Veröffentlichung FMBl. 2013/02 S. 49 vom 10.01.2013

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Az.: 25 - P 2600/4 - 004 - 4/13
2034.1.2-F
2034.1.2-F
Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung
des Staatsministeriums der Finanzen
vom 10. Januar 2013  Az.: 25 - P 2600/4 - 004 - 4/13
 
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nrn. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt [Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl I S. 3385], zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2012 [BGBl I S. 2714]) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2012 ergeben sich ab 1. Januar 2013 folgende Sätze:
1.
In § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Tarifverträge:
 Wertklasse 
Personalunterkünfte
 Euro je qm Nutzfläche monatlich 
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
7,25
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
8,04
3
mit eigenem Bad oder Dusche
9,20
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
10,22
5
 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 
10,90
2.
In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Tarifverträge:
Der Betrag „4,27 Euro“ wird durch den Betrag „4,35 Euro“ ersetzt.
 
Lazik
Ministerialdirektor