Veröffentlichung FMBl. 2014/05 S. 70 vom 07.05.2014

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Az.: 22c-K9342-2013/3-15 und 62-FV 6800-010-13257/14
2126.8.2-G
2126.8.2-G
40. Jahreskrankenhausbauprogramm 2014
des Freistaates Bayern
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Gesundheit und Pflege und
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 7. Mai 2014
Az.: 22c-K9342-2013/3-15 und 62 - FV 6800 - 010 - 13 257/14
1.
Vorbemerkung
Die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat haben gemeinsam das Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 aufgestellt (§ 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes − KHG − in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 [BGBl I S. 886], zuletzt geändert durch Art. 5c des Gesetzes vom 15. Juli 2013 [BGBl I S. 2423], sowie Art. 10, 22 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes − BayKrG − in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 [GVBl S. 288, BayRS 2126-8-G], zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 [GVBl S. 122]). Die Beteiligten im Sinn des § 7 KHG, Art. 7 Abs. 1 BayKrG haben mitgewirkt.
2.
Jahreskrankenhausbauprogramm 2014
2.1
Im Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 (Anlage 1) sind die nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG zu finanzierenden Investitionsvorhaben mit förderfähigen Kosten über 2 Mio. € einzeln ausgewiesen.
Die Mittelanforderungen der Krankenhausträger werden im Rahmen des finanziell Möglichen berücksichtigt. Zur Vermeidung nicht förderfähiger Zwischenfinanzierungskosten wird den Krankenhausträgern empfohlen, den Baufortschritt den vorgesehenen Förderleistungen anzupassen. Die ausgewiesenen Jahresraten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Fortschreibung des Jahreskrankenhausbauprogramms.
Durch die Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm allein erhält der Krankenhausträger noch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Dieser entsteht bis zu der im Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 genannten Höhe, wenn das fachliche Prüfungsverfahren durch die fachliche Billigung abgeschlossen, die Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 festgestellt sowie die Fördermittel bewilligt sind.
2.2
Ferner wird die vorgesehene Förderleistung für die Restförderung von Errichtungsmaßnahmen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Pauschalansatz) angegeben.
2.3
Außerdem sind die Leistungen aus dem Regierungskontingent (Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG mit förderfähigen Kosten bis zu 2 Mio. €) dargestellt. Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Staatshaushalt 2014 bewilligte Fördermittel werden 2015 ausgezahlt.
2.4
Nachrichtlich aufgeführt werden die Ausgaben für die pauschale Förderung nach Art. 12 BayKrG (Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und „kleiner Baubedarf“) sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen nach Art. 13 bis 17 BayKrG.
3.
Vorwegfestlegungen
In den Anlagen 2 bis 4 sind die Vorhaben dargestellt, die für eine Aufnahme in die Jahreskrankenhausbauprogramme 2015 bis 2017 eingeplant sind (Vorwegfestlegungen).
4.
Allgemeine Behandlung von Kostensteigerungen
Der Ministerrat hat am 10. November 1987, 24. November 1992 und am 22. April 1997 folgende Regelungen über die Behandlung von Kostensteigerungen bei einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesenen Maßnahmen beschlossen:
4.1
Die Verantwortung für die aktuellen Kostenangaben (einschließlich Mehrwertsteuer und Kostenstand), die der Einplanung zugrunde gelegt werden, obliegt dem Krankenhausträger. Die Angemessenheit des Vorhabens und die Plausibilität der Kostenermittlung sind vor Aufnahme mit den Fachbehörden zu erörtern.
4.2
Eine fachliche Billigung für die in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommenen Vorhaben kann nur erteilt werden, wenn nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens die im Bauprogramm ausgewiesenen förderfähigen Kosten um nicht mehr als 5 v. H., höchstens jedoch 2,50 Mio. € (ohne Indexsteigerungen) überschritten werden. Für Vorwegfestlegungen gilt dies entsprechend.
4.3
Über eine Vorwegfestlegung wird unter Überprüfung der Kostenentwicklung jährlich neu beraten und entschieden. Bei erheblichen Kostensteigerungen (siehe Nr. 4.2) muss das bisher vorweg festgelegte Vorhaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erneut finanziell abgesichert werden.
4.4
Gegenüber den Festlegungen im Jahreskrankenhausbauprogramm anerkannte Kostensteigerungen werden beim Einplanungsrahmen für Neuaufnahmen des folgenden Jahres berücksichtigt. Die Krankenhausträger sind deshalb aufgerufen, ihren Kostenrahmen strikt einzuhalten.
5.
Kostenänderungen im Rahmen einer Teilförderung
Nach der finanziellen Absicherung eintretende Kostenänderungen bei Projekten, die im Wege einer Teilförderung (Art. 9 Abs. 2 BayKrG) finanziert werden, sind wie folgt zu behandeln:
5.1
Grundlage für die Ermittlung einer Kostenerhöhung bzw. einer Kostenminderung sind die bei der Einplanung festgestellten förderfähigen Kosten für das Gesamtprojekt (Bezugskosten).
5.2
Liegt nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens eine Kostenerhöhung vor, wird der im Bauprogramm ausgewiesene Teilförderbetrag im Verhältnis der Mehrkosten zu den Bezugskosten angehoben. Diese Anpassung ist auf die vom vorgegebene Kostengrenze für die Erteilung einer fachlichen Billigung beschränkt (siehe Nr. 4.2). Beantragt der Krankenhausträger eine darüber hinausgehende staatliche Finanzierungsbeteiligung, muss über die Finanzierung des Vorhabens bzw. die Festlegung des Teilförderbetrags erneut beraten und entschieden werden.
5.3
Eine zum Zeitpunkt der fachlichen Billigung festgestellte Kostenminderung bleibt bei der Teilförderung unberücksichtigt, wenn der Krankenhausträger bei der finanziellen Absicherung die Übernahme eines Eigenbeitrages von mindestens 50 v. H. der Bezugskosten verbindlich zugesagt hat. Ist der Eigenbeitrag niedriger, bleiben geringfügige Kostenminderungen bis zu 10 v. H. der Bezugskosten ebenfalls unberücksichtigt. Andernfalls ist der Teilförderbetrag um den die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Prozentsatz zu mindern.
5.4
Die Berücksichtigung von Indexveränderungen wird durch diese Regelungen nicht berührt.
5.5
Bei Teilförderprojekten, die über das Regierungskontingent finanziert werden, ist entsprechend zu verfahren.
6.
Finanzierung bei vorzeitigem Maßnahmebeginn
Bei Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG werden die vom Krankenhausträger vorfinanzierten förderfähigen Investitionskosten im Rahmen der für Vorhaben vergleichbarer Art üblichen Förderdauer ausgeglichen. Dies schließt eine davon abweichende Finanzierung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus.
7.
Auszahlung
Wegen des Kassenschlusses bei den Staatsoberkassen sind Auszahlungsanträge grundsätzlich bis spätestens 28. November 2014 bei den Regierungen einzureichen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirigentin
    Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen