Veröffentlichung FMBl. 2012/03 S. 42 vom 01.02.2012

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Az.: 25 - P 2607 - 042 - 1 270/12
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
Tarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 1. Februar 2012  Az.: 25 - P 2607 - 042 - 1 270/12
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 6; StAnz 2006 Nr. 48), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 (FMBl 2011 S. 283, StAnz 2011 Nr. 26);
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 38; StAnz 2006 Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 (FMBl 2011 S. 283, 287; StAnz 2011 Nr. 26);
3.
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder;
4.
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L.
Die Änderungstarifverträge Nr. 4, die Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder und die Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen/vereinbart mit
ver.di – vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge ergehen in einem gesonderten Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Dieses Rundschreiben wird nicht veröffentlicht. Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 2. Januar 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O“ durch die Wörter "Entgeltgruppe 15 Ü" ersetzt.
b)
In Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O" durch die Wörter "Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.
c)
In Nr. 2 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "19 Abs. 1" die Angabe ", § 29a" eingefügt.
2.
In Satz 1 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Überarbeitung oder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "deren Eingruppierung sich" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "richtet, und" die Wörter "die zum 1. Januar 2012 in den Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet werden, sowie" eingefügt.
b)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Lehrkraft, die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "Anlage 1a zum BAT / BAT-O" die Wörter "und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L" eingefügt.
4.
In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TV-L nicht zu."
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
§ 12 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a Abs. 3 erfolgt."
b)
Nach Abs. 5 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5:
Die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 29a Abs. 5 gilt nicht als Höhergruppierung."
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern "über den 31. Oktober 2006 hinaus" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, und für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Abs. 10 fallen.
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, und nach dem Wort "Diese" werden die Wörter "über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden" eingefügt.
dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter Abs. 10 fallen, alle zwischen dem 1. Januar 2012 und dem In-Kraft-Treten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
c)
Abs. 4 wird aufgehoben.
d)
In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "wird diese bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011 wird diese" ersetzt.
e)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter "bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" werden gestrichen und die Wörter "erfüllt sind" werden durch die Wörter "erfüllt wären" ersetzt.
bb)
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Teilsatz angefügt:
„die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L."
f)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
1Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter Abs. 10 fallen, gilt Satz 1 auch für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2011 fort."
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort "Eingruppierung" werden die Wörter "auch über den 31. Dezember 2011 hinaus" eingefügt.
dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "Satz 2" wird durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
g)
In Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
h)
Abs. 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Für Beschäftigte, die unter Abs. 10 fallen, gelten Satz 1 und 2 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."
7.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 wird die Angabe "§ 17 Abs. 9 Satz 2" durch die Angabe "§ 17 Abs. 9 Satz 2 und 3" ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L" werden durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 fallen, gilt Satz 1 bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Eingruppierungsvorschriften über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."
8.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. November 2006 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Abs. 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 29a nichts anderes ergibt. 2Die besonderen Tabellenwerte betragen ab 1. Januar 2012
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
1.731,17 1.914,45 1.984,53 2.070,78 2.130,08 2.178,58"
9.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern "Lehrkräfte, die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "Anlage 1a zum BAT / BAT-O" die Wörter "und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L" eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach der Angabe "A 13 BBesG" die Wörter "oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes" eingefügt.
10.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
"§ 29a
Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012
(1)
1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2)
1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Abs. 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2:
1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
(3)
1Ergibt sich in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. 5Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Abs. 5 nicht mehr gezahlt wurde.
(4)
1Der Antrag nach Abs. 3 Satz 1 und/oder nach Abs. 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Abs. 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.
(5)
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 fallen."
11.
In Nr. 9 der Anlage 1 Teil B werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Überarbeitung beziehungsweise Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.
12.
Im Schlusssatz der Anlage 1 Teil C werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Neuregelung" ersetzt.
13.
Die Anlagen 5 A und 5 B werden durch die diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügte Anlage 5 (A / B) ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 2. Januar 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011, wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
In Teil B. Sonderregelungen werden die Wörter
„Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte"
gestrichen.
b)
Der Wortlaut zu Teil C. Anlagen wird wie folgt gefasst:
„Anlage A Entgeltordnung zum TV-L
Anlage B Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15
Anlage C Entgelttabelle für Pflegekräfte
Anlage D Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L
Anlage E Bereitschaftsdienstentgelte
Anlage F Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen".
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Buchstabe d werden die Wörter "sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen" gestrichen.
b)
Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift wird das Wort "Protokollerklärung" durch das Wort "Protokollerklärungen" ersetzt.
bb)
Die bisherige Protokollerklärung wird Protokollerklärung Nr. 1.
cc)
Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt:
„2. Ausgenommen sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses."
3.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12
Eingruppierung
(1)
1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1:
1.
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(2)
Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben."
4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß."
5.
In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Tabellenentgelt, das" durch die Wörter "Betrag, der" ersetzt.
6.
In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "A und B" durch die Wörter "B und C" ersetzt.
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "im Anhang zu § 16" durch die Wörter "in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung" ersetzt.
b)
In Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Praktikantinnen/Praktikanten" die Wörter "beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder" eingefügt.
c)
Der Anhang zu § 16 wird aufgehoben.
8.
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt."
b)
Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe"."
9.
Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6)
Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Abs. 2 findet Anwendung."
10.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
11.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c)
Es wird folgender Buchstabe c eingefügt:
bb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
cc)
Es wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
die Abschnitte 10, 18 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,"
dd)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:
„g)
die Entgelttabellen (Anlagen B, C und D) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."
b)
Die Protokollerklärung zu § 39 Abs. 4 wird aufgehoben.
12.
In § 40 wird folgende Nr. 9 angefügt:
Nr. 9
Künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern:
1Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern gelten § 44 Nr.n 2 und 3 entsprechend. 2An die Stelle der Schulferien treten dabei die Semesterferien."
13.
In § 41 Nr. 10 werden im Text des § 15 Abs. 2 die Wörter "den Anlagen C und D" durch die Wörter "Anlage D" ersetzt.
14.
In § 41 Nr. 11 werden im Text des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Wörter "Anlagen C und D" durch die Wörter "Anlage D" ersetzt.
15.
§ 43 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern "zum BAT / BAT-O" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011 und zur Anwendung des Teils IV der Entgeltordnung ab 1. Januar 2012" angefügt.
b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Bis zum 31. Dezember 2011 wird der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht."
c)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O" die Wörter "beziehungsweise ab 1. Januar 2012 im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung" sowie nach den Wörtern "zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O" die Wörter "beziehungsweise ab 1. Januar 2012 nach Nr. 5 Abs. 1, 2 oder 3 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung" eingefügt.
16.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a)
Anlage A wird durch die diesem Tarifvertrag als Anlage 1 beigefügte Entgeltordnung zum TV-L ersetzt.
b)
Die Überschrift der Anlage B wird wie folgt gefasst:
Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15
– Gültig ab 1. Januar 2012 –"
c)
Der Anhang zu den Anlagen A und B wird aufgehoben.
d)
Anlage C wird durch die diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügte Anlage C ersetzt.
e)
Als Anlage F wird die Anlage 3 dieses Tarifvertrags angefügt.
§ 2
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Anlage E zum TV-L
Bis zu einer Neuvereinbarung der Anlage E zum TV-L richtet sich für die Höhe der Bereitschaftsdienstentgelte die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen nach den Anlagen 1 a und 1 b zum BAT / BAT-O beziehungsweise zu den Lohngruppen nach den Lohngruppenverzeichnissen zum MTArb / MTArb-O in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2012
Anlage 3
zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-L
Anlage F zum TV-L
Beträge der in der Entgeltordnung
(Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen
– Gültig ab 1. Januar 2012 –
I. Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung
1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen ab 1. Januar 2012
Nr. der
Entgeltgruppenzulage
Euro/Monat
1 134,06
2 126,45
3 117,30
4 110,63
5 107,26
6 104,59
7 94,85
8 94,14
9 82,98
10 71,72
11 49,52
II. Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung
1Die Funktionszulagen
für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung
verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen ab 1. Januar 2012
Nr. der
Funktionszulage
Euro/Monat
1 94,53
2 81,98
3 128,91
4 113,98
5 107,75
6 102,03
III. Vorarbeiterzulagen gemäß Nr.8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung betragen ab 1. Januar 2012
Nr. der
Vorarbeiterzulage
Euro/Monat
1 138,47
2 237,03
IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung
Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst
gemäß Nr. 5 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung,
gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung sowie
gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung
betragen ab 1. Januar 2012
Nr. der
Zulage
Euro/Monat Euro/Stunde
1 1,30
2 443,95
3 411,95
4 382,02
5 354,25
6 328,69
7 305,03
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und zum TVÜ-Länder, zuletzt geändert am 10. März 2011
1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 8 wird aufgehoben.
b)
Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern "bestimmt sich" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fallen, gilt Satz 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c)
Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
12.
Zu § 19 Absatz 6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Pauschalzahlung nach § 19 Absatz 6 TV-L nur für diejenigen Monate gezahlt wird, für die der/dem Beschäftigten Erschwerniszuschläge aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung oder im Wege der Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L zustehen."
d)
Nach Nr. 22 wird folgende Nr. 22a eingefügt:
22a.
  Zu § 43 Nr. 8:
Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass durch die Änderung des § 43 Nr. 8 im Hinblick auf die zwischen den Tarifvertragsparteien strittige und beim BAG anhängige Frage des Geltungsbereichs des § 43 Nr. 8 Absatz 2 Satz 2 keine Änderung der vom BAG abschließend zu beurteilenden Rechtslage herbeigeführt wird."
e)
Die bisherige Nr. 22a wird Nr. 22b.
2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 8a eingefügt:
8a.
Zu § 17 Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O spätestens bis zum 31. März 2012 entsprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen."
b)
Die bisherige Nr. 8a wird Nr. 9a.
c)
Nach Nr. 9a werden folgende Nrn. 9b, 9c und 9d eingefügt:
9b.
Zu § 29a:
Die Tarifvertragsparteien erkennen die Komplexität der Verhandlungsmaterie an. Sie werden gegebenenfalls nicht erkannte Regelungsmaterie auf der Basis der bisherigen Verhandlungsgrundlage (keine strukturellen Veränderungen) lösen.
9c.
Zu § 29a Absatz 3 Satz 4:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Frage, inwieweit sich übertariflich gewährte Leistungen vermindern, von der arbeitsvertraglichen Regelung abhängt.
9d.
Zu § 29a Absatz 6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O spätestens bis zum 31. März 2012 entsprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen."
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L
1.
Zu Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Soweit in der Entgeltordnung Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen usw. in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, entspricht dies der Bezeichnung in den früheren Tätigkeitsmerkmalen. Die Tarifvertragsparteien sind sich selbstverständlich einig, dass sie auch für das jeweils andere Geschlecht gelten.
2.
Zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung,
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die st. Rspr. des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O.
3.
Zu Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei etwaigen Veränderungen in der Ämterstruktur durch Landesbeamtenrecht die Zuordnung geprüft und gegebenenfalls geändert wird.
4.
Zu Teil I und II
In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Merkmale mit "sonstigen Beschäftigten" und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.
5.
Zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1:
Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere“ Tätigkeiten (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a in Teil I der Anlage 1a zum BAT / BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen.
Unter Bezugnahme auf den o. g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.
6.
Zu Teil II Abschnitt 2
Soweit für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 42 gemäß § 41 Nr. 1 Abs. 2 die Geltung des § 41 insgesamt vereinbart ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des § 41 Nr. 7.
7.
Zu Teil II Abschnitt 14, Entgeltgruppe 4 sowie Abschnitt 16, Entgeltgruppe 4:
Die Niederschriftserklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 gilt entsprechend.
8.
Zu Teil II Abschnitte 22 und 23
Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der bisherigen Vorbemerkungen Nrn. 3 und 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O für entbehrlich. Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter „staatlich geprüften Technikern“ sowie unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnungen zu führen.

Anlagen