Veröffentlichung FMBl. 2015/10 S. 157 vom 12.08.2015

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Az.: 25 - P 2600 - 2/7
2034.2.1-F
2034.2.1-F
Tarifverträge
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 12. August 2015, Az.: 25 - P 2600 - 2/7
I.
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. April 2015 zum Tarifvertag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl. 2007 S. 149, 150; StAnz. 2007 Nr. 6), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 11. April 2013 (FMBl. 2013 S. 262, 263; StAnz. 2013 Nr. 30) zum Vollzug bekanntgegeben.
Der Änderungstarifvertrag wurde zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund – Bundesverband – abgeschlossen.
II.
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) bzw. steht im Internet als Download
zur Verfügung.
Hübner
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 17. April 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 11. April 2013 werden wieder in Kraft gesetzt:
1.
§ 7 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015,
2.
§ 8 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015,
3.
Anlage B für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015.
§ 2
Änderung des TV-Ärzte
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 11. April 2013, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu den Anlagen A 1, A 2 und B durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Anlage A 

Anlage B
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. April 2015 bis
31. März 2016
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. April 2016“
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz 3 ersetzt:
3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und
gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.“
bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Satz 3“ ersetzt.
3.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird die Angabe „10 v. H.“ durch die Angabe „20 v. H.“ ersetzt.
4.
In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“ ersetzt.
5.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen je drei Stufen.“
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“ ersetzt.
6.
Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„3.
Der Einsatzzuschlag beträgt
ab 1. April 2015 18,46 Euro,
ab 1. April 2016 18,87 Euro.“
7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“
b)
Die Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8.
§ 27 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„; maßgebend für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.“
9.
In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder § 236a“ durch die Angabe
„, § 236a oder § 236b“ ersetzt.
10.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007“ gestrichen.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
§ 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. März 2017,“.
bb)
In Buchstaben b und c wird jeweils das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.
dd)
In Buchstabe e werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013" gestrichen.
ee)
In Buchstabe g wird das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.
11.
Die Anlagen A 1, A 2 und B werden durch die Anlagen A und B dieses Tarifvertrages ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragt wird.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a)
§ 1 Nummern 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Februar 2015,
b)
§ 2 Nummern 1 bis 6, 10 und 11 mit Wirkung vom 1. April 2015 und
c)
§ 2 Nummer 7 am 1. Januar 2016
in Kraft.
Berlin, den 17. April 2015

Anlagen