Veröffentlichung FMBl. 2012/09 S. 368 vom 09.07.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f8cf6c2f7eba2e2d110e328433e669c9af247b86233313ff6d36a6086a054344

 

Az.: 25 - P 2600 - 005 - 23 361/12
2034.2.1-F
2034.2.1-F
Tarifverträge
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 9. Juli 2012  Az.: 25 - P 2600 - 005 - 23 361/12
I.
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 5. November 2011 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 149, 150, StAnz 2007 Nr. 6), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27. August 2009 (FMBl S. 417, 418, StAnz Nr. 41);
2.
Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.
Diese Tarifverträge wurden zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund – Bundesverband – abgeschlossen.
II.
Hinweise zur Durchführung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken wurden bereits mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. November 2011, Az.: 25 – P 2600 – 005 – 42 070/12, herausgegeben. Dieses Rundschreiben wird nicht veröffentlicht. Es ist, wie auch die vorgenannten Tarifverträge, im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) bzw. steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 5. November 2011
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
...
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte
Es werden die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 27. August 2009 wieder in Kraft gesetzt:
1.
§ 8 Absatz 1 und § 16 Absatz 1,
2.
Anlage A 2 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011.
§ 2
Änderung des TV-Ärzte
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27. August 2009, wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut zu den Anlagen A 1, A 2 und B wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Anlage A
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011
Anlage B
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. Januar 2012“
b)
Nach der Zeile „§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:
„Abschnitt VII
Sonderregelungen
§ 40
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1a werden die Wörter „in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg“ durch die Wörter „im Justizvollzugsdienst“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) 1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen in § 40. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.“
3.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 Buchstabe b wird die Angabe „1,28 €“ durch die Angabe „20 v.H.“ ersetzt.
b)
Im Halbsatz 2 wird die Angabe „und c“ gestrichen.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden Sätze 4 bis 8.
b)
Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr) wird zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2 je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.H. entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gewährt. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge (§ 8) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.“
5.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.“
6.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst vier“ durch die Wörter „Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf“ ersetzt.
7.
Die Protokollerklärungen zu § 19 werden wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Protokollerklärungen“ die Wörter „zu § 19“ eingefügt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Einsatzzuschlag beträgt ab 1. November 2011 17,26 Euro.“
8.
§ 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
4Bei Anwendung des Satzes 1 werden Zeiten des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht berücksichtigt.“
b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
9.
§ 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2011 im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung beschäftigt sind und nicht unter Satz 1 fallen, und die ab 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, wird auf die bis zum 31. Dezember 2011 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte angerechnet.“
10.
§ 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In den Buchstaben b und c wird jeweils das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.
b)
In Buchstabe e wird das Datum „30. Juni 2009“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.
c)
In Buchstabe g 1. Halbsatz wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „B“ und das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.
11.
Die Anlagen A 1, A 2 und B werden durch die Anlagen A und B dieses Tarifvertrages ersetzt.
12.
Nach § 39 wird folgender Abschnitt VII eingefügt:
„Abschnitt VII
Sonderregelungen
§ 40
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des
Freistaates Sachsen
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig sind.
Nr. 2
Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst -
und zu § 12 - Eingruppierung -
1Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des Entgelts für den Bereitschaftsdienst nach den entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und  Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von § 12 richtet sich die Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten und von stellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten ausschließlich nach den Regelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a)
§ 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und
b)
§ 2 Nummern 2 bis 4 sowie 6, 8, 9 und 12 am 1. Januar 2012
in Kraft.
Anlage A
 
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
Gültig für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2011
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
 
Ä 1
 
4.032,05
im 1. Jahr
4.260,59
im 2. Jahr
4.423,82
im 3. Jahr
4.706,78
im 4. Jahr
5.044,14
ab dem
5. Jahr
 
Ä 2
 
5.321,65
ab dem
1. Jahr
5.767,85
ab dem
4. Jahr
6.159,62
ab dem
7. Jahr
6.379,79
ab dem
10. Jahr
 
Ä 3
 
6.665,67
ab dem
1. Jahr
7.057,45
ab dem
4. Jahr
7.617,90
ab dem
7. Jahr
 
 
Ä 4
 
7.841,01
ab dem
1. Jahr
8.401,46
ab dem
4. Jahr
8.847,66
ab dem
7. Jahr
 
Anlage B
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
Gültig ab 1. Januar 2012
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
 
Ä 1
4.032,05
im 1. Jahr
4.260,59
im 2. Jahr
4.423,82
im 3. Jahr
4.706,78
im 4. Jahr
5.044,14
ab dem
5. Jahr
 
Ä 2
5.321,65
ab dem
1. Jahr
5.767,85
ab dem
4. Jahr
6.159,62
ab dem
7. Jahr
6.379,79
ab dem
10. Jahr
6.499,79
ab dem
13. Jahr
 
Ä 3
 
6.665,67
ab dem
1. Jahr
7.057,45
ab dem
4. Jahr
7.617,90
ab dem
7. Jahr
 
 
Ä 4
 
7.841,01
ab dem
1. Jahr
8.401,46
ab dem
4. Jahr
8.847,66
ab dem
7. Jahr
 
Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2011
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
vom 5. November 2011
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
§ 2
Einmalzahlung für Beschäftigte
(1)
Die unter § 1 fallenden Ärztinnen und Ärzte, die für mindestens einen Tag im Monat November 2011 Anspruch auf Entgelt nach dem TV-Ärzte aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Ärzte genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Ärzte), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(2)
1Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. November 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2§ 24 Absatz 2 TV-Ärzte gilt entsprechend. 3Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. November 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(3)
Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
(4)
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft.