Veröffentlichung FMBl. 2012/13 S. 555 vom 08.10.2012

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Az.: 25 - P 2607 - 059 - 35 987/12
2034.1.1-F
2034.1.1-F
Tarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 8. Oktober 2012 Az.: 25 - P 2607 - 059 - 35 987/12
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 6; StAnz 2006 Nr. 48), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 (FMBl S. 42, StAnz Nr. 6);
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 38; StAnz 2006 Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 (FMBl S. 42, 47; StAnz Nr. 6);
3.
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 109; StAnz 2006 Nr. 49), zuletzt geändert am 2. Januar 2012 (FMBl S. 42, 165; StAnz Nr. 6);
4.
Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-L vom 23. August 2012.
Die Änderungstarifverträge Nr. 5, die Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder und die Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertag Nr. 5 zum TV-L wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen/vereinbart mit
---
ver.di – vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
---
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. steht im Internet als Download
zur Verfügung.
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 23. August 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:
Anlage A wird wie folgt geändert:
1.
Teil II Abschnitt 11 wird wie in der diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage gefasst.
2.
Teil III wird wie folgt geändert:
a)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 4 wie folgt geändert:
aa)
Der einzigen Fallgruppe wird die Ordnungszahl "1." vorangestellt.
bb)
Es wird folgende Fallgruppe 2 angefügt:
"2.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."
b)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 11 wird in Entgeltgruppe 4 folgende Fallgruppe 2 angefügt:
"2.
Rebarbeiter,
die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Anlage
zum Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-L
11.
Beschäftigte in der Informationstechnik
Allgemeine Vorbemerkungen
1.
1Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischen und organisatorischen Mittel (Hardware, Software, Dienste) zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen sowie der verschiedenen informations- und datenverarbeitenden Prozesse (der Beschaffung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Bereitstellung von Informationen) dar. 2Dienste sind Anwendungsmöglichkeiten in Netzen, z. B. Internet, E-Mail, Webservices.
2.
Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen, in der IT-Organisation, in der Programmierung, in der IT-Systemtechnik und in der Datenerfassung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.
3.
Ist für eine Tätigkeit in der Informationstechnik eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.
11.1
Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen
Vorbemerkungen
1.
1IT-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a)
Entwicklung neuer IT-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
b)
Übernahme von IT-Verfahren einschließlich Einführung oder
c)
Pflege eingeführter IT-Verfahren.
2Sie befassen sich
a)
nur mit IT-Organisation oder nur mit Programmierung oder
b)
mit IT-Organisation und Programmierung.
2.
Leiter von IT-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben
– insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen – und der Aufsicht z. B. folgende besondere Aufgaben:
a)
In der IT-Organisation:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender,
bb)
Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc)
Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Beschäftigten in der IT-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
dd)
Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der IT-Organisation,
ee)
Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff)
Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Programmierung und ggf. mit der IT-Systemtechnik,
gg)
Auswahl geeigneter IT-Verfahren für eine Übernahme,
hh)
Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von IT-Verfahren,
ii)
Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher –, insbesondere der Systemarchitektur und der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj)
Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener IT-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
b)
In der Programmierung:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
bb)
Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der IT-Organisation,
cc)
Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine,
dd)
Verteilung der Arbeitsaufträge an die Beschäftigten in der Programmierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der IT-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
ee)
Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der Programmierung,
ff)
Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
3.
1Leiter von IT-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Beschäftigte, die auch in der IT-Organisation und/oder in der Programmierung tätig sind, z. B. mit folgenden Aufgaben:
a)
Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Beschäftigten in der IT-Organisation,
b)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c)
Verknüpfen der in der IT-Gruppe angefertigten Programme,
d)
Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit.
2Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 10 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a)
Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
b)
Beschäftigte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,
mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung oder
den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,
entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung
mit entsprechender Tätigkeit.
Nr. 2
(1) 1Eine IT-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei Beschäftigte in der IT-Organisation oder in der Programmierung mindestens der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 5 des Unterabschnitts 2 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 des Unterabschnitts 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2Sind dem Leiter auch Beschäftigte in der IT-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, zählen sie mit.
(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen Beschäftigte mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 mit, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, wenn sie dem Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
(3) Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 9 der Besoldungsgruppe A 9.
11.2
Beschäftigte in der IT-Organisation
Vorbemerkungen
1.
Die IT-Organisation umfasst
a)
die Entwicklung neuer IT-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa)
Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb)
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc)
Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim Anwender und
dd)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im Allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen,
b)
die Übernahme vorhandener IT-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,
c)
die Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener IT-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d)
die Kontrolle eingeführter IT-Verfahren für Fachaufgaben.
2.
IT-Teilaufgaben im Rahmen der Vorbemerkung Nr. 1 sind z. B.:
a)
Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b)
Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z. B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle), Datenflusspläne,
c)
Entwerfen eines Datenmodells (z. B. Soll-Konzepts).
3.
1Beschäftigte in der IT-Organisation haben bei der Entwicklung neuer IT-Verfahren und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere
a)
das technische Grobkonzept und die technische Systemarchitektur
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b)
das technische Feinkonzept zu erarbeiten.
2Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von IT-Verfahren.
4.
(1) Zur Tätigkeit eines Beschäftigten in der IT-Organisation kann auch die Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines IT-Verfahrens gehören.
(2) Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von IT-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Beschäftigten übertragen sein, ohne dass diese damit Beschäftigte in der IT-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts sind.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der IT-Organisation
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
Entgeltgruppe 10
1.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in der IT-Organisation
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Beschäftigte in der IT-Organisation
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
Entgeltgruppe 9
1.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
4.
Beschäftigte in der IT-Organisation
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
5.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
6.
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind
a)
Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
b)
Beschäftigte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,
mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder
den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,
entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung
mit entsprechender Tätigkeit.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a)
bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genannten Beschäftigten,
dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der IT-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b)
bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genannten Beschäftigten,
dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 3
Ob Fachaufgaben einen hohen, mittleren oder einfachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesondere nach
---
der Anzahl der zu koordinierenden Organisationseinheiten,
---
dem Grad der Vernetzung und der Vielfalt der programmierten und zu programmierenden Schnittstellen,
---
der Anzahl der verwendeten Tools und der technischen Komponenten,
---
den Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen aufgrund des Schutzbedarfs sowie
---
der Komplexität der Architektursteuerung.
11.3
Beschäftigte in der Programmierung
Vorbemerkungen
1.
1Die Programmierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der IT-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der IT-Gruppe; hierzu gehören z. B.
a)
der Entwurf oder die Anpassung von Aktivitätsdiagrammen, Strukturdiagrammen und Prozessplanungen,
b)
der Test der Programme oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen,
c)
die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation.
2Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Frameworks oder Standardprogramme eingesetzt werden.
2.
1Zur Programmierung gehört auch die Übernahme fremder, d. h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weitergepflegter Programme – als spezielle Programme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der IT-Organisation. 2Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z. B.
a)
geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der IT-Organisation,
b)
Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die IT-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z. B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Schnittstellen zwischen Web-Services, Programmiercodes),
c)
Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum – und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),
d)
Test der Programme oder Programmänderungen,
e)
Implementierung der Programme oder Programmänderungen.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
Entgeltgruppe 10
1.
Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
Entgeltgruppe 9
1.
Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
4.
Beschäftigte in der Programmierung,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken und
die auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte in der Programmierung,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind
a)
Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
b)
Beschäftigte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,
mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung oder
den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,
entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung
mit entsprechender Tätigkeit.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a)
bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genannten Beschäftigten,
dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b)
bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genannten Beschäftigten,
dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 3
Ob Programmiervorgaben einen hohen, mittleren oder einfachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesondere nach
---
der Anzahl der verwendeten Tools (z. B. Softwareentwicklungs-Tools, Debugger, Framework) und der technischen Komponenten,
---
der Anzahl und Struktur der Schnittstellen zu anderen Programmen,
---
dem Umfang des Schutzbedarfs der Anwendung,
---
der Zerlegung von Softwaresystemen in Schichten,
---
der Komplexität der Transaktionen sowie
---
der Zahl der parallel eingesetzten Betriebssysteme mit jeweils spezifischen Anpassungen.
Nr. 4
1Die Mitwirkung besteht z. B. in
a)
der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;
b)
dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache;
c)
dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,
dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,
der maschinellen Durchführung des Tests,
dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;
d)
der Analyse der Ursache einzelner Fehler.
2Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.
11.4
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
Vorbemerkung
1Die IT-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z. B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. 2Dem Beschäftigten in der IT-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnik,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Entgeltgruppe 11
1.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnik,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT-Systemtechnik ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-System-technik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)
Entgeltgruppe 10
1.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-System-technik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
3.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-System-technik,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 5)
Entgeltgruppe 9
1.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-System-technik,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
5.
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Aufgaben in der IT-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn
a)
bei Software-Aufgaben
die System- oder Betriebssoftware viele Funktionen erfüllt, z. B. Sicherstellung der Revisionsfähigkeit, Zugriffsoptimierung bei komplexen Systemen, Datensicherheit (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität), Rechteverwaltung, Herstellung der Transparenz oder Durchführung von Monitoring,
b)
bei Hardware-Aufgaben
die Server- und Betriebssysteme eine hohe Komplexität aufweisen.
Nr. 2
1Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware und/oder Hardware-Konfigurationen gegeben. 2Er kann bei entsprechender Komplexität auch bei der Datenbankverwaltung, bei der Pflege, Anwendung oder Weiterentwicklung von Systemhilfen, bei der Verwaltung von Netzwerken oder bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen bestehen.
Nr. 3
Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse in der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.
Nr. 4
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11.
Nr. 5
Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.
11.5
Beschäftigte in der Datenerfassung
Vorbemerkungen
1.
(1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z. B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um
a)
Daten von Vorlagen in eine Datenverarbeitungsanlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder
b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler (Abweichungen der erfassten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,
ohne dass – außer in den Fällen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.
(2) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.
2.
Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z. B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z. B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.
3.
Beschäftigte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z. B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z. B. in Kassen –, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.
Entgeltgruppe 9
Beschäftigte in der Datenerfassung,
denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte in der Datenerfassung,
denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 6
1.
Beschäftigte in der Datenerfassung,
denen mindestens zehn Beschäftigte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Beschäftigte in der Datenerfassung,
die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbständig berichtigen.
3.
Beschäftigte in der Datenerfassung,
die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Beschäftigte in der Datenerfassung,
die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang
nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen,
soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Datenerfassung,
die mit vielfältigen Formaten (z. B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen.
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Datenerfassung,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(keine Stufe 6)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Der Umfang der Tätigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 2
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 23. August 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:
1.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, und für" gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.
2.
In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für" gestrichen.
3.
§ 29a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 6 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.
b)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7)
Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:
a)
Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden.
b)
Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis zum 31. August 2013 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück."
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
23. August 2012
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder, zuletzt geändert am 2. Januar 2012
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Nr. 8a und Nr. 9d werden aufgehoben.
Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-L vom 23. August 2012
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen über Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen im Bereich der IT zu verhandeln.