Veröffentlichung FMBl. 2012/01 S. 26 vom 22.12.2011

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Az.: 11 - H 1200 - 006 - 46 264/11
6320-F
6320-F
Änderung der Verwaltungsvorschrift
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern
in den Haushaltsjahren 2011 und 2012
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 22. Dezember 2011  Az.: 11 - H 1200 - 006 - 46 264/11
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 (Haushaltsvollzugsrichtlinien – HvR – 2011/2012) vom 27. April 2011 (FMBl S. 222, StAnz Nr. 19) wird im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof wie folgt geändert:
1.
In Nr. 5.7.1 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Die Vergabestellen haben außerdem nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten zu informieren (vgl. § 19 Abs. 2 VOL/A, § 20 Abs. 3 VOB/A).“
2.
Nr. 5.7.3 wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 4 wird nach dem Wort „Bayern“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
2.2
Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Im Bayerischen Behördennetz sind in der Rubrik ‚Beschaffungen‘ Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge an Behindertenwerkstätten und Integrationsfirmen enthalten; unter anderem auch ein elektronischer Verweis auf ein Verzeichnis von Werkstätten für behinderte Menschen in Oberbayern und deren Dienstleistungs- und Produktangebot. Das Verzeichnis soll auf alle Behinderteneinrichtungen in Bayern ausgeweitet werden.“
3.
In Nr. 6.5.2 Abs. 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
4.
Nr. 6.8.6 wird wie folgt geändert:
4.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Deutsche Bahn AG hat zum 12. Juni 2011 mit der BahnCard Business eine BahnCard für Geschäftsreisende eingeführt.“
4.1.2
Es werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:
„Ab dem 11. Dezember 2011 ist die Kombination von Großkundenrabatt und BahnCard-Rabatt nur noch bei Einsatz einer BahnCard Business möglich; Großkundenrabatt und BahnCard Business 25 sind zudem mit den Sparpreisen kombinierbar. Für die dienstliche Nutzung sind künftig grundsätzlich BahnCards Business anzuschaffen, sofern die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nachgewiesen ist. Die Anschaffungskosten einer normalen BahnCard können ausnahmsweise erstattet werden, wenn diese Alternative trotz der künftig nicht mehr zulässigen Kombination mit dem Großkundenrabatt die für den Dienstherrn wirtschaftlichste Nutzungsmöglichkeit darstellt (z. B. bei rabattierten BahnCards für Reisende über 60 Jahren oder Schwerbehinderung).“
4.1.3
Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden die neuen Sätze 7 bis 12.
4.2
Abs. 5 wird aufgehoben.
4.3
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die neuen Abs. 5 und 6.
4.4
Der neue Abs. 5 wird wie folgt geändert:
4.4.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Seit 1. Juli 2011 verlangt die Deutsche Bahn AG für die Ausstellung von Fahrkarten am Bahnschalter (Reisecenter) Gebühren, sofern die Fahrkarten vorab bestellt und/oder auf Rechnung erworben werden; bei Barzahlung fällt keine Gebühr an.“
4.4.2
In Satz 6 werden das Semikolon und der letzte Halbsatz gestrichen.
5.
Nr. 9.8 wird wie folgt geändert:
5.1
Die Tabelle erhält folgende Fassung:
A B
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe4) 5)
A 16
A 15
A 14
A 13
A 12
A 11
A 10
A 9
A 8
A 7
A 6
A 5
A 3
E 15Ü 6)
E 15
E 14
E 13, E 13Ü7)
E 12
E 11
E 10
E 9
E 8
E 7, E 6
E 5, E 4
E 3
E 2Ü8), E 2, E 1
“.
5.2
Die Fußnoten 4 bis 7 erhalten folgende Fassung:
4)
Soweit eine Besetzung von gemäß Art. 6 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2007/2008 übergeleiteten Arbeitnehmern auf Planstellen, auf denen sie am Tag der Stellenplanüberleitung verrechnet wurden, auf Grund der in der Spalte B getroffenen Regelungen nicht mehr möglich ist, können diese Arbeitnehmer in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 noch entsprechend der in den Haushaltsvollzugsrichtlinien 2005/2006 getroffenen Zuordnungen auf ihren bisherigen Planstellen verrechnet werden.
5)
Soweit eine Besetzung von im Rahmen der neuen – ab 1. Januar 2012 geltenden – Entgeltordnung höhergruppierten Arbeitnehmern auf Planstellen, auf denen sie am Tag der Höhergruppierung verrechnet wurden, auf Grund der in Spalte B getroffenen Regelungen nicht mehr möglich ist, ist Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d Haushaltsgesetz 2011/2012 anzuwenden.
6)
Übergeleiteter Bestand (VerGr. I BAT); in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet
7)
Übergeleiteter Bestand (VerGr. IIa mit Aufstieg nach VerGr. Ib nach elf oder fünfzehn Jahren); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten“.
5.3
Es wird folgende Fußnote 8 angefügt:
8)
Bestand am 31. Dezember 2011 (Lohngr. 2a, Lohngr. 2 mit Aufstieg nach Lohngr. 2a und Lohngr. 1 mit Aufstieg nach Lohngr. 2 und 2a); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten“.
6.
In Nr. 9.12 Buchst. a werden die Worte „§ 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2010 (GVBl S. 410, 611)“ durch die Worte „Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150)“ ersetzt.
7.
In Nr. 10.3.2 werden die Worte „(RLBau) – Änderung 1999 vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)“ durch die Worte „– RLBau 2011 – vom 25. Mai 2011 (AllMBl S. 309)“ ersetzt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor