Veröffentlichung FMBl. 2015/11 S. 198 vom 17.08.2015

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Az.: 25 - P 2607 - 2/48
2034.2.2 -F
2034.2.2 -F
Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 17. August 2015, Az.: 25 - P 2607 - 2/48
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 und
2.
Niederschriftserklärungen zum TV EntgO-L vom 28.März 2015.
Der Tarifvertrag und die Niederschriftserklärungen wurden abgeschlossen mit dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
II.
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/TV EntgO-L) bzw. steht im Internet als Download
zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
vom 28. März 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zum hohen gesellschaftlichen Wert der schulischen Bildung und Erziehung. Zur Gewährleistung der bestehenden hohen Unterrichtsqualität in den Ländern halten sie auch für die tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte grundsätzlich eine vollständige Lehrerausbildung, die auch den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einschließt, für erforderlich.
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
§ 2
Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder
(1)
Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
(2)
Für die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit den Maßgaben in Abschnitt III.
Abschnitt II
Maßgaben zum TV-L
§ 3
Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung -
§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
㤠12
Eingruppierung
(1)
1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
(2)
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“
§ 4
Maßgabe zu § 13 TV-L - Eingruppierung in besonderen Fällen -
§ 13 TV-L findet keine Anwendung.
§ 5
Maßgabe zu § 14 TV-L - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit -
§ 14 TV-L gilt in folgender Fassung:
㤠14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird einer unter Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen - stünde sie im Beamtenverhältnis - für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.
(2)
Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.“
§ 6
Maßgaben zu § 16 TV-L - Stufen der Entgelttabelle -
(1)
§ 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.
(2)
Anstelle von § 44 Nr. 2a TV-L gilt Folgendes:
1.
Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:
1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. 2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.
2.
Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L), die gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:
„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren - in Stufe 3.“
3.
Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:
„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren - in Stufe 3.“
4.
Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:
1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
§ 7
Maßgabe zu § 17 TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen -
Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung:
„Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1  2. Halbsatz:
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe“:
Lehrkräfte nach Abschnitt 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 und
Lehrkräfte nach Abschnitt 6 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.“
§ 8
Maßgabe zu Anlage A des TV-L - Entgeltordnung zum TV-L -
Die Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) gilt in folgender Fassung:
„4.
1Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gelten nur die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Für die übrigen Lehrkräfte gilt die Entgeltordnung zum TV-L, wenn für sie in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.“
Abschnitt III
Maßgaben zum TVÜ-Länder
§ 9
Maßgabe zu § 12 TVÜ-Länder - Strukturausgleich -
§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
„(5)
1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gemäß § 29a Absatz 3 erfolgt.“
§ 10
Maßgaben zu § 17 TVÜ-Länder - Eingruppierung -
(1)
§ 17 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
„(1)
1Die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sowie § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. 2Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum 31. Juli 2015 fort.“
(2)
§ 17 Absatz 3 TVÜ-Länder gilt nicht.
(3)
§ 17 Absatz 7 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
„(7)
1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 2Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L und unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gilt Satz 1 für Eingruppierungen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fort. 3In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung auch über den 31. Juli 2015 hinaus unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7 Satz 1:
Für das Land Berlin tritt an die Stelle des Datums „1. November 2006“ das Datum „1. September 2008“.“
§ 11
Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder - Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 -
§ 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
㤠29a
Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte
(Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015
(1)
1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2)
1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und
die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:
1Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in
den Lehrer-Richtlinien der TdL,
§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. den Lehrer-Richtlinien-O der TdL oder
landesspezifischen Eingruppierungsregelungen
ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. 2Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 3Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt.
(3)
1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend.
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1:
Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz.
(4)
1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück.
(5)
1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück.“
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 12
Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018.
Berlin, den 28. März 2015
Anlage zum TV EntgO-L
Entgeltordnung Lehrkräfte
Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte
1.
(1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2.
(3) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3.
(4) Für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.
(5) Für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
(6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 5.
(8) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Abschnitt 6, soweit diese dort aufgeführt sind.
2.
1Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterabschnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
3.
Im Land Berlin gilt die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der John-F.-Kennedy-Schule.
1.
Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
Vorbemerkungen
1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(1) 1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 9*) **)
A 10 9**)
A 11 10**)
A 12, 12a 11**)
A 13 13
A 14 14
A 15 15.
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 3 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die erworbene Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
Nr. 2
(1) 1Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher mit Lehrbefähigung jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllt. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z. B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
 
(2) Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR haben ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform z. B. in folgenden Fällen auszuüben:
a)
Lehrer für untere Klassen an einem Gymnasium, an einer Realschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
b)
Diplom-Lehrer für zwei Fächer an einer Grundschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
c)
Sonderschullehrer an einer Grundschule, an einer Realschule oder an einem Gymnasium, soweit sie nicht sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
Nr. 3
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B.
a)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).
Nr. 4
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gelten für die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 Satz 1 folgende Maßgaben:
a)
Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
 
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b)
Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.
Nr. 5
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Folgendes:
Für Lehrkräfte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik gilt für die Anwendung dieses Abschnittes das dieser Ausbildung entsprechende Amt als in Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht.
2.
Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
Vorbemerkungen
1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
1.
(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. 4Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 11*) **)
A 13 13*)
A 14 14*)
A 15 15.*)
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das Lehramtsstudium zugrunde zu legen, das dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das von ihr abgeschlossene Lehramtsstudium und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 12 und 13)
2.
(1) 1Die Lehrkraft, die
a)
eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b)
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.
2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
a)
aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
b)
zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 10**)
A 13 12.
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 13)
3.
1Die Lehrkraft, die
a)
eine Hochschulbildung oder
b)
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 10
A 13 11.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13)
4.
1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 9
A 13 10
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 12 und 13)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nr. 2
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 3
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
Nr. 4
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Nr. 5
1Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
Nr. 6
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B.
a)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).
Nr. 7
(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
Nr. 8
(1) Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)
entsprechende Hochschulinstitute,
b)
Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)
Konservatorien und Musikakademien,
d)
Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
(2) Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der A-Prüfung für Kirchenmusik.
(3) Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der B-Prüfung für Kirchenmusik.
Nr. 9
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
Nr. 10
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b)
mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
c)
abgeschlossene Hochschulbildung,
d)
mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Nr. 11
Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und
an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat,
gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
Nr. 12
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gilt Folgendes:
(1) Für die Anwendung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten folgende Maßgaben:
a)
Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b)
Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.
(2) Für die Anwendung der Ziffern 2, 3 und 4 gilt bis zum Außerkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung vom 18. Dezember 2012 für Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben haben, Folgendes:
Anstelle der Wörter „aufgrund eines einschlägigen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und“ gelten die Wörter „ein Lehramtsstudium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte und“.
(3) Lehrkräfte an der Staatlichen Europa-Schule und an der Nelson-Mandela-Schule, die nicht ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen,
a)
mit abgeschlossener Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 2, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, und
b)
mit sonstiger ausländischer Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 3.
Nr. 13
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Folgendes:
Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik gilt für die Anwendung dieses Abschnittes das dieser Tätigkeit entsprechende Amt als in Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht.
3.
Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern
Vorbemerkungen
1.
1Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von
Fachlehrern,
Fachoberlehrern,
Fachschullehrern,
Fachschuloberlehrern,
Förderlehrern,
Lehrern für Fachpraxis,
Lehrkräften für gestaltendes Werken und Technik,
Lehrkräften für Hauswirtschaft,
technischen Lehrern,
Lehrern für technische Fächer,
Lehrkräften für musisch-technische Fächer,
Lehrkräften für textiles Gestalten,
Lehrkräften für Werken,
Werkstattlehrern oder
Werkmeistern sowie
vergleichbaren Lehrkräften
im Sinne des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrechts bzw. - soweit entsprechende Ämter nicht ausgebracht sind - im Sinne der beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. 2Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus für die in den Unterabschnitten 4 und 5 ausdrücklich aufgeführten Beschäftigten.
2.
Soweit in diesem Abschnitt der Begriff „Fachlehrer“ verwendet wird, sind auch die weiteren in Nr. 1 aufgeführten Lehrkräfte erfasst.
3.1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung
Vorbemerkungen
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
1.
1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 10 9**)
A 11 10**).
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
2.
1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 10 9*) **)
A 11 9**).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 10 8**)
A 11 9*) **).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist.
Nr. 2
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
Nr. 3
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
3.2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
Vorbemerkung
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
1.
1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 9*) **)
A 10 9**)
A 11 10**).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
2.
1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 8**)
A 10 9*) **)
A 11 9**).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
3.
1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 7**)
A 10 8**)
A 11 9*) **).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich sind.
Nr. 2
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.
3.3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern
Vorbemerkung
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern, die nicht unter die Unterabschnitte 1 oder 2 fallen.
1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 8**)
A 10 9*)**).
*)
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche
Angleichungszulage gemäß Anhang 1
3.4
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist
Vorbemerkung
1.
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9
1.
Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer.
2.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift
mit staatlicher Prüfung für Lehrer der Kurzschrift und des Maschineschreibens.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Fachlehrer
mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
5.
Lehrkräfte für Werken sowie Lehrkräfte für Gestaltendes Werken und Technik
mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt- und höheren Schulen,
wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
6.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Informationstechnologie sowie Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
7.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 8
Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach.
Entgeltgruppe 7
Fachlehrer.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
Nr. 2
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Baden-Württemberg.
Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Berlin.
Nr. 4
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Sachsen.
3.5
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist
Vorbemerkung
1.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht.
(2) Für Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 gelten
a)
auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 6 und
b)
im Land Berlin auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3
des Unterabschnitts 4.
2.
Lehrkräfte mit abgeschlossener Ausbildung als Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, sind eingruppiert wie
Lehrer nach Anhang 2 Abschn. B im berufspraktischen Unterricht mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6 zum Anhang 2.
Entgeltgruppe 10
Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
Entgeltgruppe 9
1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
2.
Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung und Aufstiegsfortbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Entgeltgruppe 8
Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Ausbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.
Entgeltgruppe 7
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
Nr. 2
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Freistaat Thüringen auch auf Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge von mindestens zwei Studienjahren
mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Unterrichtsprofil der berufsbildenden Schule, an der sie als Lehrkraft tätig sind,
die überwiegend mindestens in einem Fach Unterricht erteilen, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht
(entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994).
Nr. 4
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Land Sachsen-Anhalt auch auf Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als
a)
Ingenieur-Pädagoge,
b)
Ökonompädagoge,
c)
Agraringenieurpädagoge,
d)
Musikpädagoge oder
e)
Medizinpädagoge,
wenn diese berufstheoretischen Unterricht erteilen.
Nr. 5
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b)
abgeschlossene Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Nr. 6
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.
4.
Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder
4.1
Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen
Vorbemerkung
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach landesrechtlichen Vorschriften erteilen.
Entgeltgruppe 10
Lehrkräfte
a)
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
b)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)
Entgeltgruppe 9
Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Entgeltgruppe 8
Lehrkräfte mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Entgeltgruppe 7
Lehrkräfte, die nicht mindestens die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllen.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nr. 2
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 3
(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
Nr. 4
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
Nr. 5
1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossenes Lehramtsstudium,
b)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
c)
abgeschlossene Hochschulbildung,
1wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. 2Eine Gleichstellung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn stattdessen eine volle ausländische Lehrbefähigung nachgewiesen wird.
Nr. 6
Eine Lehrkraft, die eine mindestens dreijährige pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat,
gilt als Lehrkraft mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
4.2
Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte
Vorbemerkung
Dieser Unterabschnitt gilt für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte,
die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind.
Entgeltgruppe 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender staatlicher Anerkennung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 9
1.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonder- oder heilpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
3.
Werkmeister mit Meisterprüfung
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
5.
Beschäftigte mit anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
6.
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung
in der Tätigkeit eines Werkmeisters
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages - Hochschulbereich -.
Nr. 2
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Land Schleswig-Holstein.
Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern.
Nr. 4
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Freistaat Bayern und im Land Schleswig-Holstein.
Nr. 5
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern und im Land Berlin.
4.3
Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder
Entgeltgruppe 10
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
einer Sonderschule oder einer vergleichbaren Schulform
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Entgeltgruppe 9
1.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
mit einem Abschluss als Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut mit entsprechender staatlicher Anerkennung und
mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
in einem Schulkindergarten oder in einer Vorschulklasse.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages - Hochschulbereich -.
Nr. 2
Als Lehrkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten in Nordrhein-Westfalen auch sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen.
Nr. 3
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Nr. 4
Eine abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung liegt z. B. vor bei einem Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Frühkindliche und Elementarbildung“ an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
5.
Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind
Vorbemerkungen
1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
a)
als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR bzw.
b)
als Freundschaftspionierleiter bzw.
c)
als Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
1.
(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 4Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 11 10**)
A 12, 12a 11**)
A 13 13
A 14 14
A 15 15.
**)
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die von ihr abgeschlossene Lehrerausbildung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4, 5, 6, 7 und 8)
2.
(1) Soweit Freundschaftspionierleiter bzw. Erzieher in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bestimmten Lehrkräften mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR gleichgestellt sind, gelten entsprechende Lehrkräfte als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 1.
(2) Freundschaftspionierleiter und Erzieher, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind
a)
mit mindestens einer Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 10 und
b)
ohne Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 9
eingruppiert.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nr. 2
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 3
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
Nr. 4
1Als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, gilt das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllen würde, wenn sie die Bewährungsfeststellung hätte. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z. B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
Nr. 5
1Eine Lehrerausbildung entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
Nr. 6
Für die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages sind folgende Regelungen maßgebend:
Artikel II des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294),
im Land Brandenburg die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. [Nr. 24] S. 378),
die Bewährungsanforderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 1991 (GVOBl. M-V S. 444), zul. geändert durch Änderungsverordnung vom 5. September 1993 (GVOBl. M-V S. 846),
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920) und
die Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173).
Nr. 7
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).
Nr. 8
Im Land Berlin gilt für die Anwendung von Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusätzlich Folgendes:
a)
1Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO) vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Studienrats (§ 10 SchulLVO) gemäß § 18a i. V. m. § 19 Absatz 7 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
b)
1Buchstabe a gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz  5 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen (§ 8 SchulLVO) gemäß § 18a i. V. m. § 19 Absatz 7 oder nach § 19 Absatz 8 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
c)
Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18c oder § 18d SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
in den Klassen 1 bis 4 auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die ihrer Lehrerausbildung entspricht, auch wenn sie keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt.
d)
1Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18e SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit der Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 4 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eingestuft wäre.
6.
Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen
Für folgende Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, richtet sich die Eingruppierung nach dem Anhang 2 zu diesem Tarifvertrag:
a)
Lehrkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR,
b)
Lehrkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 und
c)
Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen mit einer abgeschlossenen Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, soweit diese Ausbildung von den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage zu diesem Abschnitt erfasst wird.
Anhang 1
Angleichungszulage
1Die Angleichungszulage im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte wird ab 1. August 2016 gewährt. 2Sie beträgt 30 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei entsprechender Anwendung des § 29a Absatz 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L zustehen würde. 3Für Lehrkräfte, die in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind und für die eine besondere Stufenlaufzeit gilt, wird stattdessen eine Angleichungszulage wie folgt gewährt:
derzeitige Stufenzuordnung
bei verlängerter Stufenlaufzeit
(fiktive) Stufenzuordnung
bei vollständiger Angleichung
Zulage
Stufe 1 im 1. Jahr Stufe 1 keine
im 1. Jahr
Stufe 2
keine
im 2. Jahr
Stufe 2 im 3. Jahr
im 4. Jahr Stufe 3 30 Euro
im 5. Jahr
im 1. Jahr
im 2. Jahr Stufe 3 keine
im 3. Jahr
im 4. Jahr
Stufe 3 im 5. Jahr
im 6. Jahr
Stufe 4
30 Euro
im 7. Jahr
im 8. Jahr
im 9. Jahr
im 1. Jahr
im 2. Jahr
Stufe 4
keine
Stufe 4 im 3. Jahr
im 4. Jahr
ab dem
5. Jahr
Stufe 5
30 Euro
Anhang 2
Zu Abschnitt 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte
Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen
Vorbemerkungen
1.
Diese Regelungen zur Eingruppierung gelten für Lehrkräfte, die ihren Abschluss nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben haben. Es ist unschädlich, wenn dieser Abschluss aufgrund einer vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommenen Ausbildung erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben wurde.
2.
Über die Gleichwertigkeit der von diesen Regelungen nicht erfassten Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR entscheidet im Einzelfall das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
3.
Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulart verwendet werden, erhalten Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung; sie erhalten jedoch kein höheres Entgelt als die Lehrkräfte der Schulart, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz erhalten Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grundschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung.
4.
Lehrkräfte, die an verschiedenen Schularten beschäftigt sind, erhalten Entgelt nach ihrer überwiegenden Tätigkeit. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulart auszugehen.
5.
(1) Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht ordentliches Unterrichtsfach sind, werden bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt. Als ordentliches Unterrichtsfach im Sinne dieser Regelungen gelten auch die Fächer, die an einzelnen Schulen des Freistaates Sachsen als abschluss- bzw. versetzungsrelevantes Fach unterrichtet werden. Nicht berücksichtigt bei der Eingruppierung werden Lehrbefähigungen, die im Rahmen eines Ein-Jahres-Lehrganges (z. B. am Institut für Lehrerweiterbildung/Musikerziehung Berlin-Weißensee, am pädagogischen Institut Dr. Theodor Neubauer Erfurt) erworben wurden.
(2) Bei Lehrkräften mit Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR sollen weitere Lehrbefähigungen, die ab dem 3. Oktober 1990 erworben wurden, im Rahmen der geregelten Tätigkeitsmerkmale berücksichtigt werden.
6.
Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
7.
Soweit Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Dauer von Lehrtätigkeit enthalten, können Zeiten in einer Tätigkeit, die nach ihrer Bedeutung der Lehrtätigkeit vergleichbar ist (z. B. Schulaufsicht), angerechnet werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Einzelfall das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
8.
Soweit Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen eine Lehrbefähigung für eine bestimmte Anzahl von Fächern voraussetzen, werden Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulart bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte eingruppiert. Übrige Eingruppierungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
A.
Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen
I.
Lehrkräfte im Unterricht an Grundschulen
Entgeltgruppe 10
Lehrer
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4). 1
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 11
Lehrer
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4). 1, 2
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
_________________________
1
Hierunter fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4.
2
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
II.
Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen
Entgeltgruppe 11
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
c)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/ Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12),
d)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12), 1
e)
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) und einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 13
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970), 2, 3
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12). 2, 3
_________________________
1
Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (z. B. Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
2
In dieser Entgeltgruppe dürfen ab 1. August 2014 55 Prozent, ab 1. August 2015 70 Prozent, ab 1. August 2016 85 Prozent und ab 1. August 2017 100 Prozent der für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Haushaltsstellen ausgebracht werden.
3
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
III.
Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien
Entgeltgruppe 11
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
c)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12), 1
d)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12). 2
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 13
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970), 3
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12). 2, 4
Entgeltgruppe 14
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970), 5
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12). 2, 5
_________________________
1
Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (z. B. Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
2
Als Lehrbefähigung zählt nicht die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie, soweit keine Ausbildung für den Unterricht bis Klasse 12 vorliegt (ggf. Abschlüsse bis ca. 1973).
3
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
4
Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991,frühestens ab 1. Januar 1996.
5
Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkung Nummer 6).
B.
Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen
Entgeltgruppe 9
1.
Lehrer im berufspraktischen Unterricht
mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung. 1
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
2.
Lehrer im berufspraktischen Unterricht
mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung. 1, 2
3.
Lehrer als Fachlehrer
mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik. 3
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 10
Lehrer als Fachlehrer
mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik. 4, 5
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1, soweit sie unter die Fußnote 5 fallen)
Entgeltgruppe 11
1.
Lehrer als Fachlehrer
 
mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik. 6
2.
Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12), 7
c)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970),
d)
)mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12). 8
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 13
1.
Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12), 8, 9
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970). 2
2.
Lehrer im berufstheoretischen, ggf. teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. 10
Entgeltgruppe 14
1.
Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12), 8, 11
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970). 11
2.
Lehrer im berufstheoretischen, ggf. teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. 10, 11
_________________________
1
Z. B. als Handwerksmeister, Industriemeister, Betriebswirt.
2
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
3
Als Grundeingruppierung, falls keine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte.
4
Falls keine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
5
Als Grundeingruppierung, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte.
6
Falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
7
Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (z. B. Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
8
Als Lehrbefähigung zählt nicht die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie, soweit keine Ausbildung für den Unterricht bis Klasse 12 vorliegt (ggf. Abschlüsse bis ca. 1973).
9
Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einer berufsbildenden Schule seit 1. August 1991, frühestens ab 1. Januar 1996.
10
Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss steht eine pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer gleich.
11
Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkung Nummer 6).
C.
Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen
Entgeltgruppe 9
Lehrer als Fachlehrer
nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte im Freistaat Sachsen (FachlFöVO) vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 152) sowie nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (FachlFöVO) vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), zul. geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30, 32).
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 11
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock),
b)
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung,
c)
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung,
d)
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) und einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
Entgeltgruppe 13
Lehrer
a)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock), 1
b)
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) und einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, 1
c)
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, 1
d)
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, 2
e)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung,
f)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.
_________________________
1
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
2
Nach seit dem 1. Juli 1995 mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
Niederschriftserklärungen zum TV EntgO-L vom 28. März 2015
1.
Zu Nr. 5 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 2:
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z. B. ein Lehramtsstudium für die Primarstufe.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer kooperativen Gesamtschule (NI) im Schulzweig Realschule entspricht z. B. ein Lehramtsstudium für die Realschule.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Gesamtschule (NW) im Bereich der Sekundarstufe I entspricht z. B. ein Studium des Lehramts für Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen an der Gesamtschule.
2.
Zu Nr. 5 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5:
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z. B. eine Lehrerausbildung als Lehrer für die unteren Klassen.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Regelschule (TH) entspricht z. B. eine Lehrerausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Förderschule entspricht z. B. eine Lehrerausbildung als Diplom-Lehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock).