Veröffentlichung FMBl. 2012/04 S. 190 vom 03.03.2012

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Az.: 25 - P 2500 - 037 - 7 980/12
2034.4-F
2034.4-F
Änderung der Bekanntmachung
zu den Tarifrechtlichen Auswirkungen
der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
ab dem Jahr 2002
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 3. März 2012  Az.: 25 - P 2500 - 037 - 7 980/12
 
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Tarifrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 vom 18. März 2002 (FMBl S. 84, StAnz Nr. 13) wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.1
In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „wöchentlichen“ gestrichen.
1.2
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Polizei, die Wechselschicht- und Schichtdienst leisten, werden die tatsächlichen kürzeren bzw. längeren Arbeitszeiten berücksichtigt.“
2.
Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
„1.3  Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Bei der Berechnung des Entgelts für Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaft sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen; das sind in den in Nr. 1.2 Abs. 1 und 2 genannten Beispielen sieben bzw. neun Stunden.“
 
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor