Veröffentlichung FMBl. 2015/13 S. 268 vom 02.10.2015

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Az. 25 - P 2618 - 1/15
2034.1.2-F, 2034.2.1-F
2034.1.2-F, 2034.2.1-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung
der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 2. Oktober 2015, Az. 25 - P 2618 - 1/15
Abschnitt I
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 (FMBl. 2015 S. 48, 49; StAnz. 2015 Nr. 1) geändert worden ist;
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274, 276; StAnz. Nr. 31), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 (FMBl. 2015 S. 48, 50; StAnz. 2015 Nr. 1) geändert worden ist;
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 (FMBl. 2015 S. 48, 50; StAnz. 2015 Nr. 1) geändert worden ist.
Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern.
Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.
Abschnitt II
Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurden aktualisiert. Sie sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge und weitere Informationen/TV-EL) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip; Rubrik: TV-EL) zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Durchführungshinweise ist nicht vorgesehen.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 20. Juli 2015
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und b) erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
76,58 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
78,34 Euro
monatlich.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Auszubildende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe c und d) erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
38,29 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
39,17 Euro
monatlich.“
c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
3.333,58 Euro,
bb)
ab 1. März 2016
3.410,25 Euro
b)
Auszubildende
aa)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
1.184,17 Euro,
bb)
ab 1. März 2016
1.214,17 Euro
monatlich.“
d)
Im Absatz 3 Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „28. Februar 2017“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und b) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
20,42 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
20,89 Euro
monatlich.“
b)
Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
4.642,22 Euro,
b)
ab 1. März 2016
4.748,99 Euro
monatlich.“
c)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Auszubildende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe c und d) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
20,42 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
20,89 Euro
monatlich.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
1Die ergänzende Leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 28. Februar 2017 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2015 in Kraft.
München, 20. Juli 2015
 
 
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-EL-Ä)
vom 20. Juli 2015
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem Marburger Bund,
Landesverband Bayern
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 erhält folgende Fassung:
1Ärztinnen und Ärzte (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und b) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 von
20,42 Euro,
b)
ab 1. März 2016 in Höhe von
20,89 Euro
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§ 7 TVÜ-Ärzte, §§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
4.642,22 Euro,
b)
ab 1. März 2016
4.748,99 Euro
monatlich. 4Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
1Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 Buchstabe b sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 Buchstabe b nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 28. Februar 2017 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.“
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c)
Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird zur Protokollnotiz zu Absatz 3.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2015 in Kraft.
München, 20. Juli 2015
 
 
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und
zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden
des Freistaates Bayern
(TV-EL-F)
vom 20. Juli 2015
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-F
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 Buchst. a und b) erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
76,58 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
78,34 Euro
monatlich.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende (§ 1 Abs. 1 Buchst. c) erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
in Höhe von
38,29 Euro,
b)
ab 1. März 2016
in Höhe von
39,17 Euro
monatlich.“
2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„Die ergänzende Leistung nach § 2 Absätze 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, um
a)
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
20,42 Euro,
b)
ab 1. März 2016
20,89 Euro
monatlich.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Absatz 2 Buchstabe b sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Buchst. b nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 28. Februar 2017 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.“
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c)
Die Protokollnotiz zum bisherigen Absatz 1 wird die Protokollnotiz zum Absatz 2.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2015 in Kraft.
München, 20. Juli 2015