Veröffentlichung FMBl. 2015/02 S. 48 vom 30.01.2015

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Az.: 25 - P 2618 - 1/6
2034.1.2-F, 2034.2.1-F
2034.1.2-F, 2034.2.1-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung
der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 19. Dezember 2014  Az.: 25 - P 2618 - 1/6
I.
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl S. 386, StAnz Nr. 43), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 (FMBl 2011 S. 102, StAnz 2011 Nr. 3);
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl S. 274, 276; StAnz Nr. 31), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 (FMBl 2011 S. 103; StAnz 2011 Nr. 3);
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010;
4.
Anschlusstarifvertrag vom 12. November 2014 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL).
Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern.
Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.
Der Tarifvertrag zu Nr. 4 wurde abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD).
II.
Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurden aktualisiert. Sie sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge und weitere Informationen/TV-EL) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip; Rubrik: TV-EL) zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Durchführungshinweise ist nicht vorgesehen.
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 4. Juni 2014
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München“ durch die Worte „im Verdichtungsraum München“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.“
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.“
d)
Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 1 Buchst. a wird nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „Entgeltgruppenzulage“ und ein Komma eingefügt.
b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
     3.171,45 Euro,
bb)
ab 1. Januar 2014
      3.265,01 Euro
b)
Auszubildende
aa)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
    1.121,10 Euro,
bb)
ab 1. Januar 2014
     1.154,17 Euro
monatlich.“
c)
Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b Doppelbuchst. bb nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L und für Auszubildende die lineare Anpassung des Ausbildungsentgelts einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend.“
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
      4.416,45 Euro,
b)
ab 1. Januar 2014
      4.546,74 Euro
monatlich.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, 4. Juni 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-EL-Ä)
vom 4. Juni 2014
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem Marburger Bund,
Landesverband Bayern
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München“ durch die Worte „im Verdichtungsraum München“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.“
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung für Kinder gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Grenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
      4.416,45 Euro,
b)
ab 1. Januar 2014
      4.546,74 Euro
monatlich.“
b)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
5Der Grenzbetrag nach Satz 3 Buchst. b nimmt in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil; hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, 4. Juni 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und
zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden
des Freistaates Bayern
(TV-EL-F)
vom 4. Juni 2014
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-F
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München“ durch die Worte „im Verdichtungsraum München“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.“
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1Beschäftigte sowie zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.“
d)
Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer bzw. eines Beschäftigten nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, 4. Juni 2014
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 12. November 2014
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 4. Juni 2014 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. Dessen Text ist als Anlage beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern vom 23. Juli 2007.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 12. November 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 4. Juni 2014
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München“ durch die Worte „im Verdichtungsraum München“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.“
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.“
d)
Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 1 Buchst. a wird nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „Entgeltgruppenzulage“ und ein Komma eingefügt.
b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
     3.171,45 Euro,
bb)
ab 1. Januar 2014
      3.265,01 Euro
b)
Auszubildende
aa)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
     1.121,10 Euro,
bb)
ab 1. Januar 2014
      1.154,17 Euro
monatlich.“
c)
Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b Doppelbuchst. bb nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L und für Auszubildende die lineare Anpassung des Ausbildungsentgelts einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend.“
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
      4.416,45 Euro,
b)
ab 1. Januar 2014
      4.546,74 Euro
monatlich.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft.
München, 4. Juni 2014