Veröffentlichung FMBl. 2013/14 S. 314 vom 24.10.2013

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 197356bfb61259d2a48eb4db1ca7e9075901b828516fd97c41b2ca2ab2e79f1f

 

Az.: 11 - H 1007 - 002 - 37 779/13
630-F
630-F
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
hier: Art. 44 BayHO
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 24. Oktober 2013  Az.: 11 - H 1007 - 002 - 37 779/13
 
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof, die nachstehende Bekanntmachung:
I.
Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2012 (FMBl S. 218), wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgende Nr. 3.6 eingefügt:
„3.6
Zuwendungsanträge sollen spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde oder nach Ablauf einer allgemeinen Antragsfrist verbeschieden werden (durch Zuwendungsbescheid, begründeten Ablehnungsbescheid oder sonstige abschließende Entscheidung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn). Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, sind die Antragsteller zu informieren.“
2.
In Nr. 5.2.2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der Einbehalt soll bei Zuwendungen über 100.000 € in der Regel nicht mehr als fünf v. H. der Gesamtzuwendung betragen.“
II.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor