Veröffentlichung FMBl. 2014/14 S. 185 vom 05.12.2014

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Az.: 22 - P 3320 - 1/2
Zulassungsverfahren zur
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 5. Dezember 2014  Az.: 22 - P 3320 - 1/2
I.
In den Jahren 2015 bis 2017 werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat jährlich 30 Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen.
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl S. 220, BayRS 2030-2-13-F) in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Art. 37 Abs. 2 LlbG kommt für die Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer
1.
sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren bewährt hat; bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene rechnet die erforderliche dreijährige Dienstzeit ab der erstmaligen Übertragung von Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene,
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung erhalten hat (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und
3.
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen der Ämter ab der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
Bei besonders geeigneten Beamtinnen und Beamten kann die nach Nr. 1 erforderliche Dienstzeit nach den auf das Zulassungsverfahren entsprechend angewandten Maßstäben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG um sechs Monate gekürzt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist das Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG zum Zulassungsstichtag 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Zulassungsreihenfolge richtet sich in den einzelnen Jahren ferner nach den Platzziffern aus dem Zulassungsverfahren, das vom Bayerischen Landesamt für Steuern am 16. April 2015 durchgeführt wird (§ 2 EStBAPO). Es hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2015 bis 2017. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2018 durchgeführt werden.
Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, so gehen Bewerbungen höherer Besoldungsgruppen vor. Innerhalb der Besoldungsgruppen entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die in Nrn. 2.1.2.1 und 2.1.2.3 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. Februar 2014 (Az.: 22 - P 1400 FV - 014 - 2 227/14) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien.
II.
Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 27. Februar 2015 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LlbG (siehe auch Abschnitt I) ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beschäftigungsbehörde prüft, ob zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens alle bzw. welche Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung bereits vorliegen.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahrens 2015 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem entsprechenden Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 3 Abs. 3 EStBAPO).
III.
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:
1.
die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie ihre sprachliche Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung nachweisen sollen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStBAPO),
2.
eine Aufgabe, in der sie nach ihrer Wahl Kenntnisse
a)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder
b)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen
nachweisen sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 EStBAPO). Die Aufgaben können mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.
Für die Erörterung (Aufgabe Nr. 1) stehen drei Themen zur Wahl. Welche Aufgabe der Nr. 2 ausgewählt wird, ist bereits bei der Meldung zum Zulassungsverfahren anzugeben.
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 6 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) entsprechend anzuwenden (§ 4 Abs. 2 EStBAPO).
Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe der Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt (§ 6 Abs. 2 EStBAPO).
Zur Bildung der Endpunktzahl wird die Aufgabe nach Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach Nr. 2 zweifach gezählt. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Auf Grund der Endpunktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 6 Abs. 3 EStBAPO). Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2. Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2 erhalten den gleichen Rang, im Übrigen erhalten Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang.
IV.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über das Ergebnis und den dabei erreichten Ranglistenplatz unterrichtet. Sie werden ferner spätestens zum 1. August jeden Zulassungsjahres jeweils darüber informiert, ob bei ihnen in diesem Jahr die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum 1. Oktober des Jahres vorliegen werden. Etwaige Einwendungen gegen diese Mitteilung sind dem Bayerischen Landesamt für Steuern auf dem Dienstweg innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übersenden und vom dort zuständigen Fachreferat unverzüglich zu entscheiden. Für Absagen von an sich zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung anstehenden Beamtinnen und Beamten können bis zur jährlichen Zulassungsgesamtzahl von 30 Beamtinnen und Beamten die dafür Nächstplatzierten zugelassen werden, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres vorliegen.
Lazik
Ministerialdirektor