Veröffentlichung FMBl. 2015/01 S. 14 vom 18.12.2014

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Az.: 11 - H 1200 - 6/3
6320-F
6320-F
Richtlinien zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern
in den Haushaltsjahren 2015 und 2016
(Haushaltsvollzugsrichtlinien 2015/2016 − HvR 2015/2016)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 18. Dezember 2014  Az.: 11 - H 1200 - 6/3
Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern − Bayerische Haushaltsordnung − BayHO − in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Richtlinien:
Inhaltsübersicht:
1.
Rechtsgrundlagen
2.
Übersendung der Einzelpläne
3.
Ausführung des Haushaltsplans 2016
4.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
4.1
Integriertes Haushalts- und Kassenverfahrens (IHV)
4.2
Erhebung der Einnahmen
4.3
Leistung von Ausgaben
4.4
Haushaltsmittelreserven
4.5
Keine unnötigen Vorratskäufe und dergleichen
4.6
Skontos und Rabatte
4.7
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
4.8
Auftragsvergaben
4.9
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen und andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
4.10
Anordnung von Auslandszahlungen
5.
Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben
5.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
5.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
5.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
5.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05)
5.5
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
5.6
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
5.7
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
5.8
Dienstreisen (Gruppe 527)
5.9
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)
5.10
Veröffentlichungen (Gruppe 531)
5.11
Steuerzahlungen von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)
5.12
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 − Art. 23, 44 BayHO)
5.13
Bauausgaben (Hauptgruppe 7)
5.14
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
5.15
Anordnungsbefugnis für die Verrechnungstitel betreffend die Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
5.16
Zukunftsinitiative „Aufbruch Bayern“
5.17
Immobilienbezogene Objektbuchhaltung
6.
Berücksichtigung der Haushaltssperre
7.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
7.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit
7.2
Antragstellung
7.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
7.4
Hochbauausgaben
7.5
Einspargebot
8.
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan
8.1
Allgemeines
8.2
Besondere Regelungen für Arbeitnehmer
8.3
Besetzung mit schwerbehinderten Menschen
8.4
Mehrarbeit, Überstunden
8.5
Vergleichbare Stellen
8.6
Unentgeltliche Überlassung verfügbarer Unterkünfte bei staatlichen Lehreinrichtungen
8.7
Anordnungsbefugnis für Zahlungen der Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG
8.8
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind
9.
Verpflichtungsermächtigungen
9.1
Allgemeine Einwilligung
9.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2014
9.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
9.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen
10.
Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
11.
Dezentrale Budgetverantwortung
11.1
Ziele
11.2
Umfang des Budgets
11.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen
11.4
Mehr- und Mindereinnahmen
11.5
Interne Verrechnungen
11.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
11.7
Mittelzuweisung
12.
Abschließende Hinweise
12.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften
12.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen
12.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen
12.4
Liquiditätssteuerung
13.
Schlussbestimmungen
13.1
Inkrafttreten
13.2
Außerkrafttreten
1.
Rechtsgrundlagen
Durch das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 − HG 2015/2016) vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511, BayRS 630-2-19-F) wurde der Haushaltsplan 2015/2016 festgestellt.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 richtet sich nach dem HG 2015/2016, den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016) und dem Haushaltsplan 2015 bzw. 2016. Bei der Ausführung des Haushaltsplans sind insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie diese Haushaltsvollzugsrichtlinien zu beachten; weitere Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten. Die obersten Staatsbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende Anordnungen treffen.
2.
Übersendung der Einzelpläne
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz übersendet das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat den obersten Staatsbehörden als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans.
3.
Ausführung des Haushaltsplans 2016
Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 können frühestens vom 1. Januar 2016 an in Anspruch genommen werden.
Wird der Nachtragshaushalt 2016 vom Landtag nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres 2016 verabschiedet, gelten bis zur Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 für den Vollzug des Haushaltsplans 2016 folgende Bestimmungen:
a)
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2016 sind die Ausgabebewilligungen 2016 des Haushaltsplans 2015/2016; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
b)
Ist ein im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2016 vorgesehener Ausgabeansatz niedriger als der Haushaltsansatz 2016 im Haushaltsplan 2015/2016, so ist der niedrigere Ansatz als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
c)
Ausgabeansätze, die im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2016 neu ausgebracht sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit es sich nur um den Nachvollzug einer Umsetzung von Ausgabemitteln im Sinn des Art. 50 BayHO handelt. Weitere Ausnahmen sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
d)
Im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2016 neu ausgebrachte Einnahmeansätze dürfen ab dem 1. Januar 2016 bebucht werden.
4.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
In allen Bereichen des Haushaltsvollzugs ist Ausgabendisziplin oberstes Gebot. Die strikte Einhaltung der vom Bayerischen Landtag bewilligten Ausgabeansätze ist zuverlässig zu gewährleisten. Unabweisbarer Mehrbedarf, z. B. auf Grund unvorhergesehener Ereignisse, muss durch anderweitige Einsparungen gedeckt werden. Hierzu sind bei allen mittelbewirtschaftenden Stellen rechtzeitig die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen.
Bei der Bewirtschaftung des Haushaltsplans sind insbesondere die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Einnahmen, die Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Die Beauftragten für den Haushalt haben darüber zu wachen, dass die Haushaltsmittel sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden (VV Nr. 3.3.1 zu Art. 9 BayHO). Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten (Art. 9 Abs. 2 BayHO und VV Nrn. 2 bis 5 zu Art. 9 BayHO) zu unterstützen; insbesondere sind sie bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung möglichst frühzeitig zu beteiligen.
Die Anordnung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach dem Haushaltsplan. Dabei sind insbesondere der Bayerische Gruppierungsplan und die Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan (Teil II der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern) mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichende Regelungen im Haushaltsplan vorgehen.
4.1
Integriertes Haushalts- und Kassenverfahrens (IHV)
IHV fasst sämtliche im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten in einer EDV-Anwendung zusammen und ist von allen geeigneten Dienststellen zu benutzen. Eine Dienststelle ist nicht geeignet, wenn sie die personellen Anforderungen von IHV nicht erfüllt oder IHV sich vor dem Hintergrund der Anzahl der Anordnungen als unwirtschaftlich darstellt. Anordnungen haben grundsätzlich im IHV-Mittelbewirtschaftungssystem (IHV-MBS) in elektronischer Form zu erfolgen; schriftliche Anordnungen nur in Ausnahmefällen.
4.2
Erhebung der Einnahmen
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z. B. Art. 58, 59 BayHO) zulässig. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und gegebenenfalls eines weitergehenden Verzugsschadens (vgl. Anlage Zins-A zu den VV zu Art. 34 BayHO).
Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allen Bereichen zu überprüfen und im vertretbaren Rahmen auszuschöpfen. Vermögensgegenstände dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (Art. 63 Abs. 3 und 4 BayHO); entsprechendes gilt für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (Art. 63 Abs. 5 BayHO).
4.3
Leistung von Ausgaben
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Art. 3 Abs. 1 BayHO). Die Ausgabeansätze einschließlich der Stellenpläne sind jedoch keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern − soweit verfügbar − die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben geleistet werden dürfen. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben bzw. Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO); dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) strikt einzuhalten.
Alle Ausgaben sind auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen, sowohl hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit als auch ihres Umfangs. Dies gilt auch für Förderprogramme und dergleichen.
Auszahlungen dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden (Art. 34 Abs. 2 BayHO). Fälligkeitstag ist das Datum, an dem der Betrag dem Gläubiger auf Grund vertraglicher Vereinbarung (in Ermangelung einer solchen auf Grund in der Rechnung genannter Zahlungsbedingungen) oder Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen muss. Eine rechtzeitige Zahlung zum Fälligkeitstag wird durch die zuständigen Kassen sichergestellt. Hierzu bedarf es durch die Anordnungsstellen keiner Vorverlegung des Fälligkeitstages in den Kassenanordnungen. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahreswechsel ist zusätzlich die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu Jahresabschluss und Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern (Jahresabschluss- und Rechnungsausschreiben) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Offene Abschlagszahlungen sind, soweit möglich, zeitnah abzurechnen (vgl. Nrn. 7.3.3, 7.22, 7.23 und 18.2 EDV-Bestimmungen Kasse − EDVBK −). Die Anordnungsstellen haben zu prüfen, ob Maßnahmen bzw. Rückforderungen diesbezüglich ergriffen werden müssen.
4.4
Haushaltsmittelreserven
Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayHO). Von den mittelbewirtschaftenden Stellen ist rechtzeitig Vorsorge für eventuell auftretende Mehrbelastungen (z. B. unerwartet hohe Preissteigerung bei einzelnen Ausgaben) zu treffen. Die obersten Staatsbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden haben insbesondere bei den sächlichen Verwaltungsausgaben Haushaltsmittelreserven zu bilden, die im Bedarfsfall zur Deckung eines auftretenden Mehrbedarfs zu verwenden sind (vgl. VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO).
4.5
Keine unnötigen Vorratskäufe und dergleichen
Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO). In einem Haushaltsjahr nicht mehr benötigte Haushaltsmittel dürfen nicht am Ende des Haushaltsjahrs für unnötige Vorratskäufe oder sonstige nicht notwendige Beschaffungen verwendet werden (sog. „Dezemberfieber“). Ein Verstoß hiergegen kann zu Disziplinarmaßnahmen und/oder Regressansprüchen führen (vgl. Nr. 12.1).
4.6
Skontos und Rabatte
Alle durch die Einräumung von Skontos und Rabatten, insbesondere gemäß den Vereinbarungen mit Nachlasskonditionen für den Freistaat Bayern, zu erlangenden Zahlungsvorteile sind auszunutzen.
4.7
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
4.7.1
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist die einfachste und am wenigsten aufwendige Untersuchungsmethode anzuwenden; insbesondere kommen finanz- oder betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenvergleiche in Betracht (vgl. VV zu Art. 7 BayHO). Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen. Sie müssen grundsätzlich auch den Zeitfaktor berücksichtigen; vor dem Betrachtungszeitpunkt anfallende Ein- bzw. Auszahlungen sind aufzuzinsen und in der Zukunft liegende Ein- bzw. Auszahlungen abzuzinsen (siehe dazu sinngemäß VV Nr. 9.3 Buchst. a zu Art. 7 BayHO).
4.7.2
Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind insbesondere auch die Personalkosten mit zu berücksichtigen. Dabei können die vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten bzw. -vollkosten verwendet werden. Die aktuellen Werte können im Bayerischen Behördennetz unter www.stmf.bybn.de in der Rubrik „Staatshaushalt − Haushaltsrecht, Zuwendungsrecht, Kassenwesen, Mittelbewirtschaftung“ abgerufen werden.
Die Personaldurchschnittskosten berücksichtigen unter anderem einen Versorgungszuschlag sowie die Ausgaben für Beihilfen. Sie können entsprechend auch für Arbeitnehmer angewendet werden.
Die Personalvollkosten entsprechen den Personaldurchschnittskosten zuzüglich eines Zuschlags von 30 v. H. für Gemein- und Arbeitsplatzkosten.
Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen Personaleinsparungen grundsätzlich nur insoweit und ab dem Zeitpunkt angesetzt werden, als sie realisiert werden können.
4.7.3
Nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 18. Juli 1991 (Drs. 12/2638) ist das Instrument der Erfolgskontrolle zur Gewährleistung wirtschaftlichen Handelns verstärkt zu nutzen und insbesondere bei Maßnahmen von finanziellem Gewicht sind grundsätzlich Erfolgskontrollen durchzuführen. Hierauf soll schon bei der Einleitung von Maßnahmen durch klare Zieldefinition und Sammlung notwendiger Daten Rücksicht genommen werden.
4.7.4
Mit Beschluss vom 24. April 1998 (Drs. 13/10947) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung u. a. ersucht, „eine private Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken, ferner Leasingmodelle nur dann anzuwenden, wenn diese auch unter Berücksichtigung von Steuerausfällen günstiger sind“.
4.8
Auftragsvergaben
4.8.1
Die Vergabevorschriften (vgl. Art. 55 BayHO und VV Nr. 2 zu Art. 55 BayHO) sind zu beachten. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) fordern im Regelfall die Öffentliche Ausschreibung und lassen Ausnahmen hiervon in Form von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben nur unter sehr engen Voraussetzungen zu (vgl. § 3 VOL/A, § 3 VOB/A). Bei Auftragsvergaben soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte Ausschreibung zulässig wäre, die Öffentliche Ausschreibung gewählt werden (vgl. Nr. 7.1.2 sowie Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung [Korruptionsbekämpfungsrichtlinie − KorruR] vom 13. April 2004 [AllMBl S. 87, StAnz Nr. 17], geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 [AllMBl S. 243]). Soweit danach eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht stattfindet, sollen gleichwohl grundsätzlich mehrere Preisangebote eingeholt werden. Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen sind zwecks Nachprüfung ab 2.500 Euro in Listen zu erfassen (vgl. Nr. 7.1.4 KorruR). Die Vergabestellen haben außerdem nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten zu informieren (vgl. § 19 Abs. 2 VOL/A, § 20 Abs. 3 VOB/A).
Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind bei Lieferleistungen neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer − vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte − sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip).
Die wichtigsten Vergabevorschriften sowie insbesondere eine Formularsammlung für Ausschreibungen nach der VOL und die Rahmenverträge für den Freistaat Bayern sind im Bayerischen Behördennetz unter www.bybn.de in der Rubrik „Beschaffung“ abrufbar.
4.8.2
Nach § 141 Satz 1 SGB IX sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten. Auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zu Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge − Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte − (Bevorzugten-Richtlinien − öABevR) vom 30. November 1993 (AllMBl S. 1308, StAnz Nr. 48), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 666, StAnz Nr. 46), wird hingewiesen. Im Bayerischen Behördennetz sind in der Rubrik „Beschaffungen“ Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge an Behindertenwerkstätten und Integrationsfirmen enthalten; unter anderem auch ein elektronischer Verweis auf die Datenbank „Online Leistungskatalog der Werkstätten für behinderte Menschen“. Dort sind die Produkte und Dienstleistungen der rund 110 anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bayern abrufbar.
4.9
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen und andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
4.9.1
Ein Finanzierungsspielraum für die Einleitung neuer finanzwirksamer Maßnahmen und Programme über den Haushaltsplan 2015/2016 hinaus besteht nicht.
Zur Erhöhung des Anstoßvolumens sollen die bestehenden Förderhöchstsätze mit dem Ziel einer Reduzierung überprüft werden. Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden.
Die Investitions- und Programmmittel sollen vorrangig in den strukturschwachen Gebieten eingesetzt werden; die im bayerischen Grenzraum noch bestehenden lagebedingten Nachteile und besonderen Aufgaben sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
4.9.2
Alle Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinn des Art. 40 Abs. 1 BayHO (z. B. allgemeine Regelungen, etwa über Fördervoraussetzungen und Berechtigte, Förderhöhen, Programme, Planungen), die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Das Gleiche gilt für über- oder außertarifliche Leistungen (z. B. außertarifliche Eingruppierungen). Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob damit eine Haushaltsüberschreitung (Art. 37 Abs. 1 BayHO) verbunden ist.
4.10
Anordnung von Auslandszahlungen
Bei Zahlungen an Empfänger außerhalb der Eurozone fallen in der Regel hohe Gebühren an. Zur Reduzierung dieser Zahlungsverkehrskosten sind sämtliche Einsparmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere sind mehrere Auszahlungsanordnungen (Muster 35 oder 835 EDVBK) an einen Zahlungsempfänger zusammenzufassen. Gebühren sind nach Möglichkeit zu vermeiden und mit entsprechendem Schlüssel bei Feld-Nr. 119 EDVBK anzuordnen.
5.
Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben
5.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung von Geschäftsbedarf sind alle Preisvorteile zu nutzen. Von einer übermäßigen Lagerhaltung ist abzusehen. Die Qualitätsansprüche an Schreib- und Vervielfältigungspapier, Briefumschläge und für kurzlebige Druckerzeugnisse sind nach Möglichkeit zu reduzieren. Durch den verstärkten Einsatz von Recyclingpapier kann ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden; etwaige geringfügige Preisnachteile können im Interesse der Verwirklichung des Umweltschutzgedankens in Kauf genommen werden. Auf VV Nr. 2.1 zu Art. 7 BayHO sowie auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zu Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen − öAUmwR) vom 28. April 2009 (AllMBl S. 163, StAnz Nr. 19) wird hingewiesen.
5.1.2
Die Ausgaben für Fotokopien sind möglichst zu reduzieren. Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte, insbesondere durch die private Mitbenutzung dienstlicher Kopiergeräte, dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden (Nr. 7.1 DBestHG 2015/2016). Eine private Mitbenutzung dienstlicher Kopiergeräte kann nur ausnahmsweise gegen Kostenerstattung in Betracht kommen, soweit hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
5.1.3
Die Ausgabemittel für Bücher und Zeitschriften sind in erster Linie zur Beschaffung von nicht online zugänglichen Standardwerken für die tägliche Praxis bestimmt. Spezialliteratur ist in der Regel nur für die Bücherei vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin von anderen Dienststellen entliehen werden kann. Loseblattsammlungen und Tageszeitungen sind laufend unter Anlegung eines strengen Maßstabs auf die Notwendigkeit ihrer Haltung zu überprüfen.
5.1.4
Bei Postsendungen ist unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse die wirtschaftlichste Versendungsart zu wählen (§ 26 Abs. 1 AGO). Für das Paket- und Briefaufkommen wurden für die staatlichen Stellen zentrale Ausschreibungen durchgeführt. Der Versand des Postgutes (Pakete, Postzustellungsurkunden, Briefe) hat daher grundsätzlich über die in einem förmlichen Vergabeverfahren ausgewählten Vertragspartner oder über den behördlichen Postaustausch zu erfolgen.
5.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
5.2.1
Ausgaben für Sonderausstattungen, die im Zusammenhang mit der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs stehen, sind bei Titel 811 0. zu buchen. Eine Buchung bei Titel 514 0. ist von der Zweckbestimmung nicht gedeckt.
5.2.2
Wegen der Einsparung von Kraftstoff bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen wird auf Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern vom 24. Oktober 1980 (FMBl S. 433, StAnz Nr. 44) zur Beachtung hingewiesen. Danach ist die Fahrweise − auch aus Gründen des Umweltschutzes − grundsätzlich auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch auszurichten. Im Übrigen ist auf einen zurückhaltenden und sparsamen Einsatz der Dienstfahrzeuge zu achten.
5.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
5.3.1
Bei der Beschaffung von Geschäftszimmerausstattungen dürfen die mit Haushaltsaufstellungsschreiben 2015/2016 vom 3. März 2014 (Az.: 11/17/23 - H 1120 - 017 - 5 605/14) − Anlage 5 − mitgeteilten Höchstpreise nicht überschritten werden. Im Übrigen vergleiche auch Nr. 19.2 HaR.
5.3.2
Soweit mehrere staatliche Dienststellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind, bietet sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen (z. B. Informations- und Kommunikationstechnik, Kopiergeräte) an.
5.3.3
Die Entscheidung für Wartungsverträge sowie über die Art und den Umfang der Wartung sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen zu treffen und zu begründen. Gewährleistungszeiträume und vergaberechtliche Vorgaben sind zu berücksichtigen. Bei der Beschaffung von Standardsoftware und dem Abschluss von Pflegeverträgen ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen. Vergaberechtliche Vorgaben sind zu beachten.
5.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05)
5.4.1
Die Bewirtschaftung von Gebäuden ist konsequent auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung auszurichten (Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern).
5.4.2
Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) sind − mit Ausnahme der Ausgaben in Titelgruppen − bei Titel 517 05 gesondert zu erfassen. Hinsichtlich der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Dienststellen wird auf VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO hingewiesen. Einnahmen aus der Abgabe von Strom an Bedienstete im Zusammenhang mit der Stromtankung von Elektrofahrzeugen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden (Nr. 7.1 Satz 3 DBestHG 2015/2016).
5.4.3
Gemäß Nr. 2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern, wird bestimmt, dass zur Erfolgskontrolle Aufzeichnungen über die tatsächlichen Verbrauchsmengen für Wärme, Kälte und Strom (Energieverbrauchswerte) zu führen sind.
Die Aufzeichnungen sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle getrennt für jedes einzelne Gebäude zu führen, das über eine eigene Heizungsanlage oder dergleichen verfügt (z. B. gesonderte Abrechnung mit einer Fernwärmeversorgungseinrichtung) oder messtechnisch getrennt erfasst wird. Im Sinn eines effektiven Energiemanagements sind in Abstimmung mit der Bauverwaltung geeignete Zähleinrichtungen für die einzelnen Gebäude einer Liegenschaft sukzessive nachzurüsten.
Die Aufzeichnung und Auswertung der Energieverbrauchswerte erfolgt mit Hilfe des Energie- und Medien-Informationssystems EMIS. Die Energieverbrauchswerte sind von den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in das Informationssystem EMIS über die Web-Erfassungsmaske zur Energiedatenerhebung einzustellen. Soweit noch kein Zugang zum Bayerischen Behördennetz besteht, ist ein technisch geeigneter und wirtschaftlicher Zugang einzurichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind die Daten auf anderen Wegen der Zentralstelle Energie beim Staatlichen Bauamt München 1 zu übermitteln.
Ziel ist, die Überwachung des Energieverbrauchs und der Energiesparmaßnahmen als Daueraufgabe zu erleichtern. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle soll durch ständiges Beobachten des Energieverbrauchs Abweichungen rechtzeitig erkennen und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs einleiten.
5.5
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
5.5.1
Büro- und Besprechungsräume sowie Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Treppenhäuser) sind grundsätzlich zweimal wöchentlich zu reinigen. In wenig frequentierten Bereichen sollte der Reinigungsturnus den örtlichen Gegebenheiten angepasst und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Für eine vollbeschäftigte Reinigungskraft ist im Allgemeinen eine Reinigungsfläche von mindestens 1.000 m2 pro Arbeitstag anzusetzen; darin berücksichtigt sind bereits die üblicherweise anfallenden Personalausfallzeiten (Urlaub, Krankheit usw.).
5.5.2
Die Reinigung der Verwaltungsgebäude und dergleichen ist, sofern dies wirtschaftlich ist, an private Unternehmen zu übertragen (Fremdreinigung).
Durch regelmäßige Neuausschreibung von Fremdreinigungsleistungen können erhebliche Einsparungen erzielt werden. Zur Evaluierung der Wirtschaftlichkeit und mit dem Ziel der Kostensenkung sollten diese Arbeiten daher spätestens nach etwa fünf Jahren jeweils neu ausgeschrieben werden.
Zur Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen von Reinigungsdienstleistungen wird auf Nr. 12.4 DBestHG 2015/2016 verwiesen. Das staatliche Reinigungspersonal ist entsprechend zu verringern; dabei sollen soziale Härten vermieden und bestehende Arbeitsverträge grundsätzlich nicht gekündigt werden.
5.6
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
5.6.1
Im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes sind bei (Neu-)Anmietungen insbesondere die VV Nr. 4.1 zu Art. 38 und die VV Nr. 5.1 zu Art. 64 BayHO zu beachten.
5.6.2
Bei der Beschaffung von Maschinen und Geräten ist die günstigste Beschaffungsart (Kauf, Miete, Leasing) durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu ermitteln. Die Frage, ob erworben oder gemietet bzw. geleast werden sollen, ist ausschließlich nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu entscheiden und nicht danach, ob im Haushaltsplan Mittel entweder für den Erwerb oder für Miete bzw. Leasing veranschlagt sind. Aus einem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. Bestehende Mietverträge sind zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer ein Ankauf wirtschaftlicher wäre als die weitere Miete.
5.6.3
Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträgen bedürfen stets der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO); für Leasingverträge gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, wenn die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben − einschließlich Wartung − 25.000 Euro nicht übersteigen und Leasing im Einzelfall die wirtschaftlichste Beschaffungsart ist.
5.6.4
Beim Abschluss oder der Verlängerung von Miet- bzw. Pachtverträgen für Grundstücke, Gebäude und Räume durch die Immobilien Freistaat Bayern hat die betreffende oberste Dienstbehörde sicherzustellen, dass die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Anmietung vorliegen und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (VV Nr. 3.3.4 zu Art. 64 BayHO). Dies ist gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern nachzuweisen.
5.7
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
5.7.1
Gemäß Nr. 1.2 DBestHG 2015/2016 sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (Grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Titel 519 0. gemäß Nr. 12.5.1 DBestHG 2015/2016 vorher aus den Budgetansätzen verstärkt wurde.
5.7.2
Die Mittel für den Bauunterhalt sind bevorzugt für Maßnahmen zur Energieeinsparung bzw. zur Substanzerhaltung einzusetzen; erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen. Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist unverzüglich eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben.
5.7.3
Neben den vorrangig aus Haushaltsmitteln durchzuführenden Energieeinsparmaßnahmen kann gemäß Art. 8 Abs. 2 HG 2015/2016 zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in besonders geeigneten staatlichen Gebäuden das sog. „Performance-Contracting“ oder gemäß Art. 8 Abs. 2a HG 2015/2016 das sog. „Energieliefer-Contracting“ als Alternative in Betracht kommen, soweit dies wirtschaftlich ist.
5.7.4
Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (Drs. 15/1222) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert, die staatlichen Liegenschaften privaten oder gewerblichen Investoren für die Installation von Photovoltaikanlagen entgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern von Seiten des Staates keine derartige Nutzung vorgesehen ist. Die Prüfung des Sachverhalts und der Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Vereinbarungen zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung erfolgen unter Mitwirkung der Bauverwaltung durch die Immobilien Freistaat Bayern (Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Gemeinsamen Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen vom 20. November 2012 [FMBl S. 633]).
Im Einzelfall kann es für den Staat auch wirtschaftlich sinnvoll sein, eigene Photovoltaikanlagen zu betreiben. Die Prüfung hinsichtlich des Betriebs einer staatseigenen Photovoltaikanlage ist gegebenenfalls unter Einbeziehung der Immobilien Freistaat Bayern ressortverantwortlich vorzunehmen. Die Vergütungen aus der Stromeinspeisung sind gemäß Art. 35 Abs. 1 BayHO als Einnahmen zu buchen (Bruttonachweis).
5.8
Dienstreisen (Gruppe 527)
Die Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen; z. B. Verringerung der Zahl der Dienstreisen, zeitliche Straffungen und Zusammenlegungen, Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an auswärtigen Besprechungen.
5.8.1
Dienstreisen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere Weise wirtschaftlicher und einfacher erreicht werden kann. Die Dauer von Dienstreisen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
5.8.2
Dienstreisen aus gleichem Grund dürfen grundsätzlich nur von einem Amtsangehörigen ausgeführt werden. Ist eine Ausnahme zwingend erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Dienstreiseantrag darzulegen (vgl. dazu auch Muster 1 der VV-BayRKG).
5.8.3
Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten sind so zu planen, dass die veranschlagten Mittel nicht überschritten werden.
5.8.4
Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsreisen kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mindestens überwiegend im dienstlichen Interesse liegt und angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Reisekosten für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
5.8.5
Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
5.8.6
Staatsbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten beim Zuwendungsempfänger abzurechnen.
5.8.7
Für Dienstreisen ist das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. Bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sind auch die etwaigen Reisekostenvergütungen der Kraftfahrer mit zu berücksichtigen. Im U- und S-Bahn-Bereich sollen Kraftfahrzeuge möglichst nicht mehr verwendet werden, es sei denn, die zeitliche Einsparung ist so groß, dass sie sich beim Tagegeld auswirkt oder andere triftige Gründe die Benutzung eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
5.8.8
Bei den Fahrtkosten sind alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten auszunützen.
Bei Dienstfahrten mit der Deutsche Bahn AG ist sicherzustellen, dass die Fahrkarten im Rahmen der mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossenen Großkundenvereinbarung gebucht werden. Bei allen Bahnleistungen der Deutschen Bahn AG − auch nicht zusätzlich rabattierte Angebote − ist daher immer die jeweilige siebenstellige BMIS-Kundennummer der Dienststelle anzugeben. Sofern die Art des Dienstgeschäftes eine genaue Planung des Reiseverlaufs zulässt, sind die reduzierten Sparpreise der Bahn (Festpreis mit Zugbindung) durch rechtzeitige Buchung und gegebenenfalls Aufteilung der Buchung für Hin- und Rückfahrt in Anspruch zu nehmen. Die Kombination von Großkundenrabatt und BahnCard-Rabatt ist nur bei Einsatz einer BahnCard Business möglich; Großkundenrabatt und BahnCard Business 25 sind zudem mit den Sparpreisen kombinierbar. Für die dienstliche Nutzung sind künftig grundsätzlich BahnCards Business anzuschaffen, sofern die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nachgewiesen ist. Bei Vielreisenden ist deshalb die Anschaffung einer BahnCard Business zu prüfen und die Wirtschaftlichkeit durch eine Amortisationsrechnung (vgl. http://www.bybn.de/RBIS/Dienstreisen/bc_amortisation.pdf) nachzuweisen. Die Anschaffungskosten einer normalen BahnCard können ausnahmsweise erstattet werden, wenn diese Alternative trotz der nicht mehr zulässigen Kombination mit dem Großkundenrabatt die für den Dienstherrn wirtschaftlichste Nutzungsmöglichkeit darstellt (z. B. bei rabattierten BahnCards für Reisende über 60 Jahren oder mit Schwerbehinderung).
Beim Erwerb von Bahnfahrkarten ist grundsätzlich die Zahlungsmöglichkeit zu nutzen, bei der keine Gebühren bzw. möglichst geringe Gebühren anfallen. Für Großkunden hat die Deutsche Bahn AG das Buchungsverfahren „Bahn-Online“ eingeführt. Dabei kann das Bahnticket online bestellt und ausgedruckt werden. Beim Bahn-Online-Verfahren ist der jeweilige Großkundenrabatt (einschließlich des Höchstpreises „bahn.corporate Max“) hinterlegt. Wegen des neuen Zahlungsmittelentgelts für die Bezahlung von Buchungen ab 50 Euro mittels Kreditkarte ist zu prüfen, ob dieses durch die Aufteilung der Buchung für Hin- und Rückfahrt, vermieden werden kann.
Mit Fluggesellschaften bestehen Firmenfördervereinbarungen mit gesonderten Firmenraten für bestimmte Strecken. Die Einbeziehung in diese Vereinbarungen setzt jedoch voraus, dass die Abrechnung der Flugreisen nicht auf Rechnungsstellung des Reisebüros, sondern über eine sog. Firmenkreditkarte vorgenommen wird. Dienststellen mit einem regelmäßigen Flugaufkommen haben grundsätzlich für die Abrechnung der Flugreisen eine Firmenkreditkarte zu nutzen. Vergleiche auch FMS vom 17. März 2006 (Az.: 41 - H 4200 - 002 - 9 184/06).
5.8.9
Aktuelle Informationen zum Themenbereich „Dienstreisen“ (z. B. Bahnreisen, Übernachtungsmöglichkeiten, Großkundenvereinbarungen) werden im Bayerischen Behördennetz in der Rubik „Dienstreisen“ zur Verfügung gestellt.
5.9
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)
Die Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung („Verfügungsmittel“) sind zu belegen. Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig.
5.10
Veröffentlichungen (Gruppe 531)
Bei Veröffentlichungen ist deren Notwendigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. Umfang und Auflagenhöhe sind zu begrenzen sowie Einsparungen bei der Aufmachung und dergleichen anzustreben. Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden. Auf die vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abgeschlossenen Nachlassvereinbarungen mit Agenturen über das Schalten von Anzeigen in inländischen Printmedien wird hingewiesen.
5.11
Steuerzahlungen von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)
Ausgaben für Steuern bei Steuerpflicht von staatlichen Dienststellen sind wie folgt zu verbuchen:
Steuern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei dem jeweils einschlägigen Titel der Gruppe 517 zu buchen;
Grunderwerbsteuer ist beim jeweiligen Erwerbstitel der Obergruppe 82 für das Grundstück zu buchen;
in den übrigen Fällen (z. B. bei Steuerpflicht staatlicher Dienststellen auf Grund wirtschaftlicher Betätigung) sind Steuerzahlungen in der Regel bei einem Titel der Gruppe 546 nachzuweisen.
VV Nr. 3.1.1 zu Art. 35 BayHO („Rotabsetzung“) ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht einschlägig. An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuern für Betriebe gewerblicher Art dürfen von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden (Nr. 7.4 DBestHG 2015/2016).
5.12
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 − Art. 23, 44 BayHO)
5.12.1
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO (= erhebliches Staatsinteresse, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann) gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 BayHO). VV zu Art. 44 BayHO sowie die Grundsätze für die Ordnung staatlicher Förderprogramme (Fördergrundsätze − FöGr) (Anlage 1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zu Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern [Organisationsrichtlinie − OR] vom 6. November 2001 [AllMBl S. 634, StAnz Nr. 50], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2013 [AllMBl S. 549]) sind zu beachten. Bei der Bewilligung von Zuwendungen soll auf die sachliche Priorität und − soweit der Förderzweck nicht entgegensteht − auch darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller den angestrebten Erfolg im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sonst nicht oder nicht im notwendigen Umfang erzielen kann.
Förderprogramme sind zeitlich zu befristen; dies gilt insbesondere für sogenannte Anreizprogramme und Modellförderungen. Nur soweit es der Zuwendungszweck unbedingt erfordert, kann von einer Befristung abgesehen werden (Nr. 1.1 FöGr). Als Befristung kommt regelmäßig das Ende des jeweils aktuell geltenden Finanzplanungszeitraums in Betracht. Auf die Befristung zeitlich begrenzter Förderprogramme ist − insbesondere bei Anschubfinanzierungen − stets hinzuweisen.
5.12.2
Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden (VV Nr. 2.4 zu Art. 44 BayHO); die im Einzelfall gewährten Fördersätze sollten grundsätzlich niedriger als die Förderhöchstsätze sein. Die bestehenden Förderhöchstsätze sind regelmäßig mit dem Ziel einer Reduzierung zu überprüfen.
Zur Verwaltungsvereinfachung ist, soweit möglich und vertretbar, grundsätzlich auf eine Förderung auf der Basis von Kostenpauschalen und/oder durch Festbetragsfinanzierung umzustellen.
5.12.3
Für die Zustimmung (vorherige Zustimmung = Einwilligung) zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gelten allgemein die Regelungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe und unter Beachtung der dadurch entstehenden faktischen Haushaltsvorbelastung zur Vermeidung eines Förderstaus erteilt werden. Die im FMS vom 23. März 1983 (Az.: 11/2 - H 1426 - 12/57 - 14 102) enthaltenen Vorgaben über die in den Zustimmungsbescheid aufzunehmenden Vorbehalte (u. a. Hinweis, dass daraus kein Rechtsanspruch auf spätere Förderung abgeleitet werden kann) bleiben weiterhin in Kraft. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist wegen ihrer haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bedeutung stets schriftlich zu erteilen.
5.12.4
Bei Bewilligungen von Zuwendungen sind die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, die auch für die Verwaltung gelten. Das gilt insbesondere für die institutionelle Förderung von Zuwendungsempfängern (u. a. Richtlinien für Geschäftszimmerausstattungen, Grund-sätze und Richtpreise für die Beschaffung und Benutzung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge, Besetzung neuer Stellen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HG 2015/2016, Beachtung der Wiederbesetzungssperre nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 HG 2015/2016); ebenso sind die Zielvorstellungen der Art. 6b und 6f HG 2015/2016 (Stellenabbau im Rahmen von Verwaltungsreformen sowie im Rahmen der Arbeitszeitverlängerung) sinngemäß für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger zu beachten; soweit erforderlich treffen die obersten Dienstbehörden hierzu nähere Regelungen. Zur Klarstellung ist in den entsprechenden Zuwendungsbescheiden darauf hinzuweisen.
5.12.5
Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung.
5.12.6
Mehrfachförderungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 4.7 FöGr, VV Nr. 15.3 Abs. 3 zu Art. 44 BayHO).
5.12.7
Die Übermittlung von Zuwendungsbescheiden und -verträgen an den Obersten Rechnungshof gemäß VV Nr. 4.4 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 4.4 VVK soll in elektronischer Form erfolgen. Hierfür steht auf dem Bayerischen Formularserver unter der Adresse https://formularserver.bayern.de/zuleitungen ein Zuleitungsformular zur Verfügung.
5.12.8
Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen nur von der Ausgabe abgesetzt werden, in den in Nr. 7.3 DBestHG 2015/2016 geregelten Fällen oder wenn dies durch Haushaltsvermerk zugelassen ist. Nr. 7.3 der DBestHG 2015/2016 gilt auch für über den Staatshaushalt laufende Zuwendungen, die voll aus Bundesmitteln finanziert werden.
Die im Zusammenhang mit der Rückforderung oder der nicht alsbaldigen Verwendung von Zuwendungen anfallenden Zinsen sind − unabhängig von der Buchung der zurückgezahlten Zuwendungen − gesondert als Einnahmen zu buchen (vgl. Nr. 5.1 Satz 1 Halbsatz 2 Zins−A), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
5.13
Bauausgaben (Hauptgruppe 7)
5.13.1
Die verfügbaren Haushaltsmittel sind vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen. Neue Maßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist. Im Übrigen dürfen Baumaßnahmen erst begonnen werden, wenn eine genehmigte Haushaltsunterlage vorliegt. Die genehmigte Haushaltsunterlage ist bei der Durchführung der Baumaßnahme einzuhalten. Auf eine Verstetigung der Bauausgaben ist hinzuwirken.
5.13.2
Die veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei den einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) können unter den in Nr. 1.3 DBestHG 2015/2016 genannten Voraussetzungen innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig verstärkt werden.
5.13.3
Für staatliche Hochbaumaßnahmen (Gruppen 710 bis 749) mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 5.000.000 Euro, im Geschäftsbereich Wissenschaft und Kunst des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst von mehr als 10.000.000 Euro, ist für den Planungs- und Baubeginn jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen. Dies gilt auch für die damit zusammenhängende Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat behält sich vor, die Kostengrenze im Bedarfsfall herabzusetzen.
5.13.4
Bei der Durchführung des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gilt im Übrigen die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern − RLBau 2011 − vom 25. Mai 2011 (AllMBl S. 309).
5.13.5
Neue Hochbauvorhaben sind entsprechend der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) − wirtschaftlich sinnvoll − energiesparend zu planen und auszuführen. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vorprüfung und Planung (z. B. bei Auslobung von Architektenwettbewerben) als Entscheidungskriterium festzulegen (LT-Drs. 14/9009 Nr. 2 Buchst. e sowie TNr. 21 des ORH-Jahresberichts 2001). Bei Umbau- und Sanierungsvorhaben ist regelmäßig zu prüfen, ob wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen und nach dem Stand der Technik im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit abgewickelt werden können.
5.13.6
Abgrenzung der Maßnahmen für Bauunterhaltung sowie für Um- und Erweiterungsbauten
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 1.000.000 Euro je Maßnahme sind bei Titeln der Gruppe 710 bis 749 veranschlagt und in der Anlage S im jeweiligen Einzelplan (Staatlicher Hochbau) zusammengefasst (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO und Nr. 18.2.1 HaR). Als Um- oder Erweiterungsbauten können auch Maßnahmen des Bauunterhalts behandelt werden, die eine − in der Regel erhebliche − Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustands zur Folge haben; maßgeblich ist die Mittelveranschlagung im Haushaltsplan.
Zur Abgrenzung von im Zuge der Bauunterhaltung anfallenden Wert steigernden baulichen Veränderungen oder Ergänzungen wird auf die Bestimmungen in Abschnitt C der RLBau 2011 verwiesen.
Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. bzw. Titel der Gruppen 710 bis 749) durchgeführt oder abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.
5.14
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
5.14.1
Erst- und Ersatzbeschaffungen von Dienstfahrzeugen sind auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken; dabei ist auf den Abbau des staatlichen Kraftfahrzeugbestandes hinzuwirken.
5.14.2
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit eines Dienstfahrzeugs ist vor allem nach den Vorschlägen des Obersten Rechnungshofs1) zu verfahren.
5.14.3
Beim Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtpreise gemäß Anlage 4 des Haushaltsaufstellungsschreibens 2015/2016 vom 3. März 2014 (Az.: 11/17/23 - H 1120 - 017 - 5 605/14) sowie die Vorgaben in Nr. 19.1.2 HaR zu beachten; u. a. Motorhöchstleistung, Schadstoffgruppe, niedriger CO2-Ausstoß, Eignung zum Betrieb mit biogenen Treibstoffen. Ferner ist auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch zu achten. Bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen sollen bei vorhandenem geeignetem Nutzungsprofil auch biokraftstofftaugliche bzw. Erdgasfahrzeuge vorgesehen werden, soweit dies wirtschaftlich ist.
5.14.4
Soweit im Haushaltsplan Mittel für die Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs vorgesehen sind, ist die Beschaffung nur zulässig, wenn das bisherige Dienstfahrzeug aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausgesondert werden muss und die Aussonderung zeitgleich mit der Neuanschaffung vorgenommen wird.
Zahl und Art der in den Erläuterungen zu den Titeln 514 .. angegebenen Fahrzeugen sind bindend. Der Ist-Bestand an Dienstfahrzeugen darf danach das im Haushaltsplan angegebene Soll nicht übersteigen; entsprechend zu begründende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
5.14.5
Die Entscheidung über Kauf oder Leasing eines Dienstfahrzeugs ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kauf von Neufahrzeugen zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden.
Die nach VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zum Abschluss von Leasingverträgen über Dienstfahrzeuge gilt insoweit allgemein als erteilt, wenn
a)
nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Leasing wirtschaftlicher ist. Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist neben der Höhe der Leasingraten insbesondere auch das Risiko der Ersatzpflicht bei überdurchschnittlicher Wertminderung oder Verschleißerscheinung sowie bei Totalschaden oder Diebstahl zu bewerten. Aus dem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unabweisbares und unvorhergesehenes Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. Überplanmäßigen Ausgaben wird im Rahmen nachstehender Nr. 7.3 allgemein zugestimmt, wobei als Einsparstelle regelmäßig die insoweit nicht in Anspruch genommenen Mittel für den Kauf benannt werden können,
b)
bei einem angenommenen Kauf des zu leasenden Fahrzeugs die Höchstgrenzen nach Nr. 5.14.3 eingehalten sind.
Soweit im Haushaltsplan ein Kauf veranschlagt ist, das Dienstfahrzeug jedoch auf Grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geleast bzw. gemietet wird, sind die für den Kauf veranschlagten Mittel gesperrt, sofern sie nicht als Einsparung für die Leasing- bzw. Mietzahlungen benötigt werden. Die danach gesperrten Mittel sind im Plan über die Verwendung der Ausgabereste in voller Höhe als Einsparung in Abgang zu stellen.
Bei Beendigung des Leasingvertrages sind zur Gewinnung von Erkenntnissen für künftige Leasingverträge die tatsächlich angefallenen Kosten mit den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ursprünglich angenommenen Kosten zu vergleichen und festzuhalten, ob auch rückblickend das Leasing wirtschaftlicher war (Erfolgskontrolle).
5.15
Anordnungsbefugnis für die Verrechnungstitel betreffend die Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für die Buchung von Verrechnungen bei Titel 981 16 der jeweiligen Kapitel .. 02 sowie 03 62 (Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen durch staatliche Dienststellen) auf das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat übertragen.
5.16
Zukunftsinitiative „Aufbruch Bayern“
Die Haushaltsansätze für das Programm „Aufbruch Bayern“ sind in verschiedenen Einzelplänen und zum Teil innerhalb schon vorhandener Ansätze veranschlagt; vgl. abschließende Übersicht in den Erläuterungen zu Kap. 13 04 Tit. 314 52 (Doppelhaushalt 2011/2012). Um den Mittelabfluss aus dem Programm „Aufbruch Bayern“ rechnungsmäßig gesondert nachweisen zu können, ist in jeder schriftlichen oder elektronischen Kassenanordnung für Maßnahmen des Programms „Aufbruch Bayern“ im Feld 01 „Buchungsstelle“ nach der Buchungsstelle (Kapitel/Titel/Prüfziffer) der Unterteil „992011“ einzutragen.
5.17
Immobilienbezogene Objektbuchhaltung
Ziel der Objektbuchhaltung ist die Zuordnung und Zusammenführung der immobilienbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Staatshaushalt (insbesondere Gruppen 124, 517, 518, 519, 701, 702 und 710 bis 749) zu einer bestimmten Immobilie. Für jedes Objekt (Liegenschaft, Flurstück, Gebäude, Nutzungseinheit) ist eine gesonderte Immobiliennummer vergeben.
Für die Objektbuchhaltung ist bei allen immobilienbezogenen Zahlungsvorgängen in den Kassenanordnungen die jeweilige Immobiliennummer anzugeben. Im IHV ist die Immobiliennummer im Eingabefeld ‚Immobiliennummer‘ und bei anderen Buchungssystemen beim Verwendungszweck einzutragen.
Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben soll grundsätzlich gebäudescharf durch die Angabe der Immobiliennummer erfolgen. Bei gemeinsamer Nutzung von Immobilien soll entsprechend den Vorgaben in VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64 BayHO eine Aufteilung nach Nutzereinheiten erfolgen.
Die Immobiliennummern sowie weitere Hinweise zur Objektbuchhaltung sind im Bayerischen Behördennetz unter der Adresse http://www.immobiliennummer.bybn.de abrufbar.
6.
Berücksichtigung der Haushaltssperre
Bei der Haushaltsbewirtschaftung und der Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung am 5. August 2014 gemäß Art. 4 des HG 2015/2016 beschlossenen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligten Sperremaßnahmen zu berücksichtigen.
Zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten globalen Minderausgabe muss der Sperrebeschluss strikt vollzogen werden. Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. Aus dem Sperrebetrag können daher keine Ausgabereste gebildet werden.
7.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
7.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit
Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 BayHO und VV Nr. 2.1 zu Art. 37 BayHO). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Maßstäbe zu beachten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 − 2 BvE 1/74 (BVerfGE 45, 1-63; NJW 1977, 1387-1392) gesetzt hat.
7.2
Antragstellung
Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Möglichkeiten, insbesondere Ausgabereste, Verstärkungsmittel, Deckungsfähigkeit, gekoppelte Mehreinnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, gedeckt werden kann. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit dem Muster 1 zu Art. 37 BayHO zu beantragen. Anträge auf Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben bzw. Verpflichtungsermächtigungen sind rechtzeitig zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe bzw. Verpflichtung führt. Die Anträge sind eingehend zu begründen; insbesondere sind die Unvorhergesehenheit und die Unabweisbarkeit darzulegen.
7.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
7.3.1
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat stimmt allgemein der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO zu, wenn sie entweder
a)
10.000 Euro je Titel nicht übersteigen oder
b)
zehn v. H. des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20.000 Euro
nicht überschreiten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die überplanmäßige Ausgabe bedarf der vorherigen Einwilligung der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde. Diese hat die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO eigenverantwortlich zu prüfen. Für eine Erhöhung von freiwilligen Leistungen über die Veranschlagung im Haushaltsplan hinaus kann grundsätzlich kein unabweisbares Bedürfnis anerkannt werden.
Die überplanmäßige Ausgabe muss innerhalb desselben Einzelplans eingespart werden. Die Einsparung kann hauptgruppenübergreifend bei den Hauptgruppen 5, 6 und 8 erfolgen.
Handelt es sich um eine überplanmäßige Ausgabe bei einem übertragbaren Ausgabetitel, so ist sie nicht als Vorgriff, sondern unter entsprechender Einsparung als abschließende Willigung zu behandeln; die Zustimmung gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 2 BayHO gilt als erteilt.
Die in den jeweiligen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen bzw. bei den Haushaltsverhandlungen vereinbarten Richtpreise und Ausstattungen für Dienstfahrzeuge und Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden; dies gilt nicht, soweit sich die Listenpreise für Kraftfahrzeuge zwischenzeitlich erhöht haben.
Bei den überplanmäßigen Ausgaben darf es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 37 Abs. 4 BayHO) handeln; Art. 37 Abs. 5 BayHO bleibt unberührt.
Abdruck der Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde ist dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (zweifach) und dem Obersten Rechnungshof zu übermitteln.
Satz 1 gilt nicht für Ausgaben des staatlichen Hochbaus (Anlage S). Einsparungen bei den Ausgaben des staatlichen Hochbaus dürfen auch nicht zur Deckung von Mehrausgaben für andere Ausgaben der Hauptgruppe 7 herangezogen werden.
Satz 1 gilt nicht für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der dezentralen Budgetverwaltung. Zu Mehrausgaben bei Budgets wird auf Nr. 11.6.1 HvR 2015/2016 verwiesen.
7.3.2
Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 Euro brauchen in der Haushaltsrechnung nicht besonders begründet werden. Mehrausgaben von zehn v. H. des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20.000 Euro (vgl. Nr. 7.3.1 Buchst. b) sind dagegen zu begründen.
7.4
Hochbauausgaben
Bei Ausgaben des staatlichen Hochbaus (Anlage S) darf überplanmäßigen Ausgaben (Vorgriffen) nur zugestimmt werden, wenn eine Umschichtung nach Nr. 1.3 DBestHG 2015/2016 nicht möglich ist.
7.5
Einspargebot
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann über- und außerplanmäßigen Ausgaben grundsätzlich nur zustimmen, wenn es sich bei den angebotenen Einsparungen (Art. 37 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO) um realisierbare Beträge handelt. Dabei muss es sich um einen echten Verzicht auf bewilligte Ausgabemittel handeln (Prioritätsverlagerung innerhalb eines Einzelplans oder Kapitels). Es kann deshalb grundsätzlich nicht anerkannt werden, dass die Benennung der zutreffenden Einsparstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. Die Heranziehung von Mehreinnahmen zur Deckung von Mehrausgaben muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und ist nur zulässig, wenn zwischen Mehreinnahme und Mehrausgabe ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
8.
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben wird auf Folgendes hingewiesen:
8.1
Allgemeines
8.1.1
Bei der Bewirtschaftung der (Plan-)Stellen und der Personalausgaben gelten insbesondere Art. 17, 21, 47, 48, 49 und 50 BayHO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 6 HG 2015/2016 und die Nrn. 2 bis 5 DBestHG 2015/2016.
8.1.2
Zur Besetzung neu ausgebrachter Stellen sowie zur Wiederbesetzungssperre vergleiche Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 HG 2015/2016.
8.1.3
Zum haushaltsgesetzlich vorgeschriebenen Stellenabbau vergleiche Art. 6b (Stellenabbau Verwaltungsreform) und Art. 6f (Stellenabbau wegen Verlängerung der Arbeitszeit bei den Arbeitnehmern) HG 2015/2016. Unabhängig davon dürfen freie und frei werdende Stellen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
8.1.4
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind (vgl. VV Nr. 1.10 zu Art. 49 BayHO).
8.2
Besondere Regelungen für Arbeitnehmer
8.2.1
Hinsichtlich der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen wird auf Art. 40 BayHO hingewiesen.
8.2.2
Personen, die Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16d SGB II („Ein-Euro-Jobs“) erhalten, können nicht auf (Plan-)Stellen verrechnet werden, da es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinn des Arbeitsrechts handelt. Die Ausgaben sind beim Festtitel 428 12 (Entgelte für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer [Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen]) zu verbuchen. Einnahmen, die im Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten stehen, sind beim Festtitel 235 12 (Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit [Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen]) zu verbuchen. Die durch die Arbeitsgelegenheiten entstehenden Mehrkosten sind grundsätzlich innerhalb der Dezentralen Budgetverantwortung zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 BayHO führen, die durch entsprechende zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind, wird auf Nr. 9 DBestHG 2015/2016 hingewiesen; eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist insoweit nicht erforderlich.
8.3
Besetzung mit schwerbehinderten Menschen
Vor jeder Neu- oder Wiederbesetzung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen.
Daneben wird auf Art. 6c HG 2015/2016 hingewiesen, wonach in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 150 vorhandene Stellen für die Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten sind.
8.4
Mehrarbeit, Überstunden
Der Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelten. Auf § 8 TV-L, Art. 87 BayBG und Art. 61 BayBesG wird hingewiesen. Die gesetzlichen oder tariflichen Ausgleichsfristen schließen einen einvernehmlichen späteren Freizeitausgleich nicht aus.
Eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden muss insbesondere insoweit entfallen oder jedenfalls eingeschränkt werden, als Stellenmehrungen gegenüber dem bisherigen Ist-Stand in letzter Zeit vorgenommen wurden oder jetzt erfolgen.
Mehrarbeit bzw. Überstunden, für die Mehrarbeitsvergütungen bzw. Überstundenentgelte und/oder Zeitzuschläge gezahlt werden müssen, dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden. Bei Stellen, die der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 HG 2015/2016 unterliegen, müssen entsprechende Ausgabemittel bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 2.3 DBestHG 2015/2016). Zur Abrechnung von Mehrarbeitsvergütung, Buchungsstelle und Haushaltsüberwachungsliste vgl. Teil 3 Abschnitt 3 Nr. 61 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).
8.5
Vergleichbare Stellen
Für die Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 HG 2015/2016 gelten folgende Stellen als vergleichbar:
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16
A 15
A 14
A 13
A 12
A 11
A 10
A 9
A 8
A 7
A 6
A 5
A 3
E 15Ü 2)
E 15
E 14
E 13, E 13Ü 3)
E 12
E 11
E 10
E 9
E 8
E 7, E 6
E 5, E 4
E 3
E 2Ü 4), E 2, E 1
Auf Art. 6g HG 2015/2016 wird hingewiesen.
Dieser Stellenvergleich hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
8.6
Unentgeltliche Überlassung verfügbarer Unterkünfte bei staatlichen Lehreinrichtungen
Nr. 4.3 DBestHG 2015/2016 gilt verbindlich für alle Beamten des Freistaates Bayern ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV). Anderen Beamten sind verfügbare Unterkünfte als Sachleistung anstelle des Trennungsgeldes zu überlassen; das Trennungsgeld ist entsprechend zu kürzen. Letzteres gilt auch für Beamte ohne eigene Wohnung, soweit die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort nicht länger als zwei Monate währt oder im Zusammenhang mit der Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung eine geschlossene Unterbringung angeordnet ist. Eine geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, sofern eine beamtenrechtliche Pflicht besteht, in einer bereitgestellten Unterkunft zu wohnen (Art. 127 BayBG).
Die auf Grund Nr. 4.3 DBestHG 2015/2016 oder an Stelle trennungsgeldrechtlicher Leistungen gewährte Unterkunft verpflichtet den Beamten nicht im dienstrechtlichen Sinn, die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten oder ersatzweise eingegangene Aufwendungen.
8.7
Anordnungsbefugnis für Zahlungen der Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für Zahlungen bei Titel 443 15 der jeweiligen Kapitel .. 02 sowie 03 62 den für die Anordnung der Bezüge zuständigen Stellen übertragen.
8.8
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind
Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Befugnis der Bewirtschaftung und Anordnung für Zahlungen bei den Titeln 441 61, 441 63, 446 61 und 446 62 der jeweiligen Kapitel .. 02 sowie 03 62 auf das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat übertragen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO von der Führung der HÜL-A abgesehen.
9.
Verpflichtungsermächtigungen
9.1
Allgemeine Einwilligung
Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Art. 38 Abs. 2 BayHO). Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur zurückhaltend in Anspruch genommen werden.
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat willigt allgemein ein, dass über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan angegebenen Fälligkeiten sowie der Erläuterungen und ergänzenden Haushaltsaufstellungsunterlagen wie folgt verfügt wird:
a)
Im staatlichen Hochbau (Anlage S) bis zu 100 v. H. der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen,
b)
im Übrigen bis zu 90 v. H. der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat behält sich vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.
Für weitergehende Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen sind Einzelanträge mit eingehender Begründung erforderlich. Dabei ist auch anzugeben, in welcher Höhe bereits bestehende Verpflichtungen in den Haushaltsjahren 2016 ff. fällig werden.
9.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2014
Auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2014 dürfen grundsätzlich keine Verpflichtungen mehr eingegangen werden (Art. 45 Abs. 1 BayHO).
9.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Für die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt die vorstehende Nr. 7 − mit Ausnahme von Nr. 7.3 − entsprechend (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayHO).
9.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen
Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat der Stand der eingegangenen Verpflichtungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO zu melden (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO).
10.
Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
Gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO wird für folgende Ausgaben − soweit diese Titel nicht der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.1 DBestHG 2015/2016 unterliegen − von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) abgesehen:
Festtitel 443 15 (Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG).
Festtitel 453 0. (Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen).
Festtitel 532 0. (Leistungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sowie auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen im Zusammenhang mit der Ausübung der Vertretung des Staates in Rechtsangelegenheiten). Die VV Nrn. 2.2 und 2.3 zu Art. 58 BayHO bleiben unberührt.
Die Überwachung der Ausgabemittel erfolgt zentral durch die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde anhand der EDV-Titelübersichten. Sollten sich dabei Mittelüberschreitungen abzeichnen, ist rechtzeitig vor der Überschreitung ein Antrag gemäß Art. 37 BayHO an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu stellen.
11.
Dezentrale Budgetverantwortung
11.1
Ziele
Ziel und Zweck der dezentralen Budgetverantwortung (Nr. 12 DBestHG 2015/2016) ist vorrangig eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung staatlicher Mittel. Durch eine weitgehende Flexibilisierung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mittels erweiterter Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln, durch anteilige Koppelung von Einnahmen und Ausgaben sowie einer weitgehenden überjährigen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kommt gleichzeitig auch ein höheres Maß an Eigenverantwortung sowie Verantwortung für gesamtstaatliches Handeln auf die die Mittel bewirtschaftenden Stellen zu.
11.2
Umfang des Budgets
Das Budget umfasst alle nach Nr. 12.1 und Nr. 12.8 DBestHG 2015/2016 in Frage kommende Haushaltsansätze. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht in die Budgetierung einbezogen. Die anteiligen haushaltsgesetzlichen Minderausgaben sind daraus zu erwirtschaften. Ausnahmen vom Budget sind gemäß Nr. 12.8 DBestHG 2015/2016 in den Einzelplänen in der jeweiligen Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen der dezentralen Budgetverantwortung abschließend geregelt. Die Einbeziehung bzw. Herausnahme von weiteren Haushaltsansätzen im Haushaltsvollzug ist nicht zulässig.
11.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen
Bei der Verstärkung aus Ansätzen für Personalausgaben gemäß Nr. 12 DBestHG 2015/2016 muss zwischen „gebundenen Stellen“ (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG 2015/2016) und „ungebundenen Stellen“ unterschieden werden.
Für die Verstärkung aus Ansätzen für Personalausgaben gilt Folgendes:
11.3.1
Gebundene Stellen
11.3.1.1
Die Stelle muss frei geworden und besetzbar sein (vgl. Nr. 12.2 DBestHG 2015/2016); bereits seit längerer Zeit unbesetzte Stellen können nicht berücksichtigt werden.
11.3.1.2
Diese Stellen unterliegen der Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016. Die während dieser Zeit eingesparten Beträge sind in der Haushaltsrechnung in Abgang zu stellen und dürfen nicht im Budget verwendet werden. Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen kommt erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre in Frage.
11.3.1.3
Ausnahme- und Sonderregelungen zur Wiederbesetzungssperre finden keine Anwendung (vgl. Nr. 12.2.1 DBestHG 2015/2016). Zunächst muss die Wiederbesetzungssperre im vollen Umfang eingehalten werden, erst dann kann das Stellengehalt beansprucht werden.
11.3.1.4
Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen ist nur möglich, wenn die Stelle über die Wiederbesetzungssperre hinaus für mindestens ein Jahr frei gehalten werden kann. Die Verstärkungsmöglichkeit muss also mindestens ein Jahr in Anspruch genommen werden. Dabei können keine Stellen berücksichtigt werden, die zum Einzug gemäß Art. 6b und 6f HG 2015/2016 vorgesehen sind. Ein nur kurzzeitiges Freihalten der Stelle ist nicht ausreichend.
11.3.1.5
Die Stelle muss durch eine konkrete personalwirtschaftliche Maßnahme frei geworden sein. Reine Zufallseinsparungen im Budget (z. B. Aufgabenwegfall auf Grund einer Gesetzesänderung) können nicht berücksichtigt werden.
11.3.1.6
Die Stelle kann nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre für jeden vollen Monat der mindestens zwölfmonatigen Stellenfreihaltung wie folgt genutzt werden:
a)
zur Verstärkung von Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 mit 75 v. H. oder
b)
zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben mit 50 v. H.
aus 1/12 des durchschnittlichen Stellengehalts für das jeweilige Jahr.
11.3.1.7
Das jeweilige durchschnittliche Stellengehalt der betreffenden Stelle ergibt sich aus den in der Anlage 3 zum Haushaltsaufstellungsschreiben 2015/2016 vom 3. März 2014 (Az.: 11/17/23 - H 1120 - 017 - 5 605/14) genannten, um Versorgungszuschläge bereinigten „Durchschnittlichen Stellengehältern“.
Die vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten können nicht verwendet werden, da hier auch kalkulatorische Versorgungszuschläge für Beamte enthalten sind.
11.3.2
Ungebundene Stellen
11.3.2.1
Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen nur herangezogen werden, wenn das Stellengehalt nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre mindestens ein Jahr frei gehalten wird. Ein kürzeres Freihalten der Mittel führt zu keiner Verstärkungsmöglichkeit. Die Jahresfrist gilt nicht bei Umschichtungen innerhalb der in Nr. 12.1 Buchst. a DBestHG 2015/2016 genannten Personaltiteln.
11.3.2.2
Nr. 11.3.2.1 gilt nicht für Titel 428 30 (Arbeitnehmer-Budget).
11.3.2.3
Bei den Titeln 428 21 und 428 22 muss das Freihalten (Stellensperre) zusätzlich zum haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stelleneinzug erfolgen; die Wiederbesetzungssperre ist einzuhalten (vgl. Nrn. 11.3.1.2 und 11.3.1.3).
11.3.2.4
Nr. 11.3.1.7 gilt entsprechend.
11.3.3
Verstärkung der Personalausgaben
Soweit Einsparungen bei den Ansätzen für Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen zur Verstärkung der Personalausgaben verwendet werden, ist eine Vertragsverlängerung bzw. der Abschluss eines anschließenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses (Kettenverlängerung) nicht zulässig; dies gilt auch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums gemäß Nr. 12.3.1 DBestHG 2015/2016. Der Abschluss von unbefristeten Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Altersteilzeit von Arbeitnehmern der auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.
11.3.4
Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen
Auf Nr. 12.4 DBestHG 2015/2016 wird hingewiesen.
11.4
Mehr- und Mindereinnahmen
Mehr- und Mindereinnahmen im Sinn der Nr. 12.6 Satz 1 DBestHG 2015/2016 sind ausschließlich gegenüber den Sollansätzen der einzelnen Kapitel zu ermitteln. Das Ausgleichsgebot gemäß VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO hat Vorrang.
11.5
Interne Verrechnungen
Soweit innerhalb der Staatsverwaltung Leistungen bzw. Gegenleistungen nach Art. 61 BayHO verrechnet werden, sind diese bei den Obergruppen 38 und 98 (Haushaltstechnische Verrechnungen) zu buchen. Diese Ansätze unterliegen nicht der dezentralen Budgetverantwortung im Sinn der Nr. 12.1 DBestHG 2015/2016; VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 sowie VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO bleiben unberührt.
11.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
11.6.1
Überplanmäßige Ausgaben
Mehrausgaben bei einem in das Budget einbezogenen Ausgabeansatz dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat geleistet werden, sofern und soweit sie innerhalb desselben Budgets ausgeglichen werden. In diesem Fall liegt keine überplanmäßige Ausgabe, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der nach Nr. 12.1 Satz 1 DBestHG 2015/2016 erklärten gegenseitigen Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze des Budgets vor.
Führt eine Mehrausgabe jedoch zu einer Überschreitung des Budgets, so ist weiterhin ein förmlicher Antrag nach Art. 37 BayHO zu stellen. Derartige überplanmäßige Ausgaben sind gemäß Art. 37 Abs. 6 BayHO als Vorgriffe grundsätzlich auf das nächstjährige Budget anzurechnen.
11.6.2
Außerplanmäßige Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat stimmt allgemein der Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 10.000 Euro zu, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen des Art. 37 BayHO − insbesondere Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit − erfüllt sind und die Ausgabe innerhalb des Budgets ausgeglichen wird.
Sofern etwaige außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 10.000 Euro übersteigen oder nicht innerhalb des Budgets aufgefangen werden können, bedarf es weiterhin eines förmlichen Antrags nach Art. 37 BayHO. Etwaige danach ergehende Bewilligungen sind wie Vorgriffe auf das Budget des Folgejahres anzurechnen.
Die Zweckbestimmungen und Funktionskennziffern der neuen außerplanmäßigen Haushaltsstellen sind − ohne Rücksicht auf die Betragshöhe − unverzüglich per E-Mail an die Adresse sthk@stmflh.bayern.de der Bayerischen Staatshauptkasse mitzuteilen. Für neue außerplanmäßige Einnahmen gilt diese Regelung entsprechend.
11.7
Mittelzuweisung
VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO, wonach die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben nicht sogleich in voller Höhe auf die Dienststellen zu verteilen sind, gilt nicht für die dezentrale Budgetverantwortung im Sinn der Nr. 12 DBestHG 2015/2016. Die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung erfordert eine Gesamtzuweisung zu Beginn des Haushaltsjahres. Die haushaltsgesetzliche Sperre und haushaltswirtschaftliche Sperren sind jedoch in Abzug zu bringen.
12.
Abschließende Hinweise
12.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Gemäß §§ 33 ff. BeamtStG besteht die Dienstpflicht, haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) sowie darauf hingewiesen, dass Ausgaben nur veranlasst bzw. Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, für die eine haushaltsrechtliche Genehmigung vorliegt. Bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ist jeweils zu prüfen, ob gegen die dafür verantwortlichen Bediensteten Disziplinarmaßnahmen einzuleiten und/oder Regressansprüche geltend zu machen sind (vgl. dazu auch Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayHO).
12.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen
Anträge auf Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
12.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen
Alle Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern sind grundsätzlich dem Landesamt für Finanzen − Staatsschuldenverwaltung − zur Verwaltung zu übertragen.
12.4
Liquiditätssteuerung
Zur Verbesserung der Liquiditätsplanung ist darauf zu achten, dass die Staatshauptkasse
a)
bei der Anordnung von Ein- und Auszahlungen im Einzelbetrag ab 1.500.000 Euro unverzüglich vorweg durch Übersendung eines Abdrucks der Zahlungsanordnung (Postanschrift: Postfach 22 00 03, 80535 München oder per E-Mail an die Adresse sthk@stmflh.bayern.de) − bei Einsatz des IHV-Verfahrens in sonst geeigneter Weise − unterrichtet wird. Soweit Zahlungen bereits innerhalb der nächsten acht Kalendertage fällig sind, muss die Benachrichtigung per E-Mail oder per Telefax (Nr. 089 2306-2800) − in Ausnahmefällen fernmündlich (Tel. 089 2306 - Nst. 2468, 2246 oder 2386) − erfolgen.
b)
bei der Anordnung von Massenzahlungen, deren Gesamtsumme 1.500.000 Euro übersteigt, unverzüglich per E-Mail oder fernmündlich unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungstages davon in Kenntnis gesetzt wird.
c)
als Empfangsberechtigter (Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale München, Bankleitzahl 700 000 00 bzw. BIC MARKDEF1700, Kontonummer 700 015 66 bzw. IBAN DE34 7000 0000 0070 0015 66) anzugeben ist, wenn Einzelzahlungen ab 1.500.000 Euro bei der Staatsoberkasse Bayern oder aus dem Bundeshaushalt bei der Bundeskasse zu Gunsten des Freistaates Bayern angeordnet werden. Im letztgenannten Fall ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen „Gutschrift auf Empfängerkonto“ anzuordnen.
Die Annahmeanordnungen für den Staatshaushalt des Freistaates Bayern sind weiterhin der zuständigen Kasse zu erteilen. Als Einzahlungspflichtiger ist bei Zahlungen aus dem Bundeshaushalt die jeweilige Bundeskasse anzugeben. Die Staatshauptkasse bringt die bei ihr eingehenden Beträge der zuständigen Kasse des Freistaates Bayern im Wege des Abrechnungsverkehrs gut.
13.
Schlussbestimmungen
13.1
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
13.2
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 (Haushaltsvollzugsrichtlinien − HvR − 2013/2014) vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 9, StAnz 2013 Nr. 2) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor
_______________________
1)
Es handelt sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
1.
Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Dienstfahrzeugs bei Ersatzbeschaffungen, insbesondere bei geringen Fahrleistungen,
2.
Einzug freiwerdender Stellen für Berufskraftfahrer bei zu geringer Auslastung und
3.
Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen sowie Benutzung von Taxis für Stadtfahrten, falls hierdurch Dienstfahrzeuge eingespart werden können.
2)
Übergeleiteter Bestand (VerGr. I BAT); in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet
3)
Übergeleiteter Bestand (VerGr. IIa mit Aufstieg nach VerGr. Ib nach elf oder fünfzehn Jahren); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten
4)
Bestand am 31. Dezember 2011 (Lohngr. 2a, Lohngr. 2 mit Aufstieg nach Lohngr. 2a und Lohngr. 1 mit Aufstieg nach Lohngr. 2 und 2a); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten