Veröffentlichung FMBl. 2013/06 S. 174 vom 25.04.2013

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Az.: PE - P 1051 - 001 - 11 877/13
2035-F
2035-F
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2013
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 25. April 2013  Az.: PE - P 1051 - 001 - 11 877/13
 
I.
Die regelmäßige Amtszeit der 2011 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Januar 2014 (Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayPVG).
Die Neuwahlen sind in der Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 durchzuführen (Art. 60 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Die Amtszeit der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen werden gebildet, sofern die Voraussetzungen der Art. 57 Abs. 1 und Art. 64 BayPVG erfüllt sind.
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgaben der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt bzw. gewählt werden.
Die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Jugendvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 44 Satz 1 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 51 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). Die in der Dienststelle vertretenen Gruppen brauchen dabei nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 44 Satz 1, §§ 51, 53 Abs. 2 WO-BayPVG).
Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (z. B. der Bezirkswahlvorstand besteht aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Vorschriften über die Wahl der Personalvertretungen entsprechend mit den Besonderheiten, dass sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 und 4 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 WO-BayPVG) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG) keine Anwendung finden (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). Vorabstimmungen nach § 4 WO-BayPVG finden nicht statt.
II.
Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des BayPVG wird angeregt, die Bestellung der Wahlvorstände so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen der Mitglieder der Wahlvorstände spätestens am Montag, den 26. August 2013 bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände abgestimmten Termin, Dienstag, 26November 2013, erfolgen kann. Die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (vgl. §§ 37, 45 Abs. 1, §§ 46, 52, 53 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG).
Obwohl der Wahlterminvorschlag keine Direktive darstellt, werden die staatlichen und nichtstaatlichen Dienststellen gebeten, einheitlich am Dienstag, den 26. November 2013, die Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen durchzuführen; im staatlichen Bereich gilt dies umso mehr, als hier verschiedene Dienststellen „Bündelungsfunktionen“ für verschiedene Ressorts wahrnehmen und unterschiedliche Wahltermine zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Wahlvorständen führen würden.
Ausgehend vom Dienstag, 26. November 2013, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum BayPVG folgender Zeitplan ergeben:
unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, spätestens am Montag, 26. August 2013:
Aushang der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG),
spätestens am Montag, 16. September 2013:
Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG),
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG),
spätestens am Montag, 11. November 2013:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 WO-BayPVG),
Tag der Stimmabgabe: Dienstag, 26.November 2013,
spätestens am Montag, 2. Dezember 2013:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 20 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 61 WO-BayPVG in Verbindung mit § 193 BGB),
spätestens am Mittwoch, 4. Dezember 2013:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 2 WO-BayPVG),
spätestens am Montag, 9. Dezember 2013:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 43 Abs. 3, §§ 50, 52 WO-BayPVG),
spätestens am Dienstag, 10. Dezember 2013:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neugewählten örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG),
spätestens am Dienstag, 17. Dezember 2013:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neugewählten Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).
Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu berechnen (§ 61 Satz 1 WO-BayPVG). Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Dies gilt beispielsweise für die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. Im Ergebnis ist also der jeweils frühere maßgebend.
Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 60 Abs. 2 WO-BayPVG).
III.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2013 ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl S. 868, BayRS 2035-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2010 (GVBl S. 196), anzuwenden.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen wird insbesondere auf folgende Vorschriften des BayPVG und der WO-BayPVG hingewiesen:
Zu Art. 27 Abs. 5
Hat die Amtszeit einer örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Beginn des in Art. 60 Abs. 2 BayPVG für die regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen neu zu wählen. Die nächste regelmäßige Wahl zu dieser Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in diesem Fall erst 2016 statt (Art. 27 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 Satz 5 BayPVG). Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Zu Art.53a
Für den Fall der Anfechtung der Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wird auf Art. 53a, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG und § 54 WO-BayPVG hingewiesen. Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen obliegt auf allen Stufen bzw. Ebenen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen (§ 54 Abs. 1 und 6 WO-BayPVG).
Zu Art. 58 Abs. 1
Wahlberechtigt zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen sind neben den Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte), auch Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 58 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). Wird die Beschäftigung spätestens am Wahltag wieder aufgenommen, so stellt die davorliegende Inanspruchnahme des Urlaubs keine Unterbrechung der Ressortzugehörigkeit im Sinn der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG dar.
Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn des Art. 58 Abs. 1 BayPVG und die nach Art. 13 BayPVG wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden; entsprechendes gilt für die Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats für die Wahl zur Stufenjugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 58 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
Die Dauer der Amtszeit der 2013 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Zu § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WO-BayPVG
Nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 können die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern ihre Stimme nur schriftlich abgeben. Die Wahlunterlagen werden nur auf Verlangen übersandt.
Zu § 31 Abs. 1 WO-BayPVG
Nach § 31 Abs. 1 WO-BayPVG hat vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.
Für die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern – dies gilt auch für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Studierende und Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinn des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an der jeweiligen Schule statt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet. Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Hauptpersonalrats, für dessen Geschäftsbereich die Ausbildung an der Schule überwiegend erfolgt. Dieser bestimmt hierfür ein Mitglied (§ 31 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule – dies gilt ebenfalls für ressortfremde und „nicht-staatliche“ Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinn des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an den Ausbildungsorten der Schule statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG). Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Bereich die Ausbildungsorte liegen, oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet. Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Bezirkspersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG). Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 31 Abs. 1 bis 3 WO-BayPVG) ist unzulässig (§ 31 Abs. 4 WO-BayPVG).
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 45, 52, 53 WO-BayPVG).
Zu § 32 WO-BayPVG
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden, wenn an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden sind. Sollten an diesen Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
Bei der Verhältniswahl im Rahmen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG kommen auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugute, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
Zu § 45 WO-BayPVG
Für die Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt § 45 Abs. 2 WO-BayPVG, dass in Dienststellen, in denen es keine zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten gibt, auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden kann. Sollten jedoch noch vor Abschluss der Stimmabgabe in die Dienststelle wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
IV.
Ergänzend wird auf die Abschnitte III und IV der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2011 vom 18. November 2010 (FMBl S. 202, StAnz Nr. 49) verwiesen. 
V.
Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, wird auf die Mustervordrucke in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen vom 18. November 2010 (FMBl S. 210, StAnz Nr. 49) hingewiesen.
VI.
Diese Bekanntmachung tritt am 26. April 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 25. April 2013 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2008 vom 4. Dezember 2007 (FMBl 2008 S. 12, StAnz 2008 Nr. 1) außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor