftbäder
 
 
 
beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden;
 
 
 
 
 
 
37.1
Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm
5,50 bis 8,00
535
3,46
 
 
 
 
 
 
 
37.2
Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine
8,00 bis 10,50
536
5,35
 
 
 
 
 
 
 
37.3
Heißluftbad im geschlossenen Kasten
5,20 bis 10,50
536
5,35
 
 
 
 
 
 
 
37.4
Elektrisches Vierzellenbad
8,00 bis 13,00
553
4,83
 
 
 
 
 
 
 
37.5
Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
7,70 bis 13,00
554
9,55
 
 
 
 
 
 
 
38
Spezialpackungen
 
 
 
beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden;
 
 
 
 
 
 
38.1
Fangopackungen
8,00 bis 15,50
530
3,67
 
 
 
 
 
 
 
38.2
Paraffinpackungen, örtliche
8,00 bis 15,50
530
3,67
 
 
 
 
 
 
 
38.3
Paraffinganzpackungen
10,50 bis 23,00
530
3,67
 
 
 
 
 
 
 
38.4
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
10,50 bis 31,00
530
3,67
 
 
Anmerkung:
Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
39
Elektro-physikalische Heilmethoden
 
 
 
beihilfefähig (außer Nr. 39.10), wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden;
 
 
 
 
 
 
39.1
einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
5,50 bis 8,00
560
3,25
 
 
 
 
 
 
 
39.2
Ganzbestrahlungen
7,70 bis 10,50
A 567
9,55
 
 
 
 
 
 
 
39.4
Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
5,50 bis 15,50
A 551
5,04
 
 
 
 
 
 
 
39.5
Anwendung der Influenzmaschine
5,50 bis 10,50
A 551
5,04
 
 
 
 
 
 
 
39.6
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)
5,50 bis 8,00
538
4,20
 
 
 
 
 
 
 
39.7
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen
5,20 bis 10,50
741
10,19
 
 
 
 
 
 
 
39.8
Behandlung mir hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten
5,50 bis 15,50
A 548
3,88
 
 
 
 
 
 
 
39.9
Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung
8,00 bis 18,00
548
3,88
 
 
 
 
 
 
 
39.10
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten
10,50 bis 20,50
 
 
nicht beihilfefähig; vgl. Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV
 
 
 
 
 
 
39.11
Elektromechanische und elektrothermische Behandlungen (je nach Aufwand und Dauer)
5,50 bis 31,00
A 521 + 530
10,49
 
 
 
 
 
 
 
39.12
Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator
5,50 bis 26,00
551
5,04
 
 
 
 
 
 
 
39.13
Ultraschall-Behandlung
5,50 bis 15,50
539
4,62


”.
2.4
Anhang 2 (VV-Nr. 1 zu § 9 Abs. 2 BayBhV — Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie) wird wie folgt geändert:
2.4.1
Abschnitt I (Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) wird wie folgt geändert:
2.4.1.1
Die Adressangabe zu „Dr. med. Ludwig Janus“ erhält folgende Fassung:
„Schröderstr. 65, 69120 Heidelberg“.
2.4.1.2
Die Worte „Dr. med. Gisela Thies, Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe“ werden gestrichen.
2.4.2
Im Abschnitt II (Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen) werden die Worte „Dr. med. Ulrich Berns, Hohenzollernstr. 41, 30161 Hannover“ gestrichen.
2.4.3
Im Abschnitt V (Obergutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) werden die Worte „Dr. med. Gisela Thies, Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe“ gestrichen.
2.4.4
Im Abschnitt VII (Obergutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen) werden die Worte „Dr. med. Franz Rudolf Faber, Postfach 11 20, 49434 Neuenkirchen/Oldenburg“ gestrichen.
2.5
Anhang 3 (VV zu § 30 Abs. 4 BayBhV) wird wie folgt geändert:
2.5.1
Nr. 1 (Heilkurorteverzeichnis Inland) wird wie folgt geändert:
2.5.1.1
Die Angaben zu „Berggießhübel“ werden aufgehoben.
2.5.1.2
Die Angaben zu „Gottleuba“ werden aufgehoben.
2.5.1.3
Die Angaben zu „Lausick“ werden wie folgt geändert:
In der Rubrik „Artbezeichnung“ wird der Klammerzusatz „(Mineral-)“ gestrichen.
2.5.1.4
Die Angaben zu „Schandau“ werden wie folgt geändert:
In der Rubrik „Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)“ werden nach den Worten „Bad Schandau“ ein Komma und die Worte „Krippen, Ostrau“ eingefügt.
2.5.2
In der Nr. 2 (Register der Heilkurorte) werden in der Rubrik „Heilkurort ohne Zusatz ,Bad‘“ nach dem Ortsnamen „Kreuzbühl“ der Ortsname „Krippen“ sowie in der Rubrik „aufgeführt bei“ nach dem Ortsnamen „Grönenbach“ der Ortsname „Schandau“ eingefügt.
2.6
Anhang 4 (VV zu § 45 Abs. 3 BayBhV) wird wie folgt geändert:
2.6.1
Nr. 1 (Heilkurorteverzeichnis EU-Ausland) wird wie folgt geändert:
2.6.1.1
Vor dem Abschnitt „Frankreich“ werden folgende Abschnitte eingefügt:
Bulgarien
Seebad Goldstrand
England
Bath“.
2.6.1.2
Im Abschnitt „Frankreich“ wird nach dem Ortsnamen „Amèlie-les-Bains“ der Ortsname „Dax“ angefügt.
2.6.1.3
Im Abschnitt „Österreich“ wird nach dem Ortsnamen „Bad Schönau“ der Ortsname „Bad Waltersdorf“ eingefügt.
2.6.1.4
Im Abschnitt „Polen“ wird nach dem Ortsnamen „Bad Flinsberg / Swieradow-Zdroj“ der Ortsname „Ustron“ angefügt.
2.6.1.5
Im Abschnitt „Slowakei“ wird nach dem Ortsnamen „Turcianske Teplice“ der Ortsname „Weinitz/Bojnice“ angefügt.
2.6.2
Nr. 2 (Heilkurorteverzeichnis Ausland) wird wie folgt geändert:
2.6.2.1
Der Ortsname „Salt Land Village“ und das Komma werden gestrichen.
2.6.2.2
Nach dem Ortsnamen „Sdom“ werden ein Komma und der Ortsname „Sweimeh“ angefügt.
2.7
Im Anhang 5 (VV-Nr Nr. 3 zu § 48 Abs. 1 BayBhV) werden die Formblätter 1 (Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Psychotherapie), 2 (Bericht an den Gutachter zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie), 2a (Konsiliarbericht), 3 (Auftrag für ein Psychotherapie-Gutachten), 4 (Psychotherapie-Gutachten), 6a und 6b (Antragsvordrucke) sowie 6c (Zusammenstellung der Aufwendungen) durch die als Anlage beigefügten Formblätter ersetzt.
 
 
II.
Inkrafttreten
 
1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
2.
Abweichend von Nr. 1 treten die Nrn. 2.2.2.1 bis 2.2.2.4 sowie die Nrn. 2.2.4.1, 2.2.4.2, 2.2.6.3.2, 2.2.14, 2.2.15.1, 2.2.15.2, 2.2.15.5, 2.2.18, 2.2.19.1, 2.2.20.1, 2.2.20.2 des Abschnitts I mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlagen