Veröffentlichung FMBl. 2015/12 S. 254 vom 24.08.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d476e5d85b3888b98cbb84851385198f330f6cbbc90e45cf51f73f7702a83090

 

Az.: 25 - P 2518 - 1/2
2034.1.1-F, 2034.3.1-F, 2034.3.2-F
2034.1.1-F, 2034.3.1-F, 2034.3.2-F
Tarifverträge
für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 24. August 2015, Az.: 25 - P 2518 - 1/2
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (FMBl. 2007 S. 112, StAnz. Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013 (FMBl. S. 254, StAn.z Nr. 25),
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (FMBl. 2007 S. 112, 117; StAnz. Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013 (FMBl. S. 254, 255; StAnz. Nr. 25),
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 (FMBl. 2012 S. 22, StAnz. 2012 Nr. 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. März 2013 (FMBl. S. 254, 256; StAnz. Nr. 25) und
4.
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L, TVÜ-Länder, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV-Entgeltumwandlung und TV ZUSI-L vom 12. Dezember 2012, geändert am 9. März 2013 (FMB.l S. 254, 257; StAnz. Nr. 25).
Diese Tarifverträge bzw. die Niederschriftserklärungen wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen/vereinbart mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundestarifkommission.
II.
Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. stehen im Internet als Download
zur Verfügung.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 28. März 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften
Folgende Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 werden wieder in Kraft gesetzt:
§ 8 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015,
§ 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
§ 2
Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:
1.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit" durch die Wörter "durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit" ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a)
in der Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
im vierten Ausbildungsjahr
836,82 Euro,
890,96 Euro,
940,61 Euro,
1.009,51 Euro,
b)
ab 1. März 2016
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
im vierten Ausbildungsjahr
866,82 Euro,
920,96 Euro,
970,61 Euro,
1.039,51 Euro."
b)
In Absatz 6 wird dem bisherigen Text die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
"2Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro."
3.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.
4.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Diese beträgt bei Auszubildenden im
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet
Ost
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
95 v.H.
76,2 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95 v.H.
des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht."
5.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.
b)
In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nummern 2 und 5 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2015
Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 28. März 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften
Folgende Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 werden wieder in Kraft gesetzt
§ 8 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015,
§ 18a mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
§ 2
Änderung des TVA-L Pflege
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:
1.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit" durch die Wörter "durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit" ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a)
in der Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
960,70 Euro,
1.026,70 Euro,
1.133,00 Euro,
b)
ab 1. März 2016
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
990,70 Euro,
1.056,70 Euro,
1.163,00 Euro."
b)
In Absatz 4 wird dem bisherigen Text die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
"2Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro."
c)
In Absatz 5 Buchstabe a werden die Wörter "der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O" durch die Wörter "Nr. 5 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A)" ersetzt.
3.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.
4.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Diese beträgt bei Auszubildenden im
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet
Ost
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
95 v.H.
76,2 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95 v.H.
des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht."
5.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.
b)
In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe "Anlage 2" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
6.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.
7.
In Anlage 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nummern 2 Buchstaben a und b und 5 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2015
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
(TV Prakt-L)
vom 28. März 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Der gekündigte § 8 Absatz 1 des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9. März 2013 wird für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
Änderung des TV Prakt-L
Der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:
1.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf


der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
ab 1. März 2016
1.653,54 Euro,
1.683,54 Euro,


der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
ab 1. März 2016
1.428,26 Euro,
1.458,26 Euro,


der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
ab 1. März 2016
1.371,31 Euro,
1.401,31 Euro."
2.
§ 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"1Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 28 Arbeitstage beträgt."
3.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet
Ost
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
95 v.H.
76,2 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95 v.H.
des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht."
4.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§ 17a
Übergangsvorschrift zu § 10 Satz 1
Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis vor dem 1. April 2015 begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Praktikantenverhältnisses."
5.
In § 18 Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nummern 1 und 5 mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2015
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und anderen Tarifverträgen; zuletzt geändert am 9. März 2013
Abschnitt III (Niederschriftserklärungen zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege) wird wie folgt geändert:
Nr. 3 wird gestrichen.