Veröffentlichung FMBl. 2013/02 S. 31 vom 11.01.2013

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Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 316/13
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 11. Januar 2013  Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 316/13
 
Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vgl. § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Zum 1. Januar 2013 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf monatlich 2.695 € sowie in den neuen Ländern auf monatlich 2.275 €. Gleichzeitig sinkt der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen und beträgt 18,9 v. H.
Ab 1. Januar 2013 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
Stufe der
Pflegebedürftigkeit
des Pflegebedürftigen
tatsächlicher
zeitlicher
Pflegeaufwand
mindestens
wöchentlich
Bemessungsgrundlage Beitrag (€)
bei einem Beitragssatz
von 18,9 %


Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag
2013 (€)



alte Länder



neue Länder
alte Länder neue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2.156,00
1.617,00
1.078,00
1.820,00
1.365,00
 910,00
407,48
305,61
203,74
343,98
257,99
171,99
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1.437,33
 958,22
1.213,33
 808,89
271,66
181,10
229,32
152,88
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std. 26,6667  718,67  606,67 135,83 114,66
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2012 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 0,989997567 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 0,979354351 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße sowie des Rentenversicherungsbeitrages wider.
2.
Die Nr. 9 der Information des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen bzw. die Dienstherren (vgl. Anlage zum FMS vom 20. Januar 2005, Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 55 672/04) enthält Vorgaben zur Beitragszahlung, insbesondere zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2013 wie folgt anteilig zu zahlen:
zu 46,517 v. H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
zu 53,483 v. H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
 
L a z i k
Ministerialdirektor