Veröffentlichung FMBl. 2011/09 S. 310 vom 06.09.2011

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Az.: 46 - L 2601 - 008 - 29 301/11
6321-F
6321-F
 
Richtlinien
über einen Härtefonds
zur Gewährung finanzieller Hilfen
bei Notständen durch Elementarereignisse
(Härtefondsrichtlinien – HFR)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 6. September 2011  Az.: 46 - L 2601 - 008 - 29 301/11
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Art. 23 und 44 BayHO und dieser Richtlinien finanzielle Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse. Die Finanzhilfen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
 
 
1.
Zweck der Finanzhilfen
 
1.1
Anwendungsbereich
Zur Milderung von Notständen durch Naturkatastrophen in Gestalt von Erdbeben, Erdrutschen, Hochwasser und Lawinen, gegen die kein Versicherungsschutz möglich gewesen wäre, kann den Betroffenen grundsätzlich nur im Rahmen einer staatlichen Finanzhilfeaktion finanzielle Hilfe gewährt werden.
 
1.2
Subsidiaritätsprinzip
 
1.2.1
Eine staatliche Finanzhilfeaktion setzt voraus, dass in größeren Gebieten schwere Schäden in größerer Zahl entstanden sind und dadurch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Gemeinschaft überstiegen wird.
 
1.2.2
Bei einzelnen Schadensereignissen, insbesondere örtlich begrenzten Unglücksfällen, sind Verwandte, Nachbarn und die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde, Landkreis) zur Hilfeleistung aufgerufen.
 
1.3
Hilfe zur Selbsthilfe
Staatliche Finanzhilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe bei akuten Notlagen leisten. Sie ist keine Schadensersatzleistung. Ein voller finanzieller Ausgleich des erlittenen Schadens ist grundsätzlich nicht möglich.
 
 
2.
Einleitung einer Finanzhilfeaktion
 
2.1
Ermittlung und Meldung der Schäden
Nach Naturkatastrophen im Sinn von Nr. 1.1 und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 2013 (ABl C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1, 18, Abschnitt V.B.2. Abs. 121) verständigt die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, möglichst bereits am nächsten Tag, die Regierung. Die Regierung prüft sofort in eigener Zuständigkeit, ob die Einleitung staatlicher Hilfemaßnahmen für das betroffene Gebiet nach den ersten Schätzungen der finanzhilfefähigen Schäden erforderlich erscheint.
Ist dies der Fall, ist wie folgt zu verfahren:
Die Regierung meldet schnellstmöglich dem Staatsministerium der Finanzen die Höhe der entstandenen finanzhilfefähigen Schäden (ggf. aufgrund von Schätzungen, z. B. durch die Einsatzkräfte vor Ort); nach Möglichkeit ist Muster 1 (aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten) zu verwenden.
Die Regierung schlägt ggf. auch den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Finanzhilfeaktion vor.
Das Staatsministerium der Finanzen leitet die Meldungen unverzüglich an die Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiter.
 
2.2
Einleitung der Finanzhilfeaktion
 
2.2.1
Auf Vorschlag der Regierungen leitet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Finanzhilfeaktion ein und legt dabei die Form der Finanzhilfe fest (Soforthilfen, Notstandsbeihilfen, Staatsbürgschaften). Gleichzeitig bestimmt es den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich und stellt den Regierungen Kontingente für Soforthilfen, Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften zur Verfügung. Die Regierungen teilen den Kreisverwaltungsbehörden Kontingente zu.
Der örtliche Geltungsbereich kann bei demselben Schadensereignis durch die Regierung, in sonstigen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erweitert werden.
Die Regierung und die Kreisverwaltungsbehörden informieren die örtliche Presse unverzüglich über die eingeleitete Finanzhilfeaktion, über den Zweck der Hilfen, die Grundsätze für die Vergabe, die Antragsfrist und die Durchführung der Finanzhilfeaktion.
 
2.2.2
Reichen in den von Nr. 1.2.2 erfassten Fällen die örtlichen Hilfeleistungen nicht aus und kann bei einzelnen Geschädigten eine außergewöhnliche Notlage im Sinn der Nr. 4.4 anderenfalls nicht behoben werden, können abweichend von Nr. 1.1 finanzielle Hilfen auch ohne die Einleitung einer Finanzhilfeaktion bewilligt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen des Härtefonds im Übrigen vorliegen und die Bewilligung nicht unbillig erscheint.
Für die Durchführung der Hilfemaßnahmen gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechend, sofern das Staatsministerium der Finanzen im Einzelfall nichts Abweichendes festlegt.
 
2.3
Statistiken
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt für jede Finanzhilfeaktion gesondert Termine für die Berichte der Regierungen über den Stand der Finanzhilfeaktion (Muster 2). Die Regierungen können von den Kreisverwaltungsbehörden die Vorlage der Antrags- und Bewilligungslisten verlangen.
 
 
3.
Finanzhilfevoraussetzungen
 
3.1
Schadensfeststellung
 
3.1.1
Die Tatsache, dass und an welchem Vermögen ein Elementarschaden entstanden ist, ist amtlich festzuhalten. Sofern die Kreisverwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse verfügt, sind ggf. die Gemeinden um Mithilfe zu bitten. Ergibt sich der Kreis der Geschädigten aus anderen Unterlagen, wie z. B. Einsatzprotokollen der Feuerwehr oder der Polizei, können diese Dokumente herangezogen werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden können zur amtlichen Schadensfeststellung entsprechende Kommissionen bilden, die aus Bediensteten der Kreisverwaltungsbehörden sowie aus anderen fachkundigen Personen bestehen, soweit diese zur ehrenamtlichen Mitarbeit bereit sind. Die zuständigen Ämter für Landwirtschaft und Forsten sollen bei Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben beigezogen werden. Falls erforderlich, sind auch andere Behörden (z. B. Wasserwirtschaftsämter, Finanzämter usw.) um Amtshilfe zu ersuchen.
 
3.1.2
Sofern zur Schadensfeststellung in Ausnahmefällen die Einschaltung eines behördenfremden Sachverständigen auf Kosten des Geschädigten unumgänglich ist (z. B. in Großfällen oder wenn Spezialmaschinen betroffen sind), ist die Auswahl mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Ist der Geschädigte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, die Kosten allein zu tragen, können diese als finanzhilfefähig anerkannt werden.
 
3.2
Versicherbare Schäden
Versicherbare Schäden sind grundsätzlich nicht finanzhilfefähig.
Zu den Schäden, die versicherbar sind, gehören insbesondere
Feuer-, Sturm-, Hagel- und Glasbruchschäden,
weitere Elementarschäden wie beispielsweise Überschwemmungen, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck etc. sowie
kaskoversicherungsfähige Schäden an Kraftfahrzeugen und Campinganhängern.
 
3.3
Finanzhilfefähige Schäden
 
3.3.1
Allgemeine Bestimmungen
 
3.3.1.1
Finanzhilfefähig sind nur Aufwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen, an
landwirtschaftlichem, gärtnerischem, gewerblichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen,
Vermögen von Genossenschaften, Vereinen oder sozialen Einrichtungen,
privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie an
Hausrat,
deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.
Mit der Behebung der Schäden kann sofort auch vor Antragstellung begonnen werden. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt allgemein als erteilt.
 
3.3.1.2
Bei der Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen sind in der Regel nur die notwendigen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten des vernichteten Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Betriebs, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind.
 
3.3.1.3
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich kein beihilfefähiger Schaden.
 
3.3.1.4
Eine in Rechnungen ausgewiesene oder enthaltene Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden kann.
 
3.3.1.5
Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten, nicht die erzielbaren Verkaufspreise maßgebend.
 
3.3.1.6
Eine Werterhöhung gegenüber dem Zustand vor Schadenseintritt, z. B. beim Ersatz von gebrauchten Gegenständen durch neue, ist durch einen pauschalen Abschlag von 10 v. H. zu berücksichtigen.
 
3.3.2
Unternehmen
Bei Unternehmen sind finanzhilfefähig
Aufwendungen an betrieblichem Anlagevermögen (vor allem Grundstücken, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen Einrichtungsgegenständen),
Flur-, Ernte- und Wegeschäden (bei Kostentragung),
Aufwendungen an Warenvorräten und
Aufwendungen an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Eigenleistungen, soweit sie in der jeweiligen Bilanz als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
Wird eigenes Personal zur Schadensbeseitigung eingesetzt, können die entsprechenden Lohnkosten (d. h. die tatsächlichen Kosten ohne z. B. kalkulatorische Gewinnzuschläge o. ä.) als Bestandteil der notwendigen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten anerkannt werden, soweit sie tatsächlich und ausschließlich der Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden dienen.
 
3.3.3
Hausrat
 
3.3.3.1
Im Fall von vernichtetem Hausrat sind z. B. die für eine Grundausstattung erforderlichen Möbel, Bekleidungs- und Wäschestücke und hauswirtschaftlichen Geräte finanzhilfefähig. Nicht finanzhilfefähig sind dagegen Nahrungsmittel, die Wiederbeschaffung von Luxusgegenständen, Bargeld, Wertpapieren, Sammlungen u. ä. sowie aufschiebbare Beschaffungen (z. B. von Sport- oder sonstigen Freizeitartikeln). Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands können folgende Pauschalbeträge als angemessen erachtet werden:
a)
Bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 €.
b)
Bei Mehr-Personen-Haushalten:
für eine Person 13.000 €;
für den Ehegatten oder Lebenspartner 8.500 €;
für jede weitere zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person 3.500 €.
c)
Bei Wohngemeinschaften (z. B. Studenten-WG): 3.500 € für jede zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person.
 
3.3.3.2
Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den o. a. Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Auch können die Kreisverwaltungsbehörden, sofern dies zweckdienlicher erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden.
 
3.3.3.3
Bei Schäden an Gebäuden und Räumen, insbesondere an Wänden und Fußböden, ist nur der Aufwand förderfähig, der erforderlich ist, um die Gebäude oder Räume wieder benutzbar zu machen. Die Kreisverwaltungsbehörden legen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die einzelnen Schäden (Bodenbeläge, Estrich, Anstrich, Wandputz etc.) sowie für Gegenstände wie Heizungen, Öltanks, Elektroinstallationen, Fenster und Türen etc. pauschalierte Durchschnittspreise oder Wiederbeschaffungspreise fest, die als angemessene Beträge anerkannt werden können.
 
3.4
Nicht finanzhilfefähige Schäden
Nicht finanzhilfefähig sind
mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktions- und Verdienstausfall, Wertminderungen des Betriebs- oder Privatvermögens),
Schäden an Außenanlagen von Gebäuden (Bäume, Sträucher, Rasen, Terrassen etc.),
Schäden an Wald und Forstwegen (hier gelten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen eines Waldbaulichen Förderprogramms) und
Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten (hier gelten die Richtlinien für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben).
 
 
4.
Zuwendungsempfänger
 
4.1
Finanzhilfeberechtigte Zuwendungsempfänger
Staatliche Finanzhilfen können Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften sowie Privathaushalten gewährt werden. Die Gewährung von staatlichen Finanzhilfen an Vereine ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
 
4.2
Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
 
4.3
Fehlende Finanzhilfeberechtigung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, deren Kapital sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet, können keine Finanzhilfe erhalten.
Für kommunale Schäden können Zuwendungen aus Mitteln des Finanzausgleichs und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit dem Bayerischen Krankenhausgesetz auf dem hierfür üblichen Weg beantragt werden.
 
4.4
Weitere personenbezogene Finanzhilfevoraussetzungen
Finanzhilfe können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können.
Unverschuldet ist eine Notlage in der Regel nicht bei
Grünlandumbruch in Lagen, die in regelmäßigen Abständen überschwemmt werden,
Dauerkulturen in Flussnähe, die regelmäßig überschwemmt werden,
Bauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden und
Bauten, die entgegen den Warnungen der zuständigen Behörden in Überschwemmungsgebieten errichtet wurden.
Als unmittelbar Geschädigte sind grundsätzlich auch Verpächter anzusehen, die zur Wiederherstellung verpflichtet sind.
Ist bei Gebäudeschäden der unmittelbar Geschädigte nicht Alleineigentümer, ist Finanzhilfe nur zu gewähren, wenn die Mitberechtigten der Auszahlung schriftlich zustimmen.
 
 
5.
Art und Umfang der Finanzhilfe
 
5.1
Arten der Finanzhilfe
Als Finanzhilfen können einzeln oder kumulativ gewährt werden
Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“,
Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“,
Notstandsbeihilfen (ggf. auch in Form von Einmalzinszuschüssen) und
Staatsbürgschaften.
 
5.2
Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“
Als erste schnelle Hilfe ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit können folgende Zuschüsse bewilligt werden:
 
5.2.1
Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“
Private Haushalte,
die durch ein Elementarereignis einen Gesamtschaden von mindestens 5.000 € erlitten haben,
für den kein Versicherungsschutz möglich war (Elementarschadensversicherung),
können – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – eine Soforthilfe in Höhe von 500 € je Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 € je Haushalt erhalten.
Ein Schadens- und ein Verwendungsnachweis sind nicht zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.
Bei der Zahl der Haushaltsangehörigen (Ehegatten, Kinder etc.) ist maßgeblich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts am Ort des Schadensereignisses hatten.
Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.
 
5.2.2
Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“
Für durch Elementarereignisse bedingte Ölschäden
an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden,
bei denen der Schaden je Wohngebäude mindestens 10.000 € beträgt und
für den kein Versicherungsschutz möglich war (Elementarschadensversicherung),
kann der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe von 25 v. H. des Gesamtschadens, höchstens aber von 5.000 € je Wohngebäude erhalten.
Die Tatsache, dass ein Gebäudeschaden durch Öl entstanden ist, muss amtlich festgestellt worden sein. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
 
5.2.3
Nachweispflicht
Den Nachweis, dass gegen die entstandenen Elementarschäden kein Versicherungsschutz möglich war (Elementarschadensversicherung), hat der Antragsteller zu führen. Die Bestätigung des Versicherungsunternehmens, bei dem z. B. Hausrat- oder Gebäudeversicherungen abgeschlossen wurden, ist dafür ausreichend.
 
5.3
Notstandsbeihilfen und Staatsbürgschaften
 
5.3.1
Allgemeine Bestimmungen
 
5.3.1.1
Notstandsbeihilfen und Staatsbürgschaften kann nicht erhalten, wem es zumutbar ist, die Schäden durch Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben.
 
5.3.1.2
Der Geschädigte hat anderweitig zur Verfügung stehende Mittel vorrangig auszuschöpfen. Zu den sonstigen Hilfen zählen Verwandten- und Nachbarschaftshilfen, Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, Schadenersatzansprüche, steuerliche Vorteile (z. B. Verlustrücktrag; Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer, Minderung von Einkommen- und Gewerbesteuer durch Sonderabschreibungen oder Sofortabzug von Reparaturkosten) u. ä. Bei steuerlichen Verlusten ist zur Klärung der Frage, ob es sich um echte oder nur kalkulatorische Verluste handelt, gegebenenfalls das Finanzamt um Mitwirkung zu bitten.
 
5.3.1.3
Zumutbare Eigenbelastung
Welche Eigenleistungen dem Geschädigten zuzumuten sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten entschieden werden.
Aufräumarbeiten sind in der Regel zumutbar. Erbringen jedoch Finanzhilfeberechtigte oder deren Verwandte oder Bekannte unzumutbare Eigenleistungen, können die Materialkosten bis zur vollen Höhe ersetzt werden. Unversteuerte und unversicherte Arbeitsleistungen sind nicht finanzhilfefähig.
Im Interesse einer sinnvollen Konzentrierung der Mittel auf wirkliche Notfälle können im Regelfall 3.000 € von den finanzhilfefähigen Schäden im Sinn der Nr. 3.3 als zumutbare Eigenbelastung abgezogen werden.
Diese Grenze soll nicht schematisch angewandt werden; entscheidend ist der Einzelfall. Mehrere Schäden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren werden zusammengerechnet.
 
5.3.2
Notstandsbeihilfen
Notstandsbeihilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Zuschüsse.
Die Bewilligungsbehörde kann bestimmen, dass die Notstandsbeihilfe ganz oder teilweise zur Verbilligung von Bankdarlehen zu verwenden ist (Zinsverbilligungszuschuss). Für diesen Fall gilt Folgendes:
a)
Es ist darauf zu achten, dass die Darlehenskonditionen, insbesondere die Zinssätze, angemessen sind. Überteuerte Darlehen dürfen nicht durch Notstandsbeihilfen verbilligt werden.
b)
Das verbilligte Darlehen ist vom Kreditinstitut auf einem gesonderten Konto zu führen.
c)
Die Bewilligungsbehörde überweist den Zinsverbilligungszuschuss in einem Betrag abgezinst auf das Sonderdarlehenskonto. Es ist sicherzustellen, dass das Darlehen in der der Bewilligung zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wird.
d)
Ein Zinsverbilligungszuschuss wird grundsätzlich nicht gewährt für rückständige Tilgungsraten und Kredite, die aus anderen staatlichen Förderprogrammen zinsverbilligt wurden oder die zur Umschuldung anderer Verbindlichkeiten dienen.
 
5.3.3
Staatsbürgschaften
Staatsbürgschaften können gegenüber Kreditinstituten für zweckgebundene Kredite übernommen werden, wenn diese Kredite mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt würden. Das Nähere regeln die Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien (HFR-Bü) vom 6. September 2011 (FMBl S. 339) nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) vom 27. Juni 1972 (BayRS 66-1-F), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86).
 
5.4
Umfang der Finanzhilfe
Die verfügbaren Finanzhilfemittel dürfen nicht schematisch verteilt, sondern müssen gezielt für akute Notfälle eingesetzt werden.
 
5.4.1
Ermessensentscheidung
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel und die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und seiner im Haushalt lebenden Angehörigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Höhe des Schadens, Bedürftigkeit) zu berücksichtigen.
 
5.4.2
Ermessensausübung bei kleinen Schadensfällen
Bei kleinen Schadensfällen bis zu 10.000 € soll die Finanzhilfe in der Regel 35 v. H. der zur Schadensbeseitigung notwendigen Aufwendungen nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen sind höhere Bewilligungssätze möglich.
 
5.4.3
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Gewährung von Notstandsbeihilfen und Staatsbürgschaften
 
5.4.3.1
Gemeinsame Bestimmungen
Alle Einnahmen aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie Zuwendungen und Leistungen Dritter dienen als Deckungsmittel für die mit der Schadensbehebung zusammenhängenden Ausgaben. Die im Bewilligungsbescheid angegebene Finanzierung ist verbindlich. Dies gilt nicht für Mehrkosten, die der Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln trägt. Bei unabweisbarer Steigerung der Gesamtausgaben zur Schadensbehebung kann im Rahmen der verfügbaren Ausgabemittel nachbewilligt werden.
Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden, ist das zugrundeliegende Kapital zu berücksichtigen.
Die Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen sein.
Soweit möglich soll nur auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die für den Geschädigten verfügbar sind oder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
 
5.4.3.2
Unternehmen
Geschädigte land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe sind förderfähig, sofern sie durch das Elementarschadensereignis in ihrer Existenz gefährdet sind. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn die Gesamtverhältnisse des antragstellenden Unternehmens und die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die Schäden durch den Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen oder durch Aufnahme von Darlehen in absehbarer Zeit zu beheben.
Auch sind das Privatvermögen der Inhaber und bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) die Verhältnisse der gesamten Unternehmen zu berücksichtigen.
 
5.4.3.3
Privathaushalte
 
5.4.3.3.1
Bedürftigkeit kann bei Privathaushalten in der Regel angenommen werden, wenn
a)
das nach § 11 SGB II ermittelte Einkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32a EStG und
b)
das Vermögen den 2,5-fachen Betrag des abzusetzenden oder nicht zu berücksichtigenden Vermögens im Sinn des § 12 SGB II
nicht übersteigen.
Für jede zum Haushalt gehörende Person erhöhen sich die vorstehend genannten Freigrenzen um einen weiteren Grundfreibetrag nach § 32a EStG bzw. Freibetrag nach § 12 Abs. 2 und 3 SGB II.
 
5.4.3.3.2
Sind Geschädigte mit Darlehensrückzahlungen aus früheren Finanzhilfeaktionen belastet, sind die im laufenden und nächsten Jahr fälligen Zins- und Tilgungsleistungen bei Bewilligung von Notstandsbeihilfe angemessen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Anteil der Notstandsbeihilfe zweckgebunden für diese Zins- und Tilgungsleistung zu gewähren. Die Zweckbindung ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen; die beteiligten Kreditinstitute sind von der zweckgebundenen Finanzhilfe zu verständigen.
 
5.4.3.3.3
Hinsichtlich der Berücksichtigung (Anrechnung) von für die Altersversorgung vorgesehenen Vermögensanlagen ist Folgendes zu beachten:
Ob der Einsatz derartiger Vermögensanlagen zur Schadensbeseitigung zumutbar ist, hängt maßgeblich von der zu erwartenden Höhe der Versorgung und dem Alter des Geschädigten ab. Je geringer künftige „Renten“ (oder ähnliche Zahlungen) ausfallen würden und je älter der Betroffene ist, um so weniger sinnvoll wäre der Einsatz dieser Vermögenswerte. Es soll auf alle Fälle vermieden werden, dass die Mittel zwar momentan zur Schadensbeseitigung verwendet werden können, der Geschädigte dafür aber im Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund bedürftig wird.
 
5.4.3.3.4
Ein Berechnungsbogen zur Ermittlung eines eventuellen ungedeckten Finanzierungsanteils ist als Anlage zu Muster 4 beigefügt.
 
5.4.4
„100 %-Klausel“
Die Finanzhilfen und weiteren Hilfen Dritter dürfen die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen. Nicht angerechnet werden Spenden, die jedoch zu keiner Überfinanzierung über die Höhe der entstandenen Schäden hinaus führen dürfen.
 
 
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
6.1
Antragstellung
Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Die Antragsfrist wird vom Staatsministerium der Finanzen für jede Finanzhilfeaktion gesondert bestimmt. Verspätet eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen eine Nachfrist gewähren.
Auch die Gemeinden haben etwaige Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 4 GO).
Der Finanzhilfeantrag ist in einfacher Ausfertigung auf dem Formblatt Muster 3a und b (Soforthilfen) bzw. Muster 4 (Notstandsbeihilfen) einzureichen.
Erstreckt sich geschädigtes Betriebs- oder Grundvermögen auf mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebssitz.
Die Kreisverwaltungsbehörde ist den Geschädigten bei der Antragstellung behilflich. Sind weitere nicht im Antragsformblatt vorgesehene Angaben erforderlich oder ist der Antrag unvollständig ausgefüllt, wirkt sie ggf. auf eine Ergänzung hin.
Die Formblätter für die Soforthilfe- und die Finanzhilfeanträge werden vom Staatsministerium der Finanzen zum Download bereitgestellt.
 
6.2
Bewilligung
Im Fall der Soforthilfen kann die Kreisverwaltungsbehörde die Zuständigkeit für die Bewilligung mit deren Einverständnis auf die Gemeinden übertragen.
Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen Notstandsbeihilfen bis zu 40.000 € (gewährte Notstandsbeihilfe oder ggf. gewährter Einmalzinszuschuss) in eigener Zuständigkeit. Ist eine höhere Notstandsbeihilfe erforderlich, ist vor der Bewilligung die jeweilige Regierung zu unterrichten. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Erteilung der Bewilligungsbescheide der Regierung übertragen werden.
 
6.2.1
Grundsatz der schnellen Abwicklung
Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln. Die Behördenleiter haben geeignete Kräfte in ausreichender Zahl einzusetzen. Nach Weisung der beteiligten Fachministerien oder der zuständigen Regierung oder aufgrund Vereinbarung der Kreisverwaltungsbehörden können zusätzliche Dienstkräfte im Wege der Amtshilfe abgestellt werden.
 
6.2.2
Vorläufige Bewilligung
Steht in akuten Notfällen oder zeitaufwendigen Fällen die Finanzhilfefähigkeit nur dem Grunde nach fest, kann vorläufig bewilligt oder spätere Finanzhilfe schriftlich in Aussicht gestellt werden.
 
6.2.3
Bescheid
Über die Anträge auf Finanzhilfe wird schriftlich entschieden. Für den Bescheid kann das Formblatt Muster 5 verwendet werden.
Im Fall der Erteilung der Bewilligung durch die Regierung (Nr. 6.2 Satz 3) übersendet diese der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Abdruck ihres Bescheides. Von Bescheiden mit einem Zuschussbetrag über 50.000 € erhält auch der Bayerische Oberste Rechnungshof einen Abdruck.
 
6.3
Auszahlung und Verwendungsnachweis
Die Finanzhilfe darf nur unmittelbar zu der im Bewilligungsbescheid bestimmten Schadensbehebung (Zuwendungszweck) verwendet werden. Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
 
6.3.1
Notstandsbeihilfen werden in der Regel für fällige oder bereits geleistete Zahlungen nach Vorlage entsprechender Originalbelege und einer Aufstellung über die Finanzierung der Zahlungen sowie des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Notstandsbeihilfe ausbezahlt.
 
6.3.2
Notstandsbeihilfen für Gebäude- und Hausratschäden können zunächst ohne Belege geleistet werden, wenn
der Bewilligungsbehörde die Behebung der Mängel zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder eines angemessenen Wohnstandards dringend erforderlich erscheint und
die Betroffenen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, diese Zahlungen auszulegen.
 
6.3.3
Die Notstandsbeihilfe darf nur für fällige Zahlungen im Rahmen der Schadensbehebung angefordert werden, wenn die eigenen Mittel sowie die Zuwendungen Dritter verbraucht sind. Sie ist alsbald nach Erhalt zu verwenden. Sie wird grundsätzlich unbar auf das im Antrag angegebene Bankkonto ausbezahlt.
 
6.3.4
Sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Gesamtausgaben noch nicht in voller Höhe angefallen, soll die Notstandsbeihilfe grundsätzlich nur anteilig ausbezahlt werden. Finanzhilfe für fällige Zahlungen kann auch unmittelbar an den aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsempfänger ausbezahlt werden. Kreisfreie Städte richten Auszahlungsanordnungen unmittelbar an die zuständige Staatsoberkasse.
 
6.3.5
Die zur Auszahlung der Notstandsbeihilfe vorgelegten Belege sind mit einem Prüfzeichen versehen an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Eine Liste der vorgelegten Belege mit Prüfungsvermerk ist nach Auszahlung des letzten Teilbetrages zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
 
6.3.6
Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe ist, soweit dies nicht bereits bei Auszahlung der Notstandsbeihilfe geschehen ist, unverzüglich nach Abschluss der Schadensbehebung, spätestens jedoch zu dem von der Bewilligungsbehörde gesetzten Termin nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Die Bewilligungsbehörde oder sonst beauftragte Stelle hat die Verwendung der Notstandsbeihilfe sowie die zeitgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises in geeigneter Weise zu überwachen und den Verwendungsnachweis unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Liegen mehrere Schadensarten vor, sind die Beträge für die einzelnen Schadensarten bei der Prüfung des Verwendungsnachweises zu beachten.
 
6.3.6.1
Der Verwendungsnachweis muss den sich aus Anlage 2 zu Muster 5 ergebenden Anforderungen entsprechen.
Die Bewilligungsbehörde kann bestimmen, dass mit dem Nachweis oder anstelle des Nachweises die Originalbelege vorzulegen sind. Die sich aus Nr. 10 ergebenden Prüfungsrechte bleiben unberührt. Die gegebenenfalls vorzulegenden Originalbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und den Verwendungszweck. Die Belege sind drei Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
 
6.3.6.2
Der Verwendungsnachweis kann innerhalb eines von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Zeitraums nachgereicht werden.
Bei der Prüfung der Verwendungsnachweise kann sich die Bewilligungsbehörde auf den Nachweis beschränken, dass die im Bewilligungsbescheid gewährte Notstandsbeihilfe zur Schadensbehebung zweckentsprechend verwendet wurde. Der Nachweis der Beseitigung aller entstandenen Schäden ist nicht erforderlich.
 
6.3.7
Erhöhen sich nach der Bewilligung die Eigenmittel oder treten neue Finanzierungsmittel hinzu, so
ermäßigt sich die Notstandsbeihilfe anteilig, wenn die Änderung weniger als 25 v. H. der finanzhilfefähigen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung ausmacht;
hat die Bewilligungsbehörde ihr pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich Art und Höhe der Förderung neu auszuüben, wenn die Änderung mehr als 25 v. H. beträgt. Die Bewilligung steht insoweit unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Bei hinzutretenden Spenden ermäßigt sich die Notstandsbeihilfe nur, wenn andernfalls die gesamten Zuwendungen und Leistungen Dritter die Höhe der entstandenen Schäden übersteigen würden.
 
6.3.8
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Empfänger von Finanzhilfe ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
er nach Antragstellung oder Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich sonstige Änderungen der Finanzierung ergeben,
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Verwendungszweck (Schadensbehebung) überhaupt nicht oder mit der bewilligten Finanzhilfe nicht zu erreichen ist,
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach Auszahlung verbraucht werden können,
ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
 
 
7.
Vorzeitige Tilgung von Darlehen
Wird ein durch Einmalzinszuschuss verbilligtes Darlehen vorzeitig vollständig getilgt, ist der anteilige Barwert des Zinszuschusses vom Kreditinstitut zu Lasten des Darlehensnehmers zurückzuzahlen.
Der anteilige Barwert des Zinszuschusses setzt sich zusammen aus den auf die vorzeitig getilgten Jahre entfallenden Teilbarwerten gemäß der ursprünglichen Bewilligung. Angefangene Zinsjahre (jeweils gerechnet vom Tag der Bewilligung an) können zugunsten des Darlehensnehmers jeweils wie volle, abgelaufene Zinsjahre behandelt werden.
Eine Rückzahlung entfällt, wenn das Darlehen vom Tag der Bewilligung an gerechnet um nicht mehr als 20 v. H. der ursprünglichen Laufzeit früher getilgt wird oder der zurückzuzahlende Betrag nicht mehr als 200 € beträgt.
 
 
8.
Mehrfachförderung
Die Inanspruchnahme von Finanzhilfe gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen. Die gesamten Zuwendungen und Leistungen Dritter dürfen die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
Auch Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, kann grundsätzlich Finanzhilfe bewilligt werden. In solchen Fällen ist die Entscheidung mit dem zuständigen Leistungsträger abzustimmen.
 
 
9.
Rücknahme, Widerruf der Bewilligung; Erstattung und Verzinsung der Zuwendung
 
9.1
Grundsatz
Die Zuwendung ist zurückzufordern, soweit ein Zuwendungsbescheid nach den Art. 43, 48 oder 49 BayVwVfG oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
Dies gilt insbesondere, wenn
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
 
9.2
Widerruf
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit
der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet,
der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder schuldhaft gegen die Aufbewahrungspflicht verstößt oder
sich nach der Bewilligung die Eigenmittel erhöhen oder neue Finanzierungsmittel hinzutreten, sofern die Änderung mehr als 25 v. H. beträgt (Nr. 6.3.7 Aufzählungszeichen 2).
 
9.3
Vermeidung von Härten
Um in Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs von Bewilligungsbescheiden oder des Eintritts einer auflösenden Bedingung Härten zu vermeiden, kann von einer Herabsetzung oder Rückforderung bereits ausbezahlter Notstandsbeihilfe im Einzelfall abgesehen werden, wenn die nachgewiesenen Gesamtausgaben zur Schadensbehebung um nicht mehr als 10 v. H., höchstens 2.000 €, unter den der Bewilligung zugrunde gelegten Kosten liegen, oder die zurückzufordernde Beihilfe nicht mehr als 200 € beträgt und keine besonderen Gründe gegen einen Verzicht auf die Herabsetzung oder Rückforderung sprechen.
 
9.4
Verzinsung
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des Art. 49a BayVwVfG zu verzinsen.
 
 
10.
Sonstige Bestimmungen
 
10.1
Subventionserheblichkeit
Die als solche bezeichneten Angaben im Antrag sowie die Angaben in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 1. Januar 1983 (BayRS IV S. 597, BayRS 453-1-W).
 
10.2
Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Finanzhilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Finanzhilfeempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Auch der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (Art. 91 BayHO).
 
10.3
Muster
Die als Anlagen beigefügten Muster sind Teil dieser Bekanntmachung.
 
 
11.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Sie gelten für ab diesem Zeitpunkt eingeleitete Finanzhilfeaktionen und treten mit Ablauf des 10. Mai 2017 außer Kraft.
 
 
Dr. Bauer
Ministerialdirektor
 
 

Anlagen