Veröffentlichung FMBl. 2014/12 S. 162 vom 20.10.2014

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Az.: 17 - H 3025 - 002 - 28 901/14
6323-F
6323-F
Jahresabschluss und Rechnungslegung
über die Einnahmen und Ausgaben
des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2014
(Jahresabschluss- und Rechnungsausschreiben 2014)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. Oktober 2014 Az.: 17 - H 3025 - 002 - 28 901/14
1.
Jahresabschluss
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern − Bayerische Haushaltsordnung − BayHO − (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in Verbindung mit Nr. 25.1.1 zu Art. 71 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBl S. 314), wird Folgendes bestimmt:
1.1
Abschlusstage
1.1.1
Die Kassenbücher des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2014 sind von den Kassen am
30. Dezember 2014
abzuschließen.
1.1.2
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
1.1.3
Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss ihrer Bücher eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.2
Vorlage der Abschlussnachweisungen
1.2.1
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2014 sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg spätestens bis 5. Januar 2015 vorzulegen.
1.2.2
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenaufsichtsbeamten die im Muster 19 zu Art. 71 BayHO vorgesehene Bescheinigung in der Abschlussnachweisung für Dezember 2014 abzugeben.
1.2.3
Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen − Dienststelle München − bereitstehen.
1.3
Sonstiges
1.3.1
Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig zuzuleiten, und zwar möglichst vor dem 15. Dezember, spätestens jedoch bis 18. Dezember 2014.
Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 2014 ausgeführt werden.
Zahlungsanordnungen, die mittels Datenträger oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 18. Dezember 2014 vorliegen. Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der IHV-Anordnungsdaten.
1.3.2
Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
1.3.3
Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2014 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2015 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. Im Januar 2015 sind diese Haushaltsausgaben in die Sachbücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
1.4
Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
1.4.1
Für den Abschluss der Sachbücher der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 20. Januar 2015 festgelegt. In unabweisbaren Einzelfällen können die obersten Staatsbehörden daher abschließende, für den Haushaltsabschluss bedeutsame Ausgaben, noch bis längstens 20. Januar 2015 aus Mitteln des Haushaltsjahres 2014 leisten. Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 16. Januar 2015 bis spätestens Dienstschluss vorliegen.
Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2.500 Euro verzichtet werden.
1.4.2
Vorstehende Regelung gilt nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat oder das Landesamt für Finanzen − Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung − anordnende Stelle ist. Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.4.3
In Ergänzung der VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO gilt für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, Folgendes:
Beruht der Fehler auf
einer unrichtigen Kassenanordnung, so hat die anordnende Dienststelle bis spätestens zum oben genannten Termin eine Berichtigung über die zuständige oberste Staatsbehörde zu veranlassen. Hält diese eine Änderung für notwendig, erstellt sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Kassenanordnung und sendet diese direkt an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.
einem Versehen der Staatsoberkasse Bayern in Landshut, so kann eine Berichtigung bei der Staatshauptkasse bis spätestens zum oben genannten Termin beantragt werden. Nach Zustimmung der Staatshauptkasse, die Rücksprache mit dem für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Ressorts hält, hat die Staatsoberkasse Bayern in Landshut einen kasseninternen Auftrag zu fertigen.
In beiden Fällen ist von der Berichtigung von Bagatellfällen − soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht − grundsätzlich abzusehen.
1.5
Bundesmittel
Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten (vgl. insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 8. Oktober 2014 − Gz.: II A 2 − H 2202/14/10002; veröffentlicht im Internet unter http://kkr.bund.de; Untermenü: Rechnungslegung_Jährliche Rundschreiben zur Rechnungslegung).
2.
Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaats Bayern
Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neufassung der Richtlinien zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern (Rechnungslegungsrichtlinien − RlR) vom 3. März 2006 (FMBl S. 43, StAnz Nr. 10) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2014 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 12.1 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:
2.1
Termine
2.1.1
Einzelrechnung
Die Einzelrechnungen sind von der Landesjustizkasse Bamberg bis 5. Januar 2015, von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut bis 30. Januar 2015 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
2.1.2
Gesamtrechnung
Die Finanzkassen haben eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2014) als Nachweis für die Gesamtrechnung zusammen mit der Abschlussnachweisung für den Monat Dezember bis spätestens 2. Januar 2015 der Staatsoberkasse Bayern in Landshut als Datei zu übersenden.
Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 8.3.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 12. Juni 2015 dem Obersten Rechnungshof elektronisch zu übersenden.
2.1.3
Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen
Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 6. Februar 2015 der Staatshauptkasse.
2.1.4
Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau
Die nach den Nrn. 2.2 und 2.7 RlR zu übersendenden Pläne, die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO und die Anlagen V/3 und VII/1 sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis spätestens 17. Februar 2015 zuzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Nachweisungen nach Muster 4a und 4b zu Art. 34 BayHO einzelplanweise getrennt verfasst werden. Die Nachweise über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen.
Bei der Aufstellung der Pläne über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste ist ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.
Ferner ist zu beachten, dass die Bildung von Ausgaberesten insoweit unzulässig ist, als diese auf der gleichzeitigen Inanspruchnahme von (Personal-)Verstärkungsmitteln beruhen; die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze bleiben unberührt.
2.1.5
Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen
Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV 2.3.1 zu Art. 37 BayHO zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen Ausgabemittel verausgabt worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis spätestens 17. Februar 2015 vorgelegt werden, weil das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHO dem Landtag zeitnah berichten muss.
2.2
Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
Für die gemäß Nr. 4.2.2 RlR zu erstellende Anlage II − Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen − wird ergänzend Folgendes bestimmt:
In die Anlage II sind alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen, die in den entsprechenden Anlagen bzw. Erläuterungen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. Dies gilt auch soweit staatliches Sondervermögen von rechtlich selbständigen Körperschaftshaushalten wie Universitäten usw. verwaltet wird. Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.
Neben den in den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.4 und 4.2.6 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind gemäß Nr. 4.2.5 RlR zur Haushaltsrechnung 2014 folgende Anlagen zu erstellen:
2.2.1
Anlage V/1
Nachweisung aller Ausgaben zu Lasten von veranschlagten Verstärkungsmitteln, soweit nicht unter nachfolgenden Nrn. 2.2.2 bis 2.2.7 erfasst.
Soweit budgetierte Ansätze verstärkt worden sind, muss der Nachweis der Verstärkung zumindest budgetweise nachzuvollziehen sein. Das heißt es reicht aus, wenn statt des Titels der verstärkt wurde, nur „Budget“ in die Kopfzeile eingetragen wird.
2.2.2
Anlage V/2
Nachweisung von Ausgaben zu Lasten der Verstärkungsmittel für sächliche Verwaltungsausgaben (Titel 548 01) in den Sammelkapiteln der Einzelpläne.
2.2.3
Anlage V/3
Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei einem Ressort für andere Einzelpläne veranschlagten Verstärkungsmittel (auch Kap. 13 03 Titel 461 01 und 529 03).
Die Nachweisung ist sowohl von dem Ressort, bei dem die Mittel veranschlagt sind, als auch von dem Ressort, das den rechnungsmäßigen Nachweis führt, zu erstellen. Die nachzuweisenden Verstärkungen sind einzelplanweise zu summieren.
Durch gegenseitige Übersendung der Nachweisung an das jeweils betroffene Ressort vor Erstellung der Restelisten soll sichergestellt werden, dass bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung keine diesbezüglichen Differenzen auftreten können.
Verstärkungen von Personalausgaben
Gemeinsam bewirtschaftete und verstärkungsfähige Personalausgaben können nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kap. 13 03 Tit. 461 01 nur verstärkt werden, soweit sie nicht innerhalb des jeweiligen Einzelplans ausgeglichen werden können.
Sofern nach dem Abgleich noch Verstärkungsmittel aus Kap. 13 03 Tit. 461 01 benötigt werden, sind diese beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unverzüglich nach Ablauf des Jahres zu beantragen. Diesbezüglich zugewiesene Mittel sind in der Anlage V/3 nachzuweisen.
2.2.4
Anlage VI/1
Nachweisung der Einsparungen zugunsten von Minderausgaben insbesondere in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne.
2.2.5
Anlage VII/1
Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommene Verstärkung gemäß Nr. 1.3 DBestHG 2013/2014.
Diese Anlage ist maschinell aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) − Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Auskunft − abrufbar.
Die nach Nr. 1.3 DBestHG 2013/2014 zulässigen Verstärkungen von einzelnen Hochbautiteln werden in der Weise in den Zentralrechnungen dargestellt, dass bei dem verstärkten Ansatz Mehrausgaben, die jedoch nicht als überplanmäßige Ausgaben behandelt werden, nachgewiesen werden. Bei den Ansätzen, bei denen die entsprechenden Einsparungen zu erbringen sind, werden Minderausgaben in entsprechender Höhe ausgewiesen.
2.2.6
Anlage VIII
Als Anlage VIII sind die jeweiligen Budgetabschlüsse vorzulegen. Diese Anlage ist maschinell aus dem IHV − Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Auskunft − abrufbar.
2.2.7
Anlage IX
In der Anlage IX sind die Mehrausgaben eines Budgets nach Nr. 12.9 DBestHG 2013/2014 nachzuweisen, die aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, wenn sie einen Betrag von 500.000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung der Mehrausgaben sind Ausgabereste nicht zu berücksichtigen. Mehrausgaben aufgrund eines expliziten Deckungs- oder Koppelungsvermerks bleiben außer Betracht.
3.
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor