Veröffentlichung FMBl. 2012/14 S. 581 vom 22.10.2012

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Az.: PE - P 3533 - 002 - 38 126/12
Durchführung der Qualifikationsprüfung
für den Einstieg in der
zweiten Qualifikationsebene der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer 2013
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 22. Oktober 2012  Az.: PE - P 3533 - 002 - 38 126/12
In der Zeit vom 15. bis 23. April 2013 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2013 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2011 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2011 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 2013 abgehalten.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl I S. 1581), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl I S. 1126). Die Ausbildung und Einführung von Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach der StBAPO in der bis zum 21. Mai 2012 geltenden Fassung (vgl. § 53 StBAPO).
Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2013 Folgendes bestimmt:
Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Steuererhebung in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage“ gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.
Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 15. Januar 2013 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Lazik
Ministerialdirektor