Veröffentlichung FMBl. 2014/10 S. 150 vom 07.08.2014

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Az.: 46 - VV - 2500 -3 - 17 514/14
6410-F
6410-F
Änderung
der Gemeinsamen Bekanntmachung
über Film- und Fernsehaufnahmen
staatseigener Gebäude und Anlagen
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatskanzlei und aller Bayerischen Staatsministerien
vom 7. August 2014  Az.: 46 - VV - 2500 - 3 - 17 514/14
 
 
I.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und aller Bayerischen Staatsministerien über Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen vom 25. Mai 1992 (FMBl S. 378, StAnz Nr. 23) wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgende neue Nr. 1 eingefügt:
„1.
Geltungsbereich
Die Gemeinsame Bekanntmachung findet Anwendung auf staatseigene Gebäude und Anlagen.“
2.
Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2 und folgender Abs. 3 angefügt:
„Bei Anträgen politischer Parteien und Wählergruppen sind das Neutralitätsgebot des Staates sowie Verlautbarungen der Staatsregierung und der Ministerien zum Verhalten im Wahlkampf zu beachten. Entsprechendes gilt für Bürgerinitiativen und vergleichbare Vereinigungen.“
3.
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:
„3.
Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung
3.1
Allgemeine Zuständigkeit
Soweit nicht in Nr. 3.2 anderes bestimmt ist, ist für die Erteilung der Genehmigung die Immobilien Freistaat Bayern zuständig. Die Genehmigung kann von der jeweiligen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle in eigener Vertretung des Freistaates Bayern erteilt werden, soweit ein von der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügung gestellter Mustervertrag verwendet wird. Die obersten Staatsbehörden können sich für einzelne Gebäude und Anlagen ihres Geschäftsbereichs die Genehmigungsbefugnis vorbehalten. Zur Klärung der Zuständigkeit in Zweifelsfragen kann sich das Unternehmen an die Zentrale der Immobilien Freistaat Bayern (Kontaktdaten unter www.immobilien.bayern.de) wenden.
3.2
Sonderzuständigkeit für bestimmte Verwaltungsbereiche
Für die nachfolgenden Bereiche des staatlichen Immobilienbestandes ist die mit dem Gebäude- oder Flächenmanagement betraute Verwaltung für die Erteilung der Genehmigung zuständig:
a)
öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nrn. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG,
b)
Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,
c)
Nationalparke gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG,
d)
Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,
e)
die Liegenschaften der Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
f)
staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwaltet werden sowie
g)
der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.“
4.
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Zusätzlich hierzu wird kein Genehmigungsentgelt erhoben.“
b)
Nrn. 4.1.1.1 bis 4.1.1.2 erhalten folgende Fassung:
„4.1.1.1
Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben
für aktuelle Berichterstattungen, d. h. wenn die Ausstrahlung der gedrehten Bilder binnen Wochenfrist oder bei in längeren Abständen regelmäßig ausgestrahlten Sendeformaten beim nächsten Sendetermin vorgesehen und ein Sachverhalt mit Neuigkeitswert am Objekt oder ein hierin stattfindendes Ereignis Thema der Berichterstattung ist;
für Produktionen, die als Studienleistung von Studierenden im Rahmen ihrer Ausbildung an der Hochschule für Fernsehen und Film, der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation und vergleichbarer staatlicher, staatlich anerkannter oder staatlich geförderter Einrichtungen realisiert werden; eine entsprechende schriftliche Bestätigung der jeweiligen Einrichtung ist vorzulegen. Das Gleiche gilt für vom FilmFernsehFonds Bayern geförderte Erstlingsfilme von Absolventinnen und Absolventen der vorgenannten Einrichtungen;
für Außenaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen, die von politischen Parteien und Wählergruppen verwendet werden. Entsprechende Innenaufnahmen sind von der Kostenfreiheit ausgenommen; hier gelten die Nutzungsentschädigungssätze für Kultur-, Dokumentar- und wissenschaftliche Filme.
Für folgende Aufnahmen soll von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:
Aufnahmen von geringem Umfang;
Aufnahmen, die der Information über den Freistaat Bayern und seiner Einrichtungen dienen und im Interesse des Freistaates liegen.
4.1.1.2
Bei der Vereinbarung der Nutzungsentschädigung ist im Übrigen von folgender Staffelung auszugehen:
Kultur-, Dokumentar- und wissenschaftliche Filme
Außenaufnahmen je Drehtag
0 bis 400 €
Innenaufnahmen je Drehtag
0 bis 700 €
Spielfilme
Außenaufnahmen je Drehtag
100 bis 1.400 €
Innenaufnahmen je Drehtag
400 bis 3.500 €
Werbefilme
Außenaufnahmen je Drehtag
1.000 bis 5.000 €
Innenaufnahmen je Drehtag
Preis auf Anfrage (mindestens 2.500 €).“
c)
In Nrn. 4.1.1.3, 4.2.2 und 4.2.3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Genehmigungsbehörde“ durch die Worte „genehmigende Stelle“ ersetzt.
5.
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 7. August 2014 in Kraft.
 
 
Bayerische Staatskanzlei
G e r n b a u e r
Ministerialdirektorin
 
 
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
S c h u s t e r
Ministerialdirektor
 
 
Oberste Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr
P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
D r .  S c h ö n
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
D r .  W e i ß
Ministerialdirektor
D r .  M ü l l e r
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
L a z i k
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
D r .  S c h l e i c h e r
Ministerialdirektor
D r .  S c h w a b
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz
D r .  B a r t h
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
N e u m e y e r
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
H ö h e n b e r g e r
Ministerialdirektor
 
 
Bayerisches Staatsministerium für
Gesundheit und Pflege
N o w a k
Ministerialdirigentin