Veröffentlichung FMBl. 2013/13 S. 307 vom 04.10.2013

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Az.: 25 - P 2627 - 001 - 32 502/13
2034.1.1-F, 2034.1.2-F, 2034.3.1-F
2034.1.1-F, 2034.1.2-F, 2034.3.1-F
Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 11. Juli 2013
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 4. Oktober 2013  Az.: 25 - P 2627 - 001 - 32 502/13
I.
Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 11. Juli 2013 zum Vollzug bekanntgegeben. Die in § 1 des Anschlusstarifvertrages genannten Änderungstarifverträge wurden im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMBl) und im Bayerischen Staatsanzeiger (StAnz) wie folgt veröffentlicht:
1.
Nr. 1 im FMBl 2012 S. 346, 347; StAnz 2012 Nr. 30,
2.
Nr. 2 im FMBl 2013 S. 67, StAnz 2013 Nr. 6,
3.
Nr. 3 im FMBl 2013 S. 274, StAnz 2013 Nr. 37,
4.
Nr. 4 im FMBl 2012 S. 346, StAnz 2012 Nr. 30,
5.
Nrn. 5 und 7 im FMBl 2013 S. 274, 295; StAnz 2013 Nr. 37,
6.
Nr. 6 im FMBl 2013 S. 67, 86; StAnz 2013 Nr. 6,
7.
Nr. 9 im FMBl 2013 S. 67, 91; StAnz 2013 Nr. 6.
Die in Nr. 8 genannte Vereinbarung ist mit FMS vom 21. August 2013 (Az.: 25 - P 2627 - 001 - 30 104/13) bekannt gegeben worden.
II.
Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge Forst) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
 
 
 
Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 11. Juli 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundestarifkommission,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 27. April 2012,
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 12. Dezember 2012,
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 16. Mai 2013,
4.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 27. April 2012,
5.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 16. Mai 2013,
6.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 12. Dezember 2012,
7.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 16. Mai 2013,
8.
Vereinbarung zur Änderung der Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung vom 16. Mai 2013,
9.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin - Forst) vom 12. Dezember 2012.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
 
Berlin, den 11. Juli 2013