Veröffentlichung FMBl. 2015/14 S. 274 vom 12.10.2015

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Az. 26 - P 1051 - 3/3
2035-F
2035-F
Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen
zu den Personalvertretungen 2016
(WahlPersV2016Bek)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,>
für Landesentwicklung und Heimat
vom 12. Oktober 2015, Az. 26 - P 1051 - 3/3
1.
Allgemeines
1.1
Die regelmäßige Amtszeit der 2011 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2013 gewählten Jugendvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2016 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayPVG).
1.2
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2016 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
1.3
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgaben der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt bzw. gewählt werden.
1.4
Die Wahlvorstände werden von den Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten bestellt.
1.5
1Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen bestehen aus fünf, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
1.6
1Die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Jugendvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 44 Satz 1 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 51 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Die in der Dienststelle vertretenen Gruppen brauchen dabei nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 44 Satz 1, §§ 51, 53 Abs. 2 WO-BayPVG).
1.7
1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (z. B. der Bezirkswahlvorstand besteht aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
1.8
Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayPVG).
2.
Zeitplan
2.1
1Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes schlägt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor, die Bestellung der Wahlvorstände Anfang des Jahres 2016 so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 21. März 2016, bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände abgestimmten Termin, Dienstag 21. Juni 2016, erfolgen kann. 2Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Personalräten auch Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräte gewählt werden.
2.2
Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 in Verbindung mit § 37; § 53 in Verbindung mit § 45 in Verbindung mit § 37
WO-BayPVG).
2.3
Ausgehend vom Dienstag, 21. Juni 2016, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:
2.3.1
Unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, spätestens am Montag, 21. März 2016:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG),
2.3.2
spätestens am Donnerstag, 24. März 2016:
Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG),
2.3.3
nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe der Ergebnisse etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), jedoch spätestens am Montag, 11. April 2016:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens mit einem Abdruck der WO-BayPVG
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG),
2.3.4
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG),
2.3.5
spätestens am Montag, 6. Juni 2016:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 WO-BayPVG),
2.3.6
Dienstag, 21. Juni 2016:
Tag der Stimmabgabe,
2.3.7
spätestens am Montag, 27. Juni 2016:
Feststellung des Wahlergebnisses
(§ 20 Abs. 1 WO-BayPVG),
2.3.8
spätestens am Mittwoch, 29. Juni 2016:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte
(§ 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG),
2.3.9
spätestens am Montag, 4. Juli 2016:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte
(§ 43 Abs. 3, §§ 50, 52 WO-BayPVG),
2.3.10
spätestens am Dienstag, 5. Juli 2016:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der Jugendvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung, Stufen-/Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung)
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG),
2.3.11
spätestens am Dienstag, 12. Juli 2016:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte
(Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 56 BayPVG).
2.4
1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu berechnen (§ 61 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
2.5
1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
2.6
1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere maßgebend.
2.7
1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
2.8
1Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. 2Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).
2.9
1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. 2Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.
2.10
1Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 60 Abs. 2 WO-BayPVG). 2Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
3.
Hinweise zu Vorschriften des BayPVG
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen wird insbesondere auf folgende Vorschriften des BayPVG hingewiesen:
3.1
Zu Art. 4 Abs. 5 BayPVG
1Nach Art. 4 Abs. 5 BayPVG sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (vgl. z. B. Art. 16 Abs. 1 BayPVG) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen. 2Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören demnach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. 3Hinsichtlich der in der Altersteilzeit freigestellten Beschäftigten ist jedoch zu beachten, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn im Prognosezeitpunkt bereits die Nachbesetzung der entsprechenden Stelle feststeht. 4Aus diesem Grunde erfolgt eine Mitzählung eines Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, wenn die Stelle entweder nicht nachbesetzt werden soll oder der Beschäftigte bereits durch eine Ersatzkraft vertreten wird, weil die Stelle dann insoweit nachbesetzt ist.
3.2
Zu Art. 13 BayPVG
3.2.1
Durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 450) wurde in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG nunmehr auch redaktionell nachvollzogen, dass Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch überlassen werden, wahlberechtigt sind.
3.2.2
1Die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten kommunaler Träger behalten ihr aktives und auch ihr passives Wahlrecht zur Personalvertretung bei der überlassenden Dienststelle (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). 2Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.2.3
1Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG endet mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) wegen der nurmehr lockeren Bindung zur Dienststelle für diese Beschäftigten das aktive und auch das passive Wahlrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Hinsichtlich der Ermittlung der „in der Regel Beschäftigten“ ist Art. 4 Abs. 5 BayPVG zu beachten.
3.2.4
Die Wahlberechtigung bleibt während einer Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG (vgl. z. B. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über das Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen) – sog. Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt.
3.2.5
1§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sog. „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 2Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 3Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar. 4Sie zählen nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ bei Ermittlung der Größe der Personalvertretungen (vgl. z. B. Art. 16 Abs. 1 BayPVG).
3.3
Zu Art. 14 Abs. 3 BayPVG
1Gemäß Art. 14 Abs. 3 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. 2Andere Beschäftigte im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
3.4
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
1Hat die Amtszeit eines örtlichen Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 BayPVG für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu diesem Personalrat findet in diesem Fall erst 2021 statt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt für die Stufenvertretungen gemäß Art. 27 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BayPVG und den Gesamtpersonalrat gemäß Art. 27 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 BayPVG, sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 5, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG. 4Die nächste regelmäßige Wahl zu diesen Jugend- und Auszubildendenvertretungen findet in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 statt. 5Aufgrund der Vorschrift des Art. 27a Abs. 1 Satz 5 BayPVG gilt Art. 27 Abs. 5 BayPVG nicht für einen Übergangspersonalrat.
4.
Hinweise zu Vorschriften der WO-BayPVG
4.1
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2016 ist die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868, BayRS 2035-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2010 (GVBl. S. 196) geändert worden ist, anzuwenden.
4.2
Auf einige Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz wird nachfolgend besonders hingewiesen:
4.2.1
Zu § 1 WO-BayPVG
4.2.1.1
1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG haben bei Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken. 2Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG ein verfügbares Ersatzmitglied, möglichst jedoch aus derselben Gruppe wie das verhinderte Wahlvorstandsmitglied herangezogen werden. 3Entsprechend dieser als Sollbestimmung gefassten Regelung kann jedoch bei Verhinderung oder gänzlichem Fehlen von Ersatzmitgliedern derselben Gruppe auch ein anderes Ersatzmitglied nachrücken.
4.2.1.2
Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; hierbei ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4.2.1.3
1§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG enthält eine Grundnorm für Bekanntmachungen des Wahlvorstands und die Bekanntgabe. 2Der Begriff der Bekanntmachung bezeichnet das ausgefertigte Schriftstück, der Begriff der Bekanntgabe den Vorgang des Aushangs in schriftlicher oder elektronischer Form.
4.2.1.4
1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. 2Erforderlich gemäß § 126 BGB ist die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. 3Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1.5
1Mit Bekanntgabe ist in der Wahlordnung eine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 2 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. 2Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG ist möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. 5In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.
4.2.1.6
1Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands zu erfolgen, spätestens jedoch 91 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe. 2„Unverzüglich“ erfolgt eine Bekanntgabe nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.
4.2.2
Zu § 2 WO-BayPVG
4.2.2.1
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WO-BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
4.2.2.2
Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vgl. Art. 6 Abs. 3 und 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
4.2.3
Zu § 3 WO-BayPVG
4.2.3.1
Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 1 WO-BayPVG).
4.2.3.2
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
4.2.4
Zu § 6 WO-BayPVG
4.2.4.1
1Gemäß § 6 Abs. 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also frühestens 83 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. 2Spätestens muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 WO-BayPVG 70 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.
4.2.4.2
1Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 6 P 4.80 –). 2Da das Datum des Erlasses aber nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist – d. h. auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann – können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. 3Es ist dann nur sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.
4.2.4.3
1Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Ein Abdruck des vollständigen Textes der Wahlordnung ist beizufügen.
4.2.4.4
Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG.
4.2.5
Zu § 7 WO-BayPVG
4.2.5.1
Wahlvorschläge sind innerhalb einer einfachen Frist von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG).
4.2.5.2
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG sollen die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zusätzlich in elektronischer Form mit den in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 WO-BayPVG genannten Angaben (und damit ohne Unterstützungsunterschriften) übermittelt werden.
4.2.6
Zu § 10 WO-BayPVG
4.2.6.1
Der Wahlvorstand hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die Wahlvorschläge unverzüglich (zum Begriff vgl. bereits oben zu § 1 WO-BayPVG) auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
4.2.6.2
1Die Bezeichnung eines nicht wählbaren Bewerbers auf dem Wahlvorschlag stellt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG einen heilbaren Verstoß gegen die Anforderungen dar. 2Den Listenvertretern ist daher die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.
4.2.7
Zu § 12 WO-BayPVG
1Nach den Sätzen 2 und 3 des § 12 WO-BayPVG findet die Vergabe von Ordnungsnummern durch den jeweiligen Wahlvorstand auf jeder Stufe gesondert statt. 2Die Reihenfolge entscheidet sich nach dem Wahlergebnis bei der letzten Wahl. 3Nur bei Stimmengleichheit von Wahlvorschlägen bzw. bei mehreren „neuen“ Wahlvorschlägen muss die Vergabe der Ordnungsnummern durch Losentscheid erfolgen.
4.2.8
Zu § 13 WO-BayPVG
4.2.8.1
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. Kennwort bekannt zu geben.
4.2.8.2
Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 5 WO-BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.
4.2.8.3
Die Spätestensfrist für die Bekanntgabe der Wahlvorschläge beträgt 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe.
4.2.9
Zu § 16 WO-BayPVG
Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 WO-BayPVG kann auf die Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet werden, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG) keine Verwechslungsgefahr besteht.
4.2.10
Zu § 17 WO-BayPVG
4.2.10.1
1§ 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die fortbestehende Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe, wenn der Wahlberechtigte entgegen der ursprünglichen Annahme am Wahltag nicht verhindert ist. 2Danach bleibt die persönliche Stimmabgabe bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 WO-BayPVG möglich. 3§ 18 Abs. 2 WO-BayPVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
4.2.10.2
1Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. 2Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 3Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.
4.2.10.3
1Nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WO-BayPVG können die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG (Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden) ihre Stimme nur schriftlich abgeben. 2Die Wahlunterlagen werden nur auf Verlangen übersandt.
4.2.11
Zu § 19 WO-BayPVG
4.2.11.1
1§ 19 Abs. 1 WO-BayPVG stellt klar, dass nicht aufgrund weniger Beschäftigter im Schichtbetrieb für die gesamte Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden kann. 2Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat sich auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die im Schichtbetrieb tätig sind.
4.2.11.2
Die schriftliche Stimmabgabe kann gemäß § 19 Abs. 2 WO-BayPVG auch an nichtselbstständigen Teilen oder Nebenstellen einer Dienststelle unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Sitz der Dienststelle angeordnet werden.
4.2.11.3
1In den Fällen der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. 2Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG bleibt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG bestehen. 3Allerdings ist im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich.
4.2.11.4
Als Sitz der Dienststelle gilt gemäß § 19 Abs. 4 WO-BayPVG für die Gesamtheit der Volksschulen (gemäß Art. 6 Abs. 4 BayPVG seit 1. August 2013 nunmehr „Grundschulen und Mittelschulen“) innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts der Sitz des Schulamts, für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke der Sitz der Regierung.
4.2.11.5
Für die Beschäftigten der Landes- und Grenzpolizeistationen kann gemäß § 19 Abs. 2 WO-BayPVG die Briefwahl angeordnet werden, verbunden mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe am Sitz der Dienststelle (Inspektion).
4.2.12
Zu § 20 WO-BayPVG
Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.
4.2.13
Zu § 23 WO-BayPVG
4.2.13.1
Nach § 23 Abs. 1 WO-BayPVG. ist das Wahlergebnis unverzüglich (zum Begriff vgl. bereits oben zu § 1 WO-BayPVG) nach seiner Feststellung (§ 20 WO-BayPVG) durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben.
4.2.13.2
In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder (Art. 31 Abs. 2 BayPVG) enthalten sein.
4.2.14
Zu § 26 WO-BayPVG
1Die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Der Wahlvorstand zählt dazu gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 3Dabei gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG als gültige Stimmen auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit z. B. durch Tod oder Versetzung verloren haben. 4Die so ermittelte Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG). 5Auf die Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WO-BayPVG).
4.2.15
Zu § 27 WO-BayPVG
1Auch wenn eine gemeinsame Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Auch hier wird der Wählerwille durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG soweit wie möglich dadurch berücksichtigt, dass als gültige Stimmen auch die Stimmen gelten, die für Bewerber abgegeben werden, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
4.2.16
Zu § 32 WO-BayPVG
4.2.16.1
1Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 2 WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet, Bekanntmachungen auch dann an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bekanntzumachen, wenn dort keine Wahlberechtigten beschäftigt sind. 2Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG kann auf diesen Formalismus verzichtet werden. 3Sollten an diesen Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
4.2.16.2
Auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugutekommen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
4.2.17
Zu § 34 WO-BayPVG
4.2.17.1
1§ 34 Abs. 2 WO-BayPVG bestimmt, dass Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von den örtlichen Wahlvorständen bekannt zu geben sind. 2Aus der Zusammenschau mit § 33 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von den örtlichen Wahlvorständen nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
4.2.17.2
§ 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.
4.2.17.3
1§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als vorweggenommene allgemeine Regelung für die folgenden Vorschriften. 2Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG bedürfen Mitteilungen der Wahlvorstände der Textform, um einen nicht hinnehmbaren Informationsverlust zu vermeiden. 3Einer Unterzeichnung durch den Wahlvorstand bedarf es jedoch anders als bei förmlichen Wahlunterlagen (Bekanntmachungen, Niederschriften etc.) nicht.
4.2.17.4
1Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24 WO-BayPVG) und Mitteilungen auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 2Der Begriff „elektronisch“ ist dabei im Sinn einer formfreien elektronischen Kommunikation zu verstehen. 3Die Wahrung der elektronischen Form im Sinn des § 126a BGB ist nicht erforderlich. 4Das Erfordernis einer Unterschrift auf Wahlunterlagen steht dem nicht entgegen, da dieses nur für das beim erstellenden Wahlvorstand verbleibende Original gilt. 5Sinnvoll erscheint eine Übermittlung eines PDF-Dokuments per E-Mail an die örtlichen Wahlvorstände oder Dienststellen. 6Alternativ ist auch eine Übermittlung per Telefax zulässig. 7Allerdings kann es bei sehr umfangreichen Bekanntmachungen weiterhin sinnvoll sein, diese zentral zu drucken und in Papierform zu versenden.
4.2.17.2
Zu beachten ist, dass sich § 34 Abs. 3 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.
4.2.18
Zu § 35 WO-BayPVG
Die nach § 35 WO-BayPVG erforderlichen Mitteilungen erfolgen in der Form des § 34 Abs. 3 WO-BayPVG.
4.2.19
Zu § 42 WO-BayPVG
4.2.19.1
§ 42 Abs. 1 WO-BayPVG stellt klar, dass eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen nicht erforderlich ist.
4.2.19.2
Die Mitteilung des örtlichen Wahlvorstands an den Bezirkswahlvorstand gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG.
4.2.19.3
Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des § 42 WO-BayPVG keine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe.
4.2.20
Zu § 43 WO-BayPVG
4.2.20.1
1Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich zu übersenden. 2Die Übersendung kann gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 3Ein nachfolgender einfacher Brief ist nicht erforderlich.
4.2.20.2
Die Feststellung des Wahlergebnisses hat innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe, zu erfolgen.
4.2.20.3
1Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie dann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
4.2.21
Zu § 45 WO-BayPVG
1Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. 2Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. 3Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der Wahlordnung durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. 4Gemäß § 45 Abs. 2 WO-BayPVG wird auf diesen Formalismus verzichtet. 5Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist äußerste Genauigkeit zu fordern wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks-/Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann in diesem Fall auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden. 6Sollten jedoch während des Wahlverfahrens wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind Bestellung und Bekanntgaben unverzüglich nachzuholen.
4.2.22
Zu § 47 WO-BayPVG
1Über die Verweisung in § 46 WO-BayPVG gelten für die Wahl des Hauptpersonalrats die Vorschriften der §§ 33 bis 43 WO-BayPVG über die Wahl des Bezirkspersonalrats grundsätzlich entsprechend. 2Gemäß § 46 WO-BayPVG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von dem örtlichen Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
4.2.23
Zu § 48 WO-BayPVG
1Gemäß § 48 Abs. 3 WO-BayPVG übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in § 48 Abs. 1 Buchst. a und b WO-BayPVG genannten Zusammenstellungen und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse. 2Für die Übersendung gilt § 34 Abs. 3 WO-BayPVG. 3Diese kann daher auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.
4.2.24
Zu § 54 WO-BayPVG
Nach § 54 Abs. 2 WO-BayPVG gibt der Wahlvorstand für die Wahl der Stufenvertretung die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in den Dienststellen, für deren Bereich die Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt.
4.2.25
Zu § 60 WO-BayPVG
4.2.25.1
1Die Verweisung in § 60 Abs. 1 WO-BayPVG erfasst auch § 2 Abs. 3 WO-BayPVG. 2Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist danach vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszulegen.
4.2.25.2
Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 Buchst. h WO-BayPVG in § 60 Abs. 2 WO-BayPVG wird klargestellt, dass die Kürzung der Frist des § 3 Abs. 1 WO-BayPVG auch im Inhalt des Wahlausschreibens berücksichtigt werden muss.
4.2.25.3
Gemäß § 60 Abs. 3 WO-BayPVG gibt der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle bekannt.
5.
Mustervordrucke
1Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen (MuWahlPersVBek) vom 12. Oktober 2015 (FMBl. S. , StAnz. Nr. ) hingewiesen. 2Diese Bekanntmachung ist neben der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FMBl.) und im Bayerischen Staatsanzeiger (StAnz.) auch im Behördennetz eingestellt.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 30. Oktober 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 29. Oktober 2015 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2011 vom 18. November 2010 (FMBl. S. 202, StAnz. Nr. 49) und über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2013 vom 25. April 2013 (FMBl. S. 74, StAnz. Nr. 20) außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor