Veröffentlichung FMBl. 2011/06 S. 254 vom 20.06.2011

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Az.: 22 - P 3031/1 - 006 - 19 799/11
2030.2-F
2030.2-F
Konzept zur modularen Qualifizierung
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Steuer
(VV-mQSteuer)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 20. Juni 2011  Az.: 22 - P 3031/1 - 006 - 19 799/11
 
 
Das Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 7 ff. der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl S. 220, BayRS 2030-2-13-F), § 8 Satz 1 EStBAPO.
 
1.
Zuständigkeit und Verfahren
1Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung wird in § 7 EStBAPO geregelt. 2Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörden können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern übertragen.
1Die jeweils zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörden stellen jährlich die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Zudem unterrichten sie anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 4 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen, den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörde.
 
2.
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7
1Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene, die in den fachlichen Schwerpunkt Steuer gewechselt sind, können sich auf folgenden Dienstposten für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 modular qualifizieren, § 9 Satz 3 EStBAPO:
1.
Vollzieherin oder Vollzieher in der Vollstreckung,
2.
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Lohnsteuerarbeitgeberstelle, der Finanzkasse oder einer Geschäftsstelle und
3.
EDV-Betreuerin oder EDV-Betreuer.
2Beamtinnen und Beamte, die im Bereich Information und Kommunikation des Landesamts für Steuern eingesetzt sind, können sich auf folgenden Dienstposten für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 modular qualifizieren, § 9 Satz 3 EStBAPO:
1.
Softwareverteilung,
2.
Haushalt-KDB-Geräteverwaltung,
3.
Task Force und
4.
Operating.
 
3.
Teilnahme, § 9 Satz 2 EStBAPO
1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Satz 1 EStBAPO erfüllt sind und
1.
die bei den Beamtinnen und Beamten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach Nr. 2 genannten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind,
2.
die Beamtinnen und Beamten, die für eine Qualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene in Betracht kommen, grundsätzlich an mindestens zwei allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben. 3Die Rotationsvoraussetzungen gemäß den Leitlinien Personalentwicklung für die bayerische Steuerverwaltung bleiben unberührt.
 
4.
Inhalt und Dauer der Maßnahmen
1Die folgenden Übersichten enthalten die nähere Ausgestaltung des § 10 EStBAPO. 2Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Modulen frühestens möglich ist.
Übersicht 1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 6 Grundzüge
Steuerrecht
35 UE Mündliche Prüfung
A 5 oder A 6
Überblick über
Aufgabenstellungen
und Arbeitsabläufe
in unterschiedlichen
steuerlichen
Arbeitsgebieten
20 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Vollstreckung)
Verfahrensrecht und
materielles Recht für
Vollziehungsbeamte mit
arbeitspsychologischer
Schulung
34 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Lohnsteuer-
arbeitgeberstelle)
Lohnsteuerrecht und Lohnsteueranmelde-
verfahren
29 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Finanzkasse)
Grundlagen Finanz-
kasse mit UNIFA,
Auskunfts- und
Sachbearbeitungs-
verfahren
34 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Geschäftsstelle)
Beamten-, Besoldungs-
und Versorgungsrecht
30 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(EDV-Betreuung)
Aufgaben und
Grundlagen
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
Übersicht 2:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7
am Landesamt für Steuern, Bereich Information und Kommunikation
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 6 Grundzüge IuK,
Überblick EDV
32 UE Mündliche Prüfung
A 5 oder A 6 Überblick über
Aufgabenstellungen und
Arbeitsabläufe in der IuK
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Software-verteilung)
Aufgaben und
technische Grundlagen
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Haushalt-KDB-Geräteverw.)
Zusammenspiel und
Funktionalität
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Task Force)
Aufgaben und
technische Grundlagen
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 6
(Operating)
Aufgaben und
technische Grundlagen
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
Übersicht 3:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 9 Betriebliche Steuern
und Verfahrensrecht
32 UE Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9 Buchführung und
Bilanzsteuerrecht
60 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 9 Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
Übersicht 4:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 am Landesamt für Steuern
und am Staatsministerium der Finanzen, Bereich Information und Kommunikation
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 9 ITIL V 3 Foundation 30 UE Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9 Projektmanagement 24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9 LOGIK
des Programmierens
32 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 9 Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
Übersicht 5:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 am Landesamt für Steuern
und am Staatsministerium der Finanzen, Bereiche Haushalt, Organisation und Personal
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 9 Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht 32 UE Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9   Controlling und
Organisation
32 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 9 Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
Übersicht 6:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
Zu absolvierende
Maßnahme
in
Inhalt
der Maßnahme
Dauer
der Maßnahme

(Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten)
Abschluss
der Maßnahme
A 13 Rechtliche
Methodenkompetenz
ausgerichtet an der
steuerlichen Praxis
bzw. den Dienstposten
am StMF
30 UE Mündliche Prüfung
A 11, A 12
oder A 13
Verwaltungsmanagement,
Haushalts- und Dienstrecht
32 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12
oder A 13  
Verfahren IuK,
Organisation,
Controlling
30 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
1.
A 13.
Beamtinnen
und Beamte,
die bereits
Führungs-
aufgaben innehaben,
müssen eine
mindestens
sechsmonatige
erfolgreiche
Bewährung als
Führungskraft
nachweisen.

2.
A 14 bei
Beamtinnen und
Beamten, die
am Staats-
ministerium
der Finanzen
eingesetzt sind.
Vertiefung
Führungskompetenz
als Führungsworkshop
32 UE Bescheinigung der
erfolgreichen Teilnahme
 
5.
Nachweis der Teilnahme
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 EStBAPO ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständige Behörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 EStBAPO) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
1Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 12 Abs. 6 EStBAPO. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 7, A 10 bzw. A 14, Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG. 3Beamtinnen und Beamte am Staatsministerium der Finanzen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht“, „Verfahren IuK, Organisation, Controlling“ und „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an den Dienstposten am StMF“ eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 4Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 14. 5Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme „Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop“. 6Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.
 
6.
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2011 im Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst gemäß § 51 LbV befinden
Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2011 die vorgeschriebene Einführung nach § 51 Abs. 3 LbV erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach § 51 LbV (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EStBAPO).
1Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Einführung nach § 51 Abs. 3 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegverfahrens nach § 51 LbV und der Durchführung im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG wählen. 2Die Option in das System der modularen Qualifizierung ist dem Staatsministerium der Finanzen bzw. dem Landesamt für Steuern gegenüber schriftlich bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu erklären (§ 15 Abs. 1 Satz 4 EStBAPO). 3Beamtinnen und Beamte, die in das System der modularen Qualifizierung optieren, absolvieren dieses nach den Vorgaben in Art. 20 LlbG, §§ 7 ff. EStBAPO sowie in diesem Konzept. 4Bei nachgewiesener Teilnahme am Aufstiegsseminar I wird dieses auf das Modul „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht“ angerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 3 EStBAPO).
 
7.
Beteiligung und Genehmigung
7.1
Beteiligung
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
7.2
Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
 
8.
Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor