Veröffentlichung FMBl. 2012/10 S. 386 vom 22.08.2012

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Az.: 25 - P 1400 FV - 18 930/12
2034.6-F
2034.6-F
Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
(AusBeAnVV-FM)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 22. August 2012 Az.: 25 - P 1400 FV - 18 930/12
 
1.
Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung
Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Änderung des Arbeitsvertrages und ausnahmsweisen Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wird ausgeübt von
a)
–  dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
–  der Landesfinanzschule Bayern,
–  den Finanzämtern,
–  den Finanzgerichten,
–  dem Landesamt für Finanzen,
–  der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
–  den Vermessungsämtern,
–  dem Bayerischen Hauptmünzamt,
–  der Staatlichen Lotterieverwaltung,
–  der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und
–  der Immobilien Freistaat Bayern
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle;
b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.
 
2.
Abordnung, Versetzung, Nebentätigkeit, Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen
Die Befugnis zur Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern wird ausgeübt von
a)
–  dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
–  den Finanzgerichten,
–  dem Landesamt für Finanzen,
–  der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
–  dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation,
–  dem Bayerischen Hauptmünzamt,
–  der Staatlichen Lotterieverwaltung,
–  der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und
–  der Immobilien Freistaat Bayern
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs;
b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.
Die vorgenannten Behörden bzw. Staatsbetriebe entscheiden ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen sowie über die Untersagung von Nebentätigkeiten.
 
3.
Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub
3.1
Für die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) sind
a)
bis zu fünf Arbeitstagen
die Beschäftigungsdienststellen
b)
von mehr als fünf Arbeitstagen
die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig.
3.2
Für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden.
3.3
Die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe sind für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) und Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV die oberste Dienstbehörde zuständig.
 
4.
Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld, Abrechnung von Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen
Die §§ 8, 9 und 10 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31) gelten insoweit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
 
5.
Bayerische Spielbanken
Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung (§ 18 RTV) und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken obliegt der jeweiligen Spielbankleitung. Sie entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeitarbeit (§ 20 RTV). Die Spielbankleitung ist zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 16 RTV), Arbeitsbefreiung (§ 17 RTV) und Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG). Außerdem ist die Spielbankleitung zuständig für die Bewilligung und Abrechnung der Umzugskostenpauschale (§ 3 ZTV) und der Reisekostenvergütungen (§ 7 Abs. 5 GTV).
Bei ihren Entscheidungen hat die Spielbankleitung den Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Spielbanken im Freistaat Bayern zu beachten.
Die Befugnisse zur Rückgruppierung, Abordnung und Versetzung (§ 5 RTV) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken sowie die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten (§ 4 RTV) und die Gewährung von Vorschüssen (§ 7 Abs. 2 GTV) sind der Staatlichen Lotterieverwaltung vorbehalten.
 
6.
Staatliches Hofbräuhaus München
Die Ausübung der Personalbefugnisse für die Beschäftigten des Staatlichen Hofbräuhauses in München wird von der Direktorin/von dem Direktor ausgeübt. Sie/Er ist befugt zur Einstellung, Kündigung, Ein- und Umgruppierung sowie für (sonstige) Änderungen des Arbeitsvertrages der Beschäftigten. Die Direktorin/der Direktor entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeitarbeit sowie Elternzeit (§§ 15 BEEG). Außerdem ist sie/er zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld, die Zusage und Abrechnung der Umzugskostenvergütung sowie die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen.
 
7.
Ehrung von Arbeitsjubilaren
Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird übertragen
a)
den in Nr. 1 genannten Dienststellen und Verwaltungen;
b)
den Staatsbetrieben des Freistaates Bayern, soweit das Staatsministerium der Finanzen oberste Aufsichtsbehörde ist.
 
8.
Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden.
 
9.
Staatsbetriebe
Die Ausübung der Personalbefugnisse hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Staatsbetrieben richtet sich im Übrigen nach den für diesen Bereich jeweils geltenden besonderen Bestimmungen (z. B. Geschäftsordnung, Dienstanweisung etc.).
 
10.
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2012 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. November 2006 (FMBl S. 218) außer Kraft.
 
 
L a z i k
Ministerialdirektor