Veröffentlichung FMBl. 2013/01 S. 27 vom 23.11.2013

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Az.: PE - P 3145 - 008 - 36 485/12
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik,
fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 23. November 2012  Az.: PE - P 3145 - 008 - 36 485/12
In den Jahren 2013 und 2014 sollen wieder Beamtinnen und Beamte, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und bereits die Modulare Qualifizierung bzw. die Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene erfolgreich durchlaufen haben sowie Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit fachlichem Schwerpunkt Verwaltungsinformatik zugelassen werden.
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) sowie der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (§§ 29 bis 34 FachV-VI).
1.
Voraussetzungen für die Zulassung
Nach Art. 37 Abs. 2 LlbG kommt für die Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer
sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre
zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) erhalten hat und
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
Die FachV-VI sieht nicht mehr vor, dass die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung bereits bei der Teilnahme am Zulassungsverfahren vorliegen müssen. Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG ist damit bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Die jeweilige Ernennungsbehörde prüft deshalb, welche Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung zum Zulassungszeitpunkt vorliegen.
2.
Zulassungsverfahren
In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.
2.1
Termin
Das Zulassungsverfahren wird am 12. März 2013 am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern für alle Einstellungsbehörden durchgeführt. Eine Übernachtung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung ist nicht vorgesehen.
2.2
Gültigkeit
Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat Gültigkeit für die Jahre 2013 und 2014, längstens bis zum Vorliegen des Ergebnisses des nächsten Zulassungsverfahrens, das voraussichtlich im Frühjahr 2015 durchgeführt werden wird.
2.3
Anmeldeschluss für die Meldung
Beamtinnen und Beamte, die für eine Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik in Betracht kommen, können sich auf dem Dienstweg bei der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde bis 15. Januar 2013 melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2013 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem entsprechenden Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 31 Abs. 2 FachV-VI). Die Ernennungsbehörden melden bis 31. Januar 2013 die jeweiligen Anmeldungen gesammelt dem Prüfungsamt am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren unter folgender Adresse:
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
und Rechtspflege in Bayern
– Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
Prüfungsamt
Wirthstr. 51
95028 Hof
Hierfür ist das auf der Homepage der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege eingestellte Formblatt zu verwenden (www.fhvr-aiv.de ➔ Studiengänge ➔ Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) ➔ Bewerbung ➔ Ausbildungsqualifizierung).
Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sind dem Prüfungsamt spätestens bis zum 11. Februar 2013 vorzulegen.
2.4
Inhalt und Ablauf des Zulassungsverfahrens
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende schriftliche Aufgaben (Arbeitszeit insgesamt drei Zeitstunden) zu bearbeiten:
1.
Eine Aufgabe, mit der Grundkenntnisse in Englisch sowie die Fähigkeit zum logischen Denken geprüft werden, und
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich der Mathematik.
Eventuell für das Zulassungsverfahren zugelassene Hilfsmittel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Ladung mitgeteilt.
2.5
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl "fünf" erreicht wird. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe Nr. 1 einfach und die Aufgabe Nr. 2 zweifach zu zählen. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
2.6
Rangliste
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grundlage der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Endpunktzahl sowie gleicher Bewertung der Aufgabe Nr. 2 erhalten den gleichen Rang. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.
3.
Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde bzw. die ggf. zuständige Ernennungsbehörde nach Bedarf und Rangliste.
4.
Qualifikationserwerb für den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Die oberste Dienstbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 2 FachV-VI oder Art. 9 Abs. 2 LlbG fest. Auf Tz. 3 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) in der Fassung vom 27. Januar 2011 wird hingewiesen.
Lazik
Ministerialdirektor