Veröffentlichung FMBl. 2014/08 S. 113 vom 10.07.2014

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Az.: 75 - O 1903 - 001 - 24 929/14
7072-F
7072-F
Richtlinie zur Förderung des
Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen
im Freistaat Bayern
(Breitbandrichtlinie − BbR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 10. Juli 2014  Az.: 75 - O 1903 - 001 - 24 929/14
 
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie europarechtlicher Vorgaben. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1.1
Zweck der Förderung ist der sukzessive Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung in den Gebieten, in denen diese Netze noch nicht vorhanden sind und in denen sie nach Nr. 4.3 in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden (sog. „weiße NGA-Flecken“).
1.2
Grundsätzlich sollen alle möglichen Endkunden in einem Erschließungsgebiet mit Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 versorgt werden. Der Zuwendungsempfänger (vgl. Nr. 3) kann jedoch auch höhere Bandbreiten fordern. Zumindest müssen den möglichen Endkunden in einem Erschließungsgebiet nach einem Ausbau Übertragungsraten von mindestens 30 Mbit/s im Download und viel höhere Upload-Geschwindigkeiten, als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung zur Verfügung stehen.
Für die Markterkundung definiert der Zuwendungsempfänger ein vorläufiges Erschließungsgebiet. Das endgültige Erschließungsgebiet wird durch den Zuwendungsempfänger auf Basis des Ergebnisses der Markterkundung mit Abschluss des Auswahlverfahrens festgelegt. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, hat der Zuwendungsempfänger spätestens in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Mindestvorgaben für das zu versorgende Gebiet zu machen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) − Netzbetreiber − zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen im Sinn der Nr. 1.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung gemäß dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn diese zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung bzw. der durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichten Breitbandversorgung führt. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung liegt vor, wenn durch erhebliche neue Investitionen (z. B. optische Bauelemente, die näher zu den Endkunden geführt werden, „FTTx“) alle möglichen Endkunden im Erschließungsgebiet, die noch nicht mit Bandbreiten gemäß Nr. 1.1 versorgt werden, über wesentlich höhere Bandbreiten im Upload und im Download (mindestens Verdoppelung) verfügen, als ohne geförderten Ausbau. Die Mindestversorgung für ein Erschließungsgebiet nach Nr. 1.2 Satz 3 muss jedenfalls erreicht werden.1
Die Tatsache, dass der geförderte Ausbau als Nebeneffekt die Breitbandversorgung von einzelnen Anschlüssen verbessert, ohne dass für diese Anschlüsse die Bandbreitenverdoppelung erreicht wird, ist unschädlich, sofern für diese Anschlüsse keine zusätzlichen, staatlich finanzierten Investitionen durchgeführt werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten im Download und im Upload in den für eine Erschließung grundsätzlich in Betracht kommenden „weißen NGA-Flecken“ anhand öffentlich zugänglicher Quellen (u. a. Bundesbreitbandatlas) zu ermitteln. Die Ist-Versorgung ist in einer Karte zu dokumentieren und spätestens mit Anfang der Markterkundung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
4.3
Weiter muss der Zuwendungsempfänger ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planen und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload) dieser führt (Markterkundung). Hierzu veröffentlicht der Zuwendungsempfänger eine Abfrage auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de mit Äußerungsfrist von mindestens einem Monat. Die im vorläufigen Erschließungsgebiet vorhandenen Infrastrukturinhaber bzw. Netzbetreiber kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich auch schriftlich zu ihren Ausbauplänen befragen. Damit der Zuwendungsempfänger eigenwirtschaftliche Ausbauplanungen berücksichtigen kann, haben die Investoren das Gebiet, für das ein Ausbau angekündigt wird, kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle möglichen Endkunden in dem bezeichneten Gebiet nach einem Ausbau angeboten werden können. Im Rahmen der Markterkundung sollen die Infrastrukturinhaber bzw. Netzbetreiber auch aufgefordert werden, sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung zu äußern und ggf. kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle Anschlussinhaber in dem bezeichneten Gebiet schon jetzt angeboten werden. Aus der Abfrage muss hervorgehen, dass es sich hierbei um die Markterkundung im Rahmen dieser Richtlinie handelt.
4.4
Bereits im Rahmen der Markterkundung weist der Zuwendungsempfänger darauf hin, dass jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, mit Angebotsabgabe bestätigen muss, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet erstellt wurde, ist dem Zuwendungsempfänger diese mitzuteilen. Der Zuwendungsempfänger weist dann auf diese Tatsache in der Bekanntmachung zur Ausschreibung hin. Auf entsprechende Nachfrage von möglichen Teilnehmern im Auswahlverfahren stellt der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Informationen zu der nach dem Stichtag 1. Juli errichteten Infrastruktur zur Verfügung. Damit wird gewährleistet, dass andere Teilnehmer im Auswahlverfahren die betreffende Infrastruktur in ihr Angebot einbeziehen können.
4.5
Der Zuwendungsempfänger kann von jedem Investor, der Interesse am eigenwirtschaftlichen Bau einer eigenen Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet bekundet, verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. Die von Investoren geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann er mit der Auswahl des Netzbetreibers (vgl. Nr. 5) fortfahren. Das Ergebnis der Markterkundung ist zu dokumentieren und auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
5.
Auswahl des Netzbetreibers
5.1
Der vom Zuwendungsempfänger mit dem Aus- oder Aufbau eines NGA-Netzes zu beauftragende Netzbetreiber ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu ermitteln. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 der Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen − Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (Beilage Nr. 196a zum BAnz vom 29. Dezember 2009) in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Dabei hat der Zuwendungsempfänger die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe mit oder ohne öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger im Einzelfall zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [Vergabeverordnung − VgV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 [BGBl I S. 169] in der jeweils geltenden Fassung und den weiteren Abschnitten der VOL/A bzw. VOB/A [Bekanntmachung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen − VOB Teile A und B − vom 31. Juli 2009 − BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz 2010 S. 940 − , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 − BAnz AT 13. Juli 2012 B3 − ]), bleiben unberührt. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vgl. Nr. 4) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat im eigenen Zuständigkeitsbereich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass der Aus- oder Aufbau des NGA-Netzes erfolgen kann.
5.2
Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst und auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sein, der die unter Nr. 5.7 genannten Bestimmungen enthält. Die Beschreibung der Leistung muss erwähnen, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinn der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl C 2013 25/1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bieten muss. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien.
Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.
Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden. Die Leistungsbeschreibung muss ferner erwähnen, dass − sofern neue passive Infrastrukturelemente (z. B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden − der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren ist und dass auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des TKG bestehen können, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
5.3
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Wirtschaftlichkeitslücke so niedrig wie möglich zu halten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (bzw. dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur im Rahmen der jeweils geltenden Einsichtnahmebedingungen und das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), hier insbesondere der Grabungsatlas. Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.
Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im möglichen Erschließungsgebiet erstellt wurde, bestätigt der Netzbetreiber, dass er diese dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.
5.4
Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben. Sie sind ausdrücklich zu bitten, verfügbare Infrastruktur (vgl. Nr. 5.3) so weit wie möglich zu nutzen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur,
mittlere reale Datenrate in Mbit/s im Download und im Upload,
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte für Produkte mit einer Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s im Download und von 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie ggf. für Produkte mit den in der Bekanntmachung der Ausschreibung geforderten höheren Übertragungsraten,
Erschließungsgrad bzw. Anzahl der Endkundenanschlüsse mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s und mindestens 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie ggf. Erschließungsgrad bzw. Anzahl der Endkundenanschlüsse mit den in der Bekanntmachung der Ausschreibung geforderten höheren Bandbreiten (auch grafische Darstellung),
zeitliche Verfügbarkeit einer Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s bzw. 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie ggf. den in der Bekanntmachung der Ausschreibung geforderten höheren Übertragungsraten,
frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
angebotene Zugangsvarianten.
5.5
Sofern sich die teilnehmenden Netzbetreiber nicht in der Lage sehen, Breitbanddienste im Sinn von Nr. 1.1 in Verbindung mit Nr. 1.2 Absatz 1 im zu versorgenden Gebiet durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau zu marktüblichen Bedingungen anzubieten, hat das Angebot auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten. Diese ergibt sich, indem von den Investitionskosten (u. a für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebskosten die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
Die Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebskosten sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Zu den Investitionskosten gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (z. B. FTTB, „Fibre to the building“). Bei funkbasierten Lösungen gehört die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente einschließlich des Sendemastes zu den Investitionskosten.
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
5.6
Es ist grundsätzlich derjenige Netzbetreiber auszuwählen, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen die geringste Wirtschaftlichkeitslücke ausweist. Dem Zuwendungsempfänger steht es jedoch frei, neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeitslücke weitere Wertungskriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (wie etwa Höhe der Endkundenpreise, Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit im Download und Upload, Versorgungsgrad, Anzahl der Endkundenanschlüsse, etc.) zu definieren. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke die höchste Gewichtung zukommt.
Sofern sich nur ein oder zwei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, hat der Zuwendungsempfänger die Wirtschaftlichkeitslücke einer Plausibilitätskontrolle durch das Bayerische Breitbandzentrum zu unterziehen und bei diesbezüglichen Verhandlungen mit den Bietern das Bayerische Breitbandzentrum in die Vermittlung einzubeziehen.
Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
5.7
Der Zuwendungsempfänger schließt mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme.
Im Vertrag mit dem Netzbetreiber muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und ggf. zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.
Der Vertrag hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinn der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sowie zur Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene zu gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen gemäß Nr. 5.2. Der Zugang muss so früh wie möglich vor Inbetriebnahme (und spätestens sechs Monate vor Markteinführung) eingeräumt werden. Für den Fall, dass der Netzausbau schneller als sechs Monate erfolgt, ist der Zugang mit Fertigstellung des Netzes zu gewähren. Im Vertrag ist detailliert zu beschreiben, wie die vollständige Entbündelung und der offene und diskriminierungsfreie Zugang auf Vorleistungsebene gemäß Nr. 5.2 gesichert werden. Der Bundesnetzagentur ist der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Zugangsinteressenten schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme ist für den Netzbetreiber verbindlich. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann die Vereinbarung geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen;
Verpflichtung des Netzbetreibers, berechtigte Dritte auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über seine im Rahmen dieser Richtlinie errichtete Infrastruktur (u. a. Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) zu informieren;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Eine von der Europäischen Kommission angeordneten Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. Der Netzbetreiber hat zur Sicherung dieser Ansprüche des Zuwendungsempfängers auf dessen Verlangen eine Bankbürgschaft zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft bestimmt der Zuwendungsempfänger;
Verpflichtung des Netzbetreibers die Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festzulegen, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, sofern nicht auf regulierte oder die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU gelten, als Bezugsgröße zurückgegriffen werden kann. Der Vorleistungspreis für den Netzzugang soll auch die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen sowie die Kostenstrukturen vor Ort berücksichtigen. In Ermangelung eines regulierten Preises und bei Konflikten zwischen dem Netzbetreiber und einem am Netzzugang interessierten Anbieter bezüglich des Vorleistungspreises und der Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene sollen Preis und Konditionen vom Zuwendungsempfänger auf Grundlage eines Gutachtens verbindlich vorgegeben werden; der Gutachter ist im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde zu bestimmen. Der Zuwendungsempfänger muss die Bundesnetzagentur bezüglich des Preises und der Konditionen, die er aufgrund des Gutachtens vorgeben will, um eine Stellungnahme bitten. Er hat diese Stellungnahme abzuwarten, falls die Bundesnetzagentur innerhalb von fünf Wochen erklärt hat, dazu Stellung nehmen zu wollen. Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen und Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten;
Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten (Download und Upload) zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung zu stellen. Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen durch den Netzbetreiber auch der Bundesnetzagentur zur Einstellung in den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt werden;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation in den Fällen der Nr. 10;
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von sonstigen, für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen in den Fällen der Nr. 10 auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers;
Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de mitzuteilen;
Verpflichtung des Netzbetreibers bei Veränderung der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes, die unter Nr. 5.7 Abs. 3 Aufzählungspunkte 1 bis 8 genannten Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiter zu geben.
5.8
Der Bundesnetzagentur ist vor Abschluss des Vertrages zwischen Netzbetreiber und Zuwendungsempfänger der endgültige Entwurf schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme ist für den Zuwendungsempfänger verbindlich. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen. Von der Vorlage des Vertrages bei der Bundesnetzagentur kann abgesehen werden, wenn der Vertrag dem mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht und der Zuwendungsempfänger eine diesbezügliche Bestätigung gegenüber der Bundesnetzagentur zur Kenntnisnahme sowie gegenüber der Bewilligungsbehörde zwecks Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de abgibt.
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nr. 5.5 dieser Richtlinie.
6.3
Ist in den der Wirtschaftlichkeitslücke zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.
6.4
Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von unter 25.000 € werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
6.5
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 v. H. der Wirtschaftlichkeitslücke. In besonderen Härtefällen beträgt der Fördersatz bis zu 90 v. H. der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
6.6
Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde beträgt mindestens 500.000 € und maximal 950.000 €. Bei interkommunaler Zusammenarbeit erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 50.000 € für jede der beteiligten Gemeinden. Die Festlegung des Förderhöchstbetrages im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
7.1
Zuwendungen dürfen ferner nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
7.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 8.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Auswahlverfahren (Nr. 5.1) ausgewählten Netzbetreiber.
Nicht gefördert werden Vorhaben ferner dann, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
7.3
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger zur Verbesserung des Breitbandangebots im Erschließungsgebiet andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
7.4
Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand derer nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können. Hierzu zählen die Zahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse, die zu realisierenden Übertragungsgeschwindigkeiten und die zu verwendende Technologie.
7.5
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht.
8.
Verfahren
8.1
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach Durchführung des Auswahlverfahrens und vor Abschluss des Vertrages mit dem Netzbetreiber bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
Finanzierungsplan (vgl. Nr. 7.1),
Dokumentation der Ist-Versorgung (kartografische Darstellung, vgl. Nr. 4.2),
Ergebnis der Markterkundung einschließlich kartografischer Darstellung (vgl. Nr. 4.3),
Ergebnis des Auswahlverfahrens und (vorgesehene) Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers einschließlich kartografischer Darstellung des Erschließungsgebiets (vgl. Nr. 5.6),
plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (vgl. Nrn. 5.5 und 6.2),
Darstellung der projektspezifischen Indikatoren (vgl. Nr. 7.4),
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
8.2
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K (Anlage 3a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) und Nr. 5 dieser Richtlinie für verbindlich zu erklären. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Wenn der Zuwendungsempfänger ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau einer Breitbandinfrastruktur nach dieser Richtlinie fördert (siehe dazu Nr. 11), muss er der zuständigen Regierung vor Gewährung der Förderung die in Nr. 8.1 erwähnten Unterlagen schriftlich übermitteln.
8.3
Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. In den Fällen der Nr. 10 gilt dies auch gegenüber dem Netzbetreiber.
8.4
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K.
9.
Dokumentation der Infrastruktur
Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen dem Bayerischen Breitbandzentrum zur Einstellung in eine Datensammlung zur Verfügung gestellt werden.
Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinn von Nr. 5.2 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Beides (Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung) wird, ebenso wie der vollständige Wortlaut dieser genehmigten Richtlinie und etwaige Durchführungsbestimmungen, auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de für die Dauer von zehn Jahren veröffentlicht. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:
Identität des geförderten Netzbetreibers,
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke,
Beihilfeintensität,
betroffenes Gebiet,
benutzte Technologie und Vorleistungsprodukte.
Sobald bekannt, werden auch die Vorleistungspreise von dem Zuwendungsempfänger auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de veröffentlicht (vgl. Nr. 5.7). Die erwähnte Dokumentation und Information ist auch dann zu erstellen und auf dem zentralen Onlineportal zu veröffentlichen, wenn der Zuwendungsempfänger ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau einer Breitbandinfrastruktur nach dieser Richtlinie fördert.
10.
Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben
Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von vier Mio. € und mehr gilt Folgendes:
Um zu verhindern, dass durch den Ausgleich der Deckungslücke einzelnen Netzbetreibern eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren beim Netzbetreiber zu prüfen, ob die Nachfrage nach Breitbanddiensten im Zielgebiet über das im Angebot des Netzbetreibers unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. Der Netzbetreiber ist zur Auskunft verpflichtet.
Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
Übersteigt die tatsächliche Nachfrage nach Dienstleistungen des Netzbetreibers im Schnitt des Bindungszeitraums das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30 v. H. und hat keine entsprechende Endkundenpreissenkung stattgefunden, hat der Netzbetreiber vom Umsatz des diese 30 v. H. übersteigenden Anteils den hierauf entfallenden Mehrerlös zu erstatten.
Kommt es zu einer Erstattung gemäß vorstehendem Absatz, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde hiervon den Betrag zurück, der dem Anteil des bewilligten Zuschusses an der im Vergabeverfahren ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke entspricht.
Dem Freistaat Bayern bleibt es vorbehalten, darüber hinaus unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl C 2013 25/1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, durch Verwaltungsvorschrift die Modalitäten eines Rückforderungsmechanismus für künftige Fälle abweichend von dieser Nummer im Detail festzulegen.
Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.
11.
Schlussbestimmung
Förderanträge nach dieser Richtlinie können bis längstens 30. September 2018 gestellt werden.
Die auf Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Landwirtschaft und Forsten zu der Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie) vom 23. Juni 2008 (AllMBl S. 401, StAnz Nr. 26), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2010 (AllMBl S. 407, StAnz Nr. 49), ergangenen Zuwendungsbescheide bleiben unberührt.
Gemeinden, Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Freistaat steht es frei, auch ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau von Breitbandinfrastrukturen zu fördern. Sofern sie sich hierbei an die Vorgaben dieser Richtlinie halten, ist hierfür eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich. In diesem Fall ist der an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu bezahlende Betrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mit dem Netzbetreiber der zuständigen Regierung mitzuteilen.
12.
Übergangsregelung
Für Zuwendungsempfänger, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits mit der Markterkundung begonnen haben, gilt Folgendes:
Für die Bestandsaufnahme und die Markterkundung gelten die entsprechenden Be-stimmungen in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern (Breitbandrichtlinie − BbR) vom 22. November 2012 (AllMBl S. 1061, StAnz Nr. 48) weiter. Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden.
Für Zuwendungsempfänger, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits die Bekanntmachung zum Auswahlverfahren veröffentlicht haben, gilt Folgendes:
Für die Bestandsaufnahme, die Markterkundung und das Auswahlverfahren gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung der Breitbandrichtlinie vom 22. November 2012 weiter. Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden. Sofern der Zuschlag im Auswahlverfahren noch nicht erteilt und die vorgesehene Auswahlentscheidung noch nicht im Sinn der Nr. 5.6 Abs. 3 veröffentlicht worden ist, kommt Nr. 5.6 Abs. 2 zur Anwendung.
In den Übergangsfällen nach dieser Nummer kann eine Zuwendung gewährt werden, sofern der Zweck der Förderung nach Nrn. 1.1 und 1.2 Abs. 1 erreicht wird.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
13.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Juli 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
13.2
Mit Ablauf des 8. Juli 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern (Breitbandrichtlinie − BbR) vom 22. November 2012 (AllMBl S. 1061, StAnz Nr. 48), soweit diese nicht für die Übergangsfälle gemäß Nr. 12 weiterhin maßgeblich ist, außer Kraft.
 
Hübner
Ministerialdirektor
 
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Dies schließt z. B. auch Funk ein, wobei der Funknetzbetreiber nachweisen muss, dass er insbesondere unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an Nutzern und der gemeinsamen Nutzung die erforderliche Geschwindigkeit auch tatsächlich und zuverlässig anbieten kann.