Veröffentlichung FMBl. 2015/11 S. 190 vom 20.08.2015

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Az.: 74-VM 1018-1/3
2013.2-F
2013.2-F
Vollzug kostenrechtlicher Vorschriften durch die
staatlichen Vermessungsbehörden
(Kostenbekanntmachung – KBek)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. August 2015, Az.: 74-VM 1018-1/3
1Die unteren Vermessungsbehörden erheben für Amtshandlungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) Kosten (Gebühren und Auslagen), für die Inanspruchnahmen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG Benutzungsgebühren (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Regelungen dieser Vorschrift gelten sinngemäß auch für das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (nachfolgend: Landesamt), soweit es Leistungen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm erbringt. 3Zum Vollzug der GebOVerm sowie zu Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Preise und Nutzung von Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung wird Folgendes bestimmt:
Abschnitt 1
Benutzungsgebühren gemäß GebOVerm
1.
Zu § 1 GebOVerm, Gebührengegenstand
1.1
Leistungen mehrerer unterer Vermessungsbehörden
1Werden Leistungen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm von mehreren unteren Vermessungsbehörden erbracht, regeln diese Ämter die Federführung grundsätzlich eigenverantwortlich. 2Der Ansatz der Gebühren erfolgt durch die federführende untere Vermessungsbehörde. 3Abweichend von Satz 1 können das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (nachfolgend: Staatsministerium) oder das Landesamt die federführende untere Vermessungsbehörde bestimmen.
1.2
Leistungen des Landesamts im Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung
1Werden bei einer Katasterneuvermessung vom Landesamt Fortführungsvermessungen im Sinn des Art. 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt, übersendet das Landesamt der örtlich zuständigen unteren Vermessungsbehörde die für die Erhebung der Gebühren und Auslagen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm erforderlichen Angaben. 2Dieses Amt erhebt für die Leistungen des Landesamts Gebühren und Auslagen.
1.3
Sachverständigenleistungen
Werden Bedienstete der unteren Vermessungsbehörden als Sachverständige, Zeugen oder aus Anlass einer amtlichen Auskunft (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO) tätig, bestimmt sich die Entschädigung
bei Verfahren vor dem Gericht oder dem Staatsanwalt nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung,
bei Verwaltungsverfahren nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen – ZuSEVO – (BayRS 2013-3-1-F) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Zu § 2 GebOVerm, Zeitgebühren
Rundung (§ 2 Abs. 1 GebOVerm)
1Die Arbeitszeit je Arbeitskraft ist auf halbe Stunden auf- oder abzurunden. 2Der eine halbe Stunde bzw. das Mehrfache einer halben Stunde übersteigende Zeitaufwand wird abgerundet, wenn er weniger als eine Viertelstunde, aufgerundet, wenn er eine Viertelstunde und mehr beträgt. 3Beträgt die aufgewendete Arbeitszeit weniger als eine Viertelstunde, wird sie nicht angesetzt. 4Mehrere zeitlich getrennte Arbeitsabschnitte unter einer Viertelstunde sind zusammenzufassen.
3.
Zu § 3 GebOVerm, Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen
3.1
Abrechnung der festgestellten alten und festgelegten neuen Grenzpunkte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)
1Abzurechnen sind
die antragsgemäß in der Örtlichkeit überprüften, ermittelten, wiederhergestellten und neu festgelegten Grenzpunkte sowie
die Grenzpunkte, deren Feststellung aus fachtechnischer Sicht erforderlich ist.
2Dies gilt auch, wenn schief stehende Grenzsteine aufgerichtet werden. 3Werden antragsgemäß überprüfte Grenzpunkte unverändert vorgefunden, wird hierfür die ermäßigte Gebühr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm verrechnet. 4Alte Grenzpunkte, die den Anfangs- oder Endpunkt einer ermittelten oder neuen Flurstücksgrenze bilden, sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 GebOVerm abzurechnen. 5Werden Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht, so ist hierfür jeweils nur ein Grenzpunkt abzurechnen. 6Markierungen gemäß Nr. 16.2 Abs. 2 der Abmarkungsbekanntmachung (ABek) sind keine Grenzpunkte und werden daher nicht verrechnet.
3.2
Abrechnung der neu gebildeten Flurstücke (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)
1Abzurechnen sind nur diejenigen Flurstücke, die im Zuge der katastertechnischen Behandlung neu gebildet werden. 2Die veränderten alten Flurstücke zählen nicht zu den neu gebildeten Flurstücken.
