Veröffentlichung FMBl. 2013/02 S. 43 vom 21.01.2013

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Az.: 25 - P 2607 - 059 - 866/13
2034.1.1-F
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
Tarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 21. Januar 2013  Az.: 25 - P 2607 - 059 - 866/13
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. Dezember 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 38; StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012 (FMBl S. 555, StAnz Nr. 42),
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 94; StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 10. März 2011 (FMBl S. 283, 294; StAnz Nr. 26) und
3.
Neufassung der Niederschriftserklärungen zum TV-L, TVÜ-Länder, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV-Entgeltumwandlung und TV ZUSI-L vom 12. Dezember 2012.
Die Änderungstarifverträge bzw. Niederschriftserklärungen wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen/vereinbart mit
ver.di – vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. stehen im Internet als Download
zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Dezember 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 47 nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird in Buchstabe o der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:
„p)
Beschäftigte des Landes Berlin, die als Bauarbeiter der Knobelsdorff-Schule/Oberstufenzentrum Bautechnik I, als Begleiter von Behinderten oder als Schulwegbegleiter beschäftigt werden.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 Buchstabe h werden nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.
3.
In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ angefügt.
4.
Dem § 36 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Für das Land Berlin finden ferner die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen mit den dort genannten Maßgaben Anwendung.“
5.
Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
Abweichend von den Buchstaben a und b gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes bestimmt ist.“
6.
In § 47 werden in der Überschrift, in Nummer 1 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 2 Absatz 1 jeweils nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.
7.
Die Anlage A zum TV-L wird wie folgt geändert:
a)
Die Gliederung zu Teil III wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2.3 wird der Gliederungsbegriff wie folgt gefasst:
„Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte“
bb)
In Nummer 3.16 werden die Worte „bei der Feuerwehr Bremen“ durch die Worte „in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin“ ersetzt.
b)
Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte“
bb)
In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 werden vor dem Wort „Sportplatzwarte“ die Wörter „Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte,“ eingefügt.
cc)
Entgeltgruppe 4 wird wie folgt gefasst:
Entgeltgruppe 4
1.  Hausmeister.
2.  Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister).
3.  Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen.“
c)
In der Überschrift des Teils III Abschnitt 3 Unterabschnitt 16 werden die Worte „bei der Feuerwehr Bremen“ durch die Worte „in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin“ ersetzt.
§ 2
Sanierungsgeld Zusatzversorgung
Bezogen auf die TdL und das Land Berlin bleibt es bei der bisherigen Gruppenbildung für die Verteilung des Sanierungsgeldes entsprechend der Satzung der VBL in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 30. November 2011 (§ 37 Absatz 3 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Tarifvertrag Altersversorgung – ATV] vom 1. März 2002).
§ 3
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Dezember 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Pkw-Fahrer-TV-L
Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 10. März 2011, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird dem bisherigen Text die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
2Ferner gilt dieser Tarifvertrag für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Kraftfahrer von Leichenwagen der Gerichtsmedizin des Landes Berlin.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Niederschriftserklärungen
I.
Niederschriftserklärungen zum TV-L
1.
Zu § 1 Absatz 2 Buchstabe b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Absatz 3:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen
3.
Zu § 1 Absatz 3 und § 40:
Soweit es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
4.
Zu § 4 Absatz 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
5.
Zu § 8 Absatz 5:
a)
Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“
b)
Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:
Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),
Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten),
Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten).
Es werden aufgerundet:
8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,
28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,
40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).
6.
Zu § 8 Absatz 6:
Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.
7.
Zu § 10 Absatz 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
8.
 
9.
Zu § 14 Absatz 1:
a)
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich bis zum 31. Dezember 2011 nach den gemäß § 18 Absatz 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Absatz 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fallen, gilt Satz 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird.
b)
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
10.
Zu § 15:
Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.
11.
Zu § 16 Absatz 3 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
12.
Zu § 19 Absatz 6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Pauschalzahlung nach § 19 Absatz 6 TV-L nur für diejenigen Monate gezahlt wird, für die der/dem Beschäftigten Erschwerniszuschläge aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung oder im Wege der Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L zustehen.
13.
Zu § 20 Absatz 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü zu den Entgeltgruppen 14 bis 15 gehören.
14.
Zu § 21 Satz 2:
Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2.
15.
Zu § 29 Absatz 1 Buchstabe f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
16.
Zu § 40 Nr. 1 (betreffend § 1 TV-L):
Hochschulen im Sinne von § 40 Nr. 1 sind die Hochschulen nach dem jeweiligen Landesrecht.
17.
Zu § 40 Nr. 6 (betreffend § 18 Absätze 2 und 3 TV-L):
a)
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind.
b)
Die Gewerkschaften weisen darauf hin, dass etwaige Mittel für Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den Absätzen 2 und 3 vom Arbeitgeber aufzubringen sind.
18.
Zu § 40 Nr. 8 (betreffend § 30 TV-L):
Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. September 2007 prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlichen Beschäftigten in Befristungsfällen, die nicht aufgrund des Hochschulrahmengesetzes beziehungsweise der gesetzlichen Nachfolgeregelungen oder im Rahmen einer Vertretungsregelung erfolgen, eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an eine befristete Beschäftigung keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt.
19.
Zu § 40 Nr. 8 und § 41 Nr. 19 (betreffend § 30 TV-L):
Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwortungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich.
20.
Zu § 41 Nr. 4 (betreffend § 7 Absatz 10 TV-L):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass es für die Vereinbarung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden einen Bedarf geben kann.
21.
Zu § 41 Nr. 4, § 42 Nr. 5 und § 43 Nr. 4 (betreffend § 7 Absatz 1 TV-L):
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
22.
Zu § 41 Nr. 6, § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 (betreffend §§ 6 bis 10 TV-L):
Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.
22a.
Zu § 43 Nr. 8:
Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass durch die Änderung des § 43 Nr. 8 im Hinblick auf die zwischen den Tarifvertragsparteien strittige und beim BAG anhängige Frage des Geltungsbereichs des § 43 Nr. 8 Absatz 2 Satz 2 keine Änderung der vom BAG abschließend zu beurteilenden Rechtslage herbeigeführt wird.
22b.
Zu § 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2:
Zur Erläuterung von § 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgende Beispiele einig:
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
1.
2.
vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010
vom 1. August 2010 bis zum 31. Mai 2011
(zehn Monate),
(zehn Monate).
Zum 1. September 2011 wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
In dem zum 1. September 2011 begründeten Arbeitsverhältnis werden zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den beiden Fristarbeitsverhältnissen (10 Monate + 10 Monate = 20 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (20 Monate + 6 Monate = 26 Monate). Die Einstellung am 1. September 2011 erfolgt in Stufe 2.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
1.
2.
3.
vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010
vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010
vom 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2011
(zwölf Monate),
(zehn Monate),
(acht Monate).
Danach wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 für fünf Monate befristet weiterbeschäftigt und ab 1. August 2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Für das am 1. März 2012 beginnende Arbeitsverhältnis werden gemäß § 44 Nr. 2a Ziffer 1 TV-L für die Stufenfestsetzung zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorangegangenen drei Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate = 30 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (30 Monate + 6 Monate = 36 Monate). Die Einstellung am 1. März 2012 erfolgt in Stufe 3.
Ebenso erfolgt die Stufenfestsetzung für das zum 1. August 2012 beginnende Arbeitsverhältnis. Zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vier Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate + 5 Monate = 35 Monate) werden einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (35 Monate + 6 Monate = 41 Monate). Die Einstellung am 1. August 2012 erfolgt in Stufe 3.
23.
Zu § 47 Nr. 3 Absatz 2 :
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung, auf welche die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.
II.
Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Länder:
1.
Zu § 1:
Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-L.
2.
Zu § 2 Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
3.
Zu § 2 Absatz 4:
Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Absatz 4 auf.
4.
Zu § 4:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberarzt/Oberärztin“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-L zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 ist hiermit nicht verbunden.
5.
Zu § 8 Absatz 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
6.
Zu § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
7.
Zu § 10:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
8.
Zu § 12:
Die Tarifvertragsparteien erkennen an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen Entgeltordnung stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung zum TV-L prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2015 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2009 zu berücksichtigen.
9.
Zu § 17 Absatz 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden.
9a.
Zu § 20 Absatz 2:
Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurde, erhält nach einem Harmonisierungsschritt mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Betrag der neuen individuellen Endstufe übersteigt.
9b.
Zu § 29a:
Die Tarifvertragsparteien erkennen die Komplexität der Verhandlungsmaterie an. Sie werden gegebenenfalls nicht erkannte Regelungsmaterie auf der Basis der bisherigen Verhandlungsgrundlage (keine strukturellen Veränderungen) lösen.
9c.
Zu § 29a Absatz 3 Satz 4:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Frage, inwieweit sich übertariflich gewährte Leistungen vermindern, von der arbeitsvertraglichen Regelung abhängt.
10.
Zu § 30 Absatz 1:
Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-L sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. November 2006. Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
III.
Niederschriftserklärung zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege:
 
Zu § 17 TVA-L BBiG / TVA-L Pflege:
Die Tarifvertragsparteien weisen darauf hin, dass Auszubildende nicht vom Geltungsbereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes erfasst werden. Für die Dauer der Ausbildung werden keine Eigenbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung erhoben. Die Ausbildung wird aber als Wartezeit und als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit bei der Ruhegeldberechnung berücksichtigt, wenn sich unmittelbar an die Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg anschließt.
IV.
Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
 
Zu § 3:
Es besteht Einvernehmen, dass zeitnah nach Inkrafttreten des TV-L die Verhandlungen zur Anpassung des Praktikantenrechts ohne Erweiterung des Geltungsbereichs aufgenommen werden.
V.
Niederschriftserklärung zum TV Entgeltumwandlung:
 
Zu § 5 Absatz 1:
Die Arbeitgeber weisen darauf hin, dass für die Durchführung der Entgeltumwandlung technische Vorarbeiten notwendig sind, die gewisse Vorlaufzeiten erfordern. Die Entgeltumwandlung wird deshalb in der Regel nur für Entgeltbestandteile möglich sein, deren Umwandlung mindestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit beantragt wurde. Die Gewerkschaften nehmen dies zur Kenntnis.
VI.
Niederschriftserklärung zum TV ZUSI-L
 
Zu § 2:
Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen während der Konvergenzphase. Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer Anwendungsvereinbarung ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.