Veröffentlichung FMBl. 2013/08 S. 218 vom 12.06.2013

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 74fdd87237f2866e980b8ad3e64224f94ee4dfd45fe730658da3b3cba6161070

 

Az.: 25 - P 2607 - 059 - 19 916/13
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
2034.1.1-F, 2034.1.2-F
Tarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 12. Juni 2013  Az.: 25 - P 2607 - 059 - 19 916/13
 
I.
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 6; StAnz Nr. 48), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012 (FMBl S. 555, 563; StAnz Nr. 42),
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 38; StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 43, StAnz 2013 Nr. 4) und
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 5, 94; StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 43, 44; StAnz 2013 Nr. 4).
Die Änderungstarifverträge wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. stehen im Internet als Download
zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012, wird wie folgt geändert:
1.
Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H."
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Die besonderen Tabellenwerte betragen
a)
in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.777,05
1.965,18
2.037,12
2.125,66
2.186,53
2.236,31
b)
ab 1. Januar 2014
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.829,47
2.023,15
2.097,22
2.188,37
2.251,03
2.302,28"
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
a)
in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
Nach 2 Jahren
in Stufe 2
Nach 4 Jahren
in Stufe 3
Nach 3 Jahren
in Stufe 4a
Nach 3 Jahren
in Stufe 4b
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
E 13 Ü
3.630,72
3.824,39
4.161,91
4.504,98
5.030,65
b)
ab 1. Januar 2014
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
Nach 2 Jahren
in Stufe 2
Nach 4 Jahren
in Stufe 3
Nach 3 Jahren
in Stufe 4a
Nach 3 Jahren
in Stufe 4b
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
E 13 Ü
3.737,83
3.937,21
4.284,69
4.637,88
5.179,05"
c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
a)
in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
4.931,05
5.473,31
5.987,91
6.325,45
6.408,45
b)
ab 1. Januar 2014
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
5.076,52
5.634,77
6.164,55
6.512,05
6.597,50"
3.
Die Protokollerklärung zu § 20 wird wie folgt gefasst:
"Protokollerklärung zu § 20:
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen
in den
Entgeltgruppen
vom 1.1.2013
bis 31.12.2013
ab 1.1.2014
Euro
Euro
5 bis 8
25,60
19,20
9 bis 13
28,80
21,60"
4.
In § 30 Absatz 4 wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil B. Sonderregelungen nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt:
"§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg"
2.
§ 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe j wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
"k) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg (§ 50)."
3.
Die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 wird aufgehoben.
4.
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Sie betragen
a)
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
28,48 Euro ab 1. Januar 2013
29,32 Euro ab 1. Januar 2014
b)
in den Entgeltgruppen 9 bis 15
56,93 Euro ab 1. Januar 2013
58,61 Euro ab 1. Januar 2014."
5.
Die Protokollerklärungen zu § 20 werden aufgehoben.
6.
In § 21 werden die Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter "diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden." durch die Wörter "die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt." ersetzt.
b)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3.
1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen."
c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
7.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des § 3 Absatz 2 und des" durch die Wörter "von § 3 Absatz 2, § 3a und" ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
"Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich."
8.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage."
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
c)
Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
d)
In der Überschrift der Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.
9.
In § 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.
10.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009" gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist" gestrichen.
cc)
In Buchstabe c werden die Wörter ", frühestens zum 31. Dezember 2007" gestrichen.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Buchstaben a, b, d und e werden jeweils die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.
bb)
In Buchstabe f werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 30. Juni 2012" gestrichen.
cc)
In Buchstabe g wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt.
11.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:
"3.
Der Einsatzzuschlag beträgt:
17,82 Euro ab 1. Januar 2013
18,35 Euro ab 1. Januar 2014."
b)
In Nr. 10 wird die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 aufgehoben.
12.
In § 42 Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr.6 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:
"3.
Der Einsatzzuschlag beträgt:
17,82 Euro ab 1. Januar 2013
18,35 Euro ab 1. Januar 2014."
13.
In § 44 Nr. 4 werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.
14.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2)
1Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage). 2Hierfür finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung."
b)
In Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.
15.
Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:
"§ 50
Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren
für Psychiatrie Baden-Württemberg
Nr. 1
Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich-
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43.
Nr. 2
Zu § 27 - Zusatzurlaub -
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a)
Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt;
§ 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend." "
16.
In Anlage A wird der Anhang zu Teil III durch den diesem Tarifvertrag als Anlage A beigefügten Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L ersetzt.
17.
Die Anlagen B bis F werden durch die Anlagen B bis F dieses Tarifvertrages ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Anlage A
Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
I.
Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2
Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale) der Entgeltordnung zum TV-L.
(2)
Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die in dem Bereich der Verwaltung oder in dem Betrieb vorkommen, bei dem der Beschäftigte tätig ist.
(3)
1Der Beschäftigte hat die mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs, in dem er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. 2Die dreijährige Beschäftigung soll in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb geleistet worden sein, in dem der Beschäftigte tätig ist. 3Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.
(4)
1Abweichend von Absatz 3 muss sich der Beschäftigte für die verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau mindestens drei Jahre als Beschäftigter im Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen. 4Der Beschäftigte mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die für die Tätigkeit als Straßenwärter förderlich ist (z. B. Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Steinmetz, Asphaltbauer), muss sich mindestens sechs Monate als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben.
Protokollerklärungenzu Absatz 4:
1.
Die Prüfung nach Abschnitt III der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 zum TV Lohngruppen TdL) in der bis zum 30. Juni 1972 geltenden Fassung gilt als verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L.
2.
Straßenbauer mit Abschlussprüfung werden bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 und höher wie Straßenwärter mit Abschlussprüfung behandelt.
Nr. 2
Zulassungsantrag
1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des Ausbildungsberufs) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für ihn zuständigen Betrieb einzureichen. 2Die Dienststelle beziehungsweise der Betrieb entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, dem in Zukunft voraussichtlich überwiegend Tätigkeiten übertragen werden, die sonst nur von ausgebildeten Beschäftigten ausgeführt werden.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufs als Beisitzer,
d)
einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L in dem betreffenden Berufszweig als Beisitzer.
(3)
Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2)
1Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. 2Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. 3Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Beschäftigte durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.
Nr. 5
Prüfung
(1)
Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben.
(2)
1Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3)
Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Beschäftigte bestanden hat und teilt das Ergebnis dem Beschäftigten sofort mit.
(4)
1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle oder den zuständigen Betrieb. 2Hat der Beschäftigte die Prüfung bestanden, stellt ihm die Dienststelle oder der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. 3In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.
(5)
Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Beschäftigten zu nehmen.
Nr. 6
Wiederholung der Prüfung
(1)
1Hat der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie - nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist - wiederholen. 2Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 3Der Beschäftigte hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.
(2)
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
Nr. 7
Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
Nr. 8
Entgeltfortzahlung
Dem Beschäftigten wird zum Ablegen der Prüfung Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der zwingend notwendigen Abwesenheit gewährt.
Nr. 9
Reisekosten
1Dem Beschäftigten werden die notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder erstattet. 2Im Übrigen können zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüfungsort nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder Zuschüsse in Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt werden.
Nr. 10
Anerkennung von verwaItungseigenen Prüfungen
1Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungseigene Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. 2Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.
II.
Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen
an wasserbaulichen Versuchsanstalten
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen nach Entgeltgruppe 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 (Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2)
1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Versuchsgehilfe im Dienst einer hochschuleigenen wasserbaulichen Versuchsanstalt bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.
Nr. 2
Zulassungsantrag
1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Versuchsgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Beisitzer,
c)
einem geprüften Versuchsgehilfen oder einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer mehrjährigen Tätigkeit an einer wasserbaulichen Versuchsanstalt als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Versuchsgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Selbständiges Bedienen einfacher Messgeräte (Spitzentaster, Druckanschlüsse, Staurohre) einschließlich der Aufschreibungen;
b)
Bedienen und Warten von Schreibpegeln und von üblichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (hydrometrische Flügel);
c)
selbständige Wassermengeneinstellung und -bestimmung an Eichüberfällen, Ablesen von Eichkurven;
d)
Materialsortierung, Eingabe-, Zugabe- und Kolkfestlegung bei Geschiebeversuchen;
e)
Bedienen und Warten von Pumpen, Schiebern und Absperrschützen einschließlich elektrisch gesteuerter Verschlusseinrichtungen;
f)
Einfachere geodätische Arbeiten wie Streckenmessen mit Messbändern oder Messlatten, Abloten und Ablesen gemessener Maße, Handhaben von Nivellierlatten; Aufstellen und Pflege von Vermessungsinstrumenten;
g)
Herstellen von Modellbauwerken und Modellteilen aus künstlichen Steinen, aus Beton und Fertigteilen einschließlich Herstellen von Mörteln und Betonmischungen;
h)
Herstellen von Modellrauhigkeit und Modellieren mit geeignetem Material;
i)
einfachere Schreinerarbeiten zum Herstellen von Schalungen;
k)
einfachere Schlosserarbeiten beim Aufbau der gesonderten Einrichtungen für die Wasserzu- und -ableitungen wie Messrinnen, Rohrleitungen und Schieber.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe beim Modellbau und Modellversuch, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung von Modellbaustoffen;
b)
Absichern von offenen Versuchsrinnen, Grundkenntnisse in erster Hilfe und Unfallverhütung;
c)
Lagerhaltung der Messgeräte.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
(1)
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
(2)
Der Beschäftigte führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung "Versuchsgehilfe".
III.
Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der MessgehiIfen
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach Entgeltgruppe 5 und nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 8 (Beschäftigte im Vermessungswesen) sowie nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 Abschnitt 3 Unterabschnitt 10 (Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2)
1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Messgehilfe im Dienst einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.
Nr. 2
Zulassungsantrag
1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Messgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Beisitzer,
c)
einem geprüften Messgehilfen oder einem vergleichbaren Beamten des vermessungstechnischen Dienstes als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.
(3)
Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung des Arbeitgebers abgenommen werden.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Messgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
2Hierzu gehören insbesondere:
a)
bei Katastermessungen:
Aufsuchen von Grenz- und Vermessungs- und Stationspunkten nach Weisung, Karten, Skizzen und einfachen Rissangaben;
Setzen und Überprüfen von Grenz-, Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen, Handhabung von Plattensuchern;
b)
bei Messungen mit analoger Ausrüstung:
Streckenmessung mit Messbändern, Abloten, Ablesen gemessener Maße;
Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente, einfache Punktsignalisierung, Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung von Linienschnittpunkten;
Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma;
Handhabung von Nivellierlatten, Lattenuntersätzen, Fluchtstäben, Reflektorprismen, Gefällmessern und Plattensuchern;
Durchführung eines Nivellements mit einfachen Aufschreibungen;
Setzen und Überprüfen von Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen;
einfache Aufschreibungen;
c)
bei Messungen mit digitaler Ausrüstung:
Bedienung von elektronischen Tachymetern, Digitalnivellieren und GPS-Rovern nach Voreinstellung von Messroutinen durch den Messtruppführer;
Handhabung der Prismenstäbe;
Aufstellen von Vermessungsinstrumenten, auch zentrisch (Nivellierinstrument, EDM, Tachymeter, GNNS-Antenne);
d)
Einrichtung und Absicherung einer Vermessungsstelle;
e)
Kenntnis der Ausrüstung, Pflege der Vermessungsgeräte und Ausführung kleinerer Reparaturen.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4)
1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Abmarkungsmaterial;
b)
Absicherung einer Vermessungsstelle, erste Hilfe, Unfallverhütung;
c)
Verhalten auf fremden Grundstücken und im Verkehr mit den Beteiligten;
d)
geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechnungsarten;
e)
grundlegende Begriffe des Vermessungs- und Katasterwesens.
2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
IV.
Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen nach Entgeltgruppe 5 und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2)
1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Dienst einer Staatlichen Münze bewährt haben. 2Die Tätigkeit darf sich nicht allein auf das mechanische Bedienen von Maschinen oder Transportmitteln beschränkt haben.
Nr. 2
Zulassungsantrag
1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Beschäftigte in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die sich nicht allein auf die in Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeiten beschränken.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem technischen Beamten oder technischen Beschäftigten mit mehrjähriger Erfahrung im allgemeinen Münzbetrieb als Beisitzer,
c)
einem Beschäftigten mit verwaltungseigener Prüfung oder einem vergleichbaren Beamten des technischen Dienstes einer Staatlichen Münze als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein geeigneter Beschäftigter zu bestellen, der in absehbarer Zeit nicht zur verwaltungseigenen Prüfung ansteht.
(3)
Über die Berufung in den Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Münzstätten das zuständige Ministerium des Landes, das die Münzstätten betreibt.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in seiner Tätigkeit gebräuchlichen Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt, die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die gebotene Sorgfalt beachtet.
2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Allgemeine Kenntnisse der Eigenschaften von gültigen Bundesmünzen;
b)
Aufgaben der Münzstätten;
c)
für Beschäftigte im Produktionsbetrieb
1.
selbständiges Bedienen der üblichen Prägepressen, Randiermaschinen, Zählmaschinen, RoIlierautomaten und Walzen für die Altgeldvernichtung;
2.
Beseitigung von einfachen Störungen, die beim Betrieb der unter Nr. 1 genannten Maschinen auftreten;
3.
Vorbehandlung der Plättchen oder Münzen für die Beschickung der unter Nr. 1 genannten Maschinen;
4.
selbständige Führung der bei Arbeiten an den unter Nr. 1 genannten Maschinen anfallenden Grundaufzeichnungen;
5.
Pflege der unter Nr. 1 genannten Maschinen und Ausbau von Prägewerkzeugen;
6.
Beurteilung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit von Münzplättchen und Münzen;
7.
Grundkenntnisse über die Herstellung von polierten Plättchen;
8.
Prägung von Spiegelglanzmünzen;
9.
sachgemäße Be- und Entladung von Münzen und Münzplättchen sowie deren Einlagerung;
10.
Verpackung von Münzen in die gängigen Behältnisse einschließlich deren Beschriftung und Verplombung.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
In der praktischen Prüfung muss der Beschäftigte nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Absatz 1 aufgeführten Arbeiten unter Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu verrichten.
(4)
1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte neben den unter Absatz 1 Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen die Kenntnis der jeweils innerhalb seines Aufgabenbereichs zu beachtenden Dienstvorschriften nachzuweisen. 2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
 
 
Anlage B zum TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage B zum TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage C zum TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage C zum TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage D zum TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage D zum TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage E zum TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage E zum TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage F zum TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage F zum TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Pkw-Fahrer-TV-L
Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Wörter "Anlagen 1 a und 1 b, Anlagen 2 a und 2 b sowie den Anlagen 3 a und 3 b" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3" ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Anlage 1 b, 2 b und 3 b" durch die Wörter "den Anlagen 1 bis 3" ersetzt.
2.
In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
3.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Anlagen 1 a bis 3 b" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3" ersetzt.
4.
Die Anlagen 1 a und 1 b, 2 a und 2 b sowie 3 a und 3 b werden durch die Anlagen 1 bis 3 dieses Änderungstarifvertrages ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Anlage 1 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage 1 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage 2 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage 2 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014
Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV-L: Gültig ab 1. Januar 2014

Anlagen