3.3
Abrechnung des Zuschlags für zurückgestellte Abmarkung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm)
1Wird die Abmarkung zurückgestellt, ist der Vorschuss zusammen mit der Kostenrechnung für die beantragte Vermessung einzuheben. 2Nach der Durchführung der zurückgestellten Abmarkung ist der Vorschuss abzurechnen. 3Für Grenzpunkte, für die keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung bestand, wird die Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm gewährt. 4Ein zu viel gezahlter Betrag wird zurückerstattet. 5Wird die Durchführung der nachträglichen Abmarkung durch Wegfall der Abmarkungspflicht entbehrlich (z. B. durch Verschmelzung oder Abänderung der Grenze), wird zusätzlich der Zuschlag zurückgezahlt.
3.4
Ermäßigung bei Katasterneuvermessungen (§ 3 Abs. 4 GebOVerm)
1Der Bereich von Katasterneuvermessungen entspricht dem Bearbeitungsgebiet. 2Die Ermäßigung von 50 % für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bearbeitungsgebiet kommt daher nur noch bei Katasterneuvermessungen in Betracht, die vor dem 1. Dezember 2012 beantragt wurden.
3.5
Nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises – FN – (§ 3 Abs. 5 GebOVerm)
1Die nachträgliche Abänderung eines FN ist nur vor Abschluss der ursprünglichen Leistung möglich. 2Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind mit dieser abzurechnen. 3Ist Außendienst erforderlich, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach § 3 GebOVerm unter Fortsetzung der Staffelung. 4Für erforderliche Arbeiten nach Abschluss der ursprünglichen Leistung ist ein neuer Antrag zu erfassen und abzurechnen.
3.6
Verschmelzung von Flurstücken (§ 3 Abs. 6 GebOVerm)
1Die Verschmelzung von Flurstücken nach § 3 Abs. 6 GebOVerm setzt grundsätzlich einen gesonderten Antrag und die Verschmelzung ganzer Flurstücke voraus. 2Innerhalb der in § 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm genannten Frist müssen sowohl der Antrag auf Verschmelzung bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen als auch die Voraussetzungen für die Verschmelzung gegeben sein.
3.7
Verzögerungen durch Beteiligte (§ 3 Abs. 7 GebOVerm)
1Von einer nicht unwesentlichen Verzögerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Bearbeitungszeit im Außendienst durch die Uneinigkeit der Beteiligten um mehr als eine Stunde erhöht. 2Sofern eine nicht unwesentliche Verzögerung vorab erkennbar ist, sind die Beteiligten auf die zusätzlichen Zeitgebühren hinzuweisen.
3.8
Zusammenfassung mehrerer Anträge (§ 3 Abs. 8 GebOVerm)
3.8.1
Örtlicher Zusammenhang
1Für zusammenhängende Flächen der beantragten Flurstücke wird ein örtlicher Zusammenhang als gegeben angesehen.2Ein örtlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn für die Durchführung der Vermessungsanträge teilweise gleiche Ausgangspunkte für die Koordinateneinpassung genutzt werden können.
3.8.2
Zeitliche Zuordnung der Anträge
1Sind bei zusammenzufassenden Anträgen unterschiedliche Fassungen der GebOVerm zuzuordnen, sind diese Anträge zunächst einmal nach der alten und einmal nach der neuen Fassung zu berechnen. 2Die Anträge, die der alten Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der alten Fassung abgerechnet. 3Die Anträge, die der neuen Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der neuen Fassung abgerechnet.
3.9
Aufteilung der Gebühren nach dem Aufwand (§ 3 Abs. 9 GebOVerm)
1Falls die Kostenschuldner keine andere einvernehmliche Regelung zur Aufteilung der Gebühren vereinbaren, sind die Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebOVerm nach dem auf den einzelnen Kostenschuldner entfallenden Anteil am Aufwand aufzuteilen. 2Dies gilt auch bei der Zusammenfassung von Anträgen nach § 3 Abs. 8 GebOVerm. 3Der Aufwand setzt sich zusammen aus der Anzahl der Grenzpunkte und/oder der Anzahl der Flurstücke sowie ggf. der Zeitgebühr nach § 2 GebOVerm.
3.9.1
Aufwand für Grenzpunkte
Der Aufwand für die Grenzpunkte berechnet sich nach
der Anzahl der Grenzpunkte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm,
der Anzahl der Ermäßigungen für Grenzpunkte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm) und
der Anzahl der Zuschläge für zurückgestellte Abmarkungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm).
3.9.2
Aufwand für Flurstücke
1Der Aufwand für die Flurstücke berechnet sich nach der Anzahl der Flurstücke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm. 2Die Flurstücksermäßigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm zählt nicht zum Aufwand. 3Sie wird im gleichen Verhältnis wie die Flurstücksgebühr aufgeteilt.
3.10
Festlegung und Abmarkung von gekrümmten Grenzen
1Die für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Anzahl der Grenzpunkte beträgt in einem Abschnitt mit einer gleichsinnigen Krümmung höchstens soviel wie die auf ganze Meter abgerundete Hälfte der Gesamtlänge der Einzelsehnen in Metern, mindestens jedoch drei Grenzpunkte. 2Erfolgt die Festlegung eines neuen Grenzverlaufs als Kreisbogen (zulässiges Ausmaß siehe Nr. 16.2 ABek), sind drei Grenzpunkte (Anfangs-, Scheitel- und Endpunkt) in Rechnung zu stellen.
3.11
Sonderungen nach der Sonderungsrichtlinie
Für jeden von der unteren Vermessungsbehörde zu erledigenden Arbeitsschritt ist ein eigener Antrag zu erfassen.
3.11.1
Feststellung der Umfangsgrenzen
1Die Abrechnung erfolgt nach § 3 Abs. 2 GebOVerm. 2Private Vermessungsbüros erhalten anschließend auf Antrag kostenfrei die Koordinaten der Umfangsgrenzen und der Katasterfestpunkte im vereinbarten Format.
3.11.2
Erstellung des FN
1Für die Erstellung des FN wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm erhoben, die auf der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke beruht (siehe Nr. 3.2). 2Entsteht bei der Erstellung des FN auf der Grundlage der Unterlagen des Ingenieurbüros ein außergewöhnlicher Aufwand, sind für den das normale Maß überschreitenden Aufwand Zeitgebühren nach § 2 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3Die Datenabgabe der Flurkarte des Sonderungsgebiets an das Vermessungsbüro nach der Fertigung des FN ist kostenfrei.
3.11.3
Schlussvermessung und Abmarkung
1Vor der Erstellung des FN ist ein unwiderruflicher Antrag einzuholen, der sicherstellt, dass die neugebildeten Grenzen nach Abschluss der Baumaßnahmen vermessen und abgemarkt werden. 2Zusätzlich ist ein Vorschuss in Höhe der für die Schlussvermessung und Abmarkung der Grenzpunkte zu erwartenden Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3§ 3 Abs. 3 GebOVerm findet für die Erhebung des Vorschusses keine Anwendung.
4.
Zu § 4 GebOVerm, Wertfaktoren für den Bodenwert
4.1
Bodenwert
1Für jeden Antrag ist ein Wertfaktor auf Grundlage des Bodenwertes zu bestimmen. 2Als Bodenwert ist der Verkehrswert im Bereich der betroffenen Flurstücke im Sinn des § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Gebäude, Bodenschätze und Aufwuchs anzusehen. 3Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen sind zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sind (z. B. Bauleitplanung). 4Der von den Beteiligten vereinbarte Kaufpreis dient als Anhalt. 5Ist der Kaufpreis nicht verwertbar, ist grundsätzlich der Bodenrichtwert (vgl. hierzu §§ 12 ff. der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch [GutachterausschussV] vom 5. April 2005 [GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-I] in der jeweils geltenden Fassung) zu verwenden. 6Ansonsten ist der Bodenwert in einfacher Weise nach Werten vergleichbarer Objekte in der näheren Umgebung der betroffenen Flurstücke zu ermitteln.
4.2
Bestimmung der neu gebildeten Flurstücke bei Teilungsvermessungen
Zur Bestimmung der neu gebildeten Flurstücke bei Teilungsvermessungen im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 GebOVerm ist bei unterschiedlichen Bodenwerten Folgendes zu beachten:
a)
1Werden Teilflächen aus einem Flurstück heraus gemessen und sollen von dem betreffenden Grundstück abgeschrieben werden, gilt das Flurstück mit dem geringsten Bodenwert, das im bisherigen Eigentum verbleibt, als nicht betroffenes Flurstück. 2Weisen mehrere im betreffenden Grundstück verbleibende Flurstücke den gleichen geringen Bodenwert auf, zählt das flächenmäßig größte als nicht betroffenes Flurstück.
b)
1Sollen alle Teilflächen übereignet werden oder wird eine Zerlegung im Eigenbesitz ohne erkennbare Absicht der Teilung durchgeführt, gilt das Flurstück mit dem geringsten Bodenwert als nicht betroffenes Flurstück. 2Weisen mehrere Flurstücke den gleichen geringen Bodenwert auf, zählt das flächenmäßig größte als nicht betroffenes Flurstück.
