Veröffentlichung FMBl. 2012/06 S. 297 vom 11.04.2012

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Az.: 55 - L 6801 - 008 - 12 163/12
66-F
66-F
Änderung
der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 11. April 2012  Az.: 55 - L 6801 - 008 - 12 163/12
 
Das Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder (Anlage zu Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. November 2000 [FMBl S. 292], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2012 [FMBl S. 192]) erhält mit Wirkung vom 20. März 2012 nachfolgende Fassung.
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 
Anlage
zu den Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder
1.
Allgemeines
Dieses Prüfraster soll das Auffinden relevanter EU-Beihilfebestimmungen erleichtern, kann aber – insbesondere in Zweifelsfragen – nicht an deren Stelle treten. Darüber hinaus dient das Prüfraster der Anpassung von genehmigten Beihilferegelungen an die Weiterentwicklung des Beihilferechts (s. Schreiben GD Wettbewerb D/50651 vom 14. Februar 2001 betr. Zweckdienliche Maßnahmen zur Anpassung bestehender Beihilferegelungen zur Rettung und Restrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten an die einschlägigen Leitlinien).
1.1
Prinzipielles Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (ex. Art. 87 EG-Vertrag) sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Keine Beihilfen sind Bürgschaften, die nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung 2008 (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl C 155/10 vom 20. Juni 2008, geändert durch Berichtigung der Mitteilung, ABl C 244/32 vom 25. September 2008) gewährt werden. Zu sog. De-minimis-Beihilfen (hauptsächlich die Verordnung [EG] Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl L 379/5) s. u. Abschnitte 2.1 und 3.3.
1.2
Beihilfeaufsicht durch die Europäische Kommission
Ausnahmen von der prinzipiellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt finden sich z. B. in Art. 107 Abs. 3  lit. a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (im Folgenden: „AEU-Vertrag“). Über die Ausnahme von der Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheidet die Europäische Kommission aufgrund einer entsprechenden Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag oder durch eine Freistellungsregelung.
1.3
Notifizierungspflicht und Verbot der Beihilfegewährung vor Genehmigung durch die Europäische Kommission
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEU-Vertrag dürfen anmeldungspflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat (sog. Durchführungsverbot).
Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) sind bei der Kommission anzumelden. Eine Ausnahme gilt aufgrund der De-minimis-Verordnungen und der Freistellungsverordnungen, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, AGFVO (Verordnung [EG] Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, ABl L 214/3). Bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Verordnungen können Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. Es sind die Transparenzerfordernisse der AGFVO (insbes. Art. 9, Kurzbeschreibung und Veröffentlichung der Regelung im Internet) zu beachten.
Eine Beihilferegelung ist eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, Beihilfen gewährt werden können (vgl. Art. 2 Nr. 2 AGFVO). Einzelbeihilfen sind solche Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne, aufgrund spezieller Notifizierungsvorschriften anmeldungspflichtige Maßnahmen aufgrund einer Beihilferegelung (vgl. Art. 2 Nr. 3 und 4 AGFVO).
1.4
Notifizierungspflichten aus speziellen Beihilferegimen1
1.4.1
Horizontale Regelungen
Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl C 54/13 vom 4. März 2006)
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl C 244/2 vom 1. Oktober 2004)
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl [EG] C 323/1 vom 30. Dezember 2006)
Art. 6 der AGFVO
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl C 194/2 vom 18. August 2006)
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl C 82/1 vom 1. April 2008)
1.4.2
Sektorale Regelungen
Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl C 317/11 vom 30. Dezember 2003, berichtigt durch ABl C 104/71 vom 30. April 2004, verlängert bis 31. Dezember 2011 durch ABl C  173/3 vom 8. Juli 2008) wurden erneut verlängert durch ABl C 364/9 vom 14. Dezember 2011
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates2
Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl L 205/1 vom 2. August 2002)
Kunstfaserindustrie: s. Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl C 54/13 vom 4. März 2006), Ziffer 8
Landwirtschaft einschl. Verarbeitung/Vermarktung: Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl C 319/1 vom 27. Dezember 2006)
Landwirtschaftliche Primärerzeugung (ohne Verarbeitung/Vermarktung): Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl L 358/3 vom 16. Dezember 2006)
Landwirtschaftliche Primärerzeugung (ohne Verarbeitung/Vermarktung): Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl L 337/35 vom 21. Dezember 2007)
Fischerei und Aquakultursektor: Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl C 84/10 vom 3. April 2008)
Fischerei und Aquakultursektor: Verordnung (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl L 193/6 vom 25. Juli 2007)
Fischerei und Aquakultursektor: Verordnung (EG) Nr. 736/2008 vom 22. Juli 2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl L 201/16 vom 30. Juli 2008).
1.5
Beihilfewert staatlicher Bürgschaften
Für die Einhaltung von Förderhöchstgrenzen insbesondere bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen und für die Zulässigkeit der Gewährung von De-minimis-Bürgschaften oberhalb 1,5 Mio. EUR kommt es auf die Beihilfeintensität von Bürgschaften an. Hierbei ist zwischen sog. gesunden Unternehmen und solchen in Schwierigkeiten zu unterscheiden.
1.5.1
Gesunde Unternehmen
a)
Soweit für das Antrag stellende Unternehmen ein Unternehmensrating der Bürgschaftsrating-Kategorien 1-5 (DSGV-Ratingklassen 1-13; die Übertragung aus anderen Rating-Systemen erfolgt über die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten3) vorliegt, ist bei Bürgschaften
für Investitionskredite die mit Schreiben der EU-Kommission vom 26. September 2007 (http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n197-07.pdf) genehmigte Berechnungsmethode anzuwenden (vgl. auch Berechnungstool unter www.pwc.de/de/beihilfewertrechner; für Bürgschaften der Bürgschaftsbanken gilt in Sonderheit die mit Schreiben der EU-Kommission vom 16. September 2009 genehmigte Berechnungsmethode (vgl. auch Berechnungstool unter www.vdb-beihilferechner.de.
für Betriebsmittelkredite
o
auf De-minimis-Basis sowie
o
auf Basis der Genehmigung vom 16. Juli 2008 zugunsten von Vorhaben in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen (vgl. unten Abschnitt 3.6.2) sowie vom 9. April 2009 zugunsten von Vorhaben im Freistaat Sachsen
die mit Schreiben der EU-Kommission vom 29. November 2007 (http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n541-07.pdf) genehmigte Berechnungsmethode anzuwenden (vgl. auch Berechnungstool unter www.pwc.de/de/beihilfewertrechner). Für Bürgschaften der Bürgschaftsbanken gilt in Sonderheit die mit Schreiben der EU-Kommission vom 16. September 2009 genehmigte Berechnungsmethode (vgl. auch Berechnungstool unter  www.vdb-beihilferechner.de). Diese Methode ist im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung nicht anwendbar.
b)
Bei Spezialfinanzierungen im Sinne von Art. 86 Nr. 6 der Richtlinie 2006/48/EG (ABl L 177 vom 30. Juni 2006) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (insbesondere Projektfinanzierungen und neue/junge Unternehmen ohne Rating) erfolgt gemäß Genehmigungsschreiben der EU-Kommission vom 18. Juni 2008 (http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n762-07.pdf) eine Überleitung in die unter oben lit. a genannten Bürgschaftsratingkategorien 1-5 nach folgenden Grundsätzen:
Sofern die Bank den einfachen Internal-Rating-based-Ansatz (einfacher IRB-Ansatz) verwendet, ist eine Überleitung in die Bürgschaftskategorien 1 oder 3, für bestimmte junge innovative Unternehmen (s. u.) auch in die Bürgschaftskategorie 4 möglich. Die Überleitung erfolgt auf Basis der von der Bank ermittelten aufsichtlich definierten Spezialfinanzierungs-Ratingkategorie:
o
„stark/gut“ → Bürgschaftskat. 1
o
„befriedigend“ → Bürgschaftskat. 3
o
„schwach“ → Bürgschaftskat. 4, möglich nur für junge innovative Unternehmen, die den nachfolgenden kumulativen, im Genehmigungsschreiben der EU-Kommission vom 18. Juni 2008, Abschnitt 28, enthaltenen Auswahlkriterien entsprechen:
es müssen die Voraussetzungen unter Nr. 5.4 lit. a und b des Gemeinschaftsrahmens für Forschung, Entwicklung und Innovation4 vorliegen, wobei auch mittlere Unternehmen einbezogen werden,
Prüfung des Geschäftsplans auf Tragfähigkeit,
der volkswirtschaftliche Nutzen ist nachgewiesen,
es werden nur finanziell tragfähige Unternehmen ausgewählt, die voraussichtlich in der Lage sein werden, die mit dem Kredit verbundenen Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten.
Verwendet die Bank den fortgeschrittenen IRB-Ansatz, teilt sie der bürgschaftsgewährenden Stelle die institutsspezifische Ratingkategorie in Verbindung mit der diese nach oben begrenzenden 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit mit. Die Überleitung erfolgt wie unter oben lit. a.
c)
Bei De-minimis-Bürgschaften bis 1,5 Mio. EUR, die im Rahmen von Bürgschaftsregelungen gewährt werden, kann der Beihilfewert pauschal ermittelt werden (Beihilfeintensität 13 1/3 %). Liegt für das Antrag stellende Unternehmen ein Rating gemäß oben lit. a vor, kann auch ein geringerer Beihilfewert in Anwendung einer genehmigten Berechnungsmethode zu Grunde gelegt werden.
d)
In allen anderen Fällen ist für gesunde Unternehmen die Beihilfewertbestimmung anhand Kapitel 4 der Bürgschaftsmitteilung 2008 vorzunehmen. Bei guten und mittleren Bonitäten können Safe-Harbour-Bürgschaftsprämien zur Beihilfefreiheit führen (s. Bürgschaftsmitteilung 2008, Kapitel 3; bei KMU insbes. Abschnitt 3.3).
1.5.2
Unternehmen in Schwierigkeiten5
Der Beihilfewert einer staatlichen Bürgschaft an ein Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem marktüblichen Wert der Bürgschaft und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. Kann kein marktübliches Entgelt festgestellt werden, so gilt für die Berechnung der Beihilfeintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl C 14/6 vom 19. Januar 2008, nachfolgend „Referenzzinsmitteilung 2008“ genannt). Im Übrigen ist bei derartigen Bürgschaften zu berücksichtigen, dass Bürgschaften nach dem Haushaltsrecht nur unter engen Voraussetzungen ausgereicht werden können.
Bei KMU, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, wird für Zwecke der Bürgschaftsmitteilung 2008 „nicht davon ausgegangen, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden“ (Abschnitt 3.2 lit. a).
2.
Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen für Bürgschaftsübernahmen
2.1
Beihilfefreie und De-minimis-Bürgschaften
Staatliche Bürgschaften sind mit Art. 107 Abs. 1 AEU-Vertrag vereinbar, wenn sie
gemäß den De-minimis-Regelungen oder
beihilfefrei gemäß Kapitel 3 der Bürgschaftsmitteilung 2008
übernommen werden.
Zu beachten ist, dass die nachträgliche staatliche Verbürgung eines bereits gewährten Kredites eine Beihilfe an den Kreditgeber darstellen kann (Bürgschaftsmitteilung 2008, Abschnitt 2.3.1). Keine Beihilfe stellt dagegen die Leistung aus einer Bürgschaft dar, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eingetreten sind. Keine Beihilfen sind ebenfalls Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungsaktionen, wenn dargelegt werden kann, dass sich der Staat in einer gegebenen Konstellation wie ein privater Geldgeber verhält und die entsprechende Bürgschaft mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht (vgl. EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, 11-3049). In einem solchen Fall „werden die Vorschriften in Punkt 5.3 [der Bürgschaftsmitteilung 2008] nicht herangezogen“ (Schreiben GD Lowe D/51969 vom 16. Mai 2008)6.
2.2
Bürgschaften mit Beihilfecharakter
Soweit auf der Grundlage der nachfolgend genannten Beihilfevorschriften genehmigte oder freigestellte Programme vorliegen, erübrigt sich eine Einzelfallnotifizierung grundsätzlich, es sei denn, diese Vorschriften sehen ausdrücklich eine Einzelfallnotifizierung oberhalb bestimmter Schwellenwerte vor.
2.2.1
Genehmigungsfähige Bürgschaften
Nicht beihilfefreie und nicht freigestellte Bürgschaften sind auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfähig:
a)
bei gesunden Unternehmen insbesondere
Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 („Regionalleitlinien“),
vgl. unten Abschnitt 3.6
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
(ABl C 323 vom 30. Dezember 2006, S. 1)
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen
Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr (ABl C 350/5 vom 10. Dezember 1994), ergänzt durch Mitteilung der Kommission zu Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl C 312/1 vom 9. Dezember 2005)
b)
bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, vgl. unten Kapitel 4
Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl C 70/21 vom 19. März 2002).
Daneben sind theoretisch auch Art. 107 Abs. 2 und 3 AEU-Vertrag selbst Rechtsgrundlage für etwaige Genehmigungen.
2.2.2
Freigestellte Bürgschaften
Nicht beihilfefreie Bürgschaften sind insbesondere auf der Grundlage der AGFVO und bei Einhaltung der darin festgeschriebenen Voraussetzungen freigestellt (aber ggf. Pflicht zur Information der Kommission). Zur De-minimis-Verordnung siehe unten Abschnitt 3.3.
Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen bestehende regionale Investitionsbeihilferegelungen in der freigestellten Form bis zum Ablauf der genehmigten Fördergebietskarte weiterhin angewandt werden (vgl. Erwägungsgrund 66 Satz 2 AGFVO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten, nachfolgend „Regional-Freistellungs-VO“ genannt).
3.
Bürgschaften an gesunde Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regelungen bzw. genehmigter/freigestellter Programme/Richtlinien
3.1
Vorbemerkung
Für gesunde Unternehmen sind die De-minimis-Regelungen bzw. genehmigte/angepasste oder freigestellte Programme/Programmvarianten nach der AGFVO sowie übergangsweise nach den Regionalleitlinien und der Regional-Freistellungs-VO von vorrangiger praktischer Relevanz.
3.2
Generelle Eckwerte für Bürgschaften an gesunde Unternehmen
a)
Staatliche Bürgschaften für Investitionskredite unter den genehmigten Bürgschaftsrichtlinien (Schreiben der EU-Kommission vom 11. November 1998) werden grundsätzlich für eine auf maximal 15 Jahre begrenzte Laufzeit übernommen. Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind:
Binnenschiff-Finanzierung
Baufinanzierung
Programmkredite der Förderbanken.
b)
Bei staatlichen Bürgschaften muss der Darlehen gewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 20 % verbleiben (zur Sonderregelung bei Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten s. u. Abschnitt 4.2.2.8).
3.3
De-minimis-Verordnungen
a)
Die De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (s. o. Abschnitt 1.1) erlaubt außerhalb bestimmter Sektoren (s. u.) Bürgschaften zur Finanzierung u. a. von Erstinvestitionen, Ersatzinvestitionen, Betriebsmitteln und Avalen unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen und ohne regionale Einschränkungen.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 EUR (Straßentransportsektor: 100.000 EUR) bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Nicht auf den Höchstbetrag von 200.000 EUR anzurechnen sind andere Beihilfen, die aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen oder freigestellter Beihilfen gewährt werden. Jedoch dürfen für dieselben förderbaren Aufwendungen De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderhöchstintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines Falls festgelegt wurde.
Bürgschaften aufgrund einer Bürgschaftsregelung sind bis zur Höhe von 1,5 Mio. EUR (Straßentransportsektor: 750.000 EUR) sowie bis zu einem maximalen staatlichen Verbürgungsanteil von bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens de-minimis-freigestellt7. Höhere Bürgschaften als 1,5 Mio./750.000 EUR sind möglich, soweit ein Unternehmensrating nach den Bürgschaftskategorien 1-5 vorliegt. Die dann wieder zu berechnenden Beihilfebeträge ermitteln sich in Anwendung des Berechnungstools:
Zur Einhaltung der 3-Jahresregelung ist
von dem begünstigten Unternehmen eine Erklärung abzugeben, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind,
vor Bürgschaftsgewährung zu prüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Bürgschaft nicht überschritten wird,
bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-Verordnung (EG) 1998/2006 der Beihilfebetrag der Bürgschaft mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine &nobr;De-minimis-Beihilfe handelt.
Der Empfänger erhält mit Bewilligung jeder De-minimis-Beihilfe eine „De-minimis-Bescheinigung“, die er zehn Jahre aufzubewahren und bei Beantragung jeder weiteren De-minimis-Beihilfe vorzulegen hat.
Ausgeschlossen sind folgende Wirtschaftsbereiche bzw. Aktivitäten:
Fischerei, Aquakultur und die Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Definition in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (s. dazu unten lit. b und c)
die Verarbeitung und Vermarktung von Imitations- oder Substitutionserzeugnissen von Milch
bei der Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I AEU-Vertrag genannten Erzeugnissen eine Bindung des Beihilfebetrages an den Preis oder die Menge des verarbeiteten oder Enderzeugnisses oder wenn die Gewährung der Beihilfe von der ganzen oder teilweisen Weitergabe der Beihilfe an Unternehmen der Urproduktion abhängig gemacht wird
exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden
Steinkohlenbergbau
Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransportes
Unternehmen in Schwierigkeiten.
Zu beachten ist ferner, dass
der Zinssatz, der für Abzinsungen und für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalentes anzusetzen ist, der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungszinssatz nach der Referenzzinsmitteilung 2008 (s. o. Abschnitt 1.5.2) ist;
sofern der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfe den Höchstbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßentransportsektor) übersteigt, eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung (EG) 1998/2006 nicht etwa für den Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden kann, der den Höchstbetrag nicht überschreitet.
b)
Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, die nur die Primärerzeugung betrifft (ABl L 337/35 vom 20. Dezember 2007), gestattet dem Beihilfegeber im Rahmen des ihm zustehenden Anteils am nationalen Plafond (s. Anhang der Verordnung) und unter bestimmten Bedingungen, Beihilfen in Höhe von 7.500 EUR (Bürgschaft 56.250 EUR) bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (Kalenderjahr) für Primärerzeuger zu gewähren. Ein genehmigtes Verfahren zur Berechnung des Beihilfewertes von Bürgschaften besteht nicht.
c)
Die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor (ABl L 193/6 vom 25. Juli 2007) erlaubt Unternehmen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung eine Beihilfe in Höhe von 30.000 EUR (Bürgschaft 225.000 EUR) in drei Steuerjahren (Kalenderjahr) zu gewähren.
3.4
Freigestellte Programme nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
3.4.1
Gemeinsame Vorschriften für alle Beihilfegruppen
3.4.1.1
Anwendungsbereich
Im Bereich gewerblicher Bürgschaften stellt die AGFVO Freistellungstatbestände insbesondere für folgende Beihilfegruppen zur Verfügung:
Regionalbeihilfen,
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU,
Umweltschutzbeihilfen,
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.
Die AGFVO gilt insbesondere nicht für Beihilfen für
ausfuhrbezogene Tätigkeiten,
Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur8,
Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse8,
Regionalbeihilfen für Tätigkeiten im Schiffbau und in der Stahlindustrie,
Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen,
Unternehmen in Schwierigkeiten (hinsichtlich KMU gilt eine vereinfachte Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten, s. u. Abschnitt 3.4.1.2).
Beihilfen zugunsten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegen bestimmten Beschränkungen (s. Art. 1 Abs. 3 lit. c AGFVO).
Die weiteren Einschränkungen des Anwendungsbereichs ergeben sich aus Art. 1 AGFVO.
3.4.1.2
Begriffsbestimmungen
a)
KMU
Die Definition der KMU ergibt sich aus Anhang I AGFVO. Danach sind KMU solche Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft und
nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen/Körperschaften kontrolliert werden (Einzelheiten und Ausnahmen s. Anhang I AGFVO, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2).
Bei der Feststellung, ob die o. g. Kriterien erfüllt sind, müssen Unternehmen die Daten von verbundenen Unternehmen (Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGFVO) in voller Höhe mit ansetzen. Die Daten von Partnerunternehmen (Art. 3 Abs. 2 Anhang I AGFVO) werden zu der Quote angesetzt, die dem Beteiligungsanteil entspricht. Dabei sind weitere mit dem Verbund- oder Partnerunternehmen verbundene oder partnerschaftlich verbundene Unternehmen ebenfalls zu berücksichtigen. Einzelheiten sind Art. 3 Anhang I AGFVO zu entnehmen.
In einer weiteren Unterscheidung werden kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die
weniger als 50 Personen beschäftigen und
deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Der Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens geht erst dann verloren, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung der genannten Mitarbeiterzahlen kommt (s. Art. 4 Anhang I AGFVO).
b)
Materielle Vermögenswerte
Darunter fallen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter unbeschadet von Art. 17 Nr. 12 AGFVO. Im Verkehrssektor zählen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter als beihilfefähige Vermögenswerte; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen und nicht für den Straßengüterverkehr und den Luftverkehr.
Umfasst ist ebenfalls der Erwerb von „unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, und wenn die Betriebsstätte von einem unabhängigen Investor erworben wird“ (share deals alleine gelten nicht als Erstinvestition). Das Kriterium unabhängiger Investor gilt nicht im Fall kleiner Familienunternehmen (s. Art. 12 Abs. 1 lit. b).
c)
Immaterielle Vermögenswerte
Darunter fällt der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen.
d)
Direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze
Das sind Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden.
e)
Ad-hoc-Beihilfen
Das sind Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden
(s. Art. 2 Abs. 4 AGFVO).
f)
Unternehmen in Schwierigkeiten
Die AGFVO enthält für KMU eine vereinfachte Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten (s. Erwägungsgrund 15 und Art. 1 Abs. 7 AGFVO):
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen,
im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen oder
unabhängig von der Gesellschaftsform sind die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt.
g)
Große Investitionsvorhaben
Kapitalanlageinvestitionen mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR
(Achtung: große Investitionsvorhaben können auch von KMU durchgeführt werden).
Übrige Begriffsbestimmungen ergeben sich aus Art. 2 AGFVO.
3.4.1.3
Transparenzvorschriften
Die Freistellung gilt nur für sog. transparente Beihilfen. Im Bereich der Bürgschaften und Garantien ist diese Bedingung erfüllt, wenn
a)
die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von der Kommission genehmigt worden ist (s. o. Abschnitt 1.5.1) oder
b)
es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Nrn. 3.3 und 3.5 der Bürgschaftsmitteilung 2008 festgelegt sind.
3.4.1.4
Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen
Für eine Freistellung nach der AGFVO sind vor allem folgende Schwellenwerte für die Gewährung von Bürgschaften von Bedeutung:
bei Investitionsbeihilfen für KMU und Umweltschutz bis zu 7,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent pro Unternehmen und Investitionsvorhaben,
bei regionalen Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben darf der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags nicht überschreiten, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die zum Bewilligungszeitpunkt geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Regel-Obergrenze für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zugrunde gelegt.
Oberhalb dieser Schwellenwerte ist eine Notifizierung erforderlich.
3.4.1.5
Beschränkung der Kumulierung
Bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen, für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden, beihilfefähigen Kosten müssen die Schwellenwerte der AGFVO und die Beihilfehöchstintensitäten der jeweiligen Beihilfegruppe eingehalten werden.
Beihilfen für junge innovative Unternehmen nach Art. 35 AGFVO dürfen in den ersten drei Jahren nach ihrer Bewilligung nicht mit anderen AGFVO-Beihilfen kumuliert werden.
3.4.1.6
Anreizeffekt
Der nach der AGFVO obligatorische „Anreizeffekt“ setzt voraus:
a)
Der Beihilfeempfänger muss den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt haben;
b)
bei Großunternehmen muss die Beihilfe gewährende Stelle zusätzlich vor Bewilligung überprüfen, dass der Beihilfeempfänger die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.
Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.
Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen nach Art. 13 AGFVO: Das Investitionsvorhaben wäre ohne die Beihilfe im betreffenden Fördergebiet nicht in der Form durchgeführt worden.
3.4.1.7
Publizitätsvorschriften, Kurzbeschreibungen
a)
Neue Beihilferegelungen, die den Erfordernissen der AGFVO entsprechen, müssen der Kommission durch Kurzbeschreibung (Art. 9 Abs. 1 und Anhang III AGFVO) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erlass angezeigt werden. Das Gleiche gilt für Einzelbeihilfen, die nicht unter eine Beihilferegelung fallen. Beihilferegelungen können aber nach wie vor notifiziert werden.
b)
Bestehende Beihilferegelungen, die nicht genehmigt sind und auch nicht nach der Regional-Freistellungs-VO freigestellt waren, sind ebenfalls durch Kurzbeschreibung nach Art. 9 AGFVO anzuzeigen.
3.4.1.8
Ausdrücklicher Verweis auf die AGFVO
Beihilferegelungen, die die AGFVO nutzen, müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die AGFVO und auf die Fundstelle im Amtsblatt enthalten. Einzelbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen, die die AGFVO nutzen, müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der AGFVO mit Fundstelle im Amtsblatt enthalten.
3.4.2
Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen
3.4.2.1
Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen
Neben der Beachtung der Gemeinsamen Vorschriften (s. o. Abschnitt 3.4.1) sind die wichtigsten Bedingungen für die Freistellung regionaler Investitionsbeihilfen nach der AGFVO9:
a)
die Beachtung der genehmigten Fördergebietskarte und der Obergrenze für die Beihilfeintensität im betreffenden Fördergebiet; die Beihilfeintensitätsobergrenzen können für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden, außer bei großen Investitionsvorhaben und im Verkehrssektor;
b)
es muss sich um Beihilfen aufgrund einer Beihilferegelung handeln oder um Ad-hoc-Beihilfen, die lediglich verwendet werden, um Beihilfen zu ergänzen, die auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährt werden und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten;
c)
es muss sich um Beihilfen für Erstinvestitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte handeln. Förderfähig sind danach Investitionen in materielle und immaterielle Anlagewerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder die Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamt-Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Diese Bedingung gilt nicht für freigestellte Regionalbeihilfen nach der regionalen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1628/2006.
Kosten für Leasing von anderen Aktiva als Grundstücken oder Gebäuden können nur berücksichtigt werden, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Ausrüstungsgut zu erwerben.
Die Investition muss in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Falle von KMU drei Jahre erhalten bleiben, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist.
d)
der Eigenbeitrag muss mindestens 25 % betragen und kann „aus eigenen oder fremden Mitteln“ erfolgen, darf aber keinerlei öffentliche Förderung enthalten;
e)
die Kommission ist über geförderte große Investitionsvorhaben per Kurzbeschreibung vom Mitgliedstaat zu unterrichten, auch wenn keine Pflicht zur Notifizierung besteht.
3.4.2.2
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU
KMU-Investitionsbeihilfen können unter folgenden Voraussetzungen auch außerhalb von Regionalfördergebieten gewährt werden:
a)
beihilfefähig sind alternativ folgende Kosten:
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte, oder
die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze;
b)
die Beihilfeintensität darf bei kleinen Unternehmen 20 %, bei mittleren Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten; für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten höhere Prozentsätze (s. Art. 15 Abs. 4 AGFVO);
c)
schließlich gilt eine Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent i. H. v. 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
3.4.2.3
Umweltschutzbeihilfen
Bürgschaften können ein geeignetes Förderinstrument darstellen, mit dem die Realisierung konkreter umweltfreundlicher Projekte ermöglicht wird. Dabei geht es um umweltfreundliche Investitionen, die über die bloße Einhaltung gesetzlicher Standards hinausgehen.
Die AGFVO nennt die Umweltförderziele in den Art. 18 bis 24. Die für jedes Förderziel einzuhaltenden Beihilfehöchstintensitäten beziehen sich in der Regel auf die Mehrkosten, die bei einer Investitionsmaßnahme zur Erreichung eines höheren über gesetzliche Standards hinausgehenden Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Förderfähig sind:
a)
Investitionen, die über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. Die Beihilfeintensität beträgt max. 35 % der Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen);
b)
die Anschaffung von Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird.
Es geht um Transportfahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, wenn die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten. Auch die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken ist förderfähig, wenn die nachgerüsteten Fahrzeuge Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten. Die Beihilfeintensität beträgt max. 35 % der Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen);
c)
Investitionen zur frühzeitigen Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener, Gemeinschaftsnormen.
Es geht um Investitionen von KMU, die spätestens ein Jahr vor dem verbindlichen Umsetzungstermin von bereits erlassenen Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die Beihilfeintensität beträgt
max. 15 % für kleine Unternehmen und max. 10 % für mittlere Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen wird,
max. 10 % für kleine Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen wird;
d)
Investitionen in Energiesparmaßnahmen mit einer Beihilfeintensität von
max. 60 % der Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind, unter Berücksichtigung operativer Gewinne und Kosten (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen) oder
max. 20 % der Investitionsmehrkosten ohne Berücksichtigung operativer Gewinne und Kosten (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen);
e)
Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Beihilfeintensität von max. 45 % der im Vergleich zu einer Referenzinvestition zur getrennten Strom- und Wärmeerzeugung entstehenden Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen);
f)
Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien mit einer Beihilfeintensität von max. 45 % der im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem entstehenden Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen);
g)
Studien, die sich unmittelbar auf Investitionen zur Erreichung von Normen unter den lit. a, d und f beziehen mit einer Beihilfeintensität von max. 30 % der Kosten der Studie (zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen).
Für spezifische Definitionen zu Umweltschutzbeihilfen wird auf Art. 17 AGFVO verwiesen.
3.4.2.4
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Mit Bürgschaften können auch Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung und Innovation gefördert werden. Die AGFVO nennt die Förderziele in den Art. 31 bis 37. Förderfähig sind:
a)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31 AGFVO) im Bereich:
Grundlagenforschung,
industrielle Forschung und
experimentelle Forschung.
Beihilfefähig sind im Wesentlichen (dabei genaue Zuordnung zu den o. g. Bereichen):
Personalkosten (Forscher und das Projekt unterstützendes Personal),
Kosten für Instrumente und Ausrüstung für das Vorhaben,
Kosten für Grundstücke und Gebäude,
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen, Lizenzen und Patente.
Die Beihilfeintensität beträgt:
für Grundlagenforschung max. 100 %,
für industrielle Forschung max. 50 % und
für experimentelle Forschung max. 25 %
der beihilfefähigen Kosten.
Hinzu kommen:
(für industrielle und experimentelle Forschung zzgl. max. 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen),
zzgl. max. 15 Prozentpunkte bis zu einer Grenze von 80 % der beihilfefähigen Kosten
bei der effektiven Zusammenarbeit (nicht: Vergabe von Unteraufträgen) zweier Unternehmen
bei der Zusammenarbeit (nicht: Vergabe von Unteraufträgen) von einem Unternehmen mit einer Forschungseinrichtung und
im Fall der industriellen Forschung bei Veröffentlichung der Ergebnisse des Vorhabens;
b)
Kosten für eine technischen Durchführbarkeitsstudie im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung (Art. 32 AGFVO). Die Beihilfeintensität beträgt:
bei KMU:
o
max. 75 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und
o
max. 50 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung;
bei Großunternehmen:
o
max. 65 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und
o
max. 40 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung;
c)
Kosten für gewerbliche Schutzrechte. Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 33 AGFVO;
d)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Fischereisektor (Art. 34 AGFVO). Diese Vorhaben für Erzeugnisse des Anhangs I AEU-Vertrag sind förderfähig bei Bestehen eines allgemeinen Interesses in dem Wirtschaftssektor und Information der Beteiligten via Internet über die Planung und Durchführung des Forschungsvorhabens sowie der unentgeltliche Zugang zu den Forschungsergebnissen. Die Beihilfeintensität beträgt max. 100 % der beihilfefähigen Kosten. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen denen unter lit. a. Die Beihilfe muss der Forschungseinrichtung direkt zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen gelten die Art. 30, 31 und 32 AGFVO auch für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I AEU-Vertrag.
e)
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen von KMU (Art. 36 AGFVO). Die Beihilfe soll diese in die Lage versetzen, die Dienstleistungen zu Marktpreisen bzw. kostendeckenden Preisen zu erhalten. Die Förderhöchstgrenze beträgt max. 200.000 EUR je begünstigtes KMU für einen Zeitraum von drei Jahren. Sofern der Dienstleistungsgeber nicht über eine nationale/europäische Zertifizierung verfügt, beträgt die Beihilfeintensität max. 75 % der Kosten.
f)
Ausleihungen hochqualifizierten Personals eines Großunternehmens oder einer Forschungseinrichtung an ein KMU (Art. 37 AGFVO). Für spezifische Definitionen zu Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen wird auf Art. 30 AGFVO verwiesen.
3.4.2.5
Beihilfen für junge innovative Unternehmen
Die Förderfähigkeit setzt insbesondere voraus, dass:
a)
es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das zum Bewilligungszeitpunkt seit weniger als sechs Jahren existiert und
b)
ein grundsätzliches Kumulierungsverbot mit allen anderen AGFVO-Beihilfen besteht
(s. Art. 7 Abs. 5 lit. b AGFVO).
Einzelheiten s. Art. 35 AGFVO.
3.5
Sonstige KMU-Beihilfen
Für KMU gelten im Agrar- und Fischereibereich:
a)
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl L 358/3 vom 16. Dezember 2006) – nur Urproduktion –,
b)
Verordnung (EG) Nr. 736/2008 vom 22. Juli 2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl L 201/16 vom 30. Juli 2008).
3.6
Genehmigte bzw. angepasste Programme/Programmvarianten nach den Regionalleitlinien
3.6.1
Allgemeines
Bürgschaften, die nicht nach Freistellungsverordnungen freigestellt sind, können gleichwohl in Regionalfördergebieten als sog. Regionalbeihilfen zulässig sein. Nach den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“ (ABl C 54/13 vom 4. März 2006) ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Diese Regionalleitlinien regeln staatliche Beihilfen in regionalen Fördergebieten unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen. Sie erklären Bürgschaften/ Bürgschaftsregelungen
zur Finanzierung von Erstinvestitionen,
zur Finanzierung bestimmter Kosten für neugegründete kleine Unternehmen bis 2 Mio. EUR in Art. 107 Abs. 3 lit. a AEU-Vertrag-Gebieten und bis 1 Mio. EUR in Art. 107 Abs. 3 lit. c AEU-Vertrag-Gebieten
innerhalb bestimmter Beihilfeintensitäten für genehmigungsfähig.
Grundsätzlich verboten sind „Betriebsbeihilfen“ (dazu zählen auch Ersatzinvestitionen, Fn. 71). Sie sind jedoch in solchen Gebieten genehmigungsfähig, die in den Anwendungsbereich der Rdnrn. 76 ff. der Regionalleitlinie fallen. Diese Beihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein; sie „sollten in der Regel nur für bestimmte vorab definierte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden“ (Rdnr. 77).
Zu beachten ist insbesondere, dass
der Bürgschaftsantrag vor Beginn der Maßnahme gestellt sein muss;
bei Investitionskreditbürgschaften der von öffentlicher Förderung freie Betrag mindestens 25 % betragen muss. Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten. Eine Beihilfe ist beispielsweise dann enthalten, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält. Das Eigenobligo der Banken wird auf den beihilfefreien Eigenbeitrag angerechnet (letzteres durch Schreiben der Europäischen Kommission D/53440 vom 13. August 1998 bestätigt). Nach Ansicht der Kommission darf der Eigenbeitrag auch keine De-minimis-Förderung enthalten;
konzerninterne Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt K (Abteilung 74) der NACE-Klassifikation nicht förderfähig sind;
die Regionalleitlinien nicht anwendbar sind auf die Urproduktion der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs I AEU-Vertrag, die Fischerei und den Kohlebergbau. Für die Vermarktung und Verarbeitung der genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten die Regionalleitlinien nur in dem im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor festgelegten Ausmaß;
Sonderbestimmungen für die Wirtschaftsbereiche Verkehr und Schiffbau gelten. In der Stahlindustrie sowie in der Kunstfaserindustrie ist die Gewährung von Regionalbeihilfen verboten.
3.6.2
Betriebsmittelkredit-Bürgschaften Programmgenehmigung neue Länder
In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Betriebsmittelkredit-Bürgschaften auf Basis von Genehmigungen der EU-Kommission (Schreiben vom 17. Juli 2008, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/industrie_2007.htm, N 439/2007, N 430/2007, N 431/2007, N 432/2007, N 433/2007, N 311/2008 sowie Schreiben vom 9. April 2009, N 443/2008) unter folgenden Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen, übernommen werden:
1.
Der zu verbürgende Betriebsmittelkredit beschränkt sich ausschließlich auf den Betriebsmittelbedarf, der aufgrund eines der folgenden Tatbestände („Fallgruppen“) entsteht:
a)
Umsatzwachstum in Zusammenhang mit Kapazitätserweiterung oder aufbau (einschließlich Lagerbeständen),
b)
Veränderungen des Produktportfolios,
c)
Sicherstellung der Unternehmensnachfolge,
d)
Begleitung von großvolumigen Einzelaufträgen.
2.
Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal acht Jahre. Spätestens nach hälftiger Bürgschaftslaufzeit setzt eine lineare Degression ein; Ausnahme: o. g. Fallgruppe 1 lit. d.
3.
Die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit des durch den zu verbürgenden Kredit finanzierten Vorhabens sowie die Plausibilität der vom Kreditnehmer vorgenommenen Unternehmensplanung müssen durch den jeweiligen Bürgschaftsmandatar bestätigt worden sein.
4.
Das Kredit nehmende Unternehmen muss rechtlich selbständig sein und darf höchstens 1.000 Beschäftigte haben.
5.
Das begünstigte Unternehmen muss seinen Standort (has to be located) in einem der o. g. Länder haben. Transfers verbürgter Mittel (z. B. im Rahmen eines cash pooling) an verbundene Unternehmen außerhalb des betreffenden Landes sind nicht zulässig.
6.
Die Betriebsmittelbürgschaft darf höchstens 20 Mio. EUR betragen.
7.
Der Beihilfewert der Bürgschaft muss nach der genehmigten Methode für Betriebsmittelbürgschaften (N 541/2007, Genehmigungsschreiben vom 29. November 2007), ggf. ergänzt durch die genehmigte Methode für Spezialfinanzierungen (N 762/2007, Genehmigungsschreiben vom 18. Juni 2008), ermittelt werden und darf höchstens 2 Mio. EUR betragen.
8.
Die Regelung gilt für alle Wirtschaftszweige außer für die Erzeugung der in Anhang I AEU-Vertrag genannten Primärerzeugnisse, die Fischerei, den Kohlebergbau, die Stahlindustrie, die Kunstfaserindustrie, den Verkehr und den Schiffbau.
9.
Die materiellen Bedingungen der Rdnrn. 9 (keine Regionalbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten) und 78 (Nichtanwendbarkeit auf den Finanzsektor und auf konzerninterne Tätigkeiten) der Regionalleitlinien 2006/C 54/08 gelten uneingeschränkt.
10.
Da sich durch den – von der EU-Kommission entsprechend Rdnr. 20 der Regionalleitlinien und Nr. 8 der Fördergebietskarte Deutschland (Schreiben der EU-Kommission D/206704 vom 9. November 2006, N 459/2006) festgelegten – statistischen Effekt ergeben hat, dass die NUTS-II-Regionen Halle, Leipzig und Brandenburg-Südwest nicht mehr für eine Förderung nach Art. 107 Abs. 3 lit. a AEU-Vertrag in Betracht kommen, würde die Fördermöglichkeit mit Betriebsmittelkredit-Bürgschaften auf Basis des genehmigten Programms mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 entfallen. Die drei betroffenen Länder sowie der Bund haben jedoch für die o. g. Regionen von der Möglichkeit der Notifizierung einer degressiv auslaufenden Regelung bis Ende 2013 gemäß Rdnr. 94 der Regionalleitlinien Gebrauch gemacht, die von der Kommission am 20. Dezember 2010 grundsätzlich genehmigt wurde (Änderung des Landesbürgschaftsprogramms des Freistaates Sachsen – N 547/2010).
Für das Gesamtvolumen der unter der Genehmigung zu gewährenden Betriebsmittelkredit-Bürgschaften gelten degressive Jahreshöchstbeträge für die Landesbürgschaften sowie für das Programm paralleler Bundes- und Landesbürgschaften für die neuen Länder und Berlin. Die Genehmigungen enden am 31. Dezember 2013.
3.7
Berichte
a)
Für Bürgschaften aufgrund von Beihilferegelungen gelten, soweit für die Regelungen Genehmigungen vorliegen, die Berichtspflichten aus den jeweiligen Genehmigungen.
b)
Soweit Bürgschaften im Rahmen von Beihilferegelungen auf der Basis von Freistellungsverordnungen gewährt werden, gelten die Berichtspflichten der jeweiligen Freistellungsverordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Anhang III A, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 (ABl L 140/130 vom 30. April 2004).
c)
Ferner sind die Berichtspflichten aus den Entscheidungen der Kommission zur Berechnungsmethode vom 25. September 2007, vom 28. November 2007 und vom 18. Juni 2008 zu beachten (vgl. die „Orientierungen und Leitlinien zur Durchführung der Monitoring-Auflagen der EU-Beihilfewertgenehmigungsschreiben“ vom 19. November 2008).
d)
Für Bürgschaftsregelungen, die gemäß einer Entscheidung der Kommission keine Beihilfen darstellen, kann die Kommission in der betreffenden Entscheidung die Vorlage von Berichten anordnen. Zu Einzelheiten s. Abschnitt 6 der Bürgschaftsmitteilung 2008.
4.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten
4.1
Allgemeines
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (RuU-Beihilfen) sind nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEU-Vertrag genehmigungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (fortan RuU-LL) vorliegen. Beihilfen für Großunternehmen (d. h. alle Unternehmen, die keine KMU sind) sind einzeln zu notifizieren (zu den Kriterien s. u. Abschnitt 4.2). Für Beihilfen zugunsten von KMU sind Beihilferegelungen genehmigungsfähig, in deren Rahmen Mitgliedstaaten ohne weitere Notifizierung RuU-Beihilfen gewähren können (Einzelheiten s. u. Abschnitt 4.3). Sofern keine Beihilferegelungen für KMU bestehen und in bestimmten Fällen (s. u. Abschnitt 4.1.4) müssen allerdings auch RuU-Beihilfen an KMU einzelnotifiziert werden.
Die Gültigkeitsdauer der RuU-LL endet am 9. Oktober 2012 (ABl C 156/3 vom 9. Juli 2009).
De-minimis-Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht zulässig.
Keine Beihilfen sind Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungsaktionen, wenn dargelegt werden kann, dass sich der Staat in einer gegebenen Konstellation wie ein privater Geldgeber verhält und die entsprechende Bürgschaft mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht (EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, 11-3049). Dieses Kriterium kann in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn parallel zum „Antritt“ der öffentlichen Hand aus ihrer Bürgschaft die wesentlichen Gläubiger und Gesellschafter substantielle und für die Sanierung voraussichtlich ausreichende Beiträge leisten10. In einem solchen Fall „werden die Vorschriften in Punkt 5.3 [der Bürgschaftsmitteilung 2008] nicht herangezogen“ (Schreiben GD Lowe D/51969 vom 16. Mai 2008)11.
4.1.1
Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten12
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn „es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder anderen Mitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen kurz- oder mittelfristig so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn die öffentliche Hand nicht eingreift“ (RuU-LL, Rdnr. 9). Konkrete Fälle sind Unternehmen mit folgenden sog. operationellen Kriterien (RuU-LL, Rdnr. 10):
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (falls der Eröffnungsantrag gestellt wurde) oder Überschuldung, jeweils im Sinne der Insolvenzordnung,
verlustbedingte Aufzehrung von mehr als der Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als der Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der § 92 Aktiengesetz und § 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 % des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate.
Selbst wenn keines der genannten operationellen Kriterien erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, u. a. (RuU-LL, Rdnr. 11), sofern es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren.
Neugegründete Unternehmen, einschließlich solcher, die aus der Abwicklung oder aus der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind, kommen nicht für RuU-Beihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet.
4.1.2
Konzernangehörige Unternehmen in Schwierigkeiten
Für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, kommen RuU-Beihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden.
4.1.3
Sektoraler Anwendungsbereich
RuU-Beihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den RuU-LL beurteilt. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen RuU-Beihilfen nicht in Betracht, wohl aber sind Schließungsbeihilfen nach der Mitteilung über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie möglich (ABl [EG] Nr. C 70/21-22 vom 19. März 2002).
Die RuU-LL gelten auch für den Agrarsektor, einschließlich Verarbeitungsbetriebe, soweit in Anhang I AEU-Vertrag aufgeführt, allerdings mit Sonderbestimmungen (s. u. Abschnitt 4.4).
4.1.4
Einzelfallnotifizierungspflichten
Einzeln zu notifizieren sind:
RuU-Beihilfen an Unternehmen, die nicht die gemeinschaftliche KMU-Definition
(s. o. Abschnitt 3.4.1) erfüllen;
RuU-Beihilfen an KMU, sofern keine Beihilferegelungen (s. u. Abschnitt 4.3) bestehen;
RuU-Beihilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung vergeben werden sollen, sind dennoch anmeldungspflichtig („Durchstoß“ der genehmigten Beihilferegelung), wenn
das Unternehmen auf Märkten mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten tätig ist,
eine Rettungsbeihilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt worden ist,
der kumulierte Betrag der Beihilfen bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase 10 Mio. EUR übersteigt,
sonstige Bedingungen der Regelung nicht eingehalten werden,
das KMU die Aktiva eines anderen Unternehmens übernommen hat, das selbst bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat.
Beihilfen an mittlere bzw. große Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraumes nach Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe (vgl. unten Abschnitt 4.2.2.1) sind in folgendem Fall einzelnotifizierungspflichtig: Die Kommission hatte die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt und war zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe von der späteren Beihilfe während der Umstrukturierungsphase nicht unterrichtet. Ausgenommen von dieser Einzelnotifizierungspflicht sind Beihilfen, die unter eine Freistellungs-VO fallen
(s. Rdnr. 70 in Verbindung mit Rdnr. 69 RuU-LL).
Siehe hierzu auch unten Abschnitt 4.3.
4.1.5
Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“
Hat ein Unternehmen eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe (einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen) erhalten, und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung eingestellt worden ist, genehmigt die Kommission eine weitere RuU-Beihilfe nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Rdnrn. 72 ff. RuU-LL).
4.2
Voraussetzungen für die Genehmigung von einzeln zu notifizierenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
4.2.1
Rettungsbeihilfen
Nur Darlehensbürgschaften/-garantien oder Darlehen. In beiden Fällen mindestens Marktzinssatz des Darlehens (Referenzzinssatz).
Das verbürgte Darlehen muss spätestens sechs Monate nach der ersten Auszahlung an das Unternehmen zurückgezahlt werden; die Frist verlängert sich bis zu einer Entscheidung der Kommission zu einem rechtzeitig eingereichten Umstrukturierungsplan; Kommission kann aber entscheiden, dass Verlängerung nicht gerechtfertigt ist.
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist (zur indikativen Berechnung dieses Betrages wird die Formel
Betriebsergebnis vor Zinsaufwand und Steuern, wie im Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesen,
zzgl. Abschreibungen des Vorjahres und
zzgl. Veränderung des Nettoumlaufvermögens in den letzten beiden Jahren
dividiert durch 2
angewendet; Beihilfen über diesen Betrag hinaus sind eingehend zu begründen).
Die Rettungsbeihilfe kann nach Maßgabe der Rdnr. 16 der RuU-LL auch strukturelle Maßnahmen unterstützen, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist;
Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen;
keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedstaaten;
Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung bzw. – im Falle nicht angemeldeter Beihilfen – nach Auszahlung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorzulegen oder die Beihilfe zurückzuzahlen.
Neu ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Rettungsbeihilfen an Unternehmen, die eines der operationellen Kriterien (siehe Abschnitt 4.1.1) aufweisen, sofern alle oben genannten Vorraussetzungen erfüllt sind und sich die Höhe der Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der sich aus der o. g. Formel ergibt und maximal 10 Mio. EUR beträgt. Über Anträge nach dem vereinfachten Verfahren will die Kommission innerhalb eines Monates entscheiden.
4.2.2
Umstrukturierungsbeihilfen
4.2.2.1
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans geknüpft sein. Umstrukturierungspläne für Großunternehmen müssen von der Kommission genehmigt werden. Umstrukturierungspläne für KMU müssen vom Mitgliedstaat genehmigt und an die Kommission übermittelt werden.
Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplans ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen.
Die Bürgschaftsentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplans die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Bürgschaft ist davon unbeschadet.
4.2.2.2
Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverfälschungen
Zur Minimierung der Wettbewerbsverzerrungen aus Umstrukturierungsbeihilfen sind Ausgleichsmaßnahmen obligatorisch; lediglich kleine Unternehmen sind ausgenommen, es sei denn sektorspezifische Vorschriften sehen etwas anderes vor oder das Unternehmen ist auf einem Markt tätig, der über lange Zeit unter Überkapazitäten leidet. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, Reduzierungen der Kapazitäten oder der Marktpräsenz und die Verminderung von Marktzutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen sich vor allem auf die Märkte beziehen, auf denen das beihilfebegünstigte Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat; die Schließung verlustträchtiger Bereiche gilt nicht als Ausgleichsmaßnahme.
4.2.2.3
Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß
Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken.
Der Beihilfeempfänger muss einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten erbringen; dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen. Die Kommission will im Regelfall folgende Eigenbeiträge des Begünstigten zur Umstrukturierung als ausreichend erachten: mindestens 25 % im Fall kleiner Unternehmen, mindestens 40 % für mittlere Unternehmen und mindestens 50 % für große Unternehmen. „In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren [Eigen]Beitrag akzeptieren“ (RuU-LL, Rdnr. 44). Dabei ist das Eigenobligo eines verbürgten Bankkredites anrechnungsfähig, sofern der Bankkredit zu Marktkonditionen gewährt wurde (vgl. Entscheidung der Kommission zur Ambau Stahl- und Anlagenbau, ABl L 103/50 vom 24. April 2003).
4.2.2.4
Änderungen des Umstrukturierungsplans
Änderungen des Umstrukturierungsplans sind zulässig. Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Kommission genehmigt ist, bedürfen das nachträgliche Heraufsetzen des ursprünglichen Beilhilfebetrages, das Herabsetzen der Gegenleistung oder die Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes für die Gegenleistung der Notifizierung im Einzelfall. Eine Änderung des Umstrukturierungsplans ist während der Laufzeit der Umstrukturierungsperiode unter der Voraussetzung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan (der den Voraussetzungen oben unter Abschnitte 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 genügt) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase ist bei Einhaltung der Voraussetzungen genehmigungsfähig und stellt dann grundsätzlich keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar.
Neue Beihilfen während der Umstrukturierungsphase an mittlere bzw. große Unternehmen können notifizierungspflichtig sein, vgl. oben Abschnitt 4.1.4.
4.2.2.5
Durchführung des Umstrukturierungsplans
Die Überwachung des Umstrukturierungsplans ist durch den staatlichen Bürgen sicherzustellen.
4.2.2.6
Jahresberichte
Der Kommission sind regelmäßig ausführliche Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln. Bei Beihilfen an Großunternehmen ist der erste Bericht in der Regel sechs Monate nach der Genehmigung vorzulegen, danach mindestens jährlich zu einem bestimmten Termin. Die Berichte müssen alle sachdienlichen Informationen zur Durchführung des Umstrukturierungsplans, zum Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen, zur Finanzlage des Unternehmens und zu der Einhaltung der in der Entscheidung enthaltenen Auflagen und Bedingungen enthalten (vgl. Rdnr. 50 RuU-LL).
Bei Beihilfen an KMU reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Unternehmens aus, sofern nicht in der Genehmigungsentscheidung strengere Anforderungen festgelegt wurden.
4.2.2.7
Unterrichtungspflichten
Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein großes oder mittleres Unternehmen müssen alle Beihilfen, die während der Umstrukturierungsphase ausgereicht werden sollen, angegeben werden, außer wenn sie unter die De-minimis-Regelung oder unter eine Freistellungsverordnung fallen.
4.2.2.8
Eigenobligo der Banken
Bei staatlichen Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten muss bei der Darlehen gewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 10 % verbleiben.
4.3
Regelungen für RuU-Beihilfen an KMU
Die Kommission genehmigt Regelungen der Mitgliedstaaten, unter denen RuU-Beihilfen an KMU gewährt werden können, unter den in Titel 4 der RuU-LL genannten Bedingungen.
4.3.1
Allgemeines
a)
Förderungswürdigkeit
Eine Freistellung von der Einzelnotifizierungspflicht kann nur für Unternehmen vorgesehen werden, die eines der operationellen Kriterien (s. o. Abschnitt 4.1.1) erfüllen. Beihilfen an Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem Überkapazitäten bestehen, müssen unabhängig von der Größe einzeln angemeldet werden.
b)
Höchstbetrag
Die für den Einzelfall vorgesehenen RuU-Beihilfen, einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen, dürfen 10 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Höchstbetrag, der demselben Unternehmen gewährt werden kann, muss in der Regelung angegeben werden. Die Beihilfen, die diesen Höchstbetrag überschreiten, müssen einzeln angemeldet werden.
4.3.2
Beihilferegelungen für Rettungsbeihilfen
Die Regelungen müssen die Einhaltung der für Ad-hoc-Rettungsbeihilfen aufgestellten Kriterien vorsehen (Form der Beihilfe, Vorliegen akuter sozialer Gründe, keine gravierenden Ausstrahlungswirkungen in andere Mitgliedstaaten, Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum). Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen werden. Festgelegt werden muss, dass der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist entweder einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan zu billigen oder von dem Begünstigten das Darlehen und die der Risikoprämie entsprechende Beihilfe zurückzufordern hat.
Rettungsbeihilfen, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt werden, sind der Kommission einzeln anzumelden.
4.3.3
Beihilferegelungen für Umstrukturierungsbeihilfen
In der Regelung muss die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe von der vollständigen Durchführung eines vom Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die für Ad-hoc-Beihilfen genannten Voraussetzungen der Wiederherstellung der Rentabilität und Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß erfüllt. Gleiches gilt für die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen, die von mittleren Unternehmen in jedem Fall, von kleineren Unternehmen nur bei entsprechenden sektorspezifischen Regelungen zu verlangen sind. Für kleinere Unternehmen muss zusätzlich vorgesehen werden, dass sie keine Kapazitätsaufstockung vornehmen dürfen. Die Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplans darf nur unter den Voraussetzungen der in den Leitlinien für Ad-hoc-Beihilfen vorgesehenen Regelungen vorgesehen werden.
4.3.4
Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Beihilfen an ein Unternehmen, das Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits RuU-Beihilfen erhalten hat, sind einzeln anzumelden.
4.3.5
Auflagen
Die Genehmigung einer Regelung wird mit der Auflage verbunden, einen, normalerweise jährlichen, Bericht über die Durchführung vorzulegen13.
Soweit nach den Bürgschaftsrichtlinien RuU-Beihilfen vergeben werden, sind in der jährlichen Berichterstattung demnach zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen aufzulisten unter Angabe von Firma, sektoralem Code – nach der dreistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige –, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz und Bilanzsumme, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, ggf. Bestätigung während der beiden Vorjahre gewährter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen, Höhe und Art der Eigenleistungen, ggf. Art und Umfang der Ausgleichsleistungen und ggf. Gesamtbetrag der bisher gewährten Beihilfen; ferner sind Angaben über die Ausfallquote sowie die Zahl der Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu übermitteln.
4.4
Agrarsektor
Für RuU-Beihilfen im Agrarsektor (landwirtschaftliche Primärerzeugung von Erzeugnissen nach Anhang I AEU-Vertrag) gelten die Sonderbestimmungen des Titels 5 RuU-LL. Dieser Titel gilt auch für KMU im Agrarsektor. Beihilfen für Unternehmen aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitung und Vermarktung und aus dem Fischerei- und Aquakultursektor richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der RuU-LL (vgl. Fn. 3 RuU-LL).
5.
Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie
RuU-Beihilfen für die Stahlindustrie sind unzulässig. Für Unternehmen der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens können jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:
Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen;
Beihilfen für Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen.
 1 s. auch Rechtsgrundlagensammlung der EU-Kommission unter
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.
 2 Ausgleichsleistungen, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gewährt werden, sind von der Notifizierungspflicht befreit. Eine Notifizierungspflicht besteht nur für Beihilfen, die außerhalb der Verordnung gewährt werden.
 3 vgl. Genehmigungsschreiben der EU-Kommission D/205693 vom 26. September 2007, Ziffer 20
 4 Diese lauten:
„a)
Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als sechs Jahre bestanden hat; und
b)
bei dem Begünstigten handelt es sich um ein innovatives Unternehmen, wenn
i)
der Mitgliedstaat mittels eines Gutachtens von einem externen Sachverständigen u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans nachweisen kann, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen; oder
ii)
die FuE-Aufwendungen des Begünstigten zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen;“.
 5 Zu den Definitionen des Unternehmens in Schwierigkeiten vgl. Abschnitt 3.4.1.2 lit. f und Abschnitt 4.1.1.
 6 Die Anwendbarkeit dieses Schreibens auf Bürgschaftsprolongationen etc. ist auch nach einem Urtel des EuG vom 28. Februar 2012 (Bank Burgenland, T-268/08 und T-281/08, vgl. insb. Rz. 153 ff.) nicht abschließend geklärt.
 7 Zum Wahlrecht bei der Ermittlung des Beihilfewerts vgl. Abschnitt 1.5.1 lit. c.
 8 Einzelne in der AGFVO enthaltene Maßnahmen gelten auch in den Bereichen landwirtschaftliche Primärerzeugung und Fischerei/Aquakultur, und zwar Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer.
 9 Zur Weiteranwendung von nach der Regional-Freistellungs-VO freigestellten Investitionsbeihilferegelungen über den 31. Dezember 2008 hinaus, siehe Abschnitt 2.2.2.
10 Nachrichtlich: Das deutsche Haushaltsrecht sieht weitere Bedingungen vor.
11 Die Anwendbarkeit dieses Schreibens auf Bürgschaftsprolongationen etc. ist auch nach einem Urtel des EuG vom 28. Februar 2012 (Bank Burgenland, T-268/08 und T-281/08, vgl. insb. Rz. 153 ff.) nicht abschließend geklärt.
12 Für KMU gilt im Rahmen der AGFVO eine vereinfachte Regelung (Erwägungsgrund 15 und Art. 1 Abs. 7), s. auch o. Abschnitt 3.4.1.2 lit. f.
13 Die Angaben sollen den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen und ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie nähere Angaben zu den Unternehmen enthalten; vgl. Rdnr. 86 mit Verweis auf Anhang III der VO (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der VO (EG) 659/1999.