4.3
Mischkalkulation
Weisen die betroffenen Flurstücke einen unterschiedlichen Bodenwert auf, ist zur Bestimmung des Wertfaktors der durchschnittliche Bodenwert in Abhängigkeit von der Fläche zu ermitteln.
4.4
Bodenwert bei Eigentumsübergang nach § 6 Bundesfernstraßengesetz und Art. 11 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Für die übereigneten Flächen gelten § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GebOVerm entsprechend.
4.5
Baugrundstücke nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GebOVerm
Baugrundstücke im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 4 GebOVerm sind die Zuteilungsflurstücke im Umlegungsgebiet nach Abzug der Flächen gemäß § 55 Abs. 2 BauGB.
4.6
Wertfaktor bei Verschmelzungen nach § 3 Abs. 6 GebOVerm
1Betroffene Flurstücke sind die wegfallenden Flurstücke. 2Der für die Gebührenberechnung gültige Wertfaktor wird anhand des Bodenwerts der wegfallenden Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Einzelleistung (z. B. baureifes Land ohne bzw. mit Erschließung) bestimmt.
5.
Zu § 5 GebOVerm, Dringlichkeitszuschlag
5.1
Dringlichkeitsfrist
1Der Schuldner ist bei der Antragstellung bzw. der nachträglichen dringlichen Beantragung darauf hinzuweisen, dass für die vordringliche Erledigung ein Dringlichkeitszuschlag in Höhe von 20 % der Gebühren nach §§ 2 bis 4 GebOVerm erhoben wird. 2Die Erledigungsfrist, innerhalb derer ein Dringlichkeitszuschlag erhoben werden darf, beträgt einen Monat. 3Sie beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der dringlichen Beantragung gemäß § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), spätestens ab dem Zeitpunkt der Messbarkeit zu laufen. 4Wenn absehbar ist, dass die Erledigungsfrist aufgrund von Umständen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (z. B. wegen des Umfangs der Vermessung oder ungünstiger Witterungsverhältnisse), kann einvernehmlich mit dem Antragsteller eine abweichende Frist vereinbart werden.
5.2
Anträge von Kommunen
1Anträge von Kommunen, Landkreisen oder Bezirken sind generell dringend zu behandeln, wenn der Antrag Grundstücke betrifft, die im Eigentum des Antragstellers stehen oder von ihm erworben werden. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, bei denen Dritte Kostenschuldner sind oder die gemeinsam mit privaten Grundeigentümern gestellt werden.
5.3
Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)
1Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 GÜVO zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GÜVO sind generell dringend zu behandeln. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben.
6.
Zu § 6 GebOVerm, Gebäudeveränderungen
6.1
Baukosten
1Unterliegen Gebäudeveränderungen einer Genehmigungsfreistellung oder einem Baugenehmigungsverfahren (§§ 58, 59, 60 Bayerische Bauordnung – BayBO), sind die dem jeweiligen Verfahren zu Grunde liegenden Baukosten für die Gebührenberechnung maßgeblich. 2Ansonsten genügen Ermittlungen, z. B. anhand der den Baugenehmigungsbehörden vorliegenden ortsüblichen Einheitspreise auf der Grundlage des umbauten Raumes oder auf der Basis der aktuellen Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) nach Anlage 1 der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL) vom 5. September 2012 (BAnz AT 18. Oktober 2012 B1).
6.2
An- oder Umbaumaßnahmen, Neubauten
1Bei An- oder Umbaumaßnahmen sind nur die Baukosten heranzuziehen, die sich auf den Gebäudegrundriss auswirken; ggf. sind sie anteilig zu ermitteln. 2Geringfügige Änderungen an der Fassade von Gebäuden (z. B. Wärmedämmungen) sind grundsätzlich ohne Verrechnung von Gebühren zu erfassen. 3Für die Einmessung von Neubauten nach Art. 8 Abs. 3 VermKatG werden Gebühren verrechnet, auch wenn deren Grundriss mit dem eines früheren, zwischenzeitlich abgebrochenen Gebäudes übereinstimmt.
6.3
Zusammenhängende Gebäudeveränderungen auf einem Flurstück
1Bei zusammenhängender Behandlung mehrerer Gebäudeveränderungen auf einem Flurstück wird die Gebühr nach dem Gesamtwert der Baukosten bemessen. 2Dies gilt auch, wenn das Hauptgebäude (z. B. Wohn-, Amts-, Büro- und Geschäftsgebäude) und die dazugehörigen Nebengebäude (z. B. Wirtschaftsgebäude, Werksgebäude, Garagen) ganz oder teilweise auf verschiedenen Flurstücken stehen.
6.4
Fertigstellung von Gebäuden
Baumaßnahmen gelten als abgeschlossen, wenn der Grundriss vollständig ist und das Gebäude seiner Bestimmung gemäß genutzt werden kann.
6.5
Gemeinsame Einmessung von Haupt- und Nebengebäude
Werden Haupt- und Nebengebäude innerhalb von zwei Jahren nach der Fertigstellung des bereits eingemessenen Gebäudes errichtet, sind diese als Einheit zu betrachten, wenn die Gesamtkosten innerhalb der ursprünglichen Baukostenstufe bleiben.
6.6
Gebäudeabbrüche
1Für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung von Gebäudeabbrüchen, auch Teilabbrüchen, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Dies gilt auch für die hierzu ggf. erforderliche Erstellung von Fortführungsnachweisen.
6.7
Nutzungsänderungen von Gebäuden
Für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung von Nutzungsänderungen bei Gebäuden sowie für die hierzu ggf. erforderliche Erstellung von Fortführungsnachweisen werden Gebühren nach §§ 2 und 4 GebOVerm sowie Auslagen erhoben.
6.8
Höhenänderungen von Gebäuden
Für Höhenänderungen ohne Veränderung des Grundrisses und ohne Nutzungsänderung werden keine Gebühren verrechnet.
6.9
Einmessung von Gebäuden, deren Fertigstellung fünf und mehr Jahre zurückliegt
1Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf und mehr Jahre zurückliegt. 2Im Zweifelsfall hat der Gebäudeeigentümer Nachweise für die Fertigstellung der Gebäudeveränderung vor dieser Zeit vorzulegen.
7.
Zu § 7 GebOVerm, Katasterneuvermessung
7.1
Beteiligte Flurstücke
1Beteiligte Flurstücke einer Katasterneuvermessung sind alle Flurstücke im Bearbeitungsgebiet. 2Im Bearbeitungsgebiet sind alle Grundstücksgrenzen festzustellen und ggf. abzumarken.
7.2
Abrechnung Katasterneuvermessung
1Schuldner der Katasterneuvermessung ist ausschließlich der Antragsteller. 2Gebühren für Katasterneuvermessungen in Siedlungsbereichen und in Waldbereichen sind getrennt abzurechnen.
7.3
Katasterneuvermessung im bebauten und unbebauten Siedlungsbereich (§ 7 Abs. 1 GebOVerm)
1Das Bearbeitungsgebiet muss innerhalb eines Flächennutzungsplans liegen und mindestens eine Größe von 1 ha (bebauter Bereich) und 5 ha (unbebauter Bereich) umfassen. 2Als Auftraggeber kommen nur kommunale Gebietskörperschaften in Frage. 3Im Bearbeitungsgebiet ist die Ermäßigung nach § 3 Abs. 4 GebOVerm zu gewähren.
7.4
Katasterneuvermessung im Außenbereich (§ 7 Abs. 2 GebOVerm)
1Im Außenbereich in Waldgebieten muss das Bearbeitungsgebiet zusammenhängend mindestens eine Größe von 20 ha erreichen. 2Der Anteil an Waldflächen muss mindestens 75 % der Gesamtfläche betragen. 3Als Auftraggeber für eine Katasterneuvermessung in Waldgebieten kommen neben kommunalen Gebietskörperschaften auch im forstlichen Bereich tätige Verbände in Frage. 4Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob ein Anlass für eine Katasterneuvermessung im Außenbereich gegeben ist.
8.
Zu § 8 GebOVerm, Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung sowie ggf. für die Verfahrensführung bei Übertragung der Umlegung oder der vereinfachten Umlegung sind getrennte Anträge zu erfassen und abzurechnen.
8.1
Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB
8.1.1
Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GebOVerm)
1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Vermessung und katastertechnische Behandlung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die dieses Amt nicht zu vertreten hat (z. B. Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet. 4Ist die Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (z. B. Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet. 5Die Ermittlung strittiger Grenzen innerhalb des Umlegungsgebietes und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 1 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen.
8.1.2
Verfahrensführung bei Übertragung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GebOVerm)
1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (z. B. Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet.
8.1.3
Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB (§ 8 Abs. 3 GebOVerm)
1§ 8 Abs. 3 GebOVerm gilt nur bei Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB. 2Für die Abrechnung sind neue Anträge zu erfassen. 3Verrechnet werden für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung die von der Änderung des Umlegungsplans betroffenen Flurstücke und bei Übertragung des Verfahrens die betroffenen Ordnungsnummern.
8.2
Vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 ff. BauGB
8.2.1
Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 2 GebOVerm):
1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung erforderlich sind. 2Neue Flurstücke im Sinn des § 3 Abs. 2 GebOVerm sind die Zuteilungsflurstücke. 3Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (z. B. Änderung des Bebauungsplans). 4Diese werden mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet. 5Die Ermittlung strittiger Grenzen innerhalb des Gebiets einer vereinfachten Umlegung und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 2 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen. 6Ist die Vereinfachte Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (z. B. Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet.
8.2.2
Antrag für die Verfahrensführung bei Übertragung
1Mit der Gebühr nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 GebOVerm sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die dieses Amt nicht zu vertreten hat (z. B. Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm abgerechnet.
9.
Zu § 9 GebOVerm, Gebühren in besonderen Fällen
Nicht belegt.
10.
Zu § 10 GebOVerm, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Siehe Abschnitt 2 Nrn. 16 bis 21.
11.
Zu § 11 GebOVerm, Auslagen
Siehe auch Abschnitt 2 Nr. 18 (Versandkosten).
11.1
Auslagen für Tätigkeiten anderer Behörden oder Personen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GebOVerm)
Hierunter fallen z. B. Beträge zur Entlohnung von Hilfskräften, die in keinem Arbeitsverhältnis zur unteren Vermessungsbehörde stehen und die nicht von den Beteiligten entlohnt werden.
11.2
Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm)
11.2.1
Erhebung der Umsatzsteuer
1Umsatzsteuer wird nicht erhoben (nicht steuerbare Umsätze)
bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm) sowie bei Geobasisdaten, für die Preise festgesetzt sind, mit Ausnahme von Verlagsprodukten;
bei Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 GebOVerm;
auf die Verfahrensführung bei Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, bei denen die Befugnis zur Durchführung auf die untere Vermessungsbehörde übertragen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 GebOVerm) sowie;
bei Leistungen für Behörden des Freistaates Bayern, seine Staatsbetriebe im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und Betriebe gewerblicher Art im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
2Umsatzsteuerbefreit sind grundsätzlich Lieferungen und Leistungen an die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages nach § 4 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG). 3Hierzu zählen auch entsprechende Baumaßnahmen, die über Bundesbehörden abgewickelt werden (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – NATO-ZAbk). 4Die Steuerbefreiung ist vom Kostenträger nachzuweisen. 5Werden dagegen Leistungen im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland beantragt und durchgeführt, ist Umsatzsteuer zu erheben. 6Auch Leistungen für rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Bayerische Staatsforsten) sind umsatzsteuerpflichtig.
11.2.2
Bemessungsgrundlage
1Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind 80 % der Gebühren nach den §§ 2 bis 6 GebOVerm sowie der Auslagen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GebOVerm). 2Aus dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.
11.2.3
Umsatzsteuer bei Vorschüssen
Bei Vorschüssen auf steuerbare Leistungen ist Umsatzsteuer unter sinngemäßer Anwendung von Nr. 11.2.2 zu erheben.
12.
Zu § 12 GebOVerm, Befreiung, Erstattungsverzicht
12.1
Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm)
Katastertechnische Gründe für die Verschmelzung oder Zerlegung von Flurstücken von Amts wegen liegen z. B. vor, wenn im Zuge einer Fortführungsvermessung getrennt liegende Flurstücksteile zerlegt werden.
12.2
Gebührenbefreiung bei der öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten durch Dritte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm)
Für die Nutzung von Geobasisdaten gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäß Abschnitt 2 Nr. 20.
12.3
Erstattungsverzicht gegenüber Staatsbehörden (§ 12 Abs. 2 GebOVerm)
Die Regelungen gemäß Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung finden auf Benutzungsgebühren keine Anwendung.
12.4
Erstattungsverzicht gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften
1Abweichend von VV-BayHO Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO sind die Entschädigungen von bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erstatten, wenn die Höhe der Entschädigung einen Betrag von 1.000 EURO übersteigt. 2Ist der Betrag niedriger, teilt die untere Vermessungsbehörde mit, dass die Erstattung unterbleibt.
13.
Zu § 13 GebOVerm, Schuldner
13.1
Aufteilung der Gebühren und Auslagen
1Werden mehrere Katastervermessungen zusammenhängend erledigt, sind die Gebühren für die einzelnen Anträge grundsätzlich gesondert in Ansatz zu bringen. 2Tragen mehrere Schuldner für eine gemeinsam beantragte Vermessung die Gebühren anteilig, ergibt sich die Gebühr für den einzelnen Schuldner durch Aufteilung der Gesamtgebühr. 3Die Kriterien, nach denen sich die Aufteilung ergibt, bestimmen die Antragsteller. 4§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 GebOVerm sind zu beachten (siehe auch Nrn. 3.7 und 3.8).
13.2
Kostenschuldner bei Gebäudeeinmessungen
1Gemäß Art. 14 Abs. 2 VermKatG ist der Gebäudeeigentümer Kostenschuldner der Gebäudeeinmessung. 2Gemäß § 94 BGB ist dies regelmäßig der Grundstückseigentümer. 3Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauberechtigte Kostenschuldner. 4Bei einem Überbau nach § 912 BGB ist der Eigentümer des überbauenden Gebäudes Kostenschuldner.
13.3
Gesamtschuldner
Für den Begriff des Gesamtschuldners gelten die §§ 421 ff. BGB.
14.
Zu § 14 GebOVerm, Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit
14.1
Entstehung des Kostenanspruchs
1Gemäß Art. 11 KG entsteht der Kostenanspruch mit der Beendigung der Leistung. 2Die Leistung ist grundsätzlich mit dem Abschluss der fachtechnischen Prüfung beendet. 3In Fällen, in denen eine fachtechnische Prüfung nicht vorgesehen ist, ist die Leistung mit dem Abschluss der Bearbeitung im Innendienst beendet.
14.2
Festsetzungsverjährung
1Der unter Nr. 14.1 genannte Zeitpunkt ist auch maßgebend für die Festsetzungsverjährung (Art. 13 KG). 2Bei Grenzermittlungen und Grenzwiederherstellungen, bei denen keine Veränderungen am Umfang der Grundstücke mitbehandelt werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist die Bekanntgabe der Abmarkung.
15.
Zu § 15 GebOVerm, Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Zur Sicherstellung der Gebühreneinnahme können die unteren Vermessungsbehörden Vorschüsse erheben. 2Die Höhe des Vorschusses soll sich an der Höhe der zu erwartenden Gebühren orientieren.
Abschnitt 2
Gebühren, Preise und Nutzung von Geobasisdaten
der Bayerischen Vermessungsverwaltung
16.
Rechtliche Hinweise
1Die Bayerische Vermessungsverwaltung besitzt alle Rechte an den von ihr bereitgestellten Geobasisdaten. 2Insbesondere besitzt sie die Urheberrechte an den kartographischen Werken, die Rechte an den Luftbildern und die Rechte als Datenbankhersteller nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. 3Außerdem unterliegen die Geobasisdaten den Bestimmungen des VermKatG.
17.
Gebühren, Preise, Nutzungsentgelte
17.1
Geobasisdaten
1Die Bereitstellung und die Nutzung von Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung sind grundsätzlich kostenpflichtig. 2Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen sich diese nach der Anlage Gebührenverzeichnis (GebVz) zur GebOVerm. 3Im Übrigen setzt das Landesamt mit Zustimmung des Staatsministeriums Preise fest. 4Die Allgemeinen Abrechnungsparameter gemäß Teil A GebVz gelten auch für die vom Landesamt festgesetzten Preise. 5Gebühren und Preise werden in der Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung (GebPL) zusammengeführt. 6Nach Zustimmung des Staatsministeriums zur GebPL wird diese vom Landesamt im Internet veröffentlicht.
17.2
Nutzungsrechte für die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
1Die staatlichen Vermessungsbehörden und das Staatsministerium können für die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Geobasisdaten Nutzungsrechte einräumen und hierfür Nutzungsentgelte erheben. 2Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Leistung für den Nutzer. 3Für die Bearbeitung von Anträgen auf Verwertung von Geobasisdaten ist das Landesamt zuständig. 4In geeigneten Fällen kann das Landesamt die Bearbeitung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde übertragen.
18.
Versandkosten
1Die Bereitstellung von Digitalen Geobasisdaten erfolgt versandkostenfrei. 2Für den Versand analoger Auszüge in Sonderformaten oder im Format größer DIN A3 ungefaltet wird eine Versandkostenpauschale von 5 EURO erhoben. 3Ab einem Bestellwert über 100 EURO erfolgt der Versand generell versandkostenfrei.
19.
Ermäßigung
1Die Ermäßigungsregelungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GebOVerm gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Über das Vorliegen von Gegenseitigkeit oder sonstigen Vorteilen entscheidet grundsätzlich das Staatsministerium.
19.1
Ermäßigung für Schulen
1Soweit den Schulen Geobasisdaten nicht über die bestehende Ressortvereinbarung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Verfügung stehen, ermäßigen sich die Gebühren und Entgelte für Zwecke des Unterrichts bei Digitalen Geobasisdaten um 75 %, höchstens auf den Mindestbetrag, und bei analogen Auszügen um 25 %. 2Verlagsprodukte sind von der Ermäßigung ausgenommen.
19.2
Ermäßigung für öffentliche Hochschulen
1Soweit Hochschulen Geobasisdaten nicht über die bestehende Ressortvereinbarung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Verfügung stehen, ermäßigen sich die Gebühren und Entgelte für Zwecke von Forschung und Lehre bei Digitalen Geobasisdaten um 75 %, höchstens jedoch auf den Mindestbetrag, und bei analogen Auszügen um 25 %. 2Verlagsprodukte sind von der Ermäßigung ausgenommen. 3Hochschulen können darüber hinaus für Dissertationen und Studienarbeiten einmalig sowie für allgemeine Lehrveranstaltungen jährlich je Lehrstuhl bzw. Fachbereich Geobasisdaten bis zu einem Wert von 1.000 EUR unentgeltlich erhalten. 4In der Forschung dürfen die Geobasisdaten nur für eigenfinanzierte Vorhaben (einschließlich Fördermittel der öffentlichen Hand, keine Drittmittel) verwendet werden.
20.
Befreiung
20.1
Kostenfreie Nutzung der Online-Dienste durch Vereinbarungskunden
1Werden Geobasisdaten über Aktualisierungsvereinbarungen für ein Gebiet mit bestimmtem Mindestumfang lizenziert, können verfügbare Online-Dienste kostenfrei zum Abruf der entsprechenden aktuellen Geobasisdaten genutzt werden. 2Beim Datenabruf über die Online-Dienste sind die rechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
20.2
Kostenfreie Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
1Kosten werden nicht erhoben:
a)
für das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm),
b)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von historischen Karten und Luftbildern, wenn deren Aufnahme- oder Ausgabedatum mehr als 50 Jahre zurückliegt (vgl. § 72 Abs. 3 UrhG),
c)
für das Recht der analogen Vervielfältigung für eigene nicht gewerbliche Zwecke (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 4 Satz 4 VermKatG),
d)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten für schulische, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
2In den Fällen der Buchstaben a, b und c ist keine besondere Nutzungserlaubnis erforderlich.
21.
Erstattungsverzicht
Die Regelungen nach § 12 Abs. 2 GebOVerm sowie Nr. 12 gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten, die von der Bayerischen Vermessungsverwaltung direkt vertrieben werden.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
22.
Aufhebung von Vorschriften
Mit Ablauf des 31. August 2015 wird Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juli 1975 zu Bildflugvorhaben und Landesluftbildarchiv des Freistaates Bayern (FMBl. S. 402, StAnz. Nr. 30), geändert durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 1990 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 50), aufgehoben.
23.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft; sie ist unbefristet gültig. 2Mit Ablauf des 31. August 2015 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug kosten- und kassenrechtlicher Vorschriften für die staatlichen Vermessungsämter (KVermBek) vom 7. Februar 2001 (FMBl. S. 95, ber. S. 160),
zu Verlag, Vertrieb und Preise von Erzeugnissen des Bayerischen Landesvermessungsamts (VVP-LVA) vom 29. Juli 1998 (FMBl. S. 210),
über die Wiedergabe von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk und von amtlichen topographischen Karten vom 18. April 1991 (FMBl. S. 135, StAnz. Nr. 17)
außